Buchung
Anfangen müsste man dabei mit der Definition des Begriffes „Buchung“ in Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004, welcher die Gleichwertigkeit der Buchung beim Luftfahrtunternehmen und beim Reisebüro festlegt. Die Buchung ist in Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 legaldefiniert als nicht eigenständige Vertragserklärung, sondern ein schriftlicher Beleg, aus dem hervorgeht, dass die erfolgte Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Damit stellt die Buchung keinen Teil des Vertragsschlusses dar, sondern die Bestätigung vom Luftfahrt- oder Reiseunternehmen in Form von einem Flugschein oder eines anderen Belegs über die Buchung.
Flugbuchung
Begriff
Der Begriff der Buchung i.S.v. Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 wird definiert als: „Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde“ (BVerfG, Urt. v. 06.10.17). Die Wortgruppe „akzeptiert und registriert“ weist darauf hin, dass sich die Definition auf den Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss bezieht. Das bedeutet, dass man weder von einem Vertragsangebot nach § 145 BGB ausgehen kann, noch von einer Bestellung i.S.d. art. 11 E-Commerce-RL bzw. Art. 8 Abs. 2 Verbraucherrechte-RL, vorausgesetzt, dass die Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr getätigt wurde. Durch die Buchung erfolgt die Beschreibung eines Umstandes (Vorhandensein eines Beleges). Kommt es gar nicht erst zu einer (bestätigten) Buchung, so kann es auch gar nicht erst zu der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung kommen (Art. 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechteverordnung). Klärung bedarf nur die Situation, ob eine Buchung (gemeint ist eine bestätigte Buchung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Fluggastrechteverordnung auch das Vorliegen eines wirksamen Vertrages bedarf. Davon ist jedoch wohl nicht auszugehen. Begründet wird dies damit, dass es sich bei den Fluggastrechten nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um gesetzliche Ansprüche handelt. Richtigerweise muss sogar angenommen werden, dass eine Entgeltzahlungspflicht von Seiten des Passagiers notwendig ist. Es reicht bereits aus, wenn einfach nur der Buchungsbeleg vorliegt, denn dieser ist bereits als „Umstand“ i.S.d. Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 aufzufassen. Dabei ist unerheblich, ob der Buchungsbeleg ausschließlich in elektronischer Form vorhanden ist. Wird der Fluggast durch ein Flugunternehmen tatsächlich befördert, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine Buchung vorliegt (AG Frankfurt a.M., RRa 2013, 190). Würde man diesbezüglich eine andere Ansicht vertreten, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass unerkannt geisteskranken Menschen (z.B. Vorliegen einer geistigen Behinderung), die Fluggastrechte verweigert werden müssten, wenn diese eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Nicht ausreichend ist, wenn eine Luftfahrtgesellschaft bei Pauschalreisen das Vorliegen einer Buchung durch Nichtwissen verneint. Nötig ist ein qualifizierter Beweis. Aus diesem Grund ist es ratsam für die Luftfahrtgesellschaften die Passagierlisten gut aufzubewahren (AG Frankfurt a.M., RRa 2013, 190).
Durch die Verordnung erfolgt jedoch keine Definition dessen, was unter einem „anderen Beleg“ zu verstehen ist. Auch in der Rechtsprechung des EuGH ist noch nicht eindeutig hervorgegangen, was genau mit einem „anderen Beleg“ gemeint ist. Richtig ist jedoch, dass eine bestätigte Buchung von dem Reiseveranstalter auch als anderer Beleg angesehen werden kann, da der Fluggast somit sowohl akzeptiert, als auch registriert wurde. Bezüglich der weiteren Erfordernisse des Art. 3 II lit. a der Fluggastrechteverordnung ist festzuhalten, dass es ausreichend ist für die Bestätigung der Buchung, wenn der Fluggast über einen Beleg des Reiseveranstalters verfügt, aus dem verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, normalerwiese durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug entnommen werden kann ((vgl. [http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-durch-umbuchung-eines-pauschalreisenden-urteil-az-x-zr-34-14-bgh.html BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14); EuGH, Urt. v. 12.09.18, Az.: C-601/17) . Wurde der Fluggast unstreitig von einem Luftfahrtunternehmen auf einem Flug im Rahmen einer Pauschalreise befördert, dann kann davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Buchung vorlag (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.02.13, Az.: 30 C 2290/12). Auch eine Reisebestätigung eines Reiseveranstalters mit einer Reservierungsbestätigung ist als Buchung einzustufen. Eine Sitzplatzreservierung ist hingegen nicht nötig.
