Vorflug: Unterschied zwischen den Versionen

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Vorkommnisse auf dem Vorflug
Es kann im Geschäft der Luftbeförderung dazu kommen, dass eine eine [[Verspätung]] eintritt, weil es bei dem vorherigen Flug zu einem [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] gekommen ist. Es fragt sich, ob sich die [[Fluggesellschaft]] dann ebenfalls auf einen außergewöhnlichen Umstand für den nächsten Flug berufen kann, um einer etwaigen Haftung aus [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point7 Art. 7 VO (EG) 261/2004] gemäß [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point5 Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004] entgehen zu können. 


Die [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html europäische Fluggastrechteverordnung] trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. Erwägungsgrund 15 der Verordnung legt den Gedankten durchaus nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätung ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken kann. Demgegenüber besagt [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Erwägungsgrund 14] aber, dass ein außergewöhnlicher Umstand bei z. B. einer mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingung vorliegt, woraus sich folgern lässt, dass der Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes eine Verspätung bei nachfolgenden Flügen nicht zur Entlastung eines Luftfahrtunternehmens führen kann. Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken – unterlaufen.
=Einführung=


== Übernächster Flug  ==
Der europäischen [[Fluggastrechteverordnung]] lässt sich keine eindeutige Antwort auf die Frage entnehmen, ob ein [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstand]], der die Verspätung eines [[Flug]]es zur Folge hat, das [[Luftfahrtunternehmen]] auch für die weiteren Flüge von ihrer Pflicht Ausgleichszahlungen zu leisten entbindet. Zumindest Erwägungsgrund 15 der [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html Verordnung] könnte den Gedanken nahe legen, dass ein Fortwirken [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstände]] möglich ist. Demgegenüber besagt Erwägungsgrund 14 aber, dass ein außergewöhnlicher Umstand bei z. B. einer mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingung vorliegt, woraus sich folgern lässt, dass der Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes eine Verspätung bei nachfolgenden Flügen nicht zur Entlastung eines Luftfahrtunternehmens führen kann. Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken – unterlaufen. Verbraucherschutz meint ja gerade die Rechte der Verbraucher zu schützen, aber auch zu stärken. Das muss auch bei der Auslegung strittiger Fragen beachtet werden.


Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der Verordnung nun einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.
=Probleme auf dem Vorflug als außergewöhnlicher Umstand=
Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, das während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann ([http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004]). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.  
 
==Nachfolgende Flüge==
 
Bei einer gewissen [[Verspätung]] hat der Fluggast aus der Verordnung einen Anspruch auf [[Ausgleichszahlungen]] gegen das [[Luftfahrtunternehmen]]. Jedoch könnte die [[Fluggesellschaft]] sich auf einen [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte ([http://reise-recht-wiki.de/aussergewoehnliche-umstaende-nicht-uebertragbar-fluggebunden-az-3-c-145-13-37-ag-ruesselsheim.html AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13]). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.
Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, das während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann. Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist. Daraus folgt, dass es nur möglich ist, sich auf solch einen Umstand zu berufen, wenn er bei dem Flug der sich konkret verspätet oder bei dem unmittelbaren Vorflug aufgetreten ist. Ein „Durchreichen“ des Umstandes für mehrere darauffolgende Flüge ist nicht möglich.  


