Verjährung der Ansprüche aus einer Pauschalreise

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bisherige Rechtslage

Laut der Regelung des § 651 g I aF musst der Reisende die in §§ 651 c bis f aF aufgeführten Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat geltend machen. Die Frist fing an zu laufen nachdem die Reise vertraglich beendet war. Der § 651 g II aF enthielt eine zweijährige Verjährungsfrist, die ebenfalls ab dem vertraglich vorgesehenen Reisende beginnen sollte. Das Ziel dieser Fristen bestand in der schnellen Beweissicherung verschiedener Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Für den Reiseveranstalter gestaltet es sich schon nach kurzer Zeit sehr schwierig zu überprüfen, ob dem Reisenden eine Berechtigung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche zusteht und ob ein Rückgriff gegen seine Leistungsträger möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2010, Az: Xa ZR 124/09). Es gab jedoch die Möglichkeit eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr durch die AGB nach § 651 m S. 2 aF herbeizuführen.

Neue Rechtslage

Durch die Neuregelung des § 651 j verjähren alle Gewährleistungsrechte des Reisenden nach § 651 i III innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reisende. Im Vergleich zu der vorher bestehenden Rechtslage bedarf es nicht mehr der Anmeldung der Gewährleistungsansprüche durch den Reisenden innerhalb von einem Monat nach der Beendigung seiner Reise. Damit der Reisende seine Ansprüche geltend machen kann, ist es ausreichend wenn er diese innerhalb der unveränderlichen, zweijährigen Verjährungsfrist macht. Die einzige Voraussetzung ist, dass eine vorherige Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter gemacht wird. Durch die ersatzlose Streichung der einmonatigen Ausschlussfrist soll das Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes verfolgt werden. Wegen des genauen Wortlauts gilt die Regelung in § 651 j nur für die in § 651 i III genannten Ansprüche. Es darf nach § 651 y S. 1 nicht zu Abweichungen zum Nachteil des Reisenden kommen.

Überblick

In § 651 j S. 1 ist eine Verjährungsfrist von zwei Jahren geregelt. Diese besteht aufgrund der Rechtssicherheit für die Gewährleistungsrechte des Reisenden. Mit der Reiserechtnovelle bedarf es nun keiner separaten Ausschlussfrist für die Anspruchsanmeldung. Die spezielle Verjährungsfrist besteht nur für die in § 651 i Abs. 3 aufgeführten Ansprüche, Recht und Rechtslagen. Liegt ein arglistiges Verhalten des Veranstalters vor, dann kommt es zu der Instandsetzung der Verjährungsfrist nach den allgemeinen Regeln (§§195,199). Andere Ansprüche des Reiserechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder aus den gesetzlichen Schuldverhältnissen , welche im Zusammenhang mit der Reise stehen, sind nicht in die Verjährungsregel des § 651 j inbegriffen. Bei dem in § 651 j begünstigten Schuldner handelt es sich entweder um den Reiseveranstalter oder eine ihm von Gesetzes wegen gleichkommende Person. Kommt es zu dem Ablauf der Verjährungsfrist, dann ist dem Veranstalter möglich die Durchsetzung der Ansprüche durch Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1) zu verhindern. Die Frist beginnt zu laufen mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise.

Verjährung

Allgemeines

Die Ansprüche des Reisenden, die ihm nach § 651 i III zustehen, verjähren nach § 651 j innerhalb von zwei Jahren. Jedoch muss die allgemeine Hemmung bei Verhandlungen nach § 203 beachtet werden.

Anwendungsbereich

(1) Wegen des genauen Wortlauts ist die Regelung des § 651 j nur auf die in § 651 i III aufgeführten Ansprüche anwendbar. Diese Vorgabe kommt von dem supranationalen Gesetzgeber. Laut dem Art. 14 VI PR-RL II gilt die Verjährungsfrist nur für das minderungs- und Schadensersatzrecht. Bei den unterschiedlichen Abhilfevarianten nach Art. 13 PR-RL II (abgewandelt in § 651 k) wurden durch die legislative keine Verjährungsvorschriften eingeführt. Vorzuziehen wäre deshalb die Lösung des deutschen Gesetzgebers eine einheitliche Verjährung von zwei Jahren für alle Ansprüche einzuführen. Denn dadurch würde das vollharmonisierende Richtlinienkonzept nicht tangiert werden. Das gilt vor allem für den Anspruch aus § 284. Betrachtet man den Abhilfeanspruch, dann ist es am besten, wenn dieser nicht länger besteht als die anderen Sanktionen in Form von Minderungs-, Schadens- oder Aufwendungsersatzes. Es ist ohnehin abwegig, dass der Kunde Abhilfeansprüche für eine beriets abgeschlossene Reise geltend macht. Aus diesem Grund ergibt der zeitliche Gelichlauf alle Gewährleistungsrechte mehr Sinn.

