Flugverordnung 261
Die Flugverordnung 261 des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 regelt unter anderem die Entschädigung und Ausgleichszahlung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der offizielle Titel der Verordnung lautet Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ihre Gültigkeit und Primärrechtskonformität bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA. Die EU-Fluggastrechteverordnung wurde verabschiedet, um Flugreisende vor den Unannehmlichkeiten, die aus langen Wartezeiten oder Flugausfällen entstehen, die die Airline vermeiden hätte können, zu schützen, auch bei Problemen mit Flügen auf Pauschalreisen.. Die Flugverordnung 261 heißt mit vollem Namen: “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Unter anderem wurde darin ein System von Ausgleichsleistungen als grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, der die Fluggesellschaften auch dazu bewegen soll, Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden. Die Flugverordnung 261 gewährt Fluggästen weitreichende Rechte und Ansprüche im Falle einer Flugverspätung oder Flugannullierung. Desweiteren liefert die Flugverordnung 261 in Artikel 2 eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen die nicht nur Auslegungshilfe für Probleme im Luftverkehr sind, sondern auch für Streitigkeiten eine Vielzahl weiterer Verordnungen benutzt werden können. So regelt die Flugverordnung 261 die verschiedenen Definitionen der Luftfahrtunternehmen, ausführenden Luftfahrtunternehmen und dem Begriff der Reiseunternehmen.
Luftfahrtunternehmen
Artikel 2 lit. a der Flugverordnung 261 definiert den Begriff des Luftfahrtunternehmens als „ein Transportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung“.
Sollten durch ein Luftfahrtunternehmen bereits vor der Erteilung der beantragten Betriebsgenehmigung Flüge ausgeführt werden, ist der Anwendungsbereich der Fluggastverordnung nicht eröffnet. Bei einem Reiseveranstalter kann es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen handeln und somit auch nicht um den Anspruchsgegner im Zusammenhang mit den Rechten der Verordnung. Die anderen Vorschriften des Rechtsaktes beziehen sich auf das ausführende Luftfahrtunternehmen. Aus diesem Grund sollte der Artikel 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 immer im Zusammenhang mit dem Artikel 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 gelesen werden.
Unter dem „vertraglichen Luftfahrtunternehmen“ ist das Unternehmen zu verstehen, welches mit dem Fluggast den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat oder das Unternehmen, mit dem der Reiseveranstalter im Rahmen der Pauschalreise zugunsten des Passagiers einen Vertrag geschlossen hat. Jedoch wird im Sekundärrechtsakt die Begrifflichkeit des vertraglichen Luftfahrtunternehmens nicht verwendet.
Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Das Ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
Wer Betreiber des eingesetzten Flugzeuges ist, ist für die Frage, wer den Flug als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i.S.v. Art. 2 lit. b VO durchführt, uninterresssant. Für die Frage, welches Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Flugverordnung 261 anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Subcharter-Verfahrens Maschinen oder Personal einer anderen Gesellschaft nutzt.
Ein Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und ausführenden Unternehmen muss nicht bestehen, er muss nur aufgrund eines solchen befördert werden. Ein Luftverkehrsunternehmen ist bei einer Annullierung nur dann nicht ausgleichspflichtig, wenn der angebotene Ersatzflug dem Fluggast tatsächlich die Möglichkeit eröffnet, das Endziel innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. 2 und Nr. 3 Fluggastrechteverordnung vorgegebenen Rahmens zu erreichen. Ansonsten ist es weiterhin ausführendes Flugunternehmen.
Zusammenfassend ist die Fluggesellschaft gemeint, die den Flug tatsächlich durchführt oder dies beabsichtigt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Fluggast in der Lage ist, schnell und sicher den richtigen Anspruchsgegner zu finden.
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft
Nach Artikel 2 lit. c der Flugverordnung 261 muss ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“, über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen und den besonderen unionsrechtlichen Vorgaben genügen. Die Betriebsgenehmigung wird von einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt.
Diese Verordnung ist mittlerweile Teil der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24.09.08. Die ursprüngliche Verordnung wurde aufgehoben und dann wurde sie zusammen mit zwei andere luftfahrtrechtlichen Sekundärrechtsakten in die Luftverkehrsdiensteverordnung aufgenommen. Aus diesem Grund muss die Frage, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt oder nicht, nach den Art. 3 ff. Luftverkehrsdiensteverordnung beantwortet werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Luftverkehrsdiensteverordnung ist vor allem ausschlaggebend, ob es dabei um ein Flugunternehmen geht, welches seine Niederlassung in der EU hat.
Reiseunternehmen
Unter Reiseunternehmen i.S.d. Artikel 2 lit. d der Flugverordnung 261 sind alle Reiseveranstalter i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Pauschalreiserichtlinie 1990 zu verstehen.
Eine Ausnahme von diesem Begriff sind jedoch Luftfahrtunternehmen. Laut der vorherigen Fassung der Pauschalreise-RL handelt es sich bei einem Veranstalter um „eine Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“.
Dem Art. 3 Nr. 8 Pauschalreise-RL n. F. nach handelt es sich bei einem Reiseveranstalter um „einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nr. 2 Buchst. B Ziff. V an einen anderen Unternehmer übermittelt."
Pauschalreise
Eine Pauschalreise beschreibt die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen. Nach dem neuen Reiserecht wird die Pauschalreise als "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" legaldefiniert. Kennzeichnend für die Pauschalreise ist, dass mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für die selbe Reise von einem Reiseveranstalter angeboten werden. Nach § 651a Abs. 3 BGB sind Reiseleistungen insbesondere:
- die Beförderung von Personen,
- die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
- die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen/ von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A
- jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der obigen Elemente ist.
Typischerweise besteht dieses Reiseleistungspaket aus der Luftbeförderung, eventuell dem Flughafentransfer, der Unterbringung in einem Hotel und der Verpflegung. Dazu können andere touristische Dienstleistungen wie Stadtführungen oder Sportangebote, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, gezählt werden.
Flugschein
Der Flugschein wird in Artikel 2 lit. f der Flugverordnung 261 definiert als: „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“.
Der Flugschein ist ein Dokument, aus dem der Beförderungsanspruch des Fluggastes hervorgeht. Der Flugschein kann sich auf nur einen oder mehrere Flüge beziehe. Der Flugschein gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn die Frage nach dem Zielort der Reise geklärt werden soll