==Vogelschlag auf Vorflug==  
==Vogelschlag auf Vorflug==  


Ereignet sich ein Vogelschlag auf einem Vorflug und kommt es deswegen auf den Folgeflügen zu Verspätungen oder Annullierungen, so ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes von den getroffenen Gegenmaßnahmen der Airline abhängig zu machen. Zwar legt der [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html 15. Erwägungsgrund zur EG (VO) Nr. 261/2004] durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken könne. Denn danach sollte vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Wenn ein Luftfahrtunternehmen jedoch nur in gewissem Maße Ersatzmaschinen bereit hält um die Umlaufflüge bei einem Zwischenfall fortsetzten zu können, so handelt es sich hierbei um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Airline hat in diesen Fällen abzuwägen, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder die Verspätung durchreicht, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 zur EG (VO) Nr. 261/2004] hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, scheint es nicht vereinbar, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird. Somit liegt bei einem Vogelschlag auf einem Vorflug und einer daraus resultierenden Verspätung kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Fluggesellschaft kann sich nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien.  
Ereignet sich ein Vogelschlag auf einem Vorflug und kommt es deswegen auf den Folgeflügen zu Verspätungen oder Annullierungen, so ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes von den getroffenen Gegenmaßnahmen der Airline abhängig zu machen. Der 15. Erwägungsgrund der [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html VO (EG) 261/2004] legt durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstand]] stets fortwirken könne, denn danach soll vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen [[Verspätung]], einer [[Verspätung]] bis zum nächsten Tag oder zu einer [[Annullierung]] kommt, obgleich vom betreffenden [[Luftfahrtunternehmen]] alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die [[Verspätung]]en oder [[Annullierung]]en zu verhindern. Wenn ein [[Luftfahrtunternehmen]] jedoch nur in gewissem Maße Ersatzmaschinen bereit hält, um die Umlaufflüge bei einem Zwischenfall fortsetzten zu können, so handelt es sich hierbei um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Airline hat in diesen Fällen abzuwägen, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder die [[Verspätung]] durchreicht, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 der [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html VO (EG) 261/2004] hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, scheint es nicht vereinbar, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird. Somit liegt bei einem Vogelschlag auf einem Vorflug und einer daraus resultierenden Verspätung kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Fluggesellschaft kann sich nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien. Vielmehr obliegt es ihrer betriebswirtschaftlichen Organisationsgewalt ausreichend Ersatzmaschinen bereitzuhalten.


== Umlaufverfahren ==
==Umlaufverfahren==


Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).  
Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen.  
Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 50 C 254/11).  
Die Unvermeidbarkeit eines [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstands]] liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind ([http://reise-recht-wiki.de/schlechtes-wetter-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-xa-zr-15-10-bgh.html BGH, Urt. v. 04.10.2010, Az. Xa ZR 15/10]). Die [[Fluggesellschaft]] muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den [[Flug]] zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen bzw, warum es letztendlich den Eintritt des Umstandes verhindern konnte ([http://reise-recht-wiki.de/anforderungen-des-luftfahrtunternehmens-an-den-aussergewoehnlichen-umstand-urteil-az-50-c-254-11-ag-paderborn.html AG Paderborn, 15.03.2012, Az. 50 C 254/11]).  


== Notlandung auf Vorflug ==
==Notlandung auf Vorflug==


Das Amtsgericht Hannover hatte einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Auf einem Vorflug kam es zu einer Verspätung. Die Piloten wurden über Bordfunk von der Bundespolizei dazu aufgefordert, auf dem nächstgelegenen Flughafen zu landen, weil ein ungecheckter Koffer sich an Bord des Flugzeuges befand. Die Piloten leisteten der Anweisung Folge und erlitten somit eine Verspätung, die sich auch auf den Folgeflug auswirkte. Der klagende Fluggast erreichte sein Urlaubsziel mit mehr als drei Stunden Verspätung und fordert von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und verweigerte die Zahlung des Ausgleichs (vgl. AG Hannover, Urt. v. 30.09.2013, 532 C 7883/12). Die Richter urteilten, dass es keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. [http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Fluggastverordnung.html Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004] darstellt, sofern sich an Bord des Flugzeugs ein ungecheckter Koffer befindet und die Maschine auf Anweisung der Bundespolizei zu Kontrollzwecken deswegen landen muss. Es ist Sache der Fluggesellschaft, dafür zu sorgen, dass kein ungecheckter Koffer an Bord ihres Flugzeugs gelangt. Die Fluggesellschaft schien keinerlei Zeitreserve eingeplant zu haben, um unerwartete Vorkommnisse und Zeiteinbußen auszugleichen. Folglich konnte sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und ist dem Fluggast zur Ausgleichszahlung verpflichtet.  
Das Amtsgericht Hannover hatte einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Auf einem Vorflug kam es zu einer Verspätung. Die Piloten wurden über Bordfunk von der Bundespolizei dazu aufgefordert, auf dem nächstgelegenen Flughafen zu landen, weil ein ungecheckter Koffer sich an Bord des Flugzeuges befand. Die Piloten leisteten der Anweisung Folge, was eine Verspätung zur Folge hatte, die sich auch auf den Folgeflug auswirkte. Der klagende Fluggast erreichte sein Urlaubsziel mit mehr als drei Stunden Verspätung und fordert von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf einen [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] und verweigerte die Ausgleichszahlung aus [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point7 Art. 7 VO (EG) 261/2004] ([http://reise-recht-wiki.de/nicht-gepruefter-koffer-an-bord-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-532-c-7883-12-ag-hannover.html AG Hannover, Urt. v. 30.09.2013, Az. 532 C 7883/12]). Die Richter urteilten, dass es keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point5 Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004] darstellt, sofern sich an Bord des Flugzeugs ein ungecheckter Koffer befindet und die Maschine auf Anweisung der Bundespolizei zu Kontrollzwecken deswegen landen muss. Es ist Sache der Fluggesellschaft, dafür zu sorgen, dass kein ungecheckter Koffer an Bord ihres Flugzeugs gelangt. Die Fluggesellschaft schien keinerlei Zeitreserve eingeplant zu haben, um unerwartete Vorkommnisse und Zeiteinbußen auszugleichen. Folglich konnte sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf einen [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] berufen und ist dem Fluggast zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Fallen die Umstände also in den Verantwortungsbereich der Airline, kann sie sich nicht darauf berufen, dass diese außergewöhnlich seien.