Abflugort
Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein, AG München, 154 C 19092/17. Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.
Eine angemessene Minderung für diesen Mangel ist in der Regel eine Herabsetzung von 15%. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe.
Weitergehende Kosten
Weitergehende Kosten des Reisenden, wie etwa die verlängerte Inanspruchnahme einer Hundepension und die damit verbundenen Kosten muss der Reiseveranstalter nicht tragen. Weitergehende Kosten werden nur übernommen, soweit sie Bestandteil des Reisevertrages sind. Die Unterbringung eines Hundes während der Reisezeit nicht in der Regel nicht Vertragsgegenstand der Reise gewesen sei und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts. Wenn der Reisegast von mehreren möglichen Buchungsklassen diejenige auswählt, bei welcher eine Erstattung der Kosten aus den AGB nicht erfolgt, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Ein wirksam ausgeschlossenes Kündigungsrecht bleibt auch im Fall einer Kündigung wegen Krankheit aufrechtbestehen.
Flugentfernung
Bei der Bemessung der Entfernung nach Art. 7 der Verordnung werden die Flüge berücksichtigt, auf die sich die Störung ausgewirkt hat. Auch bei einheitlicher Buchung sind die durch unterschiedliche Flugnummern gekennzeichnete Flüge für das Bestehen von Ansprüchen aus der Verordnung grundsätzlich getrennt zu betrachten. Entsprechend bestehen nach ständiger Rechtsprechung etwa auch bei einheitlicher Buchung und zeitlichem Zusammenhang regelmäßig keine Ansprüche aus der Verordnung, wenn etwa lediglich ein zweiter Flug, dessen Abflugort außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegt verspätet ist oder annulliert wird. Eine Einbeziehung weiterer Flüge einer einheitlichen Buchung nimmt Art. 7 I S. 2 der Verordnung für den Fall vor, dass infolge der Annullierung ein Endziel später erreicht wird. In die Entfernungsbestimmung einbezogen werden dabei Anschlussflüge, in denen sich die Störung eines streitgegenständlichen Flugs noch auf den Folgeflug auswirkt und in diesem Sinne der Störung des vorangegangenen Fluges noch zurechenbar ist und zudem keiner der berücksichtigten Flüge im Vergleich zur Flugplanung störungsfrei durchgeführt wurde. Darüber, ob auch vorangegangene planmäßig durchgeführte Flüge einzubeziehen sind, trifft Art. 7 keine Regelung. In diesem Fall gebietet es auch die Interessenlage nicht, über den Wortlaut hinaus auch solche Strecken einzubeziehen, die von der Störung – hier der Nichtbeförderung – nicht betroffen sind. Diese sind weder auf Seiten des ausführenden Unternehmens in diesem Sinne zurechenbar noch ist die Teilleistung für die Fluggäste auf dem ersten Flug wertlos geworden oder der Nichtbeförderung gleichzusetzen. Die Unannehmlichkeiten liegen – gerade im Fall der Nichtbeförderung – darin, dass eine Ersatzbeförderung notwendig wird und dadurch Verzögerungen entstehen. Diese Unannehmlichkeiten sind bei längeren noch ausstehenden Strecken typischerweise größer als bei kürzeren. Auch der Verordnungsgeber scheint hier davon auszugehen, dass eine Ersatzbeförderung bei kürzeren Strecken mit geringerem Aufwand und somit geringeren Unannehmlichkeiten ermöglicht werden kann, indem er den Luftfahrtunternehmen in Art. 7 Abs. 2 die Kürzung der Ausgleichsleistungen bei größerer Entfernung auch bei längeren Verspätungen einräumt. Es kann hier auch im Sinne eines zu gewährleistenden hohen Schutzniveaus für die Fluggäste der Schutz über den Wortlaut der Verordnung hinaus der Anspruch nicht ohne Weiteres ausgedehnt werden. Die Bemessung der Entfernung nach den betroffenen Flügen wird hier auch unter Berücksichtigung eines hohen Schutzniveaus den Interessen über den Einzelfall hinaus gerecht.
