Erkrankung eines Piloten
Nach überwiegender Rechtsauffassung liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn ein Pilot aus gesundheitlichen Gründen einen Flug nicht antreten kann.
Hauptartikel: Außergewöhnliche Umstände
Crew als außergewöhnlicher Umstand | Erkrankung der Crew | Streik als außergewöhnlicher Umstand | Handlungen Dritter als außergewöhnlicher Umstand |
Außergewöhnlicher Umstand
Grundsätzlich kann sich eine Fluggesellschaft aus der Haftung für eine Verspätung, Annullierung oder ähnliches befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Kennzeichnend ist die tatsächliche Unbeherrschbarkeit der jeweiligen Geschehnisse, diese müssen ferner aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sein (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008 – C-549/07).
Erkrankung eines Piloten als außergewöhnlicher Umstand
Auch wenn eine höchstinstanzliche Entscheidung durch den BGH bislang ausbleibt, hat sich eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Demnach stellt die Erkrankung eines Piloten keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Vergleich: Streik
Ein Streik kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wobei es in einem solchen Fall nicht darauf ankommt,
ob der Betrieb des Luftverkehrsunternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten, beispielsweise durch einen Streik von Beschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle beauftragten anderen Unternehmens oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftverkehrsunternehmens wie Bodenpersonal oder fliegendes Personal in den Ausstand treten. Der Streikaufruf wirkt – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt -“von außen“ auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit.
Versuchen einer Fluggesellschaft das Erkranken eines Piloten mit einem Streik gleichzustellen hat das LG Düsseldorf jedoch eine Absage erteilt: Die Erkrankung eines Piloten ist mit einem Streik grundsätzlich nicht zu vergleichen (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2014, Az: 22 S 31/14). Während der Streik als außergewöhnlicher Umstand in der Aufzählung von Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich genannt ist, trifft dies auf eine Erkrankung nicht zu. Die Verordnung sei ferner restriktiv auszulegen, da die Haftungsbefreiung bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands lediglich eine Ausnahmeregelung darstelle.
Vergleich: Technischer Defekt
Nach Auffassung des LG Düsseldorf in selbigem Urteil seien vielmehr Parallelen zu den Fällen eines technischen Defekts erkennbar. Ein solcher begründet regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand.
Die Rechtsprechung nimmt dabei Bezug auf die obengennante Definition: Krankheitsbedingter Personalausfall kommt typischerweise in jedem Unternehmen vor und ist daher als ein im üblichen betrieblichen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens normales Vorkommnis einzustufen (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2014, Az: 22 S 31/14; LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012, Az: 7 S 250/11; AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, Az: 31 C 245/11 (16)).
Es liegt damit kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Krankmeldungen im Arbeitskampf
Differenziert werden muss gegenbenenfalls in solchen Fällen, in denen die (massenhafte) Krankmeldung als Mittel im Arbeitskampf eingesetzt wird.
Sie hierzu: Wilder Streik