Rechtsanwaltskosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.


=Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung=
=Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung=


Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von [[Ausgleichsanspruch|Ausgleichsansprüchen]] gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004] gegenüber der [[Fluggesellschaft]] ersetzt erhält.
==Allgemeines==


BGH, Urteil vom 25.02.2016, X ZR 35/15
Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von [[Ausgleichsanspruch|Ansprüchen]] gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html VO-EG 261/2004] gegenüber der [[Fluggesellschaft]] ersetzt erhält.  
Das ausführende Luftfahrtunternehmen braucht die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleitung wegen Annullierung oder großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalt nicht zu erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat. Etwas anderes kann gelten, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt zusteht.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des [[BGH]] anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer [[Fluggesellschaft]], zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=72438&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15]). Ansprüche auf Ausgleichszahlungen sind '''gesetzliche Ansprüche'''. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=35364&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05]). Insofern muss dem Passagier der durch die erfoderliche und zweckmäßige Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandene finanzielle Schaden ersetzt werden ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13]). Der Anspruch auf [[Ausgleichszahlungen]] selbst ist aber '''kein Schadensersatzanspruch''', sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die [[Ausgleichszahlung]] selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich daher regelmäßig '''nur aus Verzug''' gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB (nicht aber aus § 280 BGB iVm [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004], LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14], [http://reise-recht-wiki.de/anspruch-auf-betreuungsleistungen-wegen-ungeplanten-zwischenstopps-von-ueber-sieben-stunden-urteil-az-3-c-2973-13-32-ag-ruesselsheim.html AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32)], [http://reise-recht-wiki.de/verstopfter-kerosinfilter-ist-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-3-c-2265-12-39-ag-ruesselsheim.htmlAG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, Az.: 3 C 2265/12 (39)]; '''a.A.''': [http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16], [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2017/112_C_278_16_Urteil_20170306.html AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16]). Verzug liegt dann vor, wenn die [[Fluggesellschaft]] einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt.  
AG Charlottenburg, Urteil vom 05.01.2017, 203 C 441/16
Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 241 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004.  
Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Das kann auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO gelten, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN). Zu erstatten sind demnach alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, MDR 2006, 929 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20, BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - X ZR 36/15 -, Rn. 21, juris). Ferner ist unstreitig, dass die Beklagte weder ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 14 Abs. 1 noch gemäß Artikel 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte verpflichtet, bei der Abfertigung einen klar lesbaren und deutlich sichtbaren Hinweis darüber anzubringen, dass den Fluggästen bei Annullierung, Beförderungsverweigerung und Verspätung ggf. Ansprüche zustehen können und wo sie sich näher über die Ansprüche informieren können. Die Beklagte ist verpflichtet, die durch die Verletzung der Informationspflichten in Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Fluggastrechte-VO adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Kläger zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, zu ersetzen.
Nach diesem unstreitigen Sachverhalt war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechte-VO zur Wahrnehmung der Rechte zweckmäßig und erforderlich. Da die Beklagte jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, wussten die Kläger von etwaigen Ansprüchen, nach denen sie im Internet hätten suchen können nichts. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen, dass das Vorhandensein der Ansprüche jedem Verbraucher bekannt wäre.
AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13
Sie sind der Auffassung, sie seien von der Beklagten entgegen Art. 14 Abs. 2 der o.g. EG-Verordnung nicht über ihre Rechte im Fall einer Flugverspätung informiert worden, da sie von der Beklagten nach Ankunft des verspäteten Flugs keinen schriftlichen Hinweis über ihre Rechte erhalten hätten. Das Auslegen von Vordrucken am Ticketschalter der Beklagten würde der Informationspflicht nicht genügen. Die Kläger hätten deshalb zum Zweck der Informationsbeschaffung einen Rechtsanwalt einschalten müssen.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der sich allein unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung ergeben kann, liegen nicht vor. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sind die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei der eingeklagten Hauptforderung, der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a VO/EG 261/2004, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, in dem die Rechtsanwaltskosten mit abgegolten werden könnten. Vielmehr stellt ein solcher Ausgleichsanspruch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts einen Fremdkörper dar, weil die Ausgleichzahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist (Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1899; AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2012 - 226 C 41/12 -, UA S. 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 29.07.2013 - 235 C 125/13 -, UA S. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09 -, NJW 2010, 1526, Rn. 10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2012 - 30 C 1275/12 (71) -, RRa 2013, 28).
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich ferner nicht aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem mit der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nach der Behauptung der Kläger ihre vertragliche Nebenpflicht zur Information gemäß Art. 14 Abs. 2 VO/EG 261/2004 dadurch verletzt hat, dass sie die Kläger lediglich durch ausliegende Vordrucke, nicht aber durch Aushändigung schriftlicher Hinweise über ihre Rechte nach Flugverspätungen informiert hat. Denn selbst wenn darin eine Pflichtverletzung liegen würde, wäre diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, ob den Klägerin die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ausgleichszahlungen wirklich völlig unbekannt war, denn in diesem Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nach der eigenständigen Beschwerde bei ihrer Reiseveranstalterin plötzlich einen Rechtsanwalt aufgesucht haben. Dies gilt umso mehr, als die Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung spätestens nach der EuGH-Entscheidung im Februar 2013 Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung gewesen sind und damit nahezu allgemein bekannt sein dürften (vgl. AG Wedding, Urteil vom 07.05.2013 - 12b C 31/13 -, UA S. 4; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - 51 C 10439/13 -, UA S. 3). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, denn der Gang zum Anwalt hätte - die Unkenntnis der Kläger unterstellt - jedenfalls nicht zur Folge, dass unmittelbar Kosten für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an die Beklagte entstünden. Für eine anwaltliche Beratung oder eine Auskunft über zustehende Rechte fällt nämlich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst lediglich eine Beratungsgebühr an (so zutreffend AG Düsseldorf, a.a.O., UA S. 2 f.). Eine solche ist hier jedoch nicht streitgegenständlich, denn die Kläger machen ausdrücklich die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Schreiben zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Die Geschäftsgebühr kann auch nicht alternativ anstelle der Beratungsgebühr als Schaden geltend gemacht werden, da erstere nach einem zu bestimmenden Gebührensatz und festen Wertgebühren zu bestimmen ist, während letztere frei verhandelt werden kann. Zudem fällt die Geschäftsgebühr auch für eine völlig andere anwaltliche Tätigkeit an, nämlich für die außergerichtliche Vertretung und nicht für die bloße Beratung.


