Reisepass

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ein Reisepass ist ein amtliches Dokument. Er wird von dem Staat ausgestellt, wessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Der Reisepass ist notwendig, um in visumspflichtige Länder zu reisen und berechtigt den Reisenden ferner in das Land zurückzukehren, in dem der Inhaber des Reisepasses die Staatsbürgerschaft besitzt. Der Reisepass dient dem Identitätsnachweis des Inhabers im Ausland.
Im Reisepass müssen gültige Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit stehen. Die leeren Seiten dienen in der Regel weiteren Vermerken über Visa, Ein- oder Ausreise, Aufenthaltstitel etc. Je nach Ausstellstaat können sich die allgemeinen Informationen im Reisepass unterscheiden.

Funktionen

Neben gewöhnlichen Reisepässen können auch Ersatzpässe ausgestellt werden. Sie können für Flüchtlinge oder Staatenlose ausgestellt werden. Sie haben folgende gemeinsame Funktionen:

  • Identitätsnachweis
  • Nachweis der Erlaubnis, ins Ausland zu reisen

Folgende Funktionen werden von Ersatzpässen häufig nicht gedeckt:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit gegenüber fremden Staaten
  • Nachweis der Erlaubnis, in den Staat der Ausstellung zurückzukehren
  • Nachweis, dass der Passinhaber im Fall einer Abschiebung wieder aufgenommen wird

In Deutschland ist es erforderlich, bei einer Auslandsreise einen Reisepass zu besitzen und mitzuführen.

Biometrischer Reisepass

Biometrische Reisepässe sind im engeren Sinne gewöhnliche Reisepässe. Sie unterscheiden sich dadurch, dass biometrische Pässe elektronische Bestandteile enthalten, die eine erhöhte Sicherheit bieten. Die Einführung der biometrischen Pässe wurde nach den Anschlägen vom 11. September in den USA initiiert. In Deutschland werden diese Pässe seit dem Jahr 2005 ausgestellt.

Funktionen

Neben den normalen Funktionen eines Reisepasses bieten biometrische Pässe, wie bereits erwähnt, eine höhere Sicherheit und verbesserte Identitätsprüfung.
Die biometrischen Merkmale der Pässe sind schwer zu fälschen. Damit sollen Straftaten mit gefälschten Papieren verhindert werden und ein hoher, EU-weiter Sicherheitsstandard geschaffen werden. Außerdem sorgen elektronische Bestandteile für eine schnelle Überprüfung der Identitätsangaben und der Zugehörigkeit des Passes zu der Person, die sich mit dem Reisepass ausweisen möchte.
Bei der Ausstellung eines Visums wird anhand der biometrischen Merkmale eine gründliche Überprüfung der Personenidentität noch vor der Einreise in das Zielland bzw. der Ausreise aus dem Aufenthaltsland ermöglicht. Es gibt mittlerweile technische Geräte, mit deren Hilfe sich ein Vergleich zwischen dem Pass und der Person und zwischen einer biometrischen Datenbank anstellen lässt. Durch die Prüfung kann ermittelt werden, ob das Visum echt ist und der Person auch wirklich gehört.
Durch die Speicherung der Fingerabdrücke können weiterhin die Ermittlungstätigkeiten der Polizei bei grenzüberschreitender Fahndung erleichtert werden. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln zur automatisierten Identifikation der Fingerabdrücke und Suche nach Treffer in den Datenbanken der Polizei befindet sich noch in der Planungsphase. Zukünftig sollen Grenzübergänge mit Scannern ausgestattet werden, die Fingerabdrücke aufnehmen und eine Fahndungsabfrage anstellen.

Biometrie

Wie bereits erwähnt, werden bei den neuen Reisepässen biometrische Merkmale gespeichert – ein Lichtbild des Inhabers und zwei Fingerabdrücke, die auf speziellen Geräten in elektronischer Form abgenommen werden. Die Speicherung dieser Merkmale bietet deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Person, für die der Pass ausgestellt wurde und die haltende Person übereinstimmten, weil die Körpermerkmale wie Fingerabdrücke schwer gefälscht werden können. Zwar können weitere körperliche Merkmale in der Biometrie verwendet werden, jedoch sind sie entweder nicht so sicher (z.B. Unterschrift), oder greifen zu tief in die Personenrechte ein und fordern einen zu hohen Beschaffungsaufwand (z.B. Gewinnung der DNS durch Blutabnahme). Bei der Auswahl der verwendeten Merkmale hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation erheblich mitgewirkt.
Die technische Entwicklung heute ist soweit vorangeschritten, dass ein fehlerfreier Vergleich auch dann möglich ist, wenn sich ein Merkmal verändert.


