Flugverspätung Verordnung
Die Flugverspätung Verordnung stellt die wichtigste europäische Regelung dar. Offiziell trägt die Flugverspätung Verordnung den Namen: VO 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Bekannt ist die Flugverspätung Verordnung jedoch auch als europäische Fluggastrechteverordnung oder als VO 261/04. Durch die Flugverordnung soll eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste erzielt werden. Die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen der Flugverordnung sollen für die Fälle einer Annullierung des Flugs, bei großer Verspätung Flugs und Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes geleistet werden. Weiterhin werden innerhalb der Flugverspätung Verordnung wichtige Begriffe definiert und näher erläutert. Ganz am Anfang der Flugverspätung Verordnung wird auch der Anwendungsbereich der VO 261/04 erläutert.
Personeller Anwendungsbereich der Flugverspätung Verordnung
Die VO 261/04 ist nach Art. 3 auf Fluggäste anwendbar. Fluggast ist jede natürliche Person, die aufgrund eines Luftbeförderungsvertrages einen Beförderungsanspruch gegen den vertraglichen Luftfrachtführer hat. Diese muss jedoch nicht zwangsläufig selbst Vertragspartner sein, sondern kann den Beförderungsanspruch auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter erlangen. Damit der personelle Anwendungsbereich der VO 261/04 jedoch überhaupt erst eröffnet ist, muss der Fluggast eine Buchung für den jeweiligen Flug haben und sich vor allem rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Der Fluggast muss sich nur dann nicht zur Abfertigung einfinden, wenn es zu einer Annullierung seines Fluges kommt. Nicht geschützt durch die VO 261/04 sind alle Fluggäste die entweder kostenlos reisen oder zu einem nicht öffentlich verfügbaren Tarif. Weiterhin findet die VO 261/04 keine Anwendung auf Flüge mit einem Hubschrauber oder Heißluftballon.
Räumlicher Anwendungsbereich der Flugverspätung Verordnung
Der räumliche Anwendungsbereich der VO 261/04 ist eröffnet, wenn der in Rede stehende Flug von einem Flughafen eines Mitgliedstaates startet oder wenn die Landung in einem Mitgliedsstaat erfolgt und der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, welches seinen Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der VO 261/04 hat. Unter einem Flughafen eines Mitgliedstaates ist jeder Flughafen zu verstehen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU befindet. Beachtet werden muss jedoch, dass es nicht zu der Anwendung der VO 261/04 kommen kann, wenn es bereits in einem Drittstaat zu der Leistung von Entschädigungszahlungen gekommen ist. Das bedeutet, dass es nicht zu der Anwendung der VO 261/04 kommt, wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten auf einem Flughafen eines Mitgliedstaates landet.
Sachlicher Anwendungsbereich der Flugverspätung Verordnung
Der sachliche Anwendungsbereich der Flugverspätung Verordnung ist für jede Art von Flug eröffnet. So findet die VO 261/04 Anwendung sowohl bei Individualreisen als auch bei Pauschalreisen oder auch bei Linien- oder Charterflügen. Für den sachlichen Anwendungsbereich ist es also völlig unerheblich um welche Kategorie von Flug es sich handelt.
Ansprüche bei Annullierung im Rahmen der Flugverspätung Verordnung
Nach Art. 2 lit. l ist immer dann von einer Annullierung auszugehen, wenn es zu der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges kommt, für den zumindest ein Platz reserviert war. In solchen Fällen bietet die VO 261/04 Schutz für den von der Annullierung betroffenen Fluggast. Der Fall der Annullierung ist in Art. 5 der Flugverordnung geregelt. Immer dann, wenn es zu einer Annullierung kommt, kann sich für den betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der VO 261/04 ergeben. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der europäischen Flugverordnung. [Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich einerseits nach dem Ausmaß der Verspätung und andererseits nach der Entfernung. Laut Art. 7 der VO 261/04 können dem betroffenen Fluggast Ansprüche in folgender Höhe zustehen bei einer Annullierung:
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 kommt es immer dann, wenn der von der Annullierung betroffene Fluggast nicht rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Das bedeutet, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung nur dann keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 hat, wenn:
• der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder
• der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
• der Fluggast wurde über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhielt ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Weiterhin werden Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der VO 261/04 ausgelöst, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Laut Art. 5 Abs. 3 der VO 261/04 ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als außergewöhnliche Umstände kommen unter anderem in Betracht:
• schlechtes Wetter
• Naturkatastrophen
• Streik
• Terrorwarnungen
• Vogelschlag.
Nach Art. 7 Abs. 3 der VO 261/04 können die dem Fluggast zustehenden Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen erfolgen.
Ansprüche bei großer Verspätung im Rahmen der Flugverspätung Verordnung
Im Gegensatz zu der Annullierung und Nichtbeförderung wird der Begriff der Verspätung in der VO 261/04 nicht weiter erläutert. Eine Verspätung ist jedoch anzunehmen, wenn sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit verzögert. Die Ansprüche bei Verspätung eines Fluges sind in Art. 6 der VO 261/04 geregelt. Bei einer Verspätung steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Verspätung annehmen zu können.
• Flugstrecke Entfernung weniger als 1.500 km - Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden
• Flugstrecke Entfernung größer als 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km - Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden
• Flugstrecke größer als 3.500 km - Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden
Grundsätzlich hat der von der Verspätung betroffene Fluggast jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. In all den zuvor genannten Fällen erhält der betroffene Fluggast auch Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04. Welche sich wie folgt zusammensetzen:
• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung
• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Und sollte es zu einer Verspätung von über fünf Stunden kommen, dann hat der betroffene Fluggast weiterhin einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04. Diese beinhalten:
• die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Ansprüche bei Nichtbeförderung im Rahmen der Flugverspätung Verordnung
Laut Art. 2 lit. j der VO 261/04 bedeutet "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Damit eine Nichtbeförderung jedoch tatsächlich angenommen werden kann, müssen alle drei Voraussetzungen nebeneinander gegeben sein. Das bedeutet, dass zu zunächst einer Weigerung der Beförderung des Fluggastes kommen muss. Dann darf kein vertretbarer Grund für die Verweigerung der Beförderung vorliegen. Schlussendlich müssen noch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der VO 261/04 vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass es durchaus auch Fälle von Beförderungsverweigerungen gibt, welche zulässig sind. Dazu gehören unter anderem: • das nicht rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung
• Nichtbeförderung aufgrund von gesundheitlichen Gründen
• Nichtbeförderung aufgrund von Sicherheitsgründen
• Nichtbeförderung aufgrund fehlender Reiseunterlagen
• Nichtbeförderung aufgrund von einreiserechtlichen Gründen
Geregelt ist die Nichtbeförderung in Art. 4 der VO 261/04. Kommt es zu einer Nichtbeförderung dann stehen dem von der Nichtbeförderung betroffenen Fluggast laut Art. 4 Abs. 4 der VO 261/04 Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 der VO 261/04 und Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 der VO 261/04 und 9 der VO 261/04 zu. Auch hier bemessen sich die Ausgleichszahlungen nach Entfernung und Ausmaß der Verspätung.
• Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
• Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Weiterhin kommt es zu dem Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der VO 261/04, der sich wie folgt gestaltet:
• vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
• oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes
Und der weitere Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der VO 261/04, der sich wie folgt gestaltet:
• Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
• Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung
• zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Auch bei einer Umbuchung kann eine Nichtbeförderung angenommen werden oder bei der Zusammenlegung von Flügen, oder bei dem Einsatz von kleineren Ersatzmaschinen oder gar bei der Nichtbeförderung von Kindern oder auch auf Mehrstreckenflügen.