AG Köln, Urteil vom 06.03.2017, AZ 112 C 278/16
*Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR aus § 280 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerseite hat die Beklagte Informationen nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht erteilt. Nach dieser Bestimmung händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer Annullierung, Beförderungsverweigerung oder mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO). Entscheidend für die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines mit der erstmaligen Geltendmachung der Ausgleichszahlung beauftragten Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist nur, ob die gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO erteilten Informationen den Fluggast in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen nach der Entfernung gestaffelten Betrag (Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO) verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15). Kann der Fluggast mangels Informationserteilung nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, ist ihm die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bereits bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs zuzubilligen.


LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14
==Erstmalige Geltendmachung==
===Erstmalige Geltendmachung als Mahnung===


Weiterhin begehren die Kläger noch die Freistellung von vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 Euro. Das Amtsgericht hat, soweit die Klageforderungen nicht anerkannt worden sind, die Klage bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte keine Rechnung gem. § 10 RVG gestellt hätte, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Mangels Klagbarkeit dieser Anwaltsgebühren im Innenverhältnis zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigten könne auch keine Freistellung begehrt werden. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.
Die erstmalige Anmeldung des Anspruchs bei der [[Fluggesellschaft]] gleicht einer [[Mahnung]], deren Kosten vor Verzugseintritt '''nicht erstattungsfähig''' sind (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dafür grundsätzlich '''nicht''' erforderlich. Die Geltendmachung ist nämlich an keine besondere Form gebunden, eine rechtliche Einordnung der schadensbegründenden Umstände ist nicht notwendig und  insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung auch nicht vorgeschrieben. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einer juristischen Ausbildung für die Geltendmachung erforderlich ist (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14).
Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der § 10 RVG entspreche. Diese Vorschrift betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 Rn. 18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2010, AZ. 2-16 S 162/09, 2/16 S 162/09, zit. nach juris, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13). Der Befreiungsanspruch als besondere Ausprägung des Aufwendungsersatzanspruchs wird bereits fällig, wenn der Ersatzberechtigte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit ist – wie S. 2 der Norm zeigt – nicht Voraussetzung (BGH, NJW 2010, 2197 Rn. 21; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 257 Rn. 7, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13).
Eine Anspruchsgrundlage kann sich regelmäßig aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Ob unter Berufung auf die Durchsetzung der Fluggastrechte besondere Gründe im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB anzunehmen sind, die eine Mahnung entbehrlich machen, ist zweifelhaft. Insbesondere dient Art. 14 VO nicht dazu durchzusetzen, dass bei Geltendmachung der Ansprüche durch Anwälte in allen Fällen die Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewährleistet ist.