(2) Zweifelhaft ist weiterhin die Formulierung „Anspruch“ in § 651 j S. 1. In dem § 651 i III ist nicht nur das Minderungsrecht sondern auch das Kündigungsrecht des Reisenden enthalten. Beide Gestaltungsrechte unterliegen der Verjährung, unabhängig davon, ob es einer Erklärung der Parteien bedarf oder wie genau die minderung kraft Gesetzes eintritt (§ 651 m I 1). Bei Gestaltungsrechten gilt meistens eine Ausübungsfrist. Bei dem Begriff „Ansprüche“, welcher aus Art. 14 VI PR-RL II kommt handelt es sich um einen Begriff welcher der europäisch autonomen Auslegung unterfällt. Die dortige Verjährungsvorschrift betrifft sowohl die Minderung, als auch den Rechtsbegriff des Schadensersatzes. Das zeigt, dass der supranationale gesetzgeber nicht zwischen Gestaltunsgrechten und Ansprüchen unterscheiden wollte. Ein solche Wertung der europäischen Legislative muss bei der Transformationsvorschrift des § 651 j S. 1 beachtete werden, damit der Begriff der „Ansprüche“ auch Sanktionen umfasst. So z.B. die Minderung, welche in der nationalen Dogmatik den Gestaltungsrechten zu zuordnen ist. Für die Kündigung muss das Gleiche gelten. Das würde bedeuten, dass die Ausübungsfrist bei allen gestaltungsrechten mit der Verjährungsfrist übereinstimmt. Ein solcher Gelichklang stimmt mit dem Grundkonzept von § 438 IV, V ivm § 218 überein. Tritt die Situation ein, dass ein Kunde aufgrund von erheblichen Mängeln kündigen möchte und ihm das Recht auf einen Rückforderungsanspruch nach § 651 l II 2 zusteht, dann muss beachtet werden, dass von dem europäischen Gesetzgeber solche Rückabwicklung nicht vorgesehen ist und somit der Art. 14 VI PR-RL auch nicht dahingehend ausgelegt ist. Trotzdem gilt auch für diesen „Anspruch“ die zweijährige Verjährungsfrist des § 651 j S.1. Zwar unterwirft der BGH den rücktrittsbedingten Erstattungsanspruch des § 346 I Im Rahmen des Kaufrechts den allgemeinen Verjährungsfristen der §§ 195,199, jedoch kann diese Herangehensweise nicht auf Pauschalreisen übertragen werden (BGH, NJW 2997, 674, 677). Im Vergleich zu § 651 j S. 1 werden bei § 438 I nach der Eingangsformulierung die Rücktritts- und Minderungsrechte nicht weiter erwähnt. Schon allein aufgrund der verschiedenen Harmonisierungsgrade von Verbrauchsgüterkauf- und Pauschalreiserichtlinie II erscheint eine Übertragung der Rechtsprechung als wenig sinnvoll. Die allgemeine Verjährung gilt auch für alle anderen Rechtsbehelfe, welche nicht in § 651 i III aufgeführt sind. So gilt z.B. für den Rückerstattungsanspruch des § 651 f IV 3 des Kunden die Regelverjährung nach §§ 195 ff.