== Medizinische Vorfälle ==  
==Medizinische Vorfälle==  


Medizinische Vorfälle auf Vorflügen können zu erheblichen Verspätungen oder sogar Ausfällen führen. Die Bewertung ist unterschiedlich, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, oder nicht.  
Medizinische Vorfälle auf Vorflügen können zu erheblichen [[Verspätung]]en oder [[Annullierung]]en führen. Die Bewertung, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt oder nicht, ist unterschiedlich und vom Einzelfall abhängig.


=== Bewusstlosigkeit eines Passagiers ===
===Bewusstlosigkeit eines Passagiers===


Ein medizinischer Notfall, hier die Bewusstlosigkeit einer Passagierin mit Abtransport durch Krankenwagen, kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Vor dem Hintergrund, dass allein die Durchführung des jeweils konkreten Fluges maßgeblich ist, kann ein medizinsicher Notfall jedoch nur eine Rolle spielen, wenn er in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug steht. Bei Flügen, die im Umlaufverfahren geplant sind, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Somit handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, wenn ein Flugzeug aufgrund der Bewusstlosigkeit eines Passagiert auf dem Vorflug Verspätung hat (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, 14 C 273/07).  
Ein medizinischer Notfall, im Beispielsfall die Bewusstlosigkeit einer Passagierin mit Abtransport durch Krankenwagen, kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Vor dem Hintergrund, dass allein die Durchführung des jeweils konkreten Fluges maßgeblich ist, kann ein medizinsicher Notfall jedoch nur eine Rolle spielen, wenn er in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug steht. Bei Flügen, die im Umlaufverfahren geplant sind, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Somit handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, wenn ein Flugzeug aufgrund der Bewusstlosigkeit eines Passagiers auf dem Vorflug Verspätung hat ([http://reise-recht-wiki.de/medizinischer-notfall-an-bord-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-14-c-273-07-ag-geldern.html AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az. 14 C 273/07]).  


=== Medizinischer Notfall ===  
===Medizinischer Notfall===  


Kommt es auf dem Vorflug zu einem medizinischen Notfall, sodass das Flugzeug umkehren oder notlanden muss, so handelt es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand. Ein Luftfahrtunternehmen kann keine zumutbaren Maßnahmen zur Vorbeugung eines solchen Vorfalls treffen, wenn der medizinische Notfall zum Zeitpunkt des Abflugs noch nicht vorhersehbar war (vgl. AG Berlin-Wedding, Urt. v. 28.10.2010, 2 C 115/10).  
Kommt es auf dem Vorflug zu einem medizinischen Notfall, sodass das [[Flugzeug]] umkehren oder notlanden muss, so handelt es sich dabei um einen [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]]. Ein [[Luftfahrtunternehmen]] kann keine zumutbaren Maßnahmen zur Vorbeugung eines solchen Vorfalls treffen, wenn der medizinische Notfall zum Zeitpunkt des Abflugs noch nicht vorhersehbar war ([http://reise-recht-wiki.de/medizinischer-notfall-aussergewoehnlicher-umstand.html AG Berlin-Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 C 115/10]).  


