Flugverspätung Rechte

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ansprüche Flugverspätung gegenüber ausführenden Luftfahrtunternehmen

Das Ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Wer Betreiber des eingesetzten Fluggerätes ist, ist für die Frage, wer den Flug als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.v. Art. 2 lit. b VO durchführt, nicht erheblich ( AG Frankfurt am Main 29.03.2012- 31 C 2809/12 (78)). Im Ergebnis ist die Fluggesellschaft gemeint, die den Flug tatsächlich durchführt oder dies beabsichtigt. Dies stellt die wirksame Durchsetzung der Verordnung sicher, indem der Fluggast in die Lage gebracht wird, den Anspruchsgegner schnell und sicher festzustellen.

Die Ansprüche eines Flugreisenden bei einer Flugverspätung richten sich zunächst nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung. Sie sing gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend zu machen.

Nach diesem Artikel hat der Fluggast ab einer Verspätung gestaffelt nach seiner FLugentfernung Anspruch auf:

Anspruch auf Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der Fluggastrechteverodnung werden ab einer Verspätung von zwei, drei und vier Stunden gewährt. Sie sind abhängig von der Flugentfernung. Der Anspruch entsteht, wenn absehbar wird, dass eine Verspätung vorliegen wird. Die Betreuungsleistungen müssen innerhalb der Frist des Artikel 6 angeboten werden.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann sich bezüglich der Betreuungsleistungen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat demnach unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Rahmen, sowie nach Möglichkeit zwei Telefonate, Telefaxe, oder Emails zur Verfügung zu stellen.

Hotelunterbringungen und die Beförderung vom Flughafen zum Hotel und zurück werden erst geschuldet, wenn sich nach vernünftigen Ermessen abzeichnet, dass der Flug erst am nächsten Tag stattfindet.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Ein Rücktritt vom Vertrag mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen mit einem Anspruch gerichtet auf vollständige Erstattung des gezahlten Flugpreises besteht erst ab einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden. Alternativ kann der Fluggast einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühstmöglichen Zeitpunkt verlangen, siehe Artikel 8.

Die 5-Stunden-Schwelle gilt auch dann, wenn sich der Fluggast wegen der Verspätung des Fluges als relatives Fixgeschäft auf sein Rücktrittsrecht nach §§ 631, 280, 323 II Nr. 2 BGB beruft. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB kann nicht zurückgetreten werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Eine Flugverspätung als Pflichtverletzung ist erst ab 5 Stunden erheblich.

Was den Rücktritt betrifft, kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen ebenfalls nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden und hat der Fluggast daraufhin kein Interesse mehr an der verspäteten Beförderung, kann er nach dem Rücktritt nur die Kosten für den Flugschein fordern, sein Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt. Um diesen Anspruch auszulösen, muss der Fluggast sich an Bord befunden haben, und tatsächlich zu spät befördert wurden sein.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ein Ersatzflug nach Artikel 8 zum Endziel, oder eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 sind nach dem Wortlaut für eine Flugverspätung ausgeschlossen. Der EuGH entschied jedoch am 19.11.2009 in der Rechtssache Sturgeon gegen Condor, Dass die Artikel 5, 7, und 9 der Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass Fluggäste verspäteter Flüge in Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen gleichzustellen sind.

Somit kann auch ein Anspruch auf Ausgleichsanspruch bestehen, wenn der Flug eine Verspätung von mindestens 3 Stunden hat.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 EG-VO 261/2004 wie folgt:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ansprüche Flugverspätung gegenüber vertraglichen Luftfahrtunternehmen

Der vertragliche Luftfrachtführer verpflichtet sich zur Beförderung. Er muss diese jedoch nicht selbst durchführen, sondern kann sie durch jemand anderen durchführen lassen. Derjenige agiert dann als ausführender Luftfrachtführer.