(3) Die Verjährungsfrist gilt jedoch nicht für den Anspruch des Veranstalters gegenüber dem Kunden auf Zahlung des Reisepreises nach § 651 a I 2 oder ein Aufwendungsersatzanspruch für Beistandserfordernisse, welche vom Reisenden schuldhaft erzeugt werden. In der novellierten Richtlinie sind keine Vorgaben zu der Verjährung von Ansprüchen des Veranstalters enthalten. Dies ähnelt der Systematik der Verbrauchsgüterkauf-RL, bei der Art. 5 I nur eine Regelung für die Verjährung von Mängelgewährleistungsrechten des Käufers enthält, nicht jedoch für die Ansprüche des Verkäufers. Werden durch den einschlägigen Sekundärrechtsakt keine oder nur teilweise Vorgaben zur Verjährung von Ansprüchen gemacht, dann muss die Beurteilung in so einem Fall nach dem anwendbaren, nationalen Recht erfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Az: C-139/11); (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09). Damit kommen bei dem Anspruch des Veranstalters auf Zahlung des Reisepreises (§ 651 a I 2) oder den Aufwendungsersatzanspruch nach § 651 q II die Verjährungsvorschriften §§ 195,199 zur Anwendung.

(4) Laut der alten Rechtslage entfaltete die deliktische Haftung des Reiseveranstalters nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 651 g II aF, sondern es galt die dreijährige Verjährung der §§ 195,199. Betrachtet man die jetzt geltende vollharmonisierend gestaltete Pauschalreise Richtlinie, dann stellt sich die Frage, ob die reiserechtliche zweijährige Verjährungsfrist ebenfalls auf die deliktische Haftung anzuwenden ist. Durch die §§ 651 a ff. kommt es jedoch ab Vertragsschluss zu einer Verdrängung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Der Reisende könnte weiterhin einen deliktischen Anspruch wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haben. Durch den Sekundärrechtsakt in Art. 14 VI Pauschalreiserichtlinie II wird geregelt, dass die Verjährungsfrist für die dort aufgelisteten Ansprüche nicht weniger als zwei Jahre betragen darf. Die reiserechtliche Gewährung wird durch den nationalen Gesetzgeber einer zweijährigen Verjährung ausgesetzt. Durch die Einführung einer dreijährigen Verjährung für deliktische Handlungen des Veranstalters würde es zu einer Unterlaufung der Wertung der §§ 651 a ff. kommen. Aus diesem Grund stellt dies keine sachgerechte Lösung dar. Damit der vollharmonisierende Charakter der Richtlinie bewahrt wird, muss die vertragliche Verjährungsfrist von zwei Jahren übertragen werden. So zumindest im Hinblick auf Sachschäden. Zwar wird durch die Richtlinie ein solches Konzept nicht zwangsläufig festgelegt, dennoch ist eine solches Verständnis vorzuziehen. Schließlich ist die Formulierung ein Ausfluss der deutschen Grammatik und dient dazu Widersprüche innerhalb der gleichen Rechtsordnung zu vermeiden.

(5) Der bisherigen Rechtsfolge zu Folge hat die reisevertragliche Verjährungsfrist des § 651 g II aF keine Anwendung gefunden bei einer Nichtbeförderung,Annullierung und Verspätung für Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung im Verhältnis zum ausführenden Luftfahrtunternehmen. Die Verjährung richtete sich bei der Anwendung von deutschem Recht nach den allgemeinen Regeln der §§ 195,199 (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09). Der § 651 g II aF wurde nicht angewendet, da nur reiserechtliche Gewährleistungsbehelfe aus den §§ 651 c bis f aF gegen den Veranstalter erfasst wurden. Bei dem Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung handelt es sich nicht um einen pauschalreiserechtlichen Anspruch und deshalb gibt es darauf keine Erstreckung der reisevertraglichen Verjährungsfrist. Durch das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 1589, 1590) wurde eine Analogie des § 651 g aF verneint, wenn es um europäisches Sachenrecht wie die Fluggastrechteverordnung geht. Berücksichtigt man die in der novellierten Richtlinie vorgenommen Verzahnung zwischen dem Pauschalreise und Passagierrecht und der Vollharmonisierung, dann ist es durchaus vertretbar die Verjährungsvorschrift des Art. 14 VI Pauschalreiserichtlinie II bei Flugpauschalreisen auf die Ausgleichszahlungsansprüche nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung anzuwenden.

Bestimmung der Frist

Fristberechnung

Um den Fristbeginn festzulegen, ist laut dem Wortlaut des § 651 j S. 2 der Tag entscheidend, an dem die Pauschalreise gemäß dem Vertrag enden sollte. Nach § 187 I ist der Tag, an dem das Ereignis oder der Zeitpunkt stattfindet nicht mitzurechnen. Als Beispiel kann angeführt werden, wenn der 15.08.19 das vertragliche Reiseende darstellt, dann beginnt die Frist am 16.08.. Nach § 188 II endet die Frist mit dem Ablauf des Tages, welcher durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht. Im vorherigen Beispiel würde die Frist am 15.08.20121 um 24 Uhr enden.

