Verpasster Anschlussflug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Direkter Anschlussflug

Von einem direkten Anschlussflug kann dann gesprochen werden, wenn zwischen dem Zubringerflug und dem Anschlussflug von vornherein ein planmäßiger Zusammenhang im Sinne einer unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Abfolge hergestellt wurde; AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17.

Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden.

Der Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Fluggäste die eine Flugreise buchen, bei denen die einzelnen Teilstrecken (unter Umständen zufällig) von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, anders behandelt werden sollen, als Fluggäste deren Flugreise insgesamt durch das gleiche Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Für die Fluggäste macht es hinsichtlich der Unannehmlichkeiten, die durch die Verspätung verursacht werden, keinen Unterschied, ob der Anschlussflug von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, wie der Zubringerflug (AG Frankfurt, Az: 29 C 341/14 (21)). Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat.
Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden.


Siehe auch: Endziel, Direkter Anschlussflug

Verpassen des Anschlussfluges

Handelt es sich um direkte Anschlussflüge, so kann dem Fluggast auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen, wenn der Fluggast auf Grund von einer Verspätung des Zubringerflugzeuges den Anschlussflug nicht mehr erreicht. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung entschieden, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen dann besteht, wenn mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht werden, das auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az: C-11/11). Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat der Fluggast dann nicht, wenn er eigenständig mehrere separate Buchungen für aufeinanderfolgende Flüge vornimmt. Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Denn in einem solchen Fall kann das Verpassen des Folgeflugs nicht der Risikosphäre des den ersten Flug ausführenden Luftfahrtunternehmens zugerechnet werden. Vielmehr verfügt der Fluggastaufgrund seiner Reiseunterlagen selbst über Kenntnisse zu der geplanten Verbindung. Er kann somit Probleme in der Planung der Flugverbindungen eigenständig erkennen (LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2015, Az: 320 S 41/15).
Dies gilt auch, wenn zwar eine Reise als Ganzes bei einem Reiseveranstalter gebucht wird, die einzelnen Teilflüge jedoch von verschiedenen Fluggesellschaften ausgeführt werden und es in Folge einer geringfügigen Verspätung auf dem Vorflug letztendlich durch Verpassen des Folgeflugs zu einer erheblichen Verspätung kommt. (LG Hamburg, Urt. v. 06.11.2015, Az: 320 S 41/15). In einem solchen Fall bestehen auch keine Ansprüche gegen das einen ordnungsgemäßen Flug durchführende Luftfahrtunternehmen (AG Köln, Urt. v. 18.03.2014, Az: 137 C 334/13).

Gerichtsstand

Zumindest für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug (Zubringerflug) planmäßig verlief, wenn das sog. vertragliche Luftfahrtunternehmen auch die Beförderung auf dem ersten Flug im Rahmen der einheitlichen Buchung beider Flüge schuldete. Die für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgebliche Verpflichtung muss nicht die streitige Verpflichtung sein.

