Reiserecht

Aus PASSAGIERRECHTE
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Für das Reiserecht gibt es kein geschlossenes Rechtsgebiet. Zudem gibt es kein Gesetzbuch in dem die Rechte einheitlich kodifiziert wären.

Inhalt

Das Reiserecht beinhaltet:

Grundlagen

Die Abgrenzung des Reiserechts ist nicht immer sofort klar. Zu betonen ist deshalb, dass hierbei nicht die Frage interessiert welche Rechte und Pflichten die Gewerbetreibenden im Tourismus haben. Die Hauptakteure sind die Reisenden. Welche Vorschriften berechtigen und verpflichten die Reisenden gegenüber Reiseunternehmen, ist der Gegenstand.

Pauschalreiserecht

Das Recht der Pauschalreise ist das Reisevertragsrecht. Wird von dem Reisenden eine Pauschalreise gebucht, tritt er mit dem Reiseveranstalter in eine vertragliche Beziehung. Diverse Reiseleistungen werden in einem Bündel aus Leistungen angeboten und zu einem Gesamtpreis verkauft. Die Verträge über die Beförderung und Beherbergung des Reisenden werden durch den Reiseveranstalter abgeschlossen. Der Reisende hat somit nur einen Vertragspartner, den Veranstalter. Marktstruktur und die Eigenart der Reise sind die Ursache für rechtliche Probleme des Reisevertragsrechts.

Gegenstand

Der Gegenstand des Reisevertragsrechts sind die Rechtbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (§§651a bis m). Die gesetzliche Regelung legt die Rechte der Reisenden bei mangelhafter Pauschalreise fest. Reisevertragsrecht §§651a bis m und §§4 bis 11 BGB-Info V(Art. 238 EGBGB)beinhaltet:

  • Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisenden
  • Bestimmungen über die Zulässigkeit von Stornopauschalen
  • Rechte des Reisenden auf Gewährleistung und Schadensersatz
  • Insolvenzschutz
  • Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Reiseveranstaltern und Leistungsträgern

Die reiserechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich zugunsten des Reisenden zwingend (§651m S. 1) und es ist richtlinienkonform auszulegen. Normzweck ist ein Interessenausgleich zwischen Reisenden und Reiseveranstalter zu schaffen und die Rechtsstellung des Veranstalters zu verbessern.

Andere Vorschriften

Werkvertrag

Ein Reisevertrag ist ein Unterfall des Werkvertrages. Bei Lücken im Reisevertragsrecht (§§651a bis m) kann deshalb als Ergänzung das Recht des Werkvertrages (§§ 631 ff.) herangezogen werden.

Unerlaubte Handlung

Bei unerlaubten Handlungen (§§ 823, 831 i.V. mit §§249 ff., 253 II und §§ 842 bis 845) können weitere Ergänzungen erfolgen. Verletzt der Reiseveranstalter, sowohl bei der Vorbereitung als auch Durchführung der Reise die eigenen Verkehrsversicherungspflichten können vom Reisenden Ansprüche aus §§823 ff. geltend gemacht werden.

Zusätzlich zum Bürgerlichen Gesetzbuch können die Reisenden als auch Reiseveranstalter im Rahmen des Reisevertrags andere Regelungen beachten, bzw. sind zu diesen verpflichtet:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Sie werden eigenständig vom Veranstalter geschaffen. Es handelt sich um einseitig gestellte Vertragsbedingungen zur Schließung von Regelungslücken (§§ 651a-m)
  • AGB-Vorschriften: Dienen der Kontrolle der AGB der Reiseveranstalter. Enthalten verbotene Klauseln, die den Reisenden vor Betrug und Täuschung schützen sollen (§§ 305-310).
  • Wettbewerbs- und Preisrecht: Die Rechte werden im Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der Preisangabenverordnung (PAngV) festgehalten. Es dient zur Kontrolle des Verhaltens in der Werbung und auf dem Markt. Prospekte und Internetseiten müssen transparent und eindeutig gestaltet werden. Irreführung der Reiseinteressenten ist nicht erlaubt.
  • Internationales Privatrecht (IPR): Bei Rechtsstreit gilt bei einer Rechtswahl mindestens das deutsche Recht (Art. 29 EGBGB, Art. 6 Rom I-VO). Besonders wenn der Reisende den Vertrag in Deutschland unterschrieben hat oder auf die Reise durch Broschüren, Anzeigen oder Internetwerbung innerhalb Deutschlands aufmerksam geworden ist. Die Staatsangehörigkeit der Reisenden, das Reiseland oder der Sitz des Reiseveranstalters sind nicht vom Interesse.

Rechtswahl

Wenn in den AGB eines Reiseanbieters steht, dass ausschließlich wie bei zb RyanAir ausschließlich irische Gerichte für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren zuständig sind, so sind solche AGB unzulässig. Eine solche Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt vom Wortlaut her eine eindeutige Rechtswahl zu Gunsten des irischen Rechts getroffen wurde, ist jedenfalls die Klausel in ihrer Gesamtschau unwirksam. Im Falle einer Flugbeförderung kann ein Luftfahrtunternehmen auch mit Verbrauchern Rechtswahlvereinbarungen treffen. Die Form des Vertrages und auch die Frage, ob AGB wirksam sind, sind jedoch nach deutschem Recht zu beurteilen. Aus einem Summierungseffekt, d. h. aus einer Kombination einer möglicherweise zulässigen, aber nicht unbedenklichen Klausel ergibt sich eine Gesamtunwirksamkeit der Klausel. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, die vorsehen, dass der Verwender der AGB für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.

Grundbegriffe

Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist jede natürliche oder juristische Person, welche eine Reise in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt (§ 651a II). Gewerbliche Tätigkeit oder eine gewisse Häufigkeit sind nicht erforderlich. Schulträger, Jugendwerke und gemeinnützige Organisationen und Vereine können Reiseveranstalter sein, wenn sie auch außerhalb der Organisation ihre Reise anbieten.

Reisender

Ein Reisender ist, wer im eigenen Namen für sich oder/und für andere Reiseteilnehmer eine Reise bucht. Er ist nicht zwingend eine private Person. Auch Eltern, die für ihr Kind eine Reise buchen oder ein Familienangehöriger der für die ganze Familie Plätze reserviert, kann als Reisender bezeichnet werden. Die Teilnahme an der Reise macht die Teilnehmer nicht automatisch zur Vertragspartner des Reiseveranstalters. In Fällen, in den eine dritte Person die Reise bucht, sind die übrigen Teilnehmer sogenannte Begünstigte Dritte.

Leistungsträger

Leistungsträger sind z.B. Fluggesellschaften oder Hotels mit dem der Reiseveranstalter Beschaffungsverträge abschließt. Der Leistungsträger führt für den Reiseveranstalter in Rahmen der Reise einzelne Reiseleistungen (Flug, Übernachtung oder Transfer) durch. Die Leistungsträger sind Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Der Veranstalter haftet gem. § 278 für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden.

Siehe auch

Quellen

Weblinks