Anspruchsgrundlagen gem. §§ 823ff. BGB bzw. § 249 BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB scheiden aus. Die Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 VO lässt sich begründen, wenn man von einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf der Grundlage der VO ausgeht. Dann könnte ein Verstoß der Fluggesellschaft gegen Art. 14 VO Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht begründen. Insoweit stellt sich dann die weitere Frage, ob das jeweilige Luftfahrtunternehmen tatsächlich gegen seine Hinweispflichten verstoßen hat. Art. 14 Abs. 2 VO ist diesbezüglich nicht eindeutig. Bezieht sich Absatz 2 auf Absatz 1, muss also sich der Fluggast zwecks Aushändigung der schriftlichen Hinweise zum Abfertigungsschalter oder Flugsteig begeben (Mitwirkungspflicht des Fluggastes, vgl. LG Stuttgart, Beschluss v. 29.05.2014, Az. 5 S 42/14, Bl. 86/87 d.A.) oder muss die Fluggesellschaft von sich aus die betroffenen Fluggäste kontaktieren und die schriftlichen Hinweise aushändigen? Dies kann jedoch alles offen bleiben, da der teilweise vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, dass regelmäßig die Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten fehlt. Denn hätte die Beklagte ihrer Hinweispflicht genügt, wären die konkret geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ebenfalls entstanden. Im Gegensatz zur Hinweispflicht des Luftverkehrsunternehmens gemäß Art. 14 Abs. 1 VO betreffen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Form der Geschäftsgebühr nicht nur die pauschale Aufklärung des Mandanten über mögliche Ausgleichszahlungen, sondern konkret schon die Durchsetzung solcher Ansprüche. Diese anwaltliche Durchsetzung wäre aber auch bei Erfüllung der Hinweispflicht notwendig geworden.
Denn gem. Art. 14 VO wird nur ein Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche geschuldet. Geltend gemacht werden Rechtsanwaltskosten, die konkret für die Durchsetzung der Ansprüche anfallen. Der eingetretene Schaden sind die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr und nicht deren fehlende Ersatzfähigkeit. Es gilt grds. auf allen zivilrechtlichen Rechtsgebieten, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen. Eine Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grds. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO.
AG München, Urteil vom 10.04.2014, 261 C 2135/14
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von dem vorgerichtlich entstandenen Honoraranspruch seines Prozessbevollmächtigten zu. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten war nicht erforderlich. Kosten der Rechtsverfolgung können zwar grundsätzlich auch als Schaden geltend gemacht werden, obwohl es sich um freiwillige Vermögensopfer handelt. Allerdings sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die auch erforderlich sind. Die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB (a.F.) ist an keine besondere Form gebunden, insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Die Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung, insb. weil der Sachverhalt hier vergleichsweise einfach gelagert war und eine rechtliche Einordnung der vorgetragenen Mängel der Reise bei Anspruchsanmeldung nicht vorgenommen werden muss. Vielmehr ähnelt die Anspruchsanmeldung als geschäftsähnliche Handlung einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt ebenso wenig erstattungsfähig sind. Im Ergebnis war der Kläger daher auch im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angehalten, die Anspruchsanmeldung selbst durchzuführen.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, AZ 3 C 2973/13 (32)
Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage dagegen abzuweisen, da sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters noch nicht in Verzug befand.
Das persönliche Schreiben des Klägers vom 29.5.2013 stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar, da nur allgemein Entschädigungsansprüche unter Hinweis auf einen extra Urlaubstag, nicht gegebenen Entspannungseffekt und mangelnde Verpflegung ohne Angabe der hierfür aufgewandten Kosten, begehrt wurden. Insoweit ist die verlangte Entschädigung nicht ausreichend konkretisiert.
Auch der Hinweis auf Art.14 der VO begründet keinen Anlass zur unmittelbaren Einschaltung eines Rechtsanwalts, da die Kläger nicht dargelegt haben, dass sie die Beklagte gemäß Art. 14 I der VO vergeblich aufgefordert haben, ihnen die schriftliche Auskunft über ihre Rechte zu erteilen. Ebenso fehlt der Vortrag, dass der Hinweis gemäß Art. 14 I der VO nicht deutlich sichtbar angebracht war.


Eine Mahnung ist für den Verzugseintritt eine essentielle Voraussetzung. Damit die Geltendmachung des Anspruchs durch den Passagier gegenüber der [[Fluggesellschaft]] aber den Charakter einer '''[[Mahnung]]''' erfüllt, muss die verlangte Entschädigung durch den Passagier zum einen '''ausreichend konkretisiert''' werden ([http://reise-recht-wiki.de/anspruch-auf-betreuungsleistungen-wegen-ungeplanten-zwischenstopps-von-ueber-sieben-stunden-urteil-az-3-c-2973-13-32-ag-ruesselsheim.html AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32)]). Weiterhin muss gegenüber der [[Fluggesellschaft]] sicherheitshalber eine angemessene '''Frist zur Zahlung''' gesetzt werden (da eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB i.d.R. wohl nicht angenommen werden kann, Vgl. [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 49/1]). Da die Ausgleichsforderung nach der klaren gesetzlichen Regelung in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 7 VO-EG 261/2004]  bezifferbar und '''mit Entstehen fällig''' wird, gerät die [[Fluggesellschaft]] spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung der [[Ausgleichszahlungen]] in Verzug ([http://reise-recht-wiki.de/verdacht-auf-vogelschlag-ist-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-30-c-2462-13-68-ag-frankfurt.html AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68)]).


*Sobald der Verzug eingetreten ist, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts i.S.d. Ersatzfähigkeit als erforderlich zu betrachten ([http://reise-recht-wiki.de/verdacht-auf-vogelschlag-ist-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-30-c-2462-13-68-ag-frankfurt.html AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68), Urt. v. 16.05.2013, Az. 31 C 3349/12 (78)]).


