Rechtsanwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des [[BGH]] anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer [[Fluggesellschaft]], zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72438&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15]). Ob dies auch für Ansprüche nach der [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html VO-EG 261/2004] gilt ist umstritten.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des [[BGH]] anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer [[Fluggesellschaft]], zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72438&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15]). Ob dies auch für Ansprüche nach der [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html VO-EG 261/2004] gilt ist umstritten.


Nach einer Ansicht [http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16] gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. §§ 280, 241 BGB iVm [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004]) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35364&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05]).
Nach einer Ansicht ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16], [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2017/112_C_278_16_Urteil_20170306.html AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16]) gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. § 280 BGB iVm [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004]) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35364&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05]).


Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13]).  
Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13]).  

Version vom 13. September 2018, 15:03 Uhr

Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Allgemeines

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gemäß VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Ob dies auch für Ansprüche nach der VO-EG 261/2004 gilt ist umstritten.

Nach einer Ansicht (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16) gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. § 280 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05).

Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen selbst ist demnach kein Schadensersatzanspruch, sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die Ausgleichszahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist.

Erstmalige Geltendmachung

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.

Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht

Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15).

Rechtsfolgen

Umstritten ist, ob und inwiefern bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen.

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16).

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die Fluggesellschaft wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Denn nur wenn der Passagier keine Ahnung von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche Beratung zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16).

Weitere Geltendmachung

Siehe auch