Visumfreiheit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter Visumfreiheit versteht man die Möglichkeit der Einreise in einen Staat, ohne ein Visum beantragen zu müssen. Die Befreiung von Visumpflicht bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Einreise, weil damit auch der oft schwierige Weg der Beantragung eines Visums nicht mehr erforderlich ist. Weiterhin bezeichnet Visumfreiheit die Befreiung von jeglichen formalen Einreisebestimmungen einschließlich Verzicht auf jegliche Bescheinigungen bei der Grenzkontrolle.
Visumfreiheit bedeutet jedoch nicht einen unkontrollierten Grenzübertritt. So ist es meist dennoch erforderlich, einen gültigen Reisepass mitzuführen und eine Grenzkontrolle zu passieren. Der Reisepass muss in aller Regel mehrere Monate über das Ausreisedatum hinaus gültig sein. Die Dauer des Aufenthalts wird auf eine bestimmte Zeit, maximal sechs Monate, begrenzt.

Allgemeines

Die Einführung der Visumfreiheit oder -pflicht bestimmt sich nach dem Recht des jeweiligen Staates. Jeder Staat darf allein entscheiden, wem und unter welchen Voraussetzungen die Einreise gewährt und wen versagt wird. Inwiefern und für Bürger welcher Staaten ein Visum erteilt wird bzw. Visumpflicht abgeschafft wird, hat sehr viele verschiedene Gründe. Zum einen ergeben sich Einreisebestimmungen aus der historischen Stellung der jeweiligen Staaten zueinander. Zum anderen werden Einreisevoraussetzungen auch durch die aktuelle politische, wirtschaftliche oder militärische Beziehung beeinflusst. Visabestimmungen können sich beispielsweise auch wegen gegenwärtiger Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten für bestimmte Personengruppen verschärfen. Viele Gründe tragen einen wirtschaftlichen Charakter. So vereinfachen Länder, die beliebte Urlaubsziele haben (zum Beispiel Türkei, Ägypten, Thailand) ihre Einreisebestimmungen, damit sie mehr Touristen anziehen. Visumfreiheit ist ferner eine Überlegung der Einreisepolitik. Versuchen viele Einreisende illegal oder durch eine Asylbewerbung zu bleiben, so können sich die Einreisebestimmungen erschweren. Weiterhin spielt auch Sicherheit eine große Rolle. Israel, zum Beispiel, führt eine besondere Sicherheitsbefragung der Einreisenden durch, die im Reisepass Visa arabischer Staaten oder Iran haben, oder auch nur vermutlich arabischer oder iranischer Abstammung sein können. Die Einreise kann auch bei der Grenzkontrolle verwehrt werden.

Gegenseitigkeitsprinzip

Einreisebestimmungen zweier Staaten beruhen in der Regel auf dem Gegenseitigkeitsprinzip, wonach für Bürger beider Staaten ähnliche Visabestimmungen gelten. Die Vereinbarungen diesbezüglich werden in sogenannten Sichtvermerksabkommen festgehalten. Wird das Abkommen von einem Staat aufgehoben, so führt der Vertragspartner auch Visumpflicht ein. Erleichterungen können für bestimmte Personengruppen getroffen werden, zum Beispiel Diplomaten, Träger öffentlicher Ämter, etc. Die Gegenseitigkeit ist zwar ein geläufiges Prinzip, jedoch keine völkerrechtliche Vorschrift oder kein fester Grundsatz. Demzufolge können auch andere Vereinbarungen getroffen werden, die nur einseitige Visumfreiheit oder Erleichterungen gewähren.

Visumfreiheit für bestimmte Personengruppen

Das Europäische Abkommen zur Abschaffung der Sichtvermerke für Flüchtlinge gewährleisten die Visumfreiheit für Träger eines durch einen der Vertragsstaaten ausgestellten Flüchtlingspasses. Diese Regelung gilt auch für Staatenlose in Deutschland. Weiterhin werden Konsularbeamte und deren Familienangehörige nach der Vorschrift des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Visumpflicht befreit. Visumfreiheit gilt für Flugpersonal und Schiffspersonal im Binnenschiffsverkehr.
Die Bestimmungen über Kurzaufenthalte innerhalb der EU sehen eine Reihe von Normen bezüglich der Visumfreiheit vor. Unter bestimmten Bedingungen können Familienmitglieder eines Bürgers der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die aus einem Drittstaat kommen, Visumfreiheit für eine Dauer von 90 Tagen beanspruchen, wenn die Reise entweder gemeinsam mit dem EWR-Bürger durchgeführt wird, oder die Familienangehörigen ihm nachfolgen.