Hemmung der Verjährung

Allgemeines

Durch Art. 14 VI der Richtlinie wird festgelegt, dass die Verjährungsfrist für die dort aufgelisteten Ansprüche nicht weniger als zwei Jahre sein darf. Durch den Sekundärrechtsakt kommt es jedoch nicht zu Vorgaben im Hinblick auf die Verjährungshemmung. Das bedeutet, dass die allgemeinen Hemmungsregeln der §§ 203 bis 213 gelten. Den Hemmungsgründen der Verhandlungen und Rechtsverfolgung (§§203,204) kommt im Pauschalreiserecht eine besondere Bedeutung zu.

Verhandlungen

(1) Laut § 203 wird von der Hemmung vorausgesetzt, dass es zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden zu Verhandlungen über den Anspruch oder auch die begründenden Umstände kommt. Dafür muss der Reisende gegenüber dem Veranstalter seine Ansprüche geltend machen. Ansonsten ist es nicht möglich Verhandlungen aufzunehmen. Mit dem Zugang der Erklärung des Reisenden, aus der deutlich wird, dass er Ersatzansprüche geltend machen möchte, setzt die Hemmung ein. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Erklärung in den Organisationsbereich (LG Düsseldorf, NJW 2001, 1872) des Veranstalters kommt. Damit die Hemmung jedoch beginnen kann, bedarf es das Tätigwerden des Reiseveranstalters, in dem Sinne, dass der Reisende sich darauf verlassen kann, dass der Veranstalter auf die Erörterung über die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche einlässt (BGH, NJW- RR 2001, 1168). Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn ausschließlich eine Bestätigung des Einganges der Anmeldung erfolgt und auch das bloße Schweigen des Veranstalters (LG Köln, RRa 2001) ist nicht ausreichend ist. Kommt es durch den Veranstalter von Anfang an zu einer Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche, dann liegen keine Verhandlungen vor.

(2) Wann genau das Ende der Verhandlungen angenommen werden kann, soll durch die Rechtsprechung entschieden werden. Der Gesetzgeber hat sich aus diesem Grund auch gegen eine Schriftform entschieden. Es bedarf eines Verhaltens des Veranstalters oder des Reisenden. Regelmäßig bedarf es einer endgültigen Zurückweisung der Ansprüche (§203).

(3) Es sollte beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Verhandlungen nicht absichtlich in ein Schema von schriftlichen Erklärungen packen wollte. Der Reiseveranstalter sollte jedoch seinen fehlenden Willen, die Verhandlungen fortzusetzen entweder per Email oder Fax, also schriftlich oder in Textform kundgeben. Der Rechtssicherheit zu liebe kann die Schriftlichkeit oder die Textform in einer AGB Klausel festgelegt werden. Teil einer solchen Verjährungsvereinbarung kann auch eine Ablaufhemmung sein.

(4) Ein solches Schreiben stellt eine Willenserklärung dar und muss deshalb dem Reisenden zugehen (§130) (BGHZ, 109, 220). Tritt der Vermittler als Empfangsvertreter für den Reisenden auf im bezug auf das Zurückweisungsschreiben, dann führt der Eingang des Schreibens bei dem Vermittler zum Ende der Hemmung (LG Düsseldorf RRa 2000, 152, LG Kleve RRa 1996, 250; AG Düsseldorf RRa 1999,95). Ist der Reisende nach wie vor im Urlaub und somit abwesend, dann verhindert dies nicht den Zugang des Zurückweisungsschreibens. Schließlich kommt es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen an (AG Bonn, RRa 1999, 7). Am besten ist das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, da der Veranstalter den Zugang zu beweisen hat (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1987, 568).

(5) Ausschlaggebend ist, ob es für einen Durchschnittsreisenden inhaltlich klar ist, dass die Verhandlungen beendet sind. Daher muss der Reiseveranstalter die Erklärung so formulieren, dass der Reisende sich sicher sein kann, ob der Reiseveranstalter eine Zahlung endgültig oder teilweise verweigert (BGH, NJW 1983, 2699, 2700; LG Düsseldorf, NJW 2001, 1872; LG Frankfurt a.M., NJW 1985, 147). Zu der Beendigung des Schwebezustands kommt es nur, wenn der Veranstalter eine eindeutige, abschließende Entscheidung abgibt. Erst dann ist der Reisende sich darüber im Klaren, dass er gerichtliche Schritte unternehmen muss, wenn er seine Rechte beibehalten möchte. Unklarheiten werden zu Lasten des Veranstalters ausgelegt. Den Veranstalter tritt jedoch keine Begründungspflicht (vgl. BGH, NJW 1983, 2699, 2700). Eine Beendigung der Verjährungshemmung erfolgt ebenfalls durch einen vom Reisenden erwirkten Mahnbescheid. Das bedeutet, dass die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche der Verjährung unterliegen, wenn das Verfahren während der weiteren sechs Monate nicht betrieben wird.

(6) Kommt es durch den Reiseveranstalter zu einem endgültigen Vergleichsangebot (§ 779), dann ist ebenfalls ein Ende der Verhandlungen anzunehmen, wenn daraus hervorgeht, dass die Sachprüfung bereits abgeschlossen ist (OLG Celle, NJW-RR 1996, 372; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 635; AG Berlin-Charlottenburg RRA 2000, 9; AG Bad Homburg RRa 1998; 136; AG Königstein RRa 1997, 154; AG Bonn RRA 1996, 224; AG Düsseldorf RRA 1995, 181; AG München RRa 1994, 33). Es muss klar sein, dass es zu einer Ablehnung weitergehender Ansprüche kommt und zur selben Zeit auf eine Annahmeerklärung des Angebots des Reisenden verzichtet wird (§151) (BGH NJW 1990, 1655, 1656; OLG Celle RRa 2003, 12). Bei einer eindeutigen und klaren Ablehnung kann es jedoch bei einer Vergleichsangebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer Ablehnung kommen, wenn der Reisende sich nach dem Inhalt des Schreibens noch dazu zu äußern hat (LG Frankfurt a.M., NJW 1985, 147; AG Bonn RRa 1999, 7).

(7) Damit das Ende der Hemmung einsetzt ist es ausreichend, wenn es zu einer Teilrückweisung kommt ohne das der restliche Teil anerkannt wird (LG Frankfurt a.M., NJW 1985, 147; LG Hannover, MDR 1983, 1018). Bezüglich des zurückgewiesenen Teils ist zu sagen, dass kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 I Nr. 1 vorliegt. Ausschließlich für den zugesagten Teilbetrag besteht ein Teilanerkenntnis. Das hat zur Folge, dass für diesen Betrag ein Neubeginn der Verjährung besteht.

(8) Kommt es durch den Reisenden oder seinen Anwalt zu der vorbehaltlosen Einlösung des übersandten Schecks ein, dann ist darin meistens die Annahme des Vergleichsangebots zu sehen. Es kommt zum Ausschluss weitergehender Ansprüche in einem solchen Fall (BGH, NJW 2001, 2324; NJW 1990, 1655, 1656; OLG Celle, RRa 2003, 12; OLG Köln, VesR 1994, 113; LG Duisburg, RRa 2009, 140; LG Frankfurt a.M., RRa 2009, 175; RRa 2008, 263; LG Kleve RRa 1998, 115; AG Baden-Baden RRa 1996, 55). Der Widerspruch des Reisenden hat vor oder zumindest zeitgleich mit der Scheckeinlösung des Reiseveranstalters zu erfolgen, wenn der Reisende den Scheck nur als Teilzahlung ansieht und damit deutlich machen will, dass der Annahmewille fehlt (LG Frankfurt a.M., RRa 2009, 175; LG Duisburg RRa 2008, 263; AG Duisburg RRa 2004, 176). Das gilt auch dann, wenn er den entgegenstehenden Willen des Reisende kennt oder zumindest kennen kann (LG Duisburg, RRa 2009, 140, 141). Dabei muss auf die Sichtweise eines objektiven Dritten abgestellt werden (BGH, NJW 2001, 2324; 1990, 1655, 1656). Weiterhin kann dem Reisenden von dem Veranstalter ein Reisegutschein angeboten werden aber er muss ihn darauf aufmerksam machen, dass er auch bereit wäre den Wert zu erstatten. Der Reisende ist weiterhin nicht dazu verpflichtet einen solchen Reisegutschein anzunehmen, da er nach §§ 651 m II 2, 346 I auch einen Anspruch auf Geldzahlung hat. Davon kann es nicht zu einer Abweichung nach § 651 y S. 1 kommen. Möchte der Reisende seine Ansprüche weiter verfolgen, dann wird die Rückgabe des Gutscheins als zweckmäßig angesehen.

