Rechtsanwaltskosten

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Allgemeines

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gemäß VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Bei der erstmaligen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht erforderlich (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14). Die Geltendmachung ist nämlich an keine besondere Form gebunden, eine rechtliche Einordnung der schadensbegründenden Umstände ist nicht notwendig und insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung auch nicht vorgeschrieben. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einer juristischen Ausbildung für die Geltendmachung erforderlich ist.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen sind gesetzliche Ansprüche. Nach einer Ansicht kann ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004 bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16, LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14). Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05).

Insofern muss dem Passagier der durch die erfoderliche und zweckmäßige Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandene finanzielle Schaden ersetzt werden (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen selbst ist aber kein Schadensersatzanspruch, sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die Ausgleichszahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Eine Anspruchsgrundlage kann sich daher entgegen der obigen Ansicht regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben (LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14, AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32)), d.h. wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt. Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Die Anmeldung des Anspruchs bei der Fluggesellschaft gleicht einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt nicht erstattungsfähig sind (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14).

Erstmalige Geltendmachung

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15. Entscheidend ist also, ob die Fluggesellschaft im Einzelfall ihrer Informationspflicht nachgekommen ist.

Ausreichende Erfüllung der Informationspflicht

Mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Entscheidend ist daher, ob die erteilten Informationen den Passagier in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

Rechtsfolgen

Umstritten ist weiterhin, ob und inwiefern bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen.

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, den Passagieren zu ermöglichen, Ansprüche selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 VO-EG 261/2004, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16).

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die Fluggesellschaft wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13, LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]). Denn nur wenn der Passagier keine Ahnung von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche Beratung zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Dies wird weiterhin damit begründet, dass regelmäßig der direkte Zusammenhang zwischen Hinweispflichtverstoß und den bei der erstmaligen Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten fehlt, sofern es um die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung geht und kein Verzug der Fluggesellschaft vorliegt (LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14). Es gilt nämlich grundsätzlich im Zivilrecht, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen.

Weitere Geltendmachung

Eine Anspruchsgrundlage kann sich regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14), d.h. wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt. Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.