Vorteile:

  • Hohe Sicherheit gegen Fälschungen, da personengebundene Merkmale wie Fingerabdrücke eindeutig und einmalig sind
  • Automatisierte und schnelle Überprüfung der Personenidentität


Nachteile:

Durch die Nutzung biometrischer Merkmale ergeben sich folgende Nachteile bzw. Herausforderungen:

  • Die Systeme und die unterstützenden Geräte müssen ständig weiterentwickelt und auf Fehler überprüft werden
  • Da biometrische Daten einmalig sind, bleiben sie beim Missbrauch auch weiterhin gültig

Kritik

Neben technischen Problemen, die sich zum Teil daraus ergeben, dass viele Länder noch keine biometrische Pässe und Systeme nutzen, ergeben sich aufgrund der Empfindlichkeit der personenbezogenen Daten überwiegend datenschutzrechtliche Bedenken. Zum einen kann es nicht garantiert werden, dass die Daten nicht von anderen Staaten gespeichert und weiterverwendet werden. In Deutschland sollen die Daten nur im Reisepass selbst hinterlegt werden. Zum anderen sind die technischen Systeme in ihrer Entwicklung noch nicht so weit vorangeschritten, dass ein unberechtigter Eingriff und Datendiebstahl vollständig ausgeschlossen werden können. Die Verbesserung des Lesemechanismus ist derzeit in der Entwicklungsphase.
Aus der Nutzung personenbezogener Daten ergeben sich auch rechtliche Kritikpunkte. Es wird hinterfragt, inwiefern die Verwendung der Daten und das Passgesetz in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Menschen eingreifen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht es der Person selbst zu entscheiden, welche Daten (auch Bilder) von der Person veröffentlicht werden. Es gab eine Reihe von Gerichtsverhandlungen bzw. von Versuchen, gegen die Speicherung der Fingerabdrücke gerichtlich vorzugehen. Die Gerichte entschieden jedoch so weit zugunsten der Speicherung.

Fakten zum deutschen Reisepass

Allgemeines

Der deutsche Reisepass:

  • besteht aus 32 Seiten (bzw. 48 Seiten für Vielreisende)
  • enthält biometrische Daten (Passbild und Fingerdrücke), die auf einem Chip gespeichert sind
  • wird nach Ablauf neu ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht mögllich
  • ermöglicht eine visafreie Einreise und Visa-on-Arrival in 172 Ländern
  • muss noch mindestens 6 Monate gültig sein, wenn man ein ausländisches Visum beantragen möchte
  • ist unter anderem auch in blauer Farbe existent (für Flüchtlinge ohne Dokumente)
  • erfüllt die Ausweispflicht und erübrigt den Besitz eines Personalausweises nach §1 PAuswG

Das Beantragen eines Reisepasses in Deutschland

Das Beantragen sowie das Abholen des Reisedokuments müssen persönlich erfolgen. Die Bearbeitung des Reisepasses beträgt je nach Bürgeramt und Antragsanzahlen etwa 4 Wochen. Für das Beantragen wird Folgendes benötigt:

  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45 cm)
  • alter Reisepass oder Personalausweis, wenn ein Reisepass das erste Mal beantragt wird
  • das ausgefüllte Antragsformular
  • mindestens 2 Finger für das Einlesen der Fingerabdrücke

Die anfallenden Gebühren

Die Kosten für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses am Ort des Erstwohnsitzes:

  • 37,50 € für Personen unter 24 Jahren
  • 59,- € für Personen über 24 Jahren
  • 26,- € für einen vorläufigen Reisepass (Gültigkeit: 1 Jahr)

Die Gebühren für die Ausstellung am Ort des Zweitwohnsitzes betragen das Doppelte.