Umbuchung
ie Annullierung eines Flugs in der Economy-Class rechtfertigt nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Dem Fluggast steht kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zu. Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.
Dem Reisenden stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort. Die Verlegung der Flugzeit von vormittags auf abends in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht.
Buchungsarten
Entscheidung des BGH, Urt. v. 17.3.2015 , Az.: X ZR 34/14
BGH, Urt. v. 17.3.2015 , Az.: X ZR 34/14 (http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-durch-umbuchung-eines-pauschalreisenden-urteil-az-x-zr-34-14-bgh.html)
Der BGH hat in der Definition unter dem Begriff der „Buchung“ von Art. 2 lit. g) VO verstanden, dass Art. 2 lit. g) VO ebenfalls eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung umfasst.
Nach der Ansicht des BGH ist es für die Bestätigung der Buchung ausreichend, wenn dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überreicht wird, aus dem verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, normalerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug entnommen werden kann.
Entscheidung des AG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2015, Az.: 38 C 13103/14
AG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2015, Az.: 38 C 13103/14 (https://openjur.de/u/854119.html)
Das AG Düsseldorf hält die unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen nur als Grund für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführenden Luftfahrtunternehmen für möglich. Der Fluggast ist davon jedoch nicht betroffen.
Rechtslage in Österreich
Die Rechtslage in Österreich verhält sich wie folgt:
LG Korneuburg, Beschl. v. 23.3.2017, Az.: 21 R 60/17x (wurde nicht veröffentlicht)
Das LG Korneuburg hat sich auf dieselbe Bestimmung wie auch der BGH berufen. Dabei merkt das LG Korneuburg an, dass laut der Verordnung nicht eine Bestätigung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ausschlaggebend ist, sondern auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend ist. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast die Details des Buchungsvorganges zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt sind. Somit besteht auch keine Pflicht des Fluggastes Nachforschungen anzustellen, ob der Reiseveranstalter wirklich die Buchungen vorgenommen hat.
Schrifttum
Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für das Vorliegen einer bestätigten Buchung eine Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter ausreichend ist. Im Schrifttum wird eine Bestätigung durch das Luftfahrt-oder Reiseunternehmen in Form eines Flugscheines oder eines anderen Beleges als gleichwertig angesehen.
Fiktive Falllösung
Aus den obengenannten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass eine Buchung und vor allem eine bestätigte Buchung durch ein Luftfahrtunternehmen und eine Buchung von einem ihm betrauten Vermittler gleich zu behandeln sind. Stimmt der Kenntnisstand des Reisebüros mit dem des Luftfahrtunternehmens nicht überein, dann ist der Fluggast trotzdem geschützt, denn er kann sich in einem solchen Fall auf die ihm ausgestellte Buchung berufen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann in einem solchen Fall jedoch Regressansprüche gegenüber seinem Vermittler geltend machen.
Würde man nun versuchen, den oben geschilderten Fall zu lösen und würde man dabei die deutsche und österreichische Judikatur sowie das Schrifttum mit einbeziehen, so würde man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass der von Herrn Harms bezahlte Flugpreis zur ganz zu erstatten wäre. Man würde davon ausgehen, dass das Luftfahrtunternehmen den von der Buchungsplattform angegebenen Ticketpreis akzeptieren müsste. Soweit dieser Ticketpreis eine Provision des Vermittlers enthält, könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Vermittler geltend machen. Diese sind nach nationalem Recht zu prüfen
Wet-Lease
Unter einem Wet-Lease versteht man die Vermietung eines Flugzeuges mit Besatzung von einer Airline an eine andere. Die Airline, die dieses Angebot in Anspruch nimmt, ist im Normalfall zuständig für „ground handling including passenger handling, passenger welfare at all times, cargo handling, security in respect of passengers and baggage, arranging on board services etc.“ zuständig ist.
Der Begriff des „ausführenden Luftfahrunternehmens“ gemäß Art 2 lit. b der Verordnung Nr. 261/2004 ist so zu verstehen, dass er das Luftfahrunternehmen bezeichnet, „das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Er erfasst aber nicht das Unternehmen, das sein Flugzeug nur vermietet, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.
Flüge ins EU-Ausland
Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss.