Visum

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter Visum versteht man einen Vermerk im Reisepass, mit dem bescheinigt wird, dass ein kurz- oder langfristiger Aufenthalt in einem Staat genehmigt wird. Ein Visum stellt in der Regel eine Einreisegenehmigung dar, ein Ausreisevisum benötigt man in seltenen Fällen. Visa werden meist in einem Konsulat oder in einer Botschaft desjenigen Landes beantragt, in das man einreisen möchte. In einigen Fällen ist ebenfalls die Erteilung eines Visums an Flughäfen oder an anderen Grenzübergangsstellen zulässig. Jeder Staat hat eigene Einreisebestimmungen. Es gibt jedoch Vereinbarungen zur visafreien Grenzüberschreitung zwischen einzelnen Staaten. Ebenfalls benötigt man auch kein Visum zu Fahrten innerhalb der Europäischen Union.
Das Visum wird im Reisepass angebracht, wofür es mehrere dafür vorgesehene Seiten gibt.

Funktion und Voraussetzungen

Die wichtigste Funktion des Visums ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes eingehalten wurden und niemand unerlaubt einreist. Da es direkt bei Grenzübertritt praktisch nicht möglich ist, die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen, werden damit Auslandsvertretungen (Botschaften oder Konsulate) im Ausreisestaat beauftragt, die entsprechende Mittel und Zeit haben, um die Wahrhaftigkeit der Aussagen und Dokumente zu überprüfen. Hierzu gibt es verschiedene Verfahren bzw. Voraussetzungen, die sich je nach Zielland unterscheiden können.
Um ein Visum zu bekommen, werden in aller Regel Nachweise über Finanzierung der Reise und des Aufenthaltes an sich und über eine Auslandskrankenversicherung gefordert. Auch muss das Ziel der Reise begründet werden. Ferner muss es sich aus den Unterlagen ergeben, dass der Reisende bereit ist und einen gewichtigen Grund hat, zurück in das Herkunftsland zu kehren und nicht illegal zu bleiben. Alle Angaben müssen mit relevanten Dokumenten und Unterlagen belegt werden, wie zum Beispiel Gehaltsbescheinigungen, Kreditkartenauszüge, Einladungen aus dem Zielland, Krankenversicherungsschein. Ferner müssen zumeist bereits vor der Beantragung des Visums ein Hin- und Rückflug sowie eine Unterkunft gebucht sein, sodass auch Nachweise darüber dem Antrag beigelegt werden können. Der Reisepass muss auch in aller Regel über längere Zeit hinaus gültig sein.
Wenn der Reisende über die erforderlichen finanziellen Mittel nicht verfügt, besteht in vielen Ländern die Möglichkeit es vom Gastgeber versichern zu lassen, dass er alle mit dem Aufenthalt des Gastes verbundenen Kosten übernehmen wird, einschließlich möglicher Kosten im Falle einer Abschiebung, sodass keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang muss der Gastgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben und auch entsprechende Nachweise über finanzielle Mittel und ausreichende Unterkunft liefern. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Gastgeber im Zielland eine Krankenversicherung für den Gast abschließt.
Die Bearbeitung des Antrages kann bis zu 14 Tagen dauern. Gegen eine erhöhte Gebühr kann die Bearbeitungsdauer wesentlich verkürzt werden. Neben der eigentlichen Dauer der Bearbeitung nach Eingang aller Unterlagen sollte man beachten, dass der Antrag bei Unvollständigkeit und Formfehlern zuerst abgelehnt wird und das ganze Prozedere sich verlängert. Manche Staaten verlangen persönliche Anwesenheit bei der Beantragung oder die Auslandsvertretung des jeweiligen Ziellandes haben nur an wenigen Tagen in der Woche Öffnungszeiten, weswegen sich die Beantragung weiter verlängern kann. Es gibt jedoch einige Reiseveranstalter oder Reisebüros, die die Reisenden sowohl beim Sammeln aller Unterlagen beraten und das Einreichen des Antrages übernehmen, sofern persönliche Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Besonderheiten bei Grenzübertritt

