Urteile über Zweifelsfälle der EG-VO Nr. 261/2004

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Da es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um den Anspruchsgegner handelt, gegen den der Passagier im Schadensfall Ansprüche erheben kann, hat es in den letzten Jahren immer wieder Gerichtsurteile darüber gegeben, bei wem es sich um einen solchen ausführenden Luftfahrtunternehmer handelt.

  • Für den Status des ausführenden Luftfahrtunternehmens spielt es keine Rolle, wer der Betreiber des eingesetzten Luftfahrtzeuges ist. weiterhin kommt es nicht auf die vertragliche Beziehung an. Dagegen ist es nur wichtig, wer den Flug tatsächlich ausführt (BGH, Urteil vom 28.05.09, Az.: Xa ZR 113/08; BGH,Urteil vom 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08). Nur dieses Unternehmen trägt die Verantwortung und ist damit verpflichtet, Ansprüche zu erfüllen. Selbiges gilt, wenn für den auszuführenden Flug die Luftfahrzeuge einer anderen Fluggesellschaft genutzt werden. Auch hier bleibt das Unternehmen, das den Flug ausführt, verantwortlich.
  • An dieser Zuständigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen den Auftrag an ein anderes weitergibt und damit den Flug nicht mehr selbst durchführt (Subcharter). Nichtsdestotrotz beauftragt es die Durchführung und ist in einem solchen Fall weiterhin das ausführende Luftfahrtunternehmen, während das zweite Unternehmen als Erfüllungsgehilfe gilt.
  • Führt eine 100%ige Tochtergesellschaft einen Flug als ausführendes Luftfahrtunternehmen durch,so könnte man darauf abstellen, dass die Muttergesellschaft stets der Anspruchsgegner ist, da diese faktisch einen ausreichenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausüben kann (AG Bremen, Urteil vom 10.11.11, Az.: 16 C 89/11). Diese Verbundenheit zwischen Mutter und Tochterkonzern hätte jedoch zur Konsequenz, dass Vorfälle dem Mutterkonzern,als dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zugerechnet werden würden (AG Erding, Urteil vom 19.12.12, Az.: 3 C 893/12). Diese Ansicht verdient jedoch nicht den Vorzug, da es zum Schutz des Fluggastes wieder darauf ankommt, wer aufgrund seiner Präsenz am Flughafen seine gegenüber den Passagieren bestehenden Verpflichtungen am besten erfüllen kann (AG Nürtingen, Urteil vom 25.01..13, Az.: 46 C 1399/12). Dies wäre erneut das tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Damit kommt auch die rechtliche Selbstständigkeit des Tochterunternehmens zum Vorschein (AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.13, Az. 46 C 1399/12).

Flug

Dieses Kapitel bezieht sich darauf, ob den Passagieren in strittigen Fällen Ausgleichsleistungen zustehen, abhängig davon, ob der von ihnen gebuchte Flug überhaupt unter die Bedingungen der Verordnung fallen:

  • Bucht ein Reisender einen Gabelflug, deren Abflug- und Ankunftsort zwar in einem EU-Land liegen und daher den Bestimmungen der VO entsprechen, dessen Rückflug jedoch in einem Drittland beginnt, so gilt die Verordnung nicht. Auch die gemeinsame Buchung von Hin- und Rückflug garantiert in einem solchen Fall keine Ansprüche.
  • Besteht eine Flugreise aus mehreren Flügen mit unterschiedlichen Flugnummern, so muss die Gültigkeit der Verordnung und damit der Anspruch auf Ausgleichsleistungen separat für jeden einzelnen Flug betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und gemeinsam gebucht wurden.

Passagier

Dieses Unterkapitel befasst sich mit der Definition eines Fluggastes. Hiervon ist abhängig, ob dem Reisenden Ausgleichsleistungen zustehen oder nicht.

  • Jeder Passagier an Bord eines Luftfahrzeugs, der nicht zum Personal gehört, ist als Fluggast anzusehen. Somit stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Dies gilt auch für Kinder jeglichen Alters, wenn für sie ein kostenpflichtiger Flugschein gebucht wurde.

Große Verspätung

Im Falle großer Verspätungen handelt es sich um einen Grund für Ausgleichsleistungen, der in der VO verankert ist.