Kurzaufenthalte

Die Entscheidungskompetenz über Visumfreiheit oder Visumzwang trägt die Europäische Union. Abweichende Regelungen auf nationaler Ebene sind zulässig.
Ein Visum für einen Kurzaufenthalt wird für eine Dauer von insgesamt 90 Tagen erteilt. Man kann die Reise in mehrere Abschnitte aufteilen, die jedoch innerhalb von 6 Monaten im Gesamtumfang von maximal 90 Tagen in Anspruch zu nehmen sind. Diese Regelung gilt für den gesamten Schengenraum. Die Frist beginnt mit der ersten Einreise innerhalb eines halben Jahres.
Staatsangehörige bzw. Inhaber von Aufenthaltstiteln folgender Staaten benötigen kein Visum, um innerhalb dieser Staaten zu reisen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien.

Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Freizügigkeit innerhalb der EU unterliegt einiger Voraussetzungen. So muss der Reisende, sofern er nicht Staatsbürger eines EU-Staates ist, entweder arbeitnehmerisch, oder selbstständig tätig sein, oder ein Existenzminimum und eine passende Krankenversicherung im Aufnahmemitgliedstaat vorweisen können. Kurzaufenthalte von bis zu 3 Monaten sind jedoch von diesen Regelungen ausgenommen.
Deutsche Staatsbürger können in die Staaten der EU, der EWG und in die Schweiz visumsfrei einreisen. Ein Grenzübertrittpapier ist nicht erforderlich.
Weiterhin können deutsche Staatsbürger in sehr vielen Ländern der Welt die Visumfreiheit genießen. Die Gestattung der Einreise ist dann lediglich an das Vorhandensein eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses geknüpft. Dies bedeutet jedoch nur, dass man im Rahmen einer relativ kurzen Urlaubsreise visumsfrei einreisen darf, für lange Aufenthalte gibt es andere Regelungen.
Für die Einreise in folgende Staaten brauchen deutsche Staatsangehörige entweder ein Reisepass oder ein Personalausweis:
Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grönland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Vatikanstadt, Zypern.
Die Einreise in folgende Staaten wird ausschließlich unter Vorlage eines gültigen Reisepasses visumsfrei gewährt:
Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Autonome Region Kurdistan (Irak), Bahamas, Barbados, Belize, Bolivien, Botswana, Brasilien, Brunei, Chile, Cookinseln, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Gambia, Georgien, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kirgistan, Kiribati, Kosovo, Kolumbien, Macao, Malawi, Malaysia, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Moldawien, Mongolei, Namibia, Nauru, Neuseeland, Nicaragua, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Ruanda, Salomonen, Samoa, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südkorea, Swasiland, Taiwan, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Tuvalu, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich beim zuständigen Konsulat oder bei der Botschaft des entsprechenden Staates oder im Auswärtigen Amt zu informieren, sofern Zweifel bezüglich der visumsfreien Einreise bestehen.
Reiseveranstalter sind verpflichtet, die Reisenden über die Visabestimmungen vor Vertragsschluss zu unterrichten. Reisebüros bzw. Reisevermittler haben eine solche Pflicht nicht, sie müssen jedoch in der Regel die Reisenden darauf hinweisen, dass besondere Pass- oder Visabestimmungen gelten können, insbesondere wenn es sich Drittstaatsangehörige handelt, die in Deutschland ansässig sind und die Reise von einem deutschen Flughafen antreten möchten.

Links

Auswärtiges Amt
BGB Informationspflichtverordnung

Siehe auch

Dienstreise
Allgemeine Beförderungsbedingungen
Flug
Reiserücktritt
Flugticket

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt vom 03. September 2002 Aufklärungspflicht Pass-/Visa-Erfordernisse