Flugstornierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 34: Zeile 34:


===Stornokosten===
===Stornokosten===
Viele Fluggesellschaften berechnen eine Gebühr für die Stornierung eines Fluges. Die Höhe der Gebühr hängt vom Zeitpunkt der Stornierung ab.
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.
Die Stornogebühren werden jedoch vom BGH als unzulässig erachtet (Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14). Dem widersprach jedoch der europäische Gerichtshof, welcher die Gebühren als vereinbar mit dem europäischen Recht ansah(Urteil vom 6. Juli 2017, Az. C-290/16). Das Verfahren ging dann zurück an die BGH-Richter nach Karlsruhe, die dann endgültig entscheiden und die Antwort des EuGH dabei berücksichtigen.


==Flugstornierung Entschädigung==
==Flugstornierung Entschädigung==

Version vom 11. Februar 2019, 22:35 Uhr

Flugstornierung Definition

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zur Flugannullierung: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Gründe für eine Flugstornierung

Eine Stornierung kann aus unterschiedlichen Gründen stattfinden. Dabei kann es sich sowohl um Krankheit als auch um Terminverschiebungen im Zeitplan des Passagiers handeln, die für ihn nicht vorherzusehen waren und die ursprünglich geplante Reise für ihn unmöglich machen. Rechtlich ist zu beachten, dass bei einer Flugstornierung keinerlei Gründe angegeben werden müssen. Diese liegen im Privatbereich des Fluggasts und damit außerhalb des Interessensbereichs von Fluggesellschaften.

Flugstorno Rechte

Flugstornierung Bedingungen und Voraussetzungen

Schriftliche Kündigung

Eine Stornierung des Tickets bzw. Kündigung des Beförderungsvertrages (Vgl. § 648 BGB) ist stets schriftlich an den Reiseveranstalter und/oder die Luftfahrtgesellschaft zu richten.

Voraussetzungen der Flugstornierung gemäß Beförderungsbedingungen

Die Bedingungen für Stornierungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Beförderungsbedingungen festgelegt sind und durch die Buchung eines Tickets vom Passagier akzeptiert werden.

Flugstornierung und Kostenersatz

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Stornierungskosten seitens der Fluggesellschaften sind dabei rechtmäßig, die Höhe muss jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen. Neben der Stornierungsgebühr durch die Fluggesellschaft kann auch der Reiseveranstalter eine solche erheben, falls diese beiden Institutionen nicht dieselben sind. Die Fluggesellschaft ist, wenn in den AGB (bzw. Beförderungsbedingungen) festgehalten, außerdem nicht zu einer Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kosten, die nicht direkt im Flugpreis inbegriffen sind. Dazu gehören beispielsweise Steuern oder der Treibstoffzuschlag. Diese Kosten müssen in jedem Fall zurückerstattet werden, da es sich hierbei um Kosten handelt, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen. Als Folge kann der Unternehmer, der den Flug durchführt, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt .

Ausschluss der Flugstornierung

Ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft sind rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen. Die Beförderungsbedingungen, die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, erlangen aber regelmäßig vorrangige Geltung. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor. Entsprechende Bestimmungen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden und können wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). Eine Fluggesellschaft bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine Fluggesellschaft durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. Luftverkehrsunternehmen können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer Fluggesellschaft auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten. Eine Fluggesellschaft kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Sonderfälle

Auch die Rückerstattung von Teilstrecken ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen. Auch ist eine Stornierung eines Flugs nach dessen Abflugzeit als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.

Stornokosten

Viele Fluggesellschaften berechnen eine Gebühr für die Stornierung eines Fluges. Die Höhe der Gebühr hängt vom Zeitpunkt der Stornierung ab. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.

Die Stornogebühren werden jedoch vom BGH als unzulässig erachtet (Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14). Dem widersprach jedoch der europäische Gerichtshof, welcher die Gebühren als vereinbar mit dem europäischen Recht ansah(Urteil vom 6. Juli 2017, Az. C-290/16). Das Verfahren ging dann zurück an die BGH-Richter nach Karlsruhe, die dann endgültig entscheiden und die Antwort des EuGH dabei berücksichtigen.

Flugstornierung Entschädigung

Bei der Flugbuchung wird ein Flugbeförderungsvertrag geschlossen. Dabei handelt um einen Werkvertrag. Der Fluggast kann einen solchen Vertrag deshalb nach den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB).

Einige Fluggesellschaften weisen den Fluggast allerdings darauf hin, dass sie das Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Das ist grundsätzlich möglich, es gibt aber Grenzen. Die konkreten Regelungen zur Stornierung eines Fluges können den Fluggast nämlich unter Umständen unangemessen benachteiligen.

Steuern und Flughafengebühren

Wird ein Flug nicht angetreten, kann der Passagier die Steuern und Flughafengebühren, die er gezahlt hat, zurückverlangen. Diese Abgaben muss die Fluggesellschaft erst zahlen, wenn ein Passagier den Flug angetreten hat. Viele Fluggesellschaften zahlen diese Posten nach Aufforderung freiwillig zurück.

Wird diese Erstattung in einem Flugbeförderungsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, ist diese Ausschlussklausel im Vertrag unwirksam. (Landgericht Frankfurt Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2-24 O 8/17). Bei der Angabe des Flugpreises sind die einzelnen Posten genau aufschlüsseln in Flughafengebühren, Steuern, Zuschläge, Entgelte sowie den Ticketpreis (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017, Rs. C-290/16).

Treibstoffzuschlag

Bei der Buchung von Flügen ist oft ein Treibstoff- oder Kerosinzuschlag zu zahlen. Dieser wird nur von wenigen Airlines erstattet. Anders als die Steuern und die Flughafengebühr erhebt die Airline den Kerosinzuschlag nicht für Dritte. Die Zuschläge sind meist Preisbestandteile, die sich aus den jeweiligen Geschäftsbedingungen ergeben. Dennoch besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, da die Fluggesellschaft diese Aufwendung nicht gemacht hat.

Flugstornierung Erstattung Steuern und Gebühren

Flug nicht angetreten Steuern und Gebühren

Flug nicht angetreten wegen Krankheit

Flug verpasst Entschädigung

Flug nicht angetreten Steuern zurück

Flug nicht angetreten Ticketkosten zurück

Hinflug nicht angetreten Rückflug verfällt

Flugstornierung Musterbrief

Flugstornierung Air France

Flugstornierung Condor

Flugstornierung Eurowings

Flugstornierung Lufthansa

Flugstornierung KLM

Flugstornierung Iberia

Flugstornierung Delta Airlines

Flugstornierung United Airlines

Flugstornierung Norwegian

Flugstornierung EasyJet

Flugstornierung Turkish Airlines