Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 3
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Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 1
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 2
Anlage 3A
Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
Die praktische Einweisung ist auf einem mit einem Doppelsteuer ausgerüsteten und für die Ausbildung geeigneten viersitzigen Flugzeug der Klasse einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 kg durchzuführen.
Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Flugausbildung bis zum Alleinflug
Bodeneinweisung
- Erklärung des Flugzeugmusters
- Bauweise
- Instrumentierung
- Steuerbedienungsorgane
- Klarlisten
- Betriebshandbuch
- Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
Anlassen
- Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
- Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
- Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
- Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
- Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
- Abflugbriefing
- Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
- Beobachten des Anflugluftraumes
- Aufstellen des Flugzeuges
- Windberücksichtigung
- Ausrichten auf der Startbahn
- Kompasskontrolle in Startrichtung
- Setzen der Triebwerksleistung
- Ruderbetätigung beim Startvorgang
- Halten der Startrichtung
- Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
- Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
- Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
- Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
- Startabbruch
- simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Steigflug
- Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit Trimmen Triebwerkeinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel (größter Höhengewinn auf kürzester Entfernung)
- Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse
- 15 - 20 Grad Querneigung
- 20 - 30 Grad Querneigung
- Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
- Geradeaus-Horizontalflug
- koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
- Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
- Veränderung der Triebwerkleistung im Geradeaus-Horizontalflug
- Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
- Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
- Trimmen
- Gefahren
- Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
- bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs in der jeweiligen Konfiguration + 5 bis + 10 kt Sicherheitszuschlag)
- im Reiseflugzustand
- Klappen in Startstellung
- Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
- Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
- Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
- Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
- Einhalten
- der vorgegebenen Flughöhe
- sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
- gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
- Drehfehler des Magnetkompasses
- Beenden auf vorgegebenen Kurs
- unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt
Sinkflug
- Einleiten
- Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
- Trimmen
- Vergaservorwärmung
- beste Sinkrate
- bester Gleitwinkel
- Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
- Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde
- 1 Start
- 2 Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
- 3 Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
- 4 Am Wendepunkt; 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
- 5 Reiseflugbedingungen
- 6 Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
- 7 Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
- 8 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
- 9 Sinkflug einleiten
- 10 Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
- 11 Landekontrolle laut Klarliste
- 12 Landung
- Bei Heckrad-Flugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen
- Bei Bugrad-Flugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
Durchstarten und Landen
- Setzen voller Triebwerksleistung
- Korrektur der Fluglage
- Steigflug
- Landen und anschließender Wiederstart
- Trimmung neutral
- Klappen in Startstellung
Beenden des Fluges
- Zurückrollen zum Abstellplatz
- Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
- Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
- Sichern des Flugzeugs gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
- Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
- Flugzeug im Reiseflugzustand
- Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
- Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
- rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
- Flugübung im Bereich des Überziehens
- Steigflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
- Sinkflugkurve mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
- Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
- Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
- Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
- Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
- Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
- Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
Seitengleitflug
- Einleiten
- Richtunghalten
- Steuerung der Sinkrate
- Beenden
- Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
- Triebwerksstörungen während des Startlaufs und vor Erreichen der Sicherheitsmindesthöhe
- Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
- Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
- Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
- Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
- unerwartete Wetterverschlechterung
- Feuerausbruch
Alleinflug
Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten
Starten und Landen
- bei Seitenwind
- mit max. Zuladung
- mit Seitengleitflug
- ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
- auf angenommenen begrenztem Raum
- bei Dämmerung
Ziellandungen
- Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
- Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
- Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe ohne oder mit Seitengleitflug
- Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
- mit Motorhilfe
- Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
- Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
- Platzrunde und Endanflug
- ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
- Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
- Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
- Einteilung des Anfluges
- Anwendung der Notfall-Klarliste
- Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
- Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
Anlage 3B
Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm (zu § 6)
1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen.
3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
6. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Flugzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
11. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
- a) Steuerkurs:
- normaler Flug +- 10 Grad
- b) Flughöhe
- normaler Flug +- 150 ft
- c) Geschwindigkeiten:
- Start und Anflug + 15 kt/- 5 kt
- alle anderen Flugzustände +- 15 kt
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