Das Visum stellt eine vorläufige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt in Zielland dar. Daher werden beim Grenzübertritt die Voraussetzungen bzw. die Rechtmäßigkeit des erteilten Visums erneut überprüft, sodass es möglich ist, die Einreise auch bei einem gültigen Visum zu untersagen. In einigen Ländern wird die Entscheidung, ob der Aufenthalt gewährt wird oder nicht, erst bei der Einreise getroffen, sodass das Visum noch keine Aufenthaltsberechtigung darstellt, wie es in den europäischen Ländern typisch ist.
Beim Grenzübertritt wird der Pass in aller Regel mit einem Grenzkontrollstempel versehen. Sein Zweck unterscheidet sich je nach dem Gesetz im jeweiligen Zielland. In den meisten Fällen enthält der Stempel Angaben zum Datum und Ort der Einreise bzw. Ausreise. Ferner können im Grenzkontrollstempel Informationen über das Aufenthaltsrecht- und Dauer (entweder einfach nur als Bestätigung bereits getroffener positiver Entscheidung, oder als selbstständige Entscheidung, wenn diese erst an der Grenze getroffen wird) eingetragen werden.

Rechtliche Situation in Europa

Am 5. April 2010 hat die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erlassen (auch Visakodex genannt), mit der neuen Visakategorien und deren Inhalt geregelt werden soll. So gibt es nach der Verordnung folgende Konstellationen:

  • Typ A-Visum: mit diesem Visum können Reisende lediglich sich auf einem Flughafen aufhalten, es wird auch Flughafentransitvisum genannt. Mit dem Flughafentransitvisum darf man das Land nur betreten, sich aber nicht weiter im Land aufhalten.
  • Typ C-Visum: macht einen kurzfristigen Aufenthalt in der Europäischen Union möglich, der maximal 90 Tage dauern darf. Das Visum berechtigt zum mehrmaligen mehrtägigen oder mehrwöchigen Besuch innerhalb von einem halben Jahr. Nach dem Ablauf des Visums muss der Reisende das Land verlassen, auch wenn er sich insgesamt weniger als 90 Tage im Schengengebiet aufgehalten hat. Früher wurde auch das Typ-B-Visum erteilt, das zur Durchreise durch die entsprechenden Staaten auf dem Weg zu einem Drittstaat berechtigte. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wurde diese Art der Visa aufgehoben. Stattdessen werden nun Visa des Typus C vergeben, die zu Durchreisezwecken mit dem Vermerk „Transit“ versehen werden.
  • Typ D-Visum: wird für einen bestimmten Staat erteilt und berechtigt entsprechend nur zum Aufenthalt in diesem Staat. Die Durchreise durch andere Schengenstaate auf dem Weg ins Zielland ist mit diesem Visum ebenfalls gestattet. Zukünftig sollen Aufenthaltsrechte, die mit diesem Visum gewährt werden, auf Merkmale des C-Visums erweitert werden, sodass auch andere Schengenstaaten damit bereist werden können. Vor dem 5. April 2010 gab es dafür eine eigenständige Visumsart, die nun mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgehoben wurde.

Tipps beim Visumsantrag

Ausreichend Zeit einplanen

Vom Antrag bis zur Erteilung eines Visums können gut und gerne einige Wochen verstreichen. Daher empfiehlt sich, 3 bis 4 Wochen vor Reiseantritt das benötigte Visum zu beantragen.

Auf vollständige und fehlerfreie Unterlagen achten

Prüfen Sie vor der Abgabe der Antragsformale und aller benötigten Unterlagen noch einmal die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit. Manchmal kann es vorkommen, dass der Antrag aufgrund von Kleinigkeit, wie zum Beispiel u.a. der falschen Größe des Passbildes, abgelehnt wird.