(9) Teilt der Reiseveranstalter mit, dass er die Angelegenheit für die Weiterbearbeitung an seine Versicherung übergeben hat, dann kann noch kein Ende der Verhandlungen angenommen werden (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 179; RRa 1995, 46). Erst durch die Zurückweisung der Ansprüche durch ihn oder die Versicherung kommt es zu dem Ende der Hemmung (OLG Köln, MDR 2000, 1181; LG Frankfurt a.m., RRa 1995, 46). Eine Hemmung kann dann eintreten, wenn der Veranstalter zwar die Ansprüche ablehnt aber auch sagt, dass er den Vorgang an seiner Versicherung weitergegeben hat und der Kunde durch die Versicherung informiert wird. Dem Reisenden ist es möglich die endgültige Stellungnahme der Versicherung abzuwarten, da es dadurch zu einem neuen Vertrauenstatbestand durch den Veranstalter kommt (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 179).

(10) Kommt es trotz der Vorstellung des Reisenden zu einer Zurückweisung und einer erneuten Prüfung durch den Veranstalter und erlangt der Reisende davon Kenntnis, dann kommt es durch den Zugang des Schreibens zu einer erneuten Hemmung. Um diese zu beseitigen, muss eine weitere Beendigungshandlung eintreten (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1994, 179; AG Bad Homburg, RRa 2001, 182; AG Hamburg, RRa 1998, 91). Das berechtigte Vertrauen des Reisenden ist damit schutzwürdig. Durch die alleinige Vorstellung des Kunden, dass der Veranstalter den Vorgang nochmal prüfen soll, kommt es nicht zu einer Hemmung (OLG Celle, NJW-RR 1996, 372; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 625; LG Frankfurt a.M., RRa 2000, 71; LG Kleve, RRa 1998, 40; LG Frankfurt a.M., RRa 1995, 46; AG Bad Homburg, RRa 2001,182). Das gilt auch für die Situation, dass der Veranstalter seine Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber einem ausländischen Leistungsträger anbietet (AG München, RRa 1997, 11) oder den Reisenden darüber in Kenntnis setzt, dass er keinen Grund für eine neue Anspruchsprüfung sieht, eine solche jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, wenn doch noch andere Tatsachen oder Beweismittel gefunden werden (OLG Köln, NJW-RR 2000, 1441). Es kommt nicht zu der Veränderung der Sachlage durch die Bestätigung der ursprünglichen Ablehnung. Das kann nicht gelten, wenn durch den Veranstalter andere Gründe angeführt werden.

(11) Kommt es durch den Reiseveranstalter nicht zu einer Zurückweisung der Ansprüche und schlafen die Verhandlungen ein, dann führt dies nicht zu dem Ende der Hemmung. Folgt man der Rechtsprechung des BGH, dann endet die Hemmung nachdem der nächste Schritt nach treu und glauben zu erwarten ist (LG Kleve, RRa 1995, 50; AG München RRa 2001, 165; AG Bad Homburg RRa 2001, 207.

(12) Während der Hemmung der Verjährung kommt es nicht zu der Berechnung des Zeitraums in die Verjährungsfrist (§209). Es kommt nämlich zu einem Stillstand und die Frist läuft erst weiter, wenn der Hemmungsgrund wegfällt (BGH, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH, NJW 1986, 1337, AG Baden-Baden, RRa 2005, 30). Anschließend muss die Verjährungsfrist durch die genaue Berechnung um die Hemmungszeit verlängert werden.

Rechtsverfolgung und außergerichtliche Streitbeilegung

(1) In § 304 I Nr. 1, 3 wird sowohl die Klageerhebung, als auch die Zustellung des Mahnbescheids in einem gerichtlichen Mahnverfahren als Hemmung geregelt. Durch die Zustellung soll es zu einer Hemmung der Verjährung kommen, welche schon mit Eingang des Antrags oder der Klage erfolgt, wenn die Zustellung in absehbarer Zeit erfolgt (§167 ZPO). Die Vorschaltung eines Mahnverfahrens ist in Reisesachen eher als unpraktisch anzusehen. Bei der Hemmung durch Rechtsverfolgung kommt es nach sechs Monaten zu der Beendigung des Verfahrens (§ 204 II).