=== Todesfall an Board ===
===Todesfall an Board===


Ein plötzlicher Todesfall und eine daraus resultierende Verspätung der folgenden Flüge des eingesetzten Flugzeugs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Umstand, dem eine Airline mit zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld entgegenwirken kann (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.2011, 31 C 2177/10).  
Ein plötzlicher Todesfall und eine daraus resultierende Verspätung der folgenden Flüge des eingesetzten Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der [[Fluggastrechteverordnung]] dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Umstand, dem eine Airline mit zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld entgegenwirken kann ([http://reise-recht-wiki.de/todesfall-an-bord-ist-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-31-c-2177-10-83-ag-frankfurt.html AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10]). Es könne der [[Fluggesellschaft]] demnach nicht zugemutet werden hier ersatzpflichtig zu sein. Sie kann keinerlei Maßnahmen ergreifen, um die [[Verspätung]] oder [[Annullierung]] zu verhindern.


==[[Brand an Bord]]==
==[[Brand an Bord]]==


Führt ein (selbst auf einem [[Außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] beruhender) [[Brand an Bord|Brand]] dazu, dass auf dem [[Vorflug]] eine Notlandung erforderlich wird und wirkt sich dies auf den Folgeflug aus (vgl.[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE577342017&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16, 30.03.2017)], ist fraglich, inwiefern die Folgen für den Folgeflug ebenfalls auf dem [[Brand an Bord|Brand]] beruhen. Dies hängt davon ab, welche Maßnahmen der [[Fluggesellschaft]] zugemutet werden können, um Auswirkungen auf Folgeflüge zu verhindren. Der BGH hat dazu festgestellt ([http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=67998&linked=pm Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13]), dass [[Fluggesellschaft|Fluggesellschaften]] aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass Annullierungen und große [[Verspätungen]] stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Die [[Fluggesellschaft]] muss also für den konkreten Fall darlegen können, im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Kann sie dies, so war die [[Verspätung]] nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar. Auf den außergewöhnlichen Umständen des [[Brand an Bord|Brandes]] beruht dann folglich auch die Verspätung des [[Folgeflug|Folgefluges]].
Führt ein (selbst auf einem [[Außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umstand]] beruhender) [[Brand an Bord|Brand]] dazu, dass auf dem [[Vorflug]] eine Notlandung erforderlich wird und wirkt sich dies auf den Folgeflug aus ist fraglich, inwiefern die Folgen für den Folgeflug ebenfalls auf dem [[Brand an Bord|Brand]] beruhen. Dies hängt davon ab, welche Maßnahmen der [[Fluggesellschaft]] zugemutet werden können, um Auswirkungen auf Folgeflüge zu verhindern. Der BGH hat dazu festgestellt, dass [[Fluggesellschaft|Fluggesellschaften]] aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass [[Annullierung]]en und große [[Verspätungen]] stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Die [[Fluggesellschaft]] muss also für den konkreten Fall darlegen können, im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Kann sie dies, so war die [[Verspätung]] nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar. Auf den [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlichen Umständen]] des [[Brand an Bord|Brandes]] beruht dann folglich auch die Verspätung des [[Folgeflug|Folgefluges]]. Der BGH bedenkt mit dem Gedanken an die wirtschaftliche Unzumutbarkeit in einem gewissen Maße auch die Verhältnismäßigkeit. [[Luftfahrtunternehmen]] sind nicht dazu verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die außerhalb ihrer tatsächlichen Möglichkeiten liegen. Das gilt sowohl im organisatorischen als auch im wirtschaftlichen Bereich.
 