Zusatzkosten, exkl. der o.g. Grundgebühr:

  • 32,- € für einen Express-Reisepass (Ausstellung innerhalb von 48-72h nach Antragstellung)
  • 22,- € für einen Reisepass mit 48 Seiten (für Vielreisende)

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses

  • 1 Jahr bei einem vorläufigen Reisepass
  • 6 Jahre, wenn der Antragsteller bei Beantragung unter 24 Jahre alt ist
  • 10 Jahre, wenn der Antragsteller bei Beantragung über 24 Jahre alt ist

Das Reisedokument muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. Auch wenn alle Seiten voll sind oder eine Änderung der Daten ansteht, muss eine neue Beantragung erfolgen. Ein vorläufiger Reisepass wird direkt bei der Beantragung ausgestellt, wenn der Nachweis der Dringlichkeit vorliegt.

Das Beantragen eines Reisepasses im Ausland

Im Ausland kann man bei allen deutschen Botschaften und Konsulaten weltweit sowohl einen vorläufigen, als auch einen normalen Reisepass beantragen. Die Herstellung der deutschen Reisepässe erfolgt ausnahmslos bei der Bundesdruckerei in Berlin. Diese werden nach Fertigstellung mittels Kurier an die jeweilige Auslandsvertretung geschickt. Dieser Prozess dauert mindestens 4 Wochen. Im Falle, dass der Wohnsitz nicht mehr in Deutschland liegt, verlangt die deutsche Auslandsvertretung bei Antragstellung die Vorlage der Geburtsurkunde und der Abmeldebescheinigung aus Deutschland (möglicherweise können eingescannte Kopien ausreichen). Die Kosten für die Beantragung im Ausland variiert je nach Konsulat oder Botschaft. Sollte ein deutscher Wohnsitz vorliegen, fallen Zusatzkosten eines Auslandszuschlags an, da die Auslandsvertretung in der Regel nicht zuständig ist. Eine Beantragung ist jedoch trotzdem möglich.

Verlust oder Diebstahl des Reisepasses

In Deutschland

Wenn es zum Verlust oder Diebstahl innerhalb Deutschlands kommt, entstehen keine größeren Probleme. Zunächst kommt es zum Stellen einer Verlustanzeige bei der örtlichen Polizei. Danach kann man beim zuständigen Bürgeramt einen neuen Reisepass beantragen.

Im Ausland

Wenn es zum Verlust oder Diebstahl im Ausland kommt, sind folgende Schritte zu beachten:

  • Verlust- oder Diebstahlmeldung bei der örtlichen Polizei (bestenfalls in einem Ort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet)
  • Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat)
  • Verlust- oder Diebstahlanzeige (bestenfalls inklusive Polizeibericht) bei der Auslandsvertretung stellen
  • Mit der Vorlage des Personalausweises, Führerscheins oder der Reisepass-Kopie ein neues Reisedokument (vorläufigen oder normalen Reisepass) beantragen
  • Unter anderem Beantragung eines Ausreisevisums des Aufenthaltslandes, da mit dem Fehlen des alten Reisepasses auch der Einreisestempel nicht mehr vorhanden ist

Wenn du keine Dokumentenkopien bei dir trägst, die es dir ermöglichen, dich für die Beantragung eines neuen Reisepasses auszuweisen, besteht trotzdem die Möglichkeit, ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen. Dafür muss die Auslandsvertretung jedoch das heimische Meldebüro kontaktieren, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Dann kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, welcher als Übergangsdokument nur die Rückreise in das Heimatland ermöglicht und danach die Gültigkeit verliert.

Passersatzpapiere

Passersatzpapiere sind Reisedokumente, die im Vergleich zu einem Reisepass nur eingeschränkte Funktionen erfüllen. Diese Ausweise dienen lediglich der Identitätsklärung und können in folgenden Situationen zum Einsatz kommen:

  • als Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose
  • als Heimreisedokument für eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise

Das Beantragen eines Zweitpasses

Nach §1 Absatz 3 des Passgesetzes ist es grundsätzlich niemandem erlaubt, in dem Besitz von mehreren deutschen Pässen zu sein. In Ausnahmefällen ist dies jedoch möglich. Bei der Antragstellung eines Zweipasses müssen die Gründe plausibel nachvollziehbar sein. Ein Grund dafür kann sein, wenn man in mehrere Länder reisen muss, bei denen es zu Problemen kommt, wenn man zuvor in einem jeweils anderen Land eingereist ist (wie zum Beispiel arabische Länder und Israel oder Taiwan und China). Wie bei einem Standardreisepass kann bei einem Zweitpass zwischen verschiedenen Gültigkeiten entschieden werden. Wenn der Grund für den Besitz eines Zweitpasses nicht mehr vorhanden oder plausibel ist, muss dieser umgehend bei der zuständigen Behörde (Bürgerbüro oder Auslandsvertretung) abgegeben werden. Verstößt man gegen diese Auflage, kann es durch den unbefugten Besitz des Zweitpasses zu einer Passeinziehung kommen.