(2) Gelichzeitig kommt es zu der Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr. 4, wenn der Gläubiger für die Geltendmachung der Ansprüche an eine Streitbeilegungsstelle wendet. Damit soll vermeiden werden, dass der Gläubiger zu einem gerichtlichen Vorgehen genötigt wird, nur um eine Verjährung zu verhindern. Diese Neuerung geht auf die europäischen Vorgaben in Form der ADR-Richtlinie (2013/11/EU) zurück.

Neubeginn durch Anerkenntnis

(1) Der Neubeginn der Verjährung läuft nach den allgemeinen Regeln der §§ 212,213 ab. Damit wird nach § 212 I die bereits angefangene Verjährungsfrist außen vor gelassen und die Verjährungsfrist beginnt in voller Länge nochmal. In dem § 212 sind zwei Fälle des Neubeginns aufgeführt. Der erste Fall des § 212 I Nr. 1 befasst sich mit dem Anerkenntnis des Anspruchs durch den Veranstalter in bestimmter Weise. Der zweite Fall des § 212 I Nr. 2 befasst sich mit dem Antrag des Reisenden zu einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung oder deren Vorname (§ 212 I Nr. 2). Dadurch kommt es zu einem sofortigen Neubeginn (BGH, NJW 1990, 826).

(2) Für ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten dem Reisenden gegenüber, aus dem das Bewusstsein des Veranstalters vom Bestehen des Anspruchs hervorgeht. Eine Abschlagszahlung, die Herausgabe des Schecks (OLG Celle, RRa 2003,12) oder ein Gutschein sind als Anerkennungshandlungen aufzufassen. Wird einem Schreiben ein Reisegutschein hinzugefügt, dann wird dessen Rückgabe vor Klageerhebung angezeigt. Naturalleistungen werden bei der Abgeltung nicht beachtet, da der Kunde ein Recht auf Rückzahlungsansprüche durch Minderung hat. Möchte der Reiseveranstalter die fehlende Rückgabe des Gutscheins geltend machen, dann kann er Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Gutscheins beantragen oder Widerklage auf Herausgabe erheben, wozu es zu vermeidbaren Kosten für dem Reisenden kommen könnte.

Gesetzliche Sondervorschriften

(1) Völkerrechtliche Sondervorschriften haben Vorrang vor dem § 651 j. Nach Art. 35 MÜ gilt eine Ausschlussfrist von 2 Jahren, wenn der Reisende gegen den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadensersatz Ansprüche geltend macht. Die Frist läuft ab dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort ankommt oder zumindest ankommen hätte sollen oder an dem Tag, an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Die Fristberechnung richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts (Art. 35 II MÜ).

(2) Die Ansprüche des Reisenden in Bezug auf Schadensersatz wegen Tod, Körperverletzung oder auf Grund von Verlust oder Beschädigung von Gepäck unterleigenbei Schiffsreisen als Pauschalreise einer Frist von 2 Jahren.

Darlegungs- und Beweislast

Durch den Veranstalter muss dargelegt und bewiesen werden, dass die Voraussetzungen der Einrede der Verjährung unterfallen. Weiterhin unterliegt er auch der Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Zeitpunktes, in dem die Hemmung der Verjährungsfrist endet (§ 203 I). Der Zeitpunkt stellt das Ende der Verhandlungen dar, wenn der Reisende den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung dargelegt und auch bewiesen hat. Weiterhin unterliegt der Reisende der Darlegungsgrund Beweislast bezüglich der Tatbestände, bei welchen der Eintritt der Hemmung oder deren Neubeginn erfolgt. Konnte der Reisende den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung darlegen und auch beweisen, dann muss der Reiseveranstalter den Zeitpunkt des Endes der Verhandlungen als den due Hemmung beendenden Tatbestand nach § 203 I beweisen. Möchte sich der Reisende auf Arglist des Reisveranstalters berufen, dann muss er beweisen, dass der Veranstalter Kenntnis von den Reisemängeln hatte.