  • Ein Flugzeug gilt noch nicht als gestartet, wenn es lediglich seine Parkposition verlassen hat. Für die Definition eines Fluges ist eine Rollbewegung nicht ausreichend.
  • Auch ein abgebrochener Start gilt nicht als Abflug.
  • Ein Flugzeug gilt erst dann als angekommen, wenn es seine endgültige Parkposition erreicht hat, von der aus die Passagiere das Flughafengebäude erreichen können. Es ist entsprechend nicht derjenige Zeitpunkt zu werten, an dem die Landebahn des Zielflughafens erreicht wird.

Nichtbeförderung

Unter Nichtbeförderung versteht man die Weigerung, den Passagier mit dem gebuchten Flug zu seinem Endziel zu bringen, obwohl dieser sich untere den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 am Flugsteig eingefunden hat. Es gibt grundsätzlich drei Arten der Nichtbeförderung. Als erstes ist die Nichtbeförderung wegen Diskriminierung zu nennen, danach die Nichtbeförderung wegen Überbuchung und schließlich die Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges. Auch bei der Nichtbeförderung handelt es sich um einen Grund für Ausgleichsleistungen, der in der VO verankert ist, falls diese unberechtigterweise oder im Fall einer Überbuchung erfolgte. Eine Nichtbeförderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Luftfahrtunternehmen vertretbare Gründe dafür hat den Passagier nicht zu befördern. Solche Gründe können die Gesundheit , allgemeine oder betriebliche Sicherheit oder unzureichende Reiseunterlagen sein. Vertretbar sind nur solche Gründe, die in der Person des Fluggastes liegen und der Luftverkehr, Flug oder Mitreisende in ihrer Sicherheit gefährdet sind oder öffentliche oder vertgliche Belange betroffen sind.

  • Jede unberechtigte Nichtbeförderung, auch die außerhalb von Überbuchungen, führt zu einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen seitens des Fluggasts.
  • Fluggesellschaften haben Flüge mit Umstiegen nur so zu vertreiben, dass den Passagieren realistisch genug Zeit zum Umsteigen bleibt und ihren Anschlussflug nicht verpassen. Ist die Umstiegszeit nicht realistisch und der Fluggast wird nicht befördert, hat er durchaus Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
  • Es gilt nicht als ungerechtfertigte Nichtbeförderung, wenn sich der Passagier zwar rechtzeitig am Check-in-Schalter befunden hat, aber erst zum Flugsteig kommt, wenn die Flugzeugtüren bereits verschlossen sind.
  • Gepäck, das bei einem vorgesehenen Umstieg nicht ordnungsgemäß mit befördert wurde, sind kein berechtigter Grund einer Nichtbeförderung.
  • Wird ein Fluggast gegen seinen Willen auf einen anderen Flug umgebucht, weil das ursprünglich für den Flug vorgesehene Luftfahrzeug durch ein kleineres ersetzt wurde und nun nicht alle Passagiere fasst, gilt dies als Nichtbeförderung und dem Fluggast stehen Ausgleichsleistungen zu. Wer die Umbuchung veranlasst hat, spielt keine Rolle, sofern es nicht der Passagier selbst war.
  • Werden den Eltern eines Kindes die Beförderung verweigert, dem Kind selbst jedoch nicht, handelt es sich um unzumutbare Beförderungsbedingungen, die das Kind nicht annehmen muss. Es hat entsprechend Anspruch aus Ausgleichsleistungen.
  • Es handelt sich um eine berechtigte Nichtbeförderung, wenn ein Flug um weniger als 10 Stunden vorverlegt wurde, die Informationen an den Passagier weitergegeben wurde, dieser sie jedoch nicht erhalten hat. In diesem Fall stehen dem Fluggast keinerlei Ausgleichsleistungen zu.
  • Verpasst ein Passagier einen Anschlussflug aufgrund einer vorhergehenden Verspätung, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu, wenn es sich um einen zusammengehörigen Flug handelt, der gemeinsam gebucht wurde.
  • Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen kann nicht dazu führen, dass die Fluggesellschaft einen Passagier auf einem der nachfolgenden Flüge nicht befördert weil sie Flüge umorganisieren muss. Zwar sind die in Art. 2 lit. J aufgeführten Gründe nicht abschließend jedoch dürfen die vertretbaren Gründe auch nicht erheblich erweitert werden.