==Entwicklung der Thematik==
 
Bei dieser Fragestellung heißt es, die Augen offen zu halten und die weiteren Entwicklungen zu verfolgen. Das Landgericht Hannover hat im November 2013 ein Verfahren mit einer ähnlichen Rechtsfrage ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die Richter fragen explizit nach der Auslegung der [[Fluggastrechteverordnung]], wenn es bei Umlaufflügen zu Verspätungen kommt. Eine Antwort der obersten Richter der Europäischen Union steht noch aus. Eine allgemeine Auslegung festzulegen ist nicht so leicht möglich, da für etwaige Probleme auf Vorflügen unendliche Fallkonstellationen möglich sind und mithin eine Einzelfallbetrachtung nie ausbleiben darf.
 
==Auswirkungen auf andere Ansprüche==
 
Gleichgültig, ob ein [[außergewöhnliche Umstände|außergewöhnlicher Umstand]] die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese [[Betreuungsleistungen]] an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point5 Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004] befreit insoweit nur von der Pflicht zu [[Ausgleichszahlungen]] aus [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point7 Art. 7 VO (EG) 261/2004]. Andere Ansprüche bleiben unberührt.
 
=Siehe auch=
 
[[Flugverspätung]]
 
[[Fluggastrechteverordnung]]
 
[[Fluggastrechte]]
 
[[Flugannullierung]]
 
[[Außergewöhnliche Umstände]]
 
=Rechtsprechung=
 
{| class="wikitable"
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! Gericht, Urteil vom…                                          !! Aktenzeichen                      !! Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
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| [http://reise-recht-wiki.de/schlechtes-wetter-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-xa-zr-15-10-bgh.html BGH, Urteil vom 14.10.2010] || Xa ZR 15/10 ||
* Die Klägerin – ein Luftfahrunternehmen – geht gegen die Beklagte vor, weil diese keine Vergütung für einen von ihr gebuchten Flug, der sich aus zwei Teilflügen zusammensetzte, zahlen will. Der erste Flug erreichte den Zwischenflughafen mit einer Verspätung von rund zwei Stunden. Grund hierfür waren schlechte Wetterbedingungen. Die Beklagte verpasste ihren Anschlussflug und forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin weigerte sich der Zahlung und berief sich mit dem schlechten Wetter auf einen außergewöhnlichen Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse. Die Klage durchlief alle Instanzen.
 
* Der Bundesgerichtshof hat jedoch als letzte Instanz entschieden, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Klägerin von der Haftung hätte befreien können. Somit wurde der Beklagten die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/nicht-gepruefter-koffer-an-bord-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-532-c-7883-12-ag-hannover.html AG Hannover, Urteil vom 30.09.2013] || 532 C 7883/12 ||
* Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Dieser kam erst mit einer Verspätung von rund vier Stunden am Zielflughafen an. Grund hierfür war, dass sich an Bord des Flugzeuges ein noch nicht geprüfter Koffer befand. Die Maschine musste, auf Anordnung der Bundespolizei, zwischenlanden.
 
* Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte verweigert die Zahlung und erwidert, dass es sich bei diesem Vorfall um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, welcher sie von der Haftung befreie.
 
* Das Amtsgericht Hannover hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen.
 
* Außergewöhnliche Umstände seien nur solche, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Vorliegend lag es jedoch im Machtbereich des Unternehmens alle Koffer zu überprüfen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/aussergewoehnliche-umstaende-nicht-uebertragbar-fluggebunden-az-3-c-145-13-37-ag-ruesselsheim.html AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013]    || 3 C 145/13        ||
* Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Antalya nach Paderborn. Dieser Flug wurde von der Beklagten mit einer Verspätung von rund vier Stunden durchgeführt, woraufhin die Kläger ihre Ansprüche auf die Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 geltend machten.
 
* Die Beklagte wies diese Forderung ab, mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 vorliege, da die Maschine aufgrund von Komplikationen auf dem Hinflug verspätet in Antalya ankam.


== Ausblick ==
* Das Amtsgericht Rüsselsheim hat jedoch den Klägern Recht gegeben, mit der Begründung, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand nur auf den aktuellen und konkreten Flug beziehen kann und nicht auf vorangestellte Flüge. Dies sei nicht die Absicht der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.


Bei dieