Reiseunternehmen: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter dem Begriff „Reiseunternehmen“ i.S.d. [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] sind alle Veranstalter i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie 1990 zu verstehen. Ausgenommen von diesem Begriff sind jedoch [[Luftfahrtunternehmen]]. Laut der Pauschalreise-RL aF handelt es sich bei einem Veranstalter um „eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Dem Art. 3 Nr. 8 Pauschalreise-RL n. F. handelt es sich bei einem [[Reiseveranstalter]] um „einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden | |||
im Einklang mit Nr. 2 Buchst. B Ziff. V an einen anderen Unternehmer übermittelt. Bisher konnte auch eine nicht gewerblich tätige Person als Reiseunternehmen eingestuft werden. Doch eine solche Einstufung scheint mit der Reform der Pauschalreise-RL nicht mehr möglich zu sein. Bei Veranstaltern handelt es sich nicht um potenzielle Anspruchsgegner i.S.d. [[Fluggastrechteverordnung]]. Für Reiseunternehmen | |||
gilt der Sekundärrechtsakt vor allem in Art. 13 der [[Fluggastrechteverordnung]] bei Angelegenheiten des Regresses zwischen dem ausführenden Luftfahrt- und dem Reiseunternehmen. Des Weiteren auch bei [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] und Art. 3 Abs. 2 der [[Fluggastrechteverordnung]] im Zusammenhang mit Buchungsfragen. Laut dem BGH kann ein [[Reiseveranstalter]], welcher „vertraglicher Luftfrachtführer“ nach dem [[Montrealer Übereinkommen]] ist, jedoch kein ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] im Sinne der [[Fluggastrechteverordnung]] sein. Aus diesem Grund liegt keine Passivlegitimation des Reiseveranstalters bei Ansprüchen aus der Verordnung vor ((vgl. [http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-nur-gegen-airline-urteil-az-xzr4907bgh.html BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07]); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.06, Az.: 2-19 U 349/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/09). | |||
Aktuelle Version vom 12. Dezember 2019, 03:51 Uhr
Reiseunternehmen (Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004)
Unter dem Begriff „Reiseunternehmen“ i.S.d. Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 sind alle Veranstalter i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie 1990 zu verstehen. Ausgenommen von diesem Begriff sind jedoch Luftfahrtunternehmen. Laut der Pauschalreise-RL aF handelt es sich bei einem Veranstalter um „eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Dem Art. 3 Nr. 8 Pauschalreise-RL n. F. handelt es sich bei einem Reiseveranstalter um „einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nr. 2 Buchst. B Ziff. V an einen anderen Unternehmer übermittelt. Bisher konnte auch eine nicht gewerblich tätige Person als Reiseunternehmen eingestuft werden. Doch eine solche Einstufung scheint mit der Reform der Pauschalreise-RL nicht mehr möglich zu sein. Bei Veranstaltern handelt es sich nicht um potenzielle Anspruchsgegner i.S.d. Fluggastrechteverordnung. Für Reiseunternehmen gilt der Sekundärrechtsakt vor allem in Art. 13 der Fluggastrechteverordnung bei Angelegenheiten des Regresses zwischen dem ausführenden Luftfahrt- und dem Reiseunternehmen. Des Weiteren auch bei Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 und Art. 3 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung im Zusammenhang mit Buchungsfragen. Laut dem BGH kann ein Reiseveranstalter, welcher „vertraglicher Luftfrachtführer“ nach dem Montrealer Übereinkommen ist, jedoch kein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung sein. Aus diesem Grund liegt keine Passivlegitimation des Reiseveranstalters bei Ansprüchen aus der Verordnung vor ((vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.06, Az.: 2-19 U 349/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/09).