Um jedoch einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung geltend zu machen, müssen die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst einmal muss der Passagier eine bestätigte Buchung für die Beförderung besitzen. Weiterhin muss sich der Passagier entweder zur angegebenen Zeit oder wenn keine Zeit angegeben ist mindestens 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug an der Abfertigung befinden. Schließlich muss dem Passagier der Einstieg gegen seinen Willen verweigert werden und das Luftfahrtunternehmen kann dafür keine vertretbaren Gründe nennen. Dabei ist zu beachten das dem Fluggast der Einstieg in die Maschine durch ein aktiv zurückweisendes Handeln des Bodenpersonals verwehrt werden muss(BGH, Urteil vom 30.04.09, Xa ZR 78/08). Die Weigerung muss dem Passagier gegenüber zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 16.04.13, Az. X ZR 83/12). Wenn ein Fluggast also erst nach Beendigung des Einsteigevorgangs am Flugschalter zur Abfertigung erscheint und wird ihm die Abfertigung nicht aktiv verweigert, so liegt keine Nichtbeförderung vor.


Annullierungen

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein geplanter Flug für den mindestens ein Platz reserviert war, gar nicht durchgeführt wird. Dies ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte, durch eine eindeutige Flugnummer gekennzeichnete Flug nicht durchgeführt wird. Ein geplanter Flug ist immer dann anzunehmen, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat (BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06). Erreicht der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit, so hat er einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07).Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegte Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist.

  • Auch eine Vorverlegung des Fluges um mehr als 10 Stunden gilt als Annullierung, da der Flug im Zweifelsfall nicht wahrgenommen werden kann (AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10).
  • Es ist rechtlich auch von einer Annullierung auszugehen, wenn ein Flugzeug zwar gestartet ist, aber aus unerheblichen Gründen zum Abflugort zurückkehren musste und nicht erneut starten kann(EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az. C 83/10).Dabei ist es unerheblich aus welchem Grund das Flugzeug zurückkehren musste. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn das Flugzeug seinen nach der ursprünglichen Flugroute vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht hat.
  • Es handelt sich ebenfalls rechtlich um eine Annullierung, wenn stark von der ursprünglich vorgesehenen Flugroute abgewichen werden musste oder eine längere, unvorhergesehene Landung durchgeführt werden musste.
  • Ein Flug gilt auch dann als annulliert, wenn eine Fluggesellschaft den Passagier auf einen anderen Flug umbuchen kann, mit dem er sein Ankunftsziel höchstens 2 Stunden verspätet erreicht, solange der Flug nicht über 1 Stunde vor der vorgesehenen Abflugzeit startet.
  • Endet ein Flug nicht am planmäßigen Flugziel, sondern an einem anderen Flughafen, so gilt er faktisch ebenfalls als annulliert(AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az. 29 C 2320/10).
  • Allerdings ist dann keine Annullierung anzunehmen, wenn das Flugzeug nicht an den Startflughafen zurückgekehrt ist, dafür jedoch auf der Strecke zwischen Abflughafen und Zielflughafen technisch bedingt zwischenlanden muss. Denn die Passagiere werden dann mit der gleichen reparierten Maschine zu ihrem Endziel gebracht. Dasselbe gilt für einen Flug der kurz nach dem Abheben am Startflughafen einer Reparatur unterzogen wird und das Flugzeug mit einer Verzögerung wieder startet.

Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten wenn es nachweisen kann das die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.

Bestätigte Buchungen

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aufgrund einer Nichtbeförderung wegen Überbuchungen besteht nur dann, wenn dem Passagier eine bestätigte Buchung des Flugs vorliegt.

  • Der Passagier ist nicht verpflichtet, eine bestätigte Buchung vorzuweisen. Ihre Existenz ist ausreichend, um Ausgleichsleistungen zu erhalten.
  • In der Beweispflicht darüber, dass ein Flug tatsächlich nicht gebucht wurde, ist das Luftfahrtunternehmen. Es gilt als nicht ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen sich in Unkenntnis über die Buchung befand, weil ein entsprechender Reiseveranstalter nötige Informationen nicht weitergeleitet hat.
  • Soll der Fluggast im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise befördert werden, so gilt auch der zugehörige Flug als gebucht.
  • Ein Flug, der ohne Passagiere durchgeführt wurde, gilt ebenfalls als annulliert.

