Rechtsanwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach einer Ansicht ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16], [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2017/112_C_278_16_Urteil_20170306.html AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16], [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]) gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. § 280 BGB iVm [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004]) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35364&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05]).
Nach einer Ansicht ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16], [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2017/112_C_278_16_Urteil_20170306.html AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16], [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]) gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. § 280 BGB iVm [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004]) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35364&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05]).
Insoweit stellt sich dann die weitere Frage, ob das jeweilige Luftfahrtunternehmen tatsächlich gegen seine Hinweispflichten verstoßen hat. Art. 14 Abs. 2 VO ist diesbezüglich nicht eindeutig. Bezieht sich Absatz 2 auf Absatz 1, muss also sich der Fluggast zwecks Aushändigung der schriftlichen Hinweise zum Abfertigungsschalter oder Flugsteig begeben (Mitwirkungspflicht des Fluggastes, vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 29.05.2014, Az. 5 S 42/14, Bl. 86/87 d.A.) oder muss die Fluggesellschaft von sich aus die betroffenen Fluggäste kontaktieren und die schriftlichen Hinweise aushändigen? Dies kann jedoch alles offen bleiben, da der teilweise vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass regelmäßig die Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten fehlt. Denn hätte die Beklagte ihrer Hinweispflicht genügt, wären die konkret geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ebenfalls entstanden. Im Gegensatz zur Hinweispflicht des Luftverkehrsunternehmens gemäß Art. 14 Abs. 1 VO betreffen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Form der Geschäftsgebühr nicht nur die pauschale Aufklärung des Mandanten über mögliche Ausgleichszahlungen, sondern konkret schon die Durchsetzung solcher Ansprüche. Diese anwaltliche Durchsetzung wäre aber auch bei Erfüllung der Hinweispflicht notwendig geworden.
Denn gem. Art. 14 VO wird nur ein Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche geschuldet. Geltend gemacht werden Rechtsanwaltskosten, die konkret für die Durchsetzung der Ansprüche anfallen. Der eingetretene Schaden sind die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und nicht deren fehlende Ersatzfähigkeit. Es gilt grds. auf allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen. Eine Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grds. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO.[http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]).


Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13]).  
Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13]).  

Version vom 13. September 2018, 17:18 Uhr

Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Allgemeines

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gemäß VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Ob dies auch für Ansprüche nach der VO-EG 261/2004 gilt ist umstritten.

Nach einer Ansicht (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16, LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14) gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gem. § 280 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05).

Nach einer anderen Ansicht können sich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur für eine Schadensersatzforderung ergeben (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen selbst ist demnach kein Schadensersatzanspruch, sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die Ausgleichszahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Eine Anspruchsgrundlage kann sich daher regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14), d.h. wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt. Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Erstmalige Geltendmachung

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.

Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht

Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Entscheidend ist daher, ob die erteilten Informationen den Passagier in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

Rechtsfolgen

Umstritten ist, ob und inwiefern bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen.

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, den Passagieren zu ermöglichen, Ansprüche selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 VO-EG 261/2004, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16).

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die Fluggesellschaft wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Denn nur wenn der Passagier keine Ahnung von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche Beratung zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16).

Weitere Geltendmachung

Eine Anspruchsgrundlage kann sich regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14), d.h. wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt. Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Siehe auch