Gültigkeit im Auge haben

Es gibt verschiedene Regelungen bezüglich der Gültigkeit des Reisedokuments bei Visumsantrag. Informieren Sie sich im Vorfeld über diese Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes.

Ausreichend Platz im Reisepass

In vielen Fällen wird für den Visumsvermerk eine freie Doppelseite im Reisepass benötigt. Daher empfiehlt es sich bei häufigen Reisen einen Reisepass mit 48 statt 32 Seiten oder gleich einen Zweitpass zu beantragen.

Auf dem aktuellen Stand bleiben

Visumskonditionen können jährlich oder sogar monatlich geändert werden. Daher empfiehlt es sich, die Einreiseanforderungen immer wieder neu zu prüfen.

Visum prüfen

Auch Konsulate und Botschaften können Fehler machen. Daher prüfen Sie nach dem Erhalt des Visums alle Angaben, besonders die persönlichen Angaben und die Gültigkeitsdauer.


Gültigkeit des Reisedokuments

Die Gültigkeit des Reisedokuments ist entscheidend bei der Vergabe und Gültigkeit eines beantragten Visums. Deutsche Touristen können zwar in zahlreiche Länder auch ohne ein Visum einreisen, jedoch wird bei einigen Zielländern eine Einreiseerlaubnis benötigt. In diesem Fall erteilen viele Länder dem Reisenden kein Visum, wenn der Reisepass innerhalb der nächsten 6 Monate abläuft. Es gibt Fälle, bei dem das Reisedokument vor dem erteilten Visum abläuft (zum Beispiel bei einem mehrjährig gültigen Visum). Hier müssen Reisende nach Ablauf des Reisepasses, beziehungsweise nach Erhalt des neuen, gültigen Reisepasses, das bereits erteilte Visum neu beantragen und die zu entrichtenden Kosten tragen. In vielen Fällen wird dann das noch gültige Visum in das neue Reisedokument übertragen.

Reisen ohne Visum

Für Flugpassagiere, die außerhalb der EU reisen, ist der Identitätsnachweis sowie die Visumsgültigkeitsprüfung bei den Sicherheitskontrollen Pflicht. Innerhalb der EU kann es vermehrt dazu kommen, dass keine Grenzkontrolle stattfindet. In jedem Fall sollten die Reisenden nicht darauf verzichten, stets ein gültiges Reisedokument bei sich zu tragen, welches somit auch rechtmäßige Erlaubnis zum Aufenthalt gewährleistet. Während des Auslandsaufenthaltes können sich die Sicherheitsregeln aufgrund von besonderen Anlässen (wie zum Beispiel eine Fußball-WM, ein politisches Gipfeltreffen, o.a.) kurzfristig ändern. Auch kann es zu überraschenden Kontrollen kommen.

Den Fluggast trifft gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die vertragliche Nebenpflicht, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Das Luftverkehrsunternehmen kann allerdings ein Mitverschulden treffen, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat. Zwar sind Beschaffung und Mitsichführen eines für die Einreise in ein fremdes Land notwendigen Visums in erster Linie eine Obliegenheit des Fluggastes, der damit sein eigenes Interesse verfolgt, dem Luftverkehrsunternehmen seine Beförderung zum Flugziel und typischerweise von diesem Flugziel wieder zurück zu den vereinbarten Zeitpunkten und mit den gebuchten Flügen möglich zu machen. Der Fluggast hat gegenüber der Fluggesellschaft die Nebenpflicht, den Flug nicht ohne die erforderlichen Einreisedokumente, insbesondere das Visum, anzutreten. Luftverkehrsunternehmen haben grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, keine Passagiere ohne die für die Einreise in den Ziel- bzw. Transitstaat gültigen Papiere zu befördern. Ihnen ist es häufig durch bußgeld- oder strafbewehrte Rechtsvorschriften ausländischer Staaten untersagt, Passagiere in das Zielland zu befördern, die nicht über die zur Einreise erforderlichen Dokumente verfügen. Häufig müssen die Fluggäste wieder zurückbefördert werden, wenn dem nicht entsprochen wird. Daneben kann sie im Einzelfall eine gesamtschuldnerische Mithaftung neben dem Fluggast treffen, sofern der ausländische Staat diesem (ebenfalls) ein Bußgeld oder eine Strafe auferlegt. Für daraus resultierende Aufwendungen hat der Fluggast keine Vorleistung erbracht. Verstöße von Fluggästen gegen ausländische Einreisebestimmungen können für ein Luftverkehrsunternehmen daher nicht nur mit einem Mehraufwand, sondern insbesondere auch mit einem finanziellen Risiko verbunden sein. Der Fluggast kann erkennen, dass das Unternehmen diese Konsequenzen vermeiden will. Dabei genügt, dass der Fluggast damit rechenn kann, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften über von ausländischen Staatsbürgern verlangte Einreisedokumente auch für das Luftverkehrsunternehmen nachteilige Folgen haben kann.

Informationen über Visum

Das Luftfahrtunternhmen muss den Gast nicht über eine bestehende Visumspflicht informiert haben. Ein Fluggast ist schon im eigenen Interesse gehalten, sich vor dem Abflug die für die Einreise in einen Transit- oder Zielstaat von diesem verlangten Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visums zu verschaffen und diese Dokumente während des Fluges mitzuführen.

Mitverschulden

Die Airline dürfte zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass die Fluggäste die erforderlichen Einreisedokumente mit sich führen. Eine sich aus dem Luftbeförderungsvertrag mit dem Fluggast ergebene Nebenpflicht zur eingehenden Kontrolle der Einreisedokumente bestehe nicht. Sie trifft aber die Obliegenheit der Visakontrolle. Die Airline ist in eigenem Interesse gehalten, zu überprüfen, ob alle Fluggäste die erforderlichen Dokumente besitzen. Sie kann sich nicht damit entlasten, ihr Personal könne nicht sämtliche ausländischen Einreisevorschriften kennen und sie könne keine lückenlose Kontrolle durchführen, da die Einhaltung ausländischer Einreisebestimmungen zum Teil von der Mitwirkung der Fluggäste bzw. deren persönlichen Verhältnissen abhänge. Maßstab für die im eigenen Interesse der Klägerin gebotene Prüfung und ihren Umfang ist das konkret verletzte ausländische Recht.

Einreiseverweigerung trotz gültigen Visums

In der Regel kann jeder, der sich im Vorfeld um ein gültiges Visum gekümmert hat und es im Reisepass oder in elektronischer Form vorweisen kann, die Reise antreten. Trotzdem trifft letztendlich der Grenzbeamte am Zielort die Entscheidung über die Einreise. Diese Regelung gilt weltweit. Das Visum ist eine Berechtigung, um zur Zieldestination zu reisen, nicht jedoch zur Einreise. Es gibt verschiedene begründete, sowie nicht nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung der Einreise trotz gültigen Visums:

  • Zweifel an der Echtheit des Visums
  • Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben bei der Visumsbeantragung
  • plötzliche Veränderung(en) der politischen Situation im Zielland
  • unangemessenes Verhalten des Reisenden

Auch können bestimmte Stempel beziehungsweise Visumsvermerke im Reisepass ein Problem bei der Einreise in bestimmte Länder hervorrufen. Wenn Staaten über einen längeren Zeitraum angespannte diplomatische Beziehungen führen oder sogar miteinander Krieg führen oder kürzlich führten, sehen die Grenzbeamten ungern einen Einreisestempel/Visumvermerk des gegnerischen Staates in dem Reisedokument des Besuchenden. In diesem Fall muss man sich als Reisender auf Sicherheitsbefragungen an der Grenzkontrolle einstellen. Eine Verweigerung der Einreise ist auch hier nicht ausgeschlossen.

Bearbeitungszeiten für verschiedene Visa

Die Bearbeitungszeit von der Beantragung bis zur Erteilung eines Visums kann zwischen 2 Werktagen und 4 Wochen dauern. Bei einem Visa on Arrival, das heißt einem Visum bei Ankunft, füllt man den Antrag direkt am Grenzübergang aus und überreicht dieses zusammen mit den Gebühren an den Grenzbeamten, der dann sofort im Anschluss der Prüfung ein Visum erteilt.

Beschleunigung des Prozesses

Manchmal reicht die Zeit von der Entscheidung/Buchung der Reise bis zum tatsächlichen Reiseantritt nicht mehr aus, um mit ausreichend großem Vorlauf ein Visum zu beantragen. In einigen Fällen ist es möglich, ein Expressvisum zu beantragen. Hier verkürzt sich die Bearbeitungsdauer erheblich, dieses Visum ist jedoch mit ensprechenden höheren Gebühren verbunden. Eine andere Möglichkeit sind Visa-Agenturen. Diese können die Einreiseerlaubnis häufig schneller besorgen als normale Reisende, da sie die benötigten Unterlagen zu jeder Zeit, also ohne Termin, in den Botschaften einreichen können. Auch hier ist mit Extra-Kosten zu rechnen, die die Visa-Agenturen erheben.

Bearbeitungszeit für ein Russland-Visum

Voraussetzung: Reisepass mit Gültigkeit von mindestens 6 Monaten Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • in der Regel bis zu 10 Werktage bei Antrag in einem der VFS-Visazentren

Wenn das Visum in einer der russischen Konsularabteilungen beantragt wird, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.

Bearbeitungszeit für ein China-Visum

Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • in der Regel 4 Werktage bei persönlicher Antragstellung in einem der China Visa Application Service Center
  • in der Regel 10 Werktage bei postalischer Antragstellung in einem der China Visa Application Service Center

Empfohlen wird, das Visum etwas einen Monat vor Reiseantritt zu beantragen, jedoch nicht früher als 3 Monate vor Beginn der Reise.

Bearbeitungszeit für ein Indien-Visum

Ein Visum für Indien kann nur online erfolgen. Auch wer die Einreisegenehmigung direkt bei einer indischen Botschaft beantragen will, muss vorher den Online-Antrag ausfüllen und ausgedruckt vorlegen. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • in der Regel mindestens 3 Werktage für E-Visa

Bearbeitungszeit für ein Australien-Visum

Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • für ein Visitor-Visum (Aufenthalt bis zu 3 Monate) in der Regel 1 Werktag bei Online-Beantragung
  • für ein Working Holiday-Visum (erlaubt während dem Aufenthalt Gelegenheitsjobs) bei Online-Beantragung in der Regel bis zu 4 Werktagen
  • für ein Working Holiday-Visum (erlaubt während dem Aufenthalt Gelegenheitsjobs) bei postalischem Antrag rund 4 Wochen

Bearbeitungszeit für ein Thailand-Visum

Ein Visum wird nur für Aufenthalte benötigt, deren Dauer 30 Tage übersteigt. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • in der Regel 3 Werktage bei persönlicher Antragstellung
  • in der Regel etwa 4 Wochen bei postalischer Antragstellung

Bearbeitungszeit für ein USA-Visum

Deutsche Reisende benötigen für die USA kein Visum, da Deutschland Teilnehmer des Visa-Waiver-Programms ist. Jedoch ist für die Einreise per Flugzeug eine ESTA-Genehmigung erforderlich, welche online beantragt wird. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit:

  • in der Regel innerhalb weniger Minuten bis Stunden

Empfohlen wird jedoch, den Antrag mindestens 72h vor Abflug zu stellen.


Links

BGB-Informationspflichtverordnung

Siehe auch

Reisepass

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 Aufklärungspflicht Visums- / Passerfordernisse