Reiseunternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begriff ==
=Reiseunternehmen ([[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]])=
 
Unter dem Begriff „Reiseunternehmen“ i.S.d. [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] sind alle Veranstalter i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie 1990 zu verstehen. Ausgenommen von diesem Begriff sind jedoch [[Luftfahrtunternehmen]]. Laut der Pauschalreise-RL aF handelt es sich bei einem Veranstalter um „eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Dem Art. 3 Nr. 8 Pauschalreise-RL n. F. handelt es sich bei einem [[Reiseveranstalter]] um „einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden
In der Verordnung wird das Reiseunternehmen definiert als ein Veranstalter im Sinne von Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreise, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen.  
im Einklang mit Nr. 2 Buchst. B Ziff. V an einen anderen Unternehmer übermittelt. Bisher konnte auch eine nicht gewerblich tätige Person als Reiseunternehmen eingestuft werden. Doch eine solche Einstufung scheint mit der Reform der Pauschalreise-RL nicht mehr möglich zu sein. Bei Veranstaltern handelt es sich nicht um potenzielle Anspruchsgegner i.S.d. [[Fluggastrechteverordnung]]. Für Reiseunternehmen
 
gilt der Sekundärrechtsakt vor allem in Art. 13 der [[Fluggastrechteverordnung]] bei Angelegenheiten des Regresses zwischen dem ausführenden Luftfahrt- und dem Reiseunternehmen. Des Weiteren auch bei [[VO 261/04#Artikel_2_VO_261.2F04|Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004]] und Art. 3 Abs. 2 der [[Fluggastrechteverordnung]] im Zusammenhang mit Buchungsfragen. Laut dem BGH kann ein [[Reiseveranstalter]], welcher „vertraglicher Luftfrachtführer“ nach dem [[Montrealer Übereinkommen]] ist, jedoch kein ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] im Sinne der [[Fluggastrechteverordnung]] sein. Aus diesem Grund liegt keine Passivlegitimation des Reiseveranstalters bei Ansprüchen aus der Verordnung vor ((vgl. [http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-nur-gegen-airline-urteil-az-xzr4907bgh.html BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07]); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.06, Az.: 2-19 U 349/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/09).
=== Begriff des Veranstalters ===
 
Unter „Veranstalter“ ist eine Person zu verstehen, die regelmäßig Pauschalreisen organisiert, welche sie dann entweder direkt oder mit Hilfe eines Vermittlers verkauft. Dabei kann es sich bei einem Veranstalter sowohl um einen Gewerbetreibenden handeln, als auch um einen nichtgewerblichen Veranstalter.
Damit fallen Gelegenheitsveranstalter wie Schulen oder Vereine nicht unter den Begriff eines „Veranstalters“, so lange diese ihr Pauschalreisen nicht regelmäßig anbieten. Bei der Abgrenzung des Veranstalters vom Gelegenheitsanbieter kommt nicht auf die Häufigkeit der angebotenen Reisen an, sondern auf deren Regelmäßigkeit.
 
=== Ausschluss Luftfahrtunternehmen ===
 
Aus Art. 2 lässt sich entnehmen, dass die Luftfahrtunternehmen nicht unter den Begriff des Reiseunternehmens fallen. Dadurch ist dem Fluggast zweifelslos ersichtlich, wer sein Anspruchsgegner ist. Es ist durchaus möglich, dass Luftfahrtunternehmen Vertragspartner des Kunden oder des Reiseveranstalters sind. Es ist jedoch lediglich möglich die Rechte aus der Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen und dieses wird jedoch in Art 2 ausdrücklich ausgenommen. Folglich kann der Reiseveranstalter nicht nach der Fluggastrechte-VO haften. In Erwägungsgrund 7 der VO ist ausdrücklich geregelt, dass Verpflichtungen ausschließlich dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen. Auf Grund des unmissverständlichen Wortlautes der Vorschrift, kann man darauf schließen das eine analoge Anwendung der Verordnung auf Reiseveranstalter nicht zulässig ist, da keine unbeabsichtigte Regelungslücke gegeben ist. Im Gegenteil war es der Wunsch des Gesetzgebers, dass ausschließlich das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht der  vertragliche Luftfrachtführer der Anspruchsgegner ist.

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2019, 03:51 Uhr

Reiseunternehmen (Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004)

Unter dem Begriff „Reiseunternehmen“ i.S.d. Artikel 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 sind alle Veranstalter i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie 1990 zu verstehen. Ausgenommen von diesem Begriff sind jedoch Luftfahrtunternehmen. Laut der Pauschalreise-RL aF handelt es sich bei einem Veranstalter um „eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. Dem Art. 3 Nr. 8 Pauschalreise-RL n. F. handelt es sich bei einem Reiseveranstalter um „einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nr. 2 Buchst. B Ziff. V an einen anderen Unternehmer übermittelt. Bisher konnte auch eine nicht gewerblich tätige Person als Reiseunternehmen eingestuft werden. Doch eine solche Einstufung scheint mit der Reform der Pauschalreise-RL nicht mehr möglich zu sein. Bei Veranstaltern handelt es sich nicht um potenzielle Anspruchsgegner i.S.d. Fluggastrechteverordnung. Für Reiseunternehmen gilt der Sekundärrechtsakt vor allem in Art. 13 der Fluggastrechteverordnung bei Angelegenheiten des Regresses zwischen dem ausführenden Luftfahrt- und dem Reiseunternehmen. Des Weiteren auch bei Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 und Art. 3 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung im Zusammenhang mit Buchungsfragen. Laut dem BGH kann ein Reiseveranstalter, welcher „vertraglicher Luftfrachtführer“ nach dem Montrealer Übereinkommen ist, jedoch kein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Fluggastrechteverordnung sein. Aus diesem Grund liegt keine Passivlegitimation des Reiseveranstalters bei Ansprüchen aus der Verordnung vor ((vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az.: X ZR 49/07); OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.06, Az.: 2-19 U 349/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/09).