Nebel als aussergewoehnlicher Umstand

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Allgemeines

Unter Nebel versteht man eine Sichttrübung in Bodennähe, die durch Kondensation oder Sublimation in den unteren Höhenschichten entsteht.

Nebel und Luftverkehr

Eine weite und freie Sicht ist für die Sicherheit im Luftverkehr unabdingbar. Besonders bei so hohen Geschwindigkeiten, wie sie im Luftverkehr üblich sind, müssen Hindernisse frühzeitig entdeckt werden. Nebel beeinträchtigt die Lufttüchtigkeit eines Flugzeuges in der Regel allerdings nicht, da mit der modernen Technik alle Flugphasen nahezu ohne Beteiligung des Menschen mithilfe eines Autopiloten durchgeführt werden. Flughäfen sind jedoch weiterhin zum großen Teil auf gute Sichtverhältnisse angewiesen. Um den Piloten bei der Landung zu assistieren, müssen Fluglotsen in der Lage sein, die Start- und Landebahnen und die auf den Rollfeldern wartenden Flugzeuge zu sehen. Andernfalls kann keine sichere Landung gewährleistet werden und der Flugplatz muss den Betrieb einstellen, bis sich die Sichtbedingungen verbessern.

Rechtliche Beurteilung

Verspätet sich der Abflug eines Flugzeugs aufgrund von Nebelaufkommen am Abflughafen, so hat das Luftfahrtunternehmen alle möglichen und zumutbare Maßnahmen i.S.d. Art. 5 III Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darzulegen, um sich von seiner Zahlungspflicht gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu befreien. Insofern muss ein Luftfahrtunternehmen in jedem Fall darlegen, welche Folgen die Start- und Landebeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben. Es kann sich aber nicht auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III EG-VO 261/2004 berufen, wenn nach Besserung des Wetters der ursprünglich geplante Flug doch noch stattfinden könnte. Bei der Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen Ausgleichsleistungen an betroffene Fluggäste zu zahlen hat, wenn ein Flug[[ aufgrund von anhaltenden Nebelschwaden am Flughafen annulliert wurde, ist demnach auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls darauf abzustellen. Ob Nebel als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden kann, ist häufig eine Frage des Einzelfalls. So ist bei einem starken Nebel im Spätherbst auf dem Flughafen London-Heathrow nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen, da dies weder ungewöhnlich noch außergewöhnlich ist. Ist nicht konkret abzusehen, wann der Nebel sich wieder zurückziehen wird und ein Flug daraufhin annulliert wird, muss überlegt werden, ob es möglich war, das Flugzeug auf einem abweichenden Flughafen landen zu lassen, vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09. Kommt es also zu Nebel am Landeflughafen und hat deshalb zur Umleitung des Fluges auf einen anderen Flughafen, dann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und die Fluggesellschaft kann sich somit von ihrer Ausgleichsleistungspflicht exkulpieren, vgl. LG Korneuburg, Urt. v. 15.03.2012, Az.: 21 R 332/11p. Auch das BG Schwechat ist der Auffassung, dass Nebel am Landeflughafen einen außergewöhnlichen Umstand begründen kann, wenn es dadurch zu einer Umleitung des Fluges auf einen Ausweichflughafen kommt und daraufhin eine erhebliche Verspätung am Endziel verursacht wird, BG Schwechat, Urt. v. 28.09.2011, Az.: 4 C 612/11z. Allerdings hat ein Luftfahrtunternehmen dann immer noch Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung zu leisten. Anderer Meinung war der BGH in einem Fall, in dem sich eine Fluggesellschaft darauf beruft, dass ein Flug aufgrund von Nebel nicht rechtzeitig starten konnte. Der BGH folgte hier der Auffassung, dass dieser Umstand nicht zu einer Entlastung führt, da eine solche nur dann angenommen wird, wenn eine Entscheidung der Flugsicherung dazu geführt hätte, dass das jeweilige Flugzeug nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10. Grundsätzlich stehen heutzutage so moderne und gut ausgerüstete Flugzeuge zur Verfügung, welche über eine ausgebildete Flugzeugbesatzung verfügen und somit unter den meisten meteorologischen Bedingungen sicher gestartet und auch wieder gelandet werden können

Urteile

  • BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09
  • LG Korneuburg, Urt. v. 15.03.2012, Az.: 21 R 332/11p
  • BG Schwechat, Urt. v. 28.09.2011, Az.: 4 C 612/11z
  • BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10

Siehe auch

Flugverspätung

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte

Flugannullierung

Außergewöhnliche Umstände

Gerichtsstand bei Ausgleichszahlungen