Dabei kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Versuch einer '''außergerichtlichen''' Regelung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bietet ([https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/24_W_23_05beschluss20051031.html OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05]). Anderes muss allerdings für den Fall gelten, dass die [[Fluggesellschaft]] Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht hat und deutlich macht, dass sie eine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen hat, nicht zu bezahlen. Dann ist nämlich nicht zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde ([https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2005/24_W_23_05beschluss20051031.html OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05]). Dann ist nur eine '''gerichtliche Vertretung''' zur Rechtsverfolgung erforderlich und damit ersatzfähig (i.S.d. § 249 BGB, AG Hannover, Urt. v. 03.07.2013, Az.: 564 C 267/13).
Alleine eine '''Zahlungsverweigerung''' der [[Fluggesellschaft]] steht nach anderer Auffassung einer erfolgversprechenden außergerichtlichen Geltendmachung eines begründeten Anspruchs durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, da ein anwaltliches Schreiben mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien (AG Frankfurt, Urt. v. 07.03.2014, AZ 30 C 3855/13).


===Erstattung bei mangelhafter Erfüllung der Informationspflicht===
Nach Rechtsprechung des [[BGH]] muss das [[Luftfahrtunternehmen]], gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der [[Fluggesellschaft]], '''nicht erstatten''', wenn es die in [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004] vorgesehenen Informationen erteilt hat ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]). Im '''Umkehrschluss''' könnte man also annehmen, dass auch Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung, die sonst nicht erstattet werden (s.o.), '''unabhängig vom Verzugseintritt''' erstattungsfähig sind, wenn die [[Fluggesellschaft]] im Einzelfall ihre Informationspflicht nicht nachgekommen ist.


AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68)
====Erfüllung der Informationspflicht====
Eine mangelhafte und gemäß [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004] '''nicht ausreichende Information des Passagiers''' durch die [[Fluggesellschaft]] liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74517&pos=0&anz=1 BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15]).
Entscheidend ist daher, ob die erteilten Informationen den Passagier in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.


Die Kläger zu 5) bis 8) haben gegen die Beklagte zu je 1/4 Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.
====Rechtsfolgen====
Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Fluggastverordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 Fluggast-VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.08.2012 der durch die Kläger beauftragten … bis 11.09.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB).
Umstritten ist aber letztlich, ob bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten automatisch erstattet werden müssen. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 14 VO-EG 261/2004] i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB stellt selbst keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch dar (s.o., insb. LG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).
Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der … vom 27.08.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 57). Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die … die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm NJW-RR 2006 S. 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.
Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.


AG Hannover, Urteil vom 03.07.2013, AZ 564 C 267/13
Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die [[Fluggesellschaft]] ihre '''Informationspflicht nicht erfüllt''' hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16]). Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, den Passagieren zu ermöglichen, Ansprüche selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Erwägungsgrund 20 VO-EG 261/2004], [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2017/112_C_278_16_Urteil_20170306.html AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16]).
Allerdings haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug war nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Nachdem die Beklagte auf die Zahlungsforderung der Kläger Ansprüche unter Verweis auf die Einschätzung der beklagteneigenen Rechtsabteilung abgelehnt hatte, konnten diese nicht mehr davon ausgehen, ein Rechtsanwalt könne ihre Ansprüche außergerichtlich durchsetzen. Vielmehr war zu erwarten, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben würde. Die Kläger hätten unbedingten Klageauftrag erteilen müssen, so dass keine weiteren Kosten entstanden wären.


Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die [[Fluggesellschaft]] wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE202392014&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13], [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]]). Denn nur wenn der Passagier '''keine Ahnung''' von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch [https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/51_C_10439_13_Teil_Anerkenntnis_und_Schlussurteil_20131113.html AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13]). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche '''Beratung''' zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche '''Vertretung''' ([http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232012017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16]).
Dies wird weiterhin damit begründet, dass regelmäßig der direkte Zusammenhang zwischen Hinweispflichtverstoß und den bei der erstmaligen Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten fehlt, sofern es um die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung geht und kein Verzug der [[Fluggesellschaft]] vorliegt (LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, [http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]). Es gilt nämlich grundsätzlich im Zivilrecht, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen.


AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013, AZ 31 C 3349/12 (78)
Sofern der Passagier '''tatsächlich ahnungslos''' hinsichtlich der bestehenden Ansprüche ist, ist der Ersatz der anwaltlichen Beratungsgebühr aber nur ersatzfähig, wenn der Passagier seine Ansprüche anschließend tatsächlich auch persönlich gegenüber der [[Fluggesellschaft]] geltend macht (LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).


Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von EUR 500,00 gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten, steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu. Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.06.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.06.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründeten Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.
==Weitere Geltendmachung==


AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.04.2013, AZ 3 C 2265/12 (39)
Auch für die weitere Geltendmachung gilt, dass sich eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben kann ([http://reise-recht-wiki.de/verstoss-des-luftbefoerderungsunternehmens-gegen-informationspflichten-urteil-az-2-24-s-49-14-lg-frankfurt.html LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]).
 
Ein Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten kommt allein nach Verzugsgesichtspunkten in Betracht (so auch die st. Rspr. des LG Darmstadt). Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, dass ein Schuldnerverzug der Beklagten gegeben war, als der Kläger seine Prozessvertreterin mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Für einen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten jenseits der Verzugsregeln ist kein Raum. Insbesondere besteht kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten, da dieser nur im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung eines originären Schadenersatzanspruchs in Betracht kommt. Vorliegend wurde jedoch nicht ein Schadenersatz-, sondern ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO geltend gemacht, der einem Schadensersatzanspruch insofern nicht gleichzusetzen ist. Aus dem Wortlaut des Art. 12 VO lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Ausgleichs- und einem Schadensersatzanspruch zu differenzieren ist.
LG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2016, AZ 2-24 S 189/15
AG: Die Inanspruchnahme anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der vorgerichtlich geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus der Verordnung erforderlich gewesen sei und der Anspruch der Kläger zwar nicht aus Verzug, aber aus Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO in deren analoger Anwendung i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB folge. Dem folgt das Berufungsgericht nicht.  Mit der Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Verordnung ist zunächst maßgeblich, ob das Luftfahrtunternehmen sich zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verzug befindet oder nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten kann sich regelmäßig aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Verzug im Zeitpunkt der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lag jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor. (Weiter Ausführungen: LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14).
Es fehlt insofern jedenfalls die Kausalität zwischen einem etwaigen Hinweispflichtverstoß und den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (als Schaden).
Aus Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) VO folgt der Anspruch auf Erstattung der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht, ebenso wenig aus §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB,
§ 249 BGB oder §§ 823 ff. BGB: Die §§ 634 Nr. 4; 280 Abs. 1 BGB kommen nicht in
Betracht, da die verspätete Flugbeförderung nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v.
28.5.2009 – Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242.) keinen Werkmangel darstellt. Für Ansprüche aus
dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2; 286 BGB) wie auch für Art.
9 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 lit. c) i) VO bedarf es wiederum einer Mahnung, die vorliegend
fehlte.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts folgt ein Schadensersatzanspruch vorliegend nicht aus
Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO. Die Verordnung regelt keinen pauschalierten
Schadensersatz, sondern bestimmt für bestimmte Fälle eine Ausgleichspflicht des
ausführenden Luftfahrtunternehmens. Aus der Verordnung kann insofern kein
Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, der Grundlage für den Ersatz von Schäden
außerhalb der in der Verordnung geregelten Leistungen sein kann.
Eine erhebliche Flugverspätung i.S.d. Verordnung erfüllt schließlich auch keinen deliktischen
Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 5.12.2014 – 2-24 S 49/14, RRa 2015, 24).
 
