Rechtsanwaltskosten

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Ob dies auch für Ausgleichsansprüche nach der VO-EG 261/2004 gilt ist umstritten.

Nach einer Ansicht AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16 gilt dieser Grundsatz auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, da es sich bei diesen um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Demnach kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (gemäß §§ 280, 241 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004) bestehen. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05).

Erstmalige Geltendmachung

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.

Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht

Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15).

Rechtsfolgen

Umstritten ist, ob und inwiefern bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen.

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16).

Weitere Geltendmachung

Siehe auch