LG Darmstadt, Urt. v. 15.02.17, Az.: 25 S 75/16

In dem Urteil mit dem Az.: 25 S 75/16 des LG Darmstadt vom 15.02.17 wurde richtig festgestellt, dass hier ein Anspruch wegen verweigerter Beförderung vorliegen kann (Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit.c). Da der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen war, musste das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste nicht mehr an Bord nehmen, weil der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen war. Das ist selbst dann der Fall, wenn das Flugzeug nach Havanna noch in der Parkposition am Flugsteig befunden hätte, als die Reisenden den Ausgang erreichten (BGH, Urteil vom 07.05.13, Az.: X ZR 127/11). Das LG Darmstadt teilt nicht die Ansicht des AG Rüsselheim, dass kein Anspruch wegen Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO besteht, weil der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden. Ein Ausgleichsanspruch kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, nur weil der erste [[Flug] verspätet war, die Verspätung jedoch weniger als drei Stunden betrug. Denn bei direkten Anschlussflügen besteht auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Verspätung des Zubringerfluges dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es eher darauf an, ob der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht hat. Dabei ist unter Endziel nach der Definition in Art. 2 lit. h) VO der Zielort zu verstehen, auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Im vorliegenden Fall wäre es Havanna. Im vorliegenden Fall erfüllt der Flug von Frankfurt nach Havanna alle diese Voraussetzungen. Der Buchungsbestätigung zu Folge lag hier eine einheitliche Buchung vor, da alle Flüge bei demselben Luftfahrtunternehmen in einem Zug gebucht wurden. Da auch in der Buchungsbestätigung eine Zusammenstellung aller Flüge erfolgte, ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Buchung vorlag. Dem EuGH zu Folge entsteht dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht werden, das auf Ausgleichszahlungen in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 09.12.10, Az.: Xa ZR 80/10). Hier wurden beide Flüge von demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt, bei dem auch gebucht wurde. Zwar wurde im vorliegenden Fall der Zubringerflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt, doch hat der Fluggast hier nicht selbständig eigenständige Flüge gebucht sondern beide Flüge von dem Luftfahrtunternehmen verkauft bekommen und diese hat mit ihrer Buchungsbestätigung hierfür ihre Einstandspflicht erklärt. Folglich steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Europäischer Gerichtshof, Urt. v. 31. Mai 2018, Rechtssache C-‑537/17

Sachverhalt

In dem Urteil vom europäischen Gerichtshof vom 31. Mai 2018 ging es um das Schadensersatzbegehren einer Passagierin, welche einen Flug bei Royal Air Maroc SA von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwischenstopp in Casablanca (Marokko) gebucht hat. In Casablanca sollte ein planmäßiger Zwischenstopp mit Wechsel des Fluggeräts erfolgen. Allerdings kam es bereits beim Abflug in Berlin zu einer Verspätung. Nach Ankunft der Passagierin in Casablanca wurde ihr von Royal Air Maroc die weitere Beförderung verweigert, mit der Begründung, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben wurde. Schlussendlich musste die Passagierin ihre Reise mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc fortsetzen und kam im Zielort mit einer Verspätung von vier Stunden an. Die Passagierin hat daraufhin von Royal Air Maroc eine Ausgleichsleistung wegen der Verspätung verlangt. Royal Air Maroc verweigerte die Zahlung jedoch, mit der Begründung, dass es keinen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung Nr. 261/2004 habe.

Problem des Falls

Daraufhin wurde von der Passagierin Klage beim Landgericht erhoben. Das Landgericht Berlin hat im folgenden dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein Flug im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 vor, wenn der Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens planmäßige Unterbrechungen (Zwischenlandungen) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts enthält? Kernproblem war, dass es sich bei dem Transport von Berlin nach Casablanca um zwei Flüge handelte und der zweite Flug von einem Drittstaat (Marokko) ausging. Einmal von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir.

Entscheidung des europäischen Gerichtshofs

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht. Zunächst hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein (zusammenhängender) Flug vorliegt, wenn es sich bei den Anschlussflügen nicht um einen gesonderten Beförderungsvertrag handelt. Die Verordnung kann dann angewendet werden. Handelt es sich um einen gesonderten Beförderungsvertrag von einem Drittstaat kann die Verordnung nicht angewendet werden.

Urteile

  • LG Darmstadt, Urt. v. 15.02.17, Az.: 25 S 75/16
  • BGH, Urteil vom 07.05.13, Az.: X ZR 127/11
  • BGH, Urteil vom 09.12.10, Az.: Xa ZR 80/10
  • EuGH, Urteil vom 04.07.18, Rechtssache C‑532/17
Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
EuGH, Urt. vom 31.05.2018 C‑537/17
  • Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst.
AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017 18 C 146/17 Von einem direkten Anschlussflug kann dann ausgegangen werden, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Flug von vornherein ein planmäßiger Zusammenhang im Sinne einer unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Abfolge hergestellt wurde.

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