LG Frankfurt II, Urteil vom 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14
Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB oder aus Delikt, §§ 823 ff. BGB, sind nicht dargetan. Die Kläger selbst stützen ihren Anspruch vielmehr ausschließlich auf eine angebliche Verletzung der Informationspflicht über die Rechte der Fluggäste gemäß Art. 14 der Verordnung. Art. 14 der Verordnung i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB stellt jedoch keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt gegen die Hinweispflichten des Art. 14 der Verordnung verstoßen hat. Zumindest fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen Hinweispflichtverstoß und geltend gemachtem Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten (Weiter Ausführungen: LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014, AZ 2-24 S 49/14). Die Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grundsätzlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO. Die Gebühr nach § 34 RVG kann dann auch nicht isoliert geltend gemacht werden, denn die dann anfallende Geschäftsgebühr umfasst die
Gebühr nach § 34 RVG bzw. diese wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet (vgl. zum
ganzen auch LG Frankfurt, Urt. 5.12.2014 – 2-24 S 49/14, RRa 2015, 24).
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2014, AZ 30 C 3855/13
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Rechtsanwaltsvergütung letztendlich jeder die Hälfte der entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen müssen (§§ 421, 426 Abs. 1 S. 1 BGB).
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Rechtsanwaltsschreibens vom 27.9.2013 befand sich die Beklagte bereits mit der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der Verordnung in Verzug. Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.9.2013 war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin mit Schreiben vom 16.5.2013 eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt
mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.
Der Anspruch kann nicht gemäß. Art. 12 VO auf die Ausgleichsleistung angerechnet werden,
da es sich um einen Verzugsschaden handelt und nicht den primär durch die Flugverzögerung
eingetretenen Schaden.
 
LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2013, AZ 12 S 53/12
Wegen der Höhe der Minderung bleibt es bei dem vom Amtsgericht angenommenen
Minderungssätzen von insgesamt 20 % (18 % und 2 %), die von der Berufung nicht
angegriffen wurden. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Reisepreis von 2.556,- EUR: 14
Tage Reisedauer = 182,57 EUR Tagespreis x 4 Tage = 730,28 EUR x 20 % =
Minderungsanspruch i.H.v. 146,05 EUR.
Hinzukommen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einer berechtigten Forderung in
dieser Höhe und einer 1,3-fachen Gebühr = 32,50 EUR + 6,50 EUR + 7,41 EUR (19 % MWSt) = 46,41 EUR. (...).
LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, AZ 22 O 197/12
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ
nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.
Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum
Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die
Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein
Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz
Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr
von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG
handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1
S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im
Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender
Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum
(sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der
Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen
Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit
rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen
Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.
Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.


=Sonstige Rechtsprechung=
{| class="wikitable"
| '''Gericht'''
| '''Aktenzeichen'''
| '''Datum'''
| '''Thema'''
|-
| LG Duisburg
| 12 S 53/12
| 27.06.2013
| Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher [[Rechtsanwaltskosten]] bei einer berechtigten Forderung wegen Minderung des Reisepreises
|-
| LG Berlin
| [https://www.jurion.de/urteile/lg-berlin/2013-04-23/22-o-197_12/ 22 O 197/12]
| 23.04.2013
| '''Umfang''' der zu erstatteten [[Rechtsanwaltskosten]] bei begründetem Anspruch wegen Zerstörung des [[Gepäck|Reisegepäcks]]
|}
=Siehe auch=
=Siehe auch=
* [[Erstattung der Rechtsanwaltskosten]].

Aktuelle Version vom 18. Februar 2019, 11:27 Uhr

Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Allgemeines

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gemäß VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Ansprüche auf Ausgleichszahlungen sind gesetzliche Ansprüche. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05). Insofern muss dem Passagier der durch die erfoderliche und zweckmäßige Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandene finanzielle Schaden ersetzt werden (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen selbst ist aber kein Schadensersatzanspruch, sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die Ausgleichszahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich daher regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB (nicht aber aus § 280 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004, LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14, AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32), Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, Az.: 3 C 2265/12 (39); a.A.: AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16). Verzug liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt.

  • Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Erstmalige Geltendmachung

Erstmalige Geltendmachung als Mahnung

Die erstmalige Anmeldung des Anspruchs bei der Fluggesellschaft gleicht einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt nicht erstattungsfähig sind (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Geltendmachung ist nämlich an keine besondere Form gebunden, eine rechtliche Einordnung der schadensbegründenden Umstände ist nicht notwendig und insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung auch nicht vorgeschrieben. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einer juristischen Ausbildung für die Geltendmachung erforderlich ist (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14).

Eine Mahnung ist für den Verzugseintritt eine essentielle Voraussetzung. Damit die Geltendmachung des Anspruchs durch den Passagier gegenüber der Fluggesellschaft aber den Charakter einer Mahnung erfüllt, muss die verlangte Entschädigung durch den Passagier zum einen ausreichend konkretisiert werden (AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32)). Weiterhin muss gegenüber der Fluggesellschaft sicherheitshalber eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden (da eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB i.d.R. wohl nicht angenommen werden kann, Vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 49/1). Da die Ausgleichsforderung nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO-EG 261/2004 bezifferbar und mit Entstehen fällig wird, gerät die Fluggesellschaft spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung der Ausgleichszahlungen in Verzug (AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68)).

Dabei kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regelung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bietet (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05). Anderes muss allerdings für den Fall gelten, dass die Fluggesellschaft Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht hat und deutlich macht, dass sie eine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen hat, nicht zu bezahlen. Dann ist nämlich nicht zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05). Dann ist nur eine gerichtliche Vertretung zur Rechtsverfolgung erforderlich und damit ersatzfähig (i.S.d. § 249 BGB, AG Hannover, Urt. v. 03.07.2013, Az.: 564 C 267/13). Alleine eine Zahlungsverweigerung der Fluggesellschaft steht nach anderer Auffassung einer erfolgversprechenden außergerichtlichen Geltendmachung eines begründeten Anspruchs durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, da ein anwaltliches Schreiben mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien (AG Frankfurt, Urt. v. 07.03.2014, AZ 30 C 3855/13).

Erstattung bei mangelhafter Erfüllung der Informationspflicht

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Im Umkehrschluss könnte man also annehmen, dass auch Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung, die sonst nicht erstattet werden (s.o.), unabhängig vom Verzugseintritt erstattungsfähig sind, wenn die Fluggesellschaft im Einzelfall ihre Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Entscheidend ist daher, ob die erteilten Informationen den Passagier in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

Rechtsfolgen

Umstritten ist aber letztlich, ob bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten automatisch erstattet werden müssen. Art. 14 VO-EG 261/2004 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB stellt selbst keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch dar (s.o., insb. LG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, den Passagieren zu ermöglichen, Ansprüche selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 VO-EG 261/2004, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16).

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die Fluggesellschaft wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13, LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]). Denn nur wenn der Passagier keine Ahnung von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche Beratung zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Dies wird weiterhin damit begründet, dass regelmäßig der direkte Zusammenhang zwischen Hinweispflichtverstoß und den bei der erstmaligen Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten fehlt, sofern es um die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung geht und kein Verzug der Fluggesellschaft vorliegt (LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14). Es gilt nämlich grundsätzlich im Zivilrecht, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen.

Sofern der Passagier tatsächlich ahnungslos hinsichtlich der bestehenden Ansprüche ist, ist der Ersatz der anwaltlichen Beratungsgebühr aber nur ersatzfähig, wenn der Passagier seine Ansprüche anschließend tatsächlich auch persönlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht (LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).

Weitere Geltendmachung

Auch für die weitere Geltendmachung gilt, dass sich eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben kann (LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14).

Sonstige Rechtsprechung

Gericht Aktenzeichen Datum Thema
LG Duisburg 12 S 53/12 27.06.2013 Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer berechtigten Forderung wegen Minderung des Reisepreises
LG Berlin 22 O 197/12 23.04.2013 Umfang der zu erstatteten Rechtsanwaltskosten bei begründetem Anspruch wegen Zerstörung des Reisegepäcks

Siehe auch