Grundsätzlich gilt: Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag richten sich gegen den vertraglichen Luftfrachtführer. Auf der Grundlage des § 48b LuftVG können sich die Ansprüche jedoch auch gegen den ausführenden Luftfrachtführer richten. Wer nun vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist, ist nicht ganz klar. Die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung sind gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu richten.

Der vertragliche Luftfrachtführer ist nach Artikel 39 Montrealer Übereinkommens die Person, welche mit dem Reisenden, oder mit der für diesen handelnde Person, einen dem MÜ unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat. Damit gilt jeder, der sich vertraglich zur Beförderung verpflichtet als vertraglicher Luftfrachtführer. Das können sowohl ein Luftfahrtunternehmen, als auch ein Reiseveranstalter oder ein Privatpilot sein. Ausführender Luftfrachtführer ist derjenige, der die vom vertraglichen Luftfrachtführer versprochene Beförderung tatsächlich ausführt. Fallen vertraglicher und ausführender Luftfrachtführer auseinander (z. B. bei Codesharing), so gilt das Luftfrachtunternehmen, dass hier als ausführender Luftfrachtführer auftritt, als Erfüllungsgehilfe des vertraglichen Luftfrachtführers, der die Luftbeförderung als eigene verspricht. Diese Unterscheidung ist beim Montrealer Übereinkommen wenig relevant. Art. 41 des Übereinkommens legt fest, dass beide Parteien (ausführender und vertraglicher Luftfrachtführer) Gesamtschuldnerisch haften. Ansprüche bei Gepäckverlust, Gepäckverspätung oder Gepäckschäden können also auch gegenüber dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reiseveranstalter

Bei dem Reiseveranstalter handelt es sich um die Vertragspartei des Reisenden, welcher dem Reisenden zusagt, alle Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Die in § 651a BGB geforderte Unternehmereigenschaft bestimmt sich nach § 14 BGB.

Ansprüche aufgrund einer Flugverspätung gegen einen Reiseveranstalter können sich dann ergeben, wenn die Flugverspätungen einen Reisemangel im Rahmen einer Pauschalreise darstellt.

Eine Flugverspätung ab vier Stunden stellt einen solchen Reisemangel dar. Eine einheitliche Schwelle für die Grenze des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen wurde nicht gezogen. Allerdings gilt als grobe Richtlinie für die Grenzen des Hinnehmbaren bei Flugverspätungen bei Kurzstrecken bis 1500 km zwei Stunden, bei Mittelstrecken bis 3500 km drei Stunden und bei Langstrecken über 3500 km vier Stunden Verspätung.

Gewährleistungsrechte

Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten der §§ 651 ff. BGB folgenden Rechte zu:

Abhilfe und Selbstabhilfe

§ 651 i II BGB sieht vor, dass der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen kann. Kommt es zu einem ergebnislosen Ablauf dieser Frist, dann steht dem Reisenden das Recht zu den Mangel eigenständig zu beseitigen. Der Veranstalter hat die kosten dafür zu tragen.

Minderung

Weiterhin kann das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden.

Kündigung wegen eines Mangels

Schließlich besteht bei einem Reisemangel noch nach 651 e das Recht des Reisenden vor und während einer Reise zu kündigen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es wegen dem Reisemangel zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise selbst gekommen ist. Weiterhin kann es für den Reisenden unzumutbar sein eine Reise fortzusetzen. Ist dem so und liegt dafür ein wichtiger und dem Reiseveranstalter erkennbarer Grund vor, dann kann der Reisende die Reise kündigen. Als formale Voraussetzung für eine solche Kündigung wäre der ergebnislose Fristablauf zu nennen.

Schadensersatz

Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden.

Ausschluss und Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsansprüche der 651 i-f BGB die dem Reisenden bei dem Vorliegen eines Reisemangels zustehen, sind von diesem nach 651 I g BGB geltend zu machen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat. Die Frist beginnt nach dem vertraglichen Reiseende und muss gegenüber dem Reiseveranstalter gewahrt werden. Im Regelfall kommt es zu einer Verjährung eines solchen Anspruchs nach zwei Jahren nach 651 g II BGB. Die Verjährungsfrist kann in den AGB auf ein Jahr verkürzt werden.

Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reisevermittler

Unter Reisevermittlern sind die selbstständigen Reiseunternehmen zu verstehen, die Pauschalreisen von anderen Reiseveranstaltern oder Dienstleistungen den Reisenden als Fremdleistungen anbieten. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen handelt es sich um die wichtigste Vermittlertätigkeit, die von Reisebüros vorgenommen wird. Während der übliche und klassische Vermittlermarkt durch die Digitalisierung starken Veränderungen unterzogen wurde, kam es zu einer Zunahme von Internet-Buchungen über Online-Reisevermittler. Geregelt ist der Reisevermittler in § 651b BGB. Ansprüche gegen das Reisebüro aufgrund einer Flugverspätung entstehe nur dann, wenn das Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt.

Ansprüche Flugverspätung gegenüber Versicherung

Das Ereignis einer Flugverspätung wird normaler nicht von einer Reise- oder Reiserücktrittsversicherung abgedeckt. In den letzten Jahren haben die Versicherungen dieses Problem jedoch durch eigene Flugverspätung-Versicherungen abgedeckt.

Die Versicherung will die EU-Entschädigung direkt auszahlen, die Kunden treten dafür ihre Rechte an das Unternehmen ab. Das treibt die Forderung von der Airline als Kostenausgleich ein und arbeitet dafür beispielsweise mit einem Fluggastrechteportal zusammen. Zudem zahlen einige Versicherungen bei einer Verspätung von 60 Minuten pauschal 100 Euro unabhängig vom Verspätungsgrund. Vermittelt hauptsächlich über Onlinereisebüros, Reisebüroketten oder Reisevermittler.

Die Prämie für diese Versicherung wird dynamisch ermittelt. Unter anderem spielten Wetterdaten und eine Datenbank eine Rolle für die Bildung des Preises.

Ansprüche Flugverspätung gegenüber Reisebüro

Ein Reisebüro ist ein Unternehmen, zu dessen Aufgaben die Beratung von Reisekunden, Vermittlung, Zusammenstellung und Buchung von Reiseleistungen zählen. Reisebüros können sowohl als Reiseveranstalter als auch als Reisevermittler agieren.

Digitale wie auch analoge Reisebüros sind bei der Vermittlung von Flugkarten als Verkaufsstellen, Vermittler oder Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens einzustufen und nicht als selbstständige Reiseveranstalter. Wird nur ein einzelner Flug gebucht, kommt es nur zu dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen. Stellt das Reisebüro dem Kunden nach seinen Wünschen Reisen zusammen, tritt es jedoch wie ein eigenverantwortlicher Reiseveranstalter auf. Dann wird ein Reisevertrag zwischen Reisebüro als Reiseveranstalter und dem Reisenden geschlossen. Maßgeblich ist dabei wie der Kunde das Geschehen wahrnimmt.

Der BGH hat in seinem Urteil zum Flugzeitenänderungsfall (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1) entschieden, dass grundsätzlich das Reisebüro als Reisevermittler fungiert und gleichzeitig die Vertragspartei des Kunden ist bei einem Reisevermittlungsvertrag.

Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675, 631 BGB einzustufen. Damit finden auf den Vermittlervertrag die die Regeln des Reisevertrages keine Anwendung. Ansprüche gegen das Reisebüro aufgrund einer Flugverspätung entstehe nur dann, wenn das Reisebüro als Reiseveranstalter auftritt.

Ansprüche Flugverspätung gegenüber Sonstigen

Direkte Ansprüche gegen weitere Personen aufgrund einer Flugverspätung bestehen nicht. Denkbar sind dennoch zumindest vertragliche Ansprüche gegen beispielsweise Taxi-Unternehmer oder andere Dienstleister. Diese sind aber in der Regel von einer Flugverspätung losgelöst zu betrachten.