Flugstornierung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ausschluss der Stornierung===
===Ausschluss der Stornierung===
Ein komplette Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die Beförderungsbedingungen einer  
Ein komplette Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die [[allgemeine Beförderungsbedingungen|allgemeinen Beförderungsbedingungen]] einer [[Fluggesellschaft]] sind rechtmäßig ([https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]).
Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen und daher auch bei einem Beförderungsvertrag möglich. Vorliegend haben aber die Beförderungsbedingungen, die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, vorrangige Geltung erlangt. Denn nach Ansicht des BGH ist ein solcher Ausschluss der Stornierung rechtmäßig rechtlich nicht zu beanstanden und damit wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden.
Die Beförderungsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Eine unangemessene Benachteiligung der Passagiere stellt der Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechtes nicht dar.
Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung des [[Beförderungsvertrag|Beförderungsvertrages]] aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen. Die [[allgemeine Beförderungsbedingungen|Beförderungsbedingungen]], die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, erlangen aber regelmäßig vorrangige Geltung. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor. Entsprechende Bestimmungen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden und können wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden ([https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]).
Eine [[Fluggesellschaft]] bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine [[Fluggesellschaft]] durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist.
[[Luftverkehrsunternehmen]] können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer [[Fluggesellschaft]] auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten.  
Eine [[Fluggesellschaft]] kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren [[Sitzplätze im Flugzeug|Sitzplätzen im Flugzeug]] möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen


[https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]
Eine [[Fluggesellschaft]] bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine [[Fluggesellschaft]] durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise '''weitgehend unabhängig''' davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. [[Luftverkehrsunternehmen]] können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen '''Tarifmodelle''' zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser '''Angebotsfreiheit''' einer [[Fluggesellschaft]] auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten.
 
Eine [[Fluggesellschaft]] kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine '''Deckung der anfallenden Kosten''' sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren [[Sitzplätze im Flugzeug|Sitzplätzen im Flugzeug]] möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein '''flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem''' notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich '''schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens''' am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer [[Reiserücktrittsversicherung|Versicherung]] sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann ([https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=83903&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17]).


===Sonderfälle===
===Sonderfälle===
Auch die Rückerstattung von '''Teilstrecken''' ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen.
Auch die Rückerstattung von '''Teilstrecken''' ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen.
Auch ist eine Stornierung eines Flugs '''nach dessen Abflugzeit''' als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.
Auch ist eine Stornierung eines Flugs '''nach dessen Abflugzeit''' als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.

Version vom 5. November 2018, 12:57 Uhr

Definition

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zur Flugannullierung: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Gründe für eine Stornierung

Eine Stornierung kann aus unterschiedlichen Gründen stattfinden. Dabei kann es sich sowohl um Krankheit als auch um Terminverschiebungen im Zeitplan des Passagiers handeln, die für ihn nicht vorherzusehen waren und die ursprünglich geplante Reise für ihn unmöglich machen. Rechtlich ist zu beachten, dass bei einer Flugstornierung keinerlei Gründe angegeben werden müssen. Diese liegen im Privatbereich des Fluggasts und damit außerhalb des Interessensbereichs von Fluggesellschaften.

Bedingungen und Voraussetzungen

Schriftliche Kündigung

Eine Stornierung des Tickets bzw. Kündigung des Beförderungsvertrages (Vgl. § 648 BGB) ist stets schriftlich an den Reiseveranstalter und/oder die Luftfahrtgesellschaft zu richten.

Voraussetzungen gemäß Beförderungsbedingungen

Die Bedingungen für Stornierungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Beförderungsbedingungen festgelegt sind und durch die Buchung eines Tickets vom Passagier akzeptiert werden.

Stornierungskosten

Stornierungskosten seitens der Fluggesellschaften sind dabei rechtmäßig, die Höhe muss jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen. Neben der Stornierungsgebühr durch die Fluggesellschaft kann auch der Reiseveranstalter eine solche erheben, falls diese beiden Institutionen nicht dieselben sind. Die Fluggesellschaft ist, wenn in den AGB (bzw. Beförderungsbedingungen) festgehalten, außerdem nicht zu einer Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kosten, die nicht direkt im Flugpreis inbegriffen sind. Dazu gehören beispielsweise Steuern oder der Treibstoffzuschlag. Diese Kosten müssen in jedem Fall zurückerstattet werden, da es sich hierbei um Kosten handelt, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen.

Ausschluss der Stornierung

Ein komplette Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft sind rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen. Die Beförderungsbedingungen, die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, erlangen aber regelmäßig vorrangige Geltung. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor. Entsprechende Bestimmungen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden und können wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Eine Fluggesellschaft bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine Fluggesellschaft durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. Luftverkehrsunternehmen können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer Fluggesellschaft auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten.

Eine Fluggesellschaft kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Sonderfälle

Auch die Rückerstattung von Teilstrecken ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen. Auch ist eine Stornierung eines Flugs nach dessen Abflugzeit als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.