Flugverspätung Rechte: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Reisebüro ist ein Unternehmen, zu dessen Aufgaben die Beratung von Reisekunden, Vermittlung, Zusammenstellung und Buchung von Reiseleistungen zählen. Reisebüros können sowohl als [[Reiseveranstalter]] als auch als [[Reisevermittler]] agieren. | |||
Digitale wie auch analoge Reisebüros sind bei der Vermittlung von Flugkarten als Verkaufsstellen, Vermittler oder Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens einzustufen und nicht als selbstständige [[Reiseveranstalter]]. Wird nur ein einzelner [[Flug]] gebucht, kommt es nur zu dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zwischen dem Kunden und dem [[Luftfahrtunternehmen]]. Stellt das Reisebüro dem Kunden nach seinen Wünschen Reisen zusammen, tritt es jedoch wie ein eigenverantwortlicher [[Reiseveranstalter]] auf. Dann wird ein [[Reisevertrag]] zwischen [[Reisebüro]] als [[Reiseveranstalter]] und dem Reisenden geschlossen. Maßgeblich ist dabei wie der Kunde das Geschehen wahrnimmt. | |||
Der BGH hat in seinem Urteil zum Flugzeitenänderungsfall (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1) entschieden, dass grundsätzlich das Reisebüro als Reisevermittler fungiert und gleichzeitig die Vertragspartei des Kunden ist bei einem Reisevermittlungsvertrag. | |||
Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675, 631 BGB einzustufen. Damit finden auf den Vermittlervertrag die die Regeln des Reisevertrages keine Anwendung. Ansprüche gegen das Reisebüro aufgrund einer [[Flugverspätung]] entstehe nur dann, wenn das Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt. | |||
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Version vom 11. Februar 2020, 18:04 Uhr
Ansprüche Flugverspätung gegenüber ausführenden Luftfahrtunternehmen
Ansprüche Flugverspätung gegenüber vertraglichen Luftfahrtunternehmen
Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reiseveranstalter
Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reisevermittler
Ansprüche Flugverspätung gegenüber Versicherung
Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reisebüro
Ein Reisebüro ist ein Unternehmen, zu dessen Aufgaben die Beratung von Reisekunden, Vermittlung, Zusammenstellung und Buchung von Reiseleistungen zählen. Reisebüros können sowohl als Reiseveranstalter als auch als Reisevermittler agieren.
Digitale wie auch analoge Reisebüros sind bei der Vermittlung von Flugkarten als Verkaufsstellen, Vermittler oder Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens einzustufen und nicht als selbstständige Reiseveranstalter. Wird nur ein einzelner Flug gebucht, kommt es nur zu dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen. Stellt das Reisebüro dem Kunden nach seinen Wünschen Reisen zusammen, tritt es jedoch wie ein eigenverantwortlicher Reiseveranstalter auf. Dann wird ein Reisevertrag zwischen Reisebüro als Reiseveranstalter und dem Reisenden geschlossen. Maßgeblich ist dabei wie der Kunde das Geschehen wahrnimmt.
Der BGH hat in seinem Urteil zum Flugzeitenänderungsfall (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1) entschieden, dass grundsätzlich das Reisebüro als Reisevermittler fungiert und gleichzeitig die Vertragspartei des Kunden ist bei einem Reisevermittlungsvertrag.
Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675, 631 BGB einzustufen. Damit finden auf den Vermittlervertrag die die Regeln des Reisevertrages keine Anwendung. Ansprüche gegen das Reisebüro aufgrund einer Flugverspätung entstehe nur dann, wenn das Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt.