Pflichten aus dem Luftbeförderungsvertrag

Aus PASSAGIERRECHTE
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Pflichten der Vertragspartner

Pflichten des Luftfrachtführers

Hauptpflichten:

In erster Linie gehört es zu den Pflichten des Luftfrachtführers, den Fluggast nach folgenden Kriterien zu befördern:

  • zum vereinbarten Zeitpunkt
  • zum vorgesehenen Bestimmungsort
  • durch einen sicheren und pünktlichen Flug

Das Flugverkehrsmittel ist dabei durch den Luftfrachtführer selbst wählbar. Er schuldet dem Passagier lediglich eine Beförderung, nicht aber eine bestimmte Flugnummer oder ein bestimmtes Fluggerät. Daher ermöglicht ein Flug mit einem Hubschrauber statt einem Flugzeug keinerlei Ausgleichsleistungen, solange die Bedingungen zumutbar bleiben und die obengenannten Kriterien bestehen bleiben. Der Beförderungsanspruch erlischt allerdings, wenn der Fluggast zu spät oder gar nicht am Abflugschalter erscheint. Für diesen Fall sind Zeitfenster von in der Regel 90 Minuten angesetzt, in denen sich der Fluggast dort einfinden kann. Wird auf dem Flugschein auf solche Zeitfenster hingewiesen, ist der Flugfrachtführer auch nicht verpflichtet, die fehlenden Fluggäste im Flughafen ausrufen zu lassen. Kommt der Fluggast verspätet an, der Check-In ist allerdings noch im Gange, darf er jedoch nicht von der Fluggesellschaft zurückgewiesen werden, sondern darf noch am Flug teilnehmen. Andererseits stehen ihm Ausgleichsleistungen aufgrund einer nicht gerechtfertigten Nicht-Beförderung zu.

Nebenpflichten:

Die Nebenpflichten des Luftfrachtführers entstehen bereits mit Anbahnung des Vertrags zwischen diesem und dem Passagier. Hierzu zählen Aufklärungs- und Informationspflichten sowie Schutz- und Fürsorgepflichten. Ersteres betrifft beispielsweise die Information über eine Flugverspätung. Außerdem haben sich Luftfahrtunternehmen im Airline Passenger Service Committment (APSC) dazu bereit erklärt, den Passagier über das Fluggerät, die Flugnummer, eventuelle Zwischenstopps und das Ankunftsterminal zu informieren. Im Falle von Codesharing-Partnern betrifft dies zusätzlich die Bekanntgabe des ausführenden Luftfrachtführers. Nicht zu den Informationspflichten gehört die Aufklärung über länderspezifische Einreisebestimmungen sowie die Notwendigkeit von Visa und gültigen Pässen. Diese fallen in den persönlichen Verantwortungsbereich des Reisenden. Fehlen benötigte Unterlagen für die Einreise, ist der Luftfrachtführer berechtigt, den Passagier nicht zu befördern. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Passagier amtlich ausgehändigte Ersatzdokumente vorweisen kann. Unter Schutz- und Fürsorgepflichten hingegen die Verpflichtung, sich bei der Durchführung des Auftrags so zu verhalten, dass Körper, Leben und Eigentum des Fluggastes nicht gefährdet werden. Obwohl Raucherflüge beziehungsweise Flugzeuge mit einem Raucherbereich generell heute eher unüblich sind, besteht für die Reisenden im Normalfall kein Anspruch auf einen Nichtraucher-Platz, sofern dieser nicht vertraglich vereinbart wurde. Allerdings trifft dies nur eingeschränkt auf Menschen mit einer Rauchallergie ein - diese müssen in angemessenem Abstand zu einer solchen Zone untergebracht werden. Auch das Einhalten einer gewissen Ordnung und Sicherheit an Bord selbst obliegt dem Luftfrachtführer. Er verfügt über eine hoheitliche Bordgewalt, hat also luftpolizeiliche Rechte. Entsprechend darf er die Fluggäste verpflichten, sich anzuschnallen, beim Start eine aufrechte Sitzposition einzuhalten und unangemessene Bemerkungen zu unterlassen. Bezüglich des mitgenommenen Reisegepäcks obliegt es dem Luftfrachtführer, den Reisenden rechtzeitig und angemessen über eventuelle Zusatzkosten zu informieren. Das bedeutet, dass klar dargestellt sein muss, welches Gepäck nur gegen einen gewissen Aufpreis befördert wird. Auf solche Zusatzkosten muss bereits in werbenden Anzeigen hingewiesen werden. Während des Fluges ist es üblich, eine dem Flugtarif angemessene Verpflegung anzubieten. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht hierin allerdings nicht. Hat eine solche Verpflegung allerdings eine Erkrankung des Passagiers zur Folge, handelt es sich um einen Reisemangel, der im Kontext des Werkvertrags in Form eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden kann. Außerdem ist der Luftfrachtführer verpflichtet, die exakte Abflugzeit auf dem Flugticket zu vermerken, ebenso wie die sogenannte Meldeschlusszeit, zu der sich der Fluggast spätestens am Abflugschalter einfinden muss. Auch die Folgen einer Verspätung müssen hier dargestellt werden. Steht ein Fluggast beispielsweise bei einem Umstieg unverschuldet in einer Schlange, so muss er sich spätestens beim Aufrufen seines Namens bei einer Stelle melden, die diese Information weiterleiten kann. Eine weitere Nebenpflicht des Luftfrachtführers besteht darin, dem Fluggast die benötigten Reiseunterlagen rechtzeitig zuzustellen, sodass dieser in der Lage ist, seinen Flug ohne Probleme wahrzunehmen.

Pflichten des Fluggasts

Hauptpflichten

Die erste Pflicht des Fluggasts besteht darin, das vertraglich vereinbarte Entgelt für seine Beförderungsleistung zu entrichten. Obwohl es möglich ist, dieses erst nach erbrachter Leistung zu zahlen, ist dies jedoch unüblich. Vorkasse ist im Luftverkehr die gängige Praxis, die Zahlungsart ist allerdings vertraglich zu vereinbaren. Eine Buchung kann durch das Unternehmen gestrichen werden, wenn der Preis nicht zum vereinbarten Zeitpunkt errichtet wurde. Dies gilt auch für Reservierungen. Ein Hinweis oder eine Mahnung sind hierfür nicht notwendig. Meldet eine Fluggesellschaft Insolvenz an, der Fluggast hat für einen nun abgesagten Flug aber bereits gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser nicht vertraglich vereinbart wurde. Zu den weiteren Pflichten des Fluggasts gehört generell die Einhaltung des Beförderungsvertrags. Er kann diesen jedoch bei Flügen im Volltarif jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings kann der Flugfrachtführer in diesem Fall die Zahlung des vollen Flugpreises, allerdings abzüglich entfallender Aufwendungen (u.a. Mehrwertsteuer, Gebühren, Treibstoffzuschlag), verlangen. Im Normalfall werden die Kosten innerhalb gewisser Fristen zurückerstattet, da ohnehin Überbuchungen der Flüge vorgenommen wurden. Bei Sondertarifen ist ein Rücktritt mit einer Rückerstattung der Kosten oftmals nicht möglich beziehungsweise ist sogar eine Stornierung mit hohen Stornokosten verbunden. Wurde der Fluggast auf diese Umstände hingewiesen, sind solche vertraglichen Regelungen durchaus zulässig. Stornokosten müssen allerdings stets angemessen bleiben und dem Durchschnittsausfallschaden des Luftfrachtführers entsprechen. Der Fluggast hat hierbei stets die Möglichkeit, dem Luftfrachtführer zu beweisen, dass ein solcher Schaden gar nicht entstanden sei, da der Flug beispielweise ohnehin überbucht war. Fehlt in der Stornoklausel der Hinweis auf diese Option, ist die ganze Klausel undwirksam und die Fluggesellschaft muss einen Einzelnachweis über diejenigen Schäden erbringen, die ihr tatsächlich entstanden sind. Teilstrecken von Flügen sind nicht einzeln kündbar, wenn diese als Teil einer Gesamtstrecke auf einem Flugschein vermerkt sind. Dies gilt auch für Hin- und Rückflug: Sind diese gemeinsam vertraglich vereinbart, wird der Vertrag für den Rückflug unwirksam, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Es ist entsprechend nicht empfehlenswert, ein günstigeres Hin- und Rückflug-Ticket zu erwerben, wenn von vornherein feststeht, dass der Hinflug nicht angetreten wird.

Nebenpflichten

Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.