Rechtzeitige Information/Einhaltung der Informationspflicht

Wird eine Flugzeitenänderung oder ähnliche Verschiebungen des Reiseplans rechtzeitig an den Passagier weitergegeben, so entfällt sein Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

  • Informiert eine Fluggesellschaft ihre Passagiere über Flugzeitenänderungen per SMS, so muss sie selbst nachweisen, dass es dem Passagier möglich gewesen wäre, diese zu empfangen.
  • Die Beweiskraft über die rechtzeitige Information des Passagiers obliegt der Luftfahrtgesellschaft.
  • Ein Reisender gilt auch dann als nicht rechtzeitig informiert, wenn das Luftfahrtunternehmen entsprechende Informationen zwar an den Reiseveranstalter weitergegeben hat, dieser sie aber nicht an den Passagier weiterleitete.
  • Informiert ein Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung seine Fluggäste nicht über deren Rechte, so hat es die auf diese Weise entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen.
  • Flugzeiten, die in der Reisebestätigung angegeben werden, werden zu einem festen Vertragsbestandteil. Klauseln, in denen sich ein Reiseveranstalter die Verschiebung solcher Zeiten vorbehält, sind nicht rechtskräftig.

Check-in

Die sogenannte no show-Politik sorgt dafür, dass Fluggesellschaften Anspruchsleistungen verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast sich nicht oder nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter eingefunden hat und daher nicht befördert wurde.

  • Die Ausschlusszeit bezieht sich ausschließlich auf den Check-in-Schalter, nicht auf das rechtzeitige Erscheinen am Flugsteig.
  • Wenn ein Passagier zwar nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter eintrifft, jedoch noch abgefertigt wird, so darf ihm die Beförderung nicht versagt werden.
  • Wenn ein Passagier nicht rechtzeitig am Check-in eintrifft, um noch befördert zu werden, er jedoch nachweisen kann, dass er unter normalen Wartezeiten und Umständen rechtzeitig hätte abgefertigt werden können, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu.
  • Fluggäste müssen für ihren Flug aufgerufen werden, wenn die Ausschlusszeit in die Nähe rückt und sich eine Schlange vor dem Check-in-Schalter befindet.
  • Findet sich ein Passagier zu spät an einer vorhersehbaren Schlange ein und kommt daher zu spät zum Check-in, trägt er eine Mitschuld und hat daher nur eingeschränkten Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

Drittbuchungen

Bucht ein Unternehmer Flugscheine für seine Mitarbeiter oder ein Ehepartner einen Flugschein für sich selbst und seinen Partner oder Eltern für sich und ihre Kinder, ist zu regeln, wer eventuell anfallende Ansprüche gelten machen kann.

  • Bucht ein Unternehmen einen Flugschein für einen Mitarbeiter, kann das Unternehmen selbst keine Ansprüche geltend machen. In diesem Fall liegt die Anspruchsberechtigung beim tatsächlichen Flugreisenden.
  • Selbiges gilt, wenn eine Person einen Flugschein auf einen fremden Namen bucht. Er handelt zwar als dessen Vertreter, die Anspruchsberechtigung obliegt jedoch auch hier dem tatsächlich Reisenden.
  • Bucht ein Ehepartner einen Flugschein für sich und seinen Partner, kann er ggf. anfallende Ansprüche für beide geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er auch selbst aktiv an der Reise teilgenommen hat.
  • Kinder haben, unabhängig von ihrem Alter, einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Diese werden jedoch in der Regel von den Sorgeberechtigten geltend gemacht.

Außergewöhnliche Umstände

Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden.

Siehe dazu:

Ausgleichsleistungen

Bei den Ausgleichsleistungen handelt es sich um diejenigen Leistungen, die dem Reisenden nach den Regelungen der VO im Falle einer Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung zustehen.

  • Rechtsanwaltskosten werden nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet.

Urteile

  • BGH,Urteil vom 28.05.09, Az.: Xa ZR 113/08
  • BGH,Urteil vom 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08
  • AG Bremen,Urteil vom 10.11.11, Az.: 16 C 89/11
  • AG Erding,Urteil vom 19.12.12, Az.: 3 C 893/12
  • AG Nürtingen,Urteil vom 25.01.13, Az.: 46 C 1399/12
  • BGH,Urteil vom 30.04.09, Az.: Xa ZR 78/08
  • BGH, Urteil vom 16.04.13, Az.: X ZR 83/12
  • BGH, Urteil vom 17.07.07, Az.: X ZR 95/06
  • EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az. C 402/07
  • AG Hannover, Urteil vom 31.01.11, Az.: 426 C 12868/10
  • EuGH, Urteil vom 13.10.11, Az.: C 83/10
  • AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.06.11, Az.: 29 C 2320/10
  • BGH, Urteil vom 12.11.09, Az.: Xa ZR 76/07