Reisen ohne Ausweisdokument

Allgemeines

Für Flugpassagiere, die außerhalb der EU reisen, ist der Identitätsnachweis bei den Sicherheitskontrollen Pflicht. Jede Fluggesellschaft kann allerdings selbst entscheiden, ob eine Identitätsprüfung durchgeführt wird. Auch wenn innerhalb der EU vermehrt keine Grenzkontrolle stattfindet, sollten die Reisenden nicht darauf verzichten, stets ein gültiges Reisedokument bei sich zu tragen. Während des Auslandsaufenthaltes können sich die Sicherheitsregeln aufgrund von besonderen Anlässen (wie zum Beispiel eine Fußball-WM, ein politisches Gipfeltreffen, o.a.) kurzfristig ändern. Auch kann es zu überraschenden Kontrollen kommen. Trägt man in diesen Fällen kein offizielles Reisedokument bei sich, kann dies zu Problemen führen und der Zutritt zum Flugzeug wird verweigert. Folgende Dokumente sind keine offiziellen Reisedokumente:

  • Führerschein
  • Bank- oder Kreditkarte
  • Lohnsteuerkarte

Rechtliche Konsequenzen

Führt ein Reisender notwendige Reisedokumente nicht mit, kann dies für den Passagier unangenehme Folgen haben. Dem Reisenden kann so zum Beispiel bereits am Check-in die Teilnahme an einem Flug verweigert werden - es liegt dann also eine Nichtbeförderung vor. In einem solchen Fall besteht für den Fluggast allerdings kein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 4 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung: Art. 2 j) der Verordnung nennt "unzureichende Reiseunterlagen" explizit als vertretbaren Grund für eine Nichtbeförderung (AG München, Urt. v. 14.01.2010, Az: 283 C 25289/08).

Denkbar sind auch Fälle, in denen an der Grenze die Einreise verweigert wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Reiseveranstalter grundsätzlich eine Pflicht trifft alle nichtdeutschen Reisekunden über Einreisevorschriften bei der Buchung zu informieren, wenn dem Veranstalter bzw. seinem Vermittler die besonderen Umstände des Kunden hinsichtlich einer fremdem Staatsangehörigkeit erkennbar sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach begründet dies einen erheblichen Reisemangel, der zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. (LG Frankfurt, Urt. v. 30.04.2009, Az: 2-24 S 136/08).

Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht derart weit, dass der Reiseveranstalter auch über die Gültigkeit eines Reisedokuments informieren muss. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren (AG Bonn, Urt. v. 04.05.2016, Az: 111 C 4/16; BGH, Urt. v. 20.05.2014, Az: X ZR 134/13; AG Rostock, Urt. v. 22.10.2014, Az: 47 C 174/14.) Die Informationspflicht des Reiseveranstalters ist erfüllt, wenn die Unterrichtung bereits in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind (§ 5 Hs. 2 BGB-InfoV). Da bei einer Online-Buchung die Internetseite des Reiseveranstalters als Prospekt im Sinne der BGB-InfoV zu werten ist (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 22 Rn. 18), ist eine gesonderte, ausdrückliche und ins Einzelne gehende Unterrichtung über die Einreisebestimmungen im Rahmen des Buchungsvorgangs nicht notwendig (AG Hannover, Urt. v. 07.10.2016, Az: 410 C 3837/16).

Ist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Pflicht der Reisenden zum Mitführen von gültigen Reisedokumenten vorgesehen, ist dies nicht "überraschend" (vgl. Allgemeine Beförderungsbedingungen) und damit wirksam. Kommt ein Passagier dieser Pflicht nicht nach und wird gegen den Reiseveranstalterdeswegen ein Bußgeld verhängt (z.B. in den USA), hat der entsprechende Reisende dieses dem Reiseveranstalter zu ersetzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2007, Az: 309 S 285/06).

