Reiseunternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Verordnung wird das Reiseunternehmen definiert als ein Veranstalter im Sinne von Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreise, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen.   
In der Verordnung wird das Reiseunternehmen definiert als ein Veranstalter im Sinne von Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreise, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen.   
Er kann zwar vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des [[Montrealer Überinkommen]]s sein, aber kein [[ausführendes Luftfahrtunternehmen]] im Sinne der FluggastrechteVO. Der Reiseveranstalter ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen und infolgedessen für Ansprüche aus der Verordnung nicht passivlegitimiert. (BGH X ZR 49/07).
Er kann zwar vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des [[Montrealer Übereinkommen]]s sein, aber kein [[ausführendes Luftfahrtunternehmen]] im Sinne der FluggastrechteVO. Der Reiseveranstalter ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen und infolgedessen für Ansprüche aus der Verordnung nicht passivlegitimiert. (BGH X ZR 49/07).


=== Begriff des Veranstalters ===
=== Begriff des Veranstalters ===

Version vom 3. Juni 2019, 10:50 Uhr

Begriff

In der Verordnung wird das Reiseunternehmen definiert als ein Veranstalter im Sinne von Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreise, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Er kann zwar vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des Montrealer Übereinkommens sein, aber kein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der FluggastrechteVO. Der Reiseveranstalter ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen und infolgedessen für Ansprüche aus der Verordnung nicht passivlegitimiert. (BGH X ZR 49/07).

Begriff des Veranstalters

Unter „Veranstalter“ ist eine Person zu verstehen, die regelmäßig Pauschalreisen organisiert, welche sie dann entweder direkt oder mit Hilfe eines Vermittlers verkauft. Dabei kann es sich bei einem Veranstalter sowohl um einen Gewerbetreibenden handeln, als auch um einen nichtgewerblichen Veranstalter. Damit fallen Gelegenheitsveranstalter wie Schulen oder Vereine nicht unter den Begriff eines „Veranstalters“, so lange diese ihr Pauschalreisen nicht regelmäßig anbieten. Bei der Abgrenzung des Veranstalters vom Gelegenheitsanbieter kommt nicht auf die Häufigkeit der angebotenen Reisen an, sondern auf deren Regelmäßigkeit.

Ausschluss Luftfahrtunternehmen

Aus Art. 2 lässt sich entnehmen, dass die Luftfahrtunternehmen nicht unter den Begriff des Reiseunternehmens fallen. Dadurch ist dem Fluggast zweifelslos ersichtlich, wer sein Anspruchsgegner ist. Es ist durchaus möglich, dass Luftfahrtunternehmen Vertragspartner des Kunden oder des Reiseveranstalters sind. Es ist jedoch lediglich möglich die Rechte aus der Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen und dieses wird jedoch in Art 2 ausdrücklich ausgenommen. Folglich kann der Reiseveranstalter nicht nach der Fluggastrechte-VO haften. In Erwägungsgrund 7 der VO ist ausdrücklich geregelt, dass Verpflichtungen ausschließlich dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen. Auf Grund des unmissverständlichen Wortlautes der Vorschrift, kann man darauf schließen das eine analoge Anwendung der Verordnung auf Reiseveranstalter nicht zulässig ist, da keine unbeabsichtigte Regelungslücke gegeben ist. Im Gegenteil war es der Wunsch des Gesetzgebers, dass ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht der vertragliche Luftfrachtführer der Anspruchsgegner ist.