Der Reisepass als Einreisehindernis

Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums bekommt man bei der Einreise einen Stempel- oder Visumsvermerk im Reisepass. Neben der Funktion als Souvenir beziehungsweise Reiseandenken, können bestimmte Stempel ein Problem bei der Einreise in bestimmte Länder hervorrufen. Wenn Staaten über einen längeren Zeitraum angespannte diplomatische Beziehungen führen oder sogar miteinander Krieg führen oder kürzlich führten, sehen die Grenzbeamten ungern einen Einreisestempel des gegnerischen Staates in dem Reisedokument des Besuchenden. In diesem Fall muss man sich als Reisender auf Sicherheitsbefragungen an der Grenzkontrolle einstellen. Auch sollte man sich vor der Einreise minimale Kenntnisse über das Land, in das man einreisen möchte und die dort vorherrschenden Empfindlichkeiten aneignen. Somit kann man das Risiko, in eine missliche Lage zu geraten, deutlich verringern. Staaten, deren Einreisestempel beim jeweils anderen Staat für Probleme sorgen können:

  • Israel und Iran
  • Israel und arabische Staaten (ausgen. Jordanien und Ägypten)
  • Israel und Malaysia, Indonesien, Sudan
  • Türkei und China

Wer häufig reist, kann auch einen Zweitpass beantragen, wenn das Risiko besteht, die Einreise in ein Land könnte durch einen Einreisestempel eines bestimmten Landes verweigert werden. Auch wer mehrere Auslandsaufenthalte in visumpflichtigen Ländern in kurzer zeitlicher Folge plant, kann ein zweites Reisedokument beantragen.

Kopieren von Ausweisdokumenten

Die Rechtslage zur Zulässigkeit von Ausweiskopien ist nicht eindeutig. Die Feststellung der Identität durch das Kopieren von Ausweisdokumenten ist ein brisantes, sowie umstrittenes Thema. Vielen Reisenden dürfte es schon einmal vorgekommen sein, dass beispielsweise in einem Hotel nach ihrem Ausweis gefragt wurde, um davon eine Fotokopie anzufertigen. Ein anderes Beispiel ist die Anfertigung einer Ausweiskopie für Personalabteilungen zur besseren Koordination von Geschäftsreisen der Mitarbeiter ins Ausland. Folgendes Risiko besteht dabei:

  • Die Speicherung kann auf unbegrenzte Zeit erfolgen und somit die Entstehung der Möglichkeit, eine Datenbank anzulegen, die zu einem anderen als dem Zweck der Identitätsfeststellung genutzt wird.

Ein generelles Kopierverbot besteht jedoch nicht mehr. Somit gibt es einige streng gefasste Voraussetzungen, die die Erstellung von Ausweiskopien zulässig machen:

  • Es muss beweisbar sein, dass die Erstellung einer Ausweiskopie notwendig und erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Ausweises und ggf. ein Vermerk in den Unterlagen, dass der Ausweis vorlag, ausreichend ist.
  • Die Verwendung einer Ausweiskopie begrenzt sich ausschließlich auf den Zweck der Identitätsfeststellung. Jegliche weitere Nutzungen sind rechtswidrig.
  • Es muss ausdrücklich erkennbar sein, dass es sich um eine Kopie und nicht um ein Ausweisdokument handelt.
  • Auf der Ausweiskopie können bzw. sollen bestimmte Daten, die nicht der Identifizierung dienen, geschwärzt werden. Hierzu zählen u.a. die Zugangs- und Seriennummer. Die Ausweisbesitzer sind darauf hinzuweisen, dass es möglich und sogar notwendig ist, diese Daten auf der Kopie zu schwärzen.
  • Ist der verfolgte Identifizierungszweck der Ausweiskopie erreicht, muss diese umgehend vernichtet werden.
  • Nach dem PAuswG ist eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten verboten.

Im Juli 2017 wurden Gesetzesänderungen zum Passgesetz vorgenommen und lauten wie folgt (§18 Abs. 3 PassG):

Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Ausweiskopien sind also mit dem Einverständnis des Passinhabers erlaubt.


Links

Informationen zum biometrischen Reisepass
Deutsche Passverordnung (Pass.VO)

Siehe auch

Sicherheitskontrolle (Passagierverkehr)

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Landgerichtes München vom 12. Februar 2009 Aufklärungspflicht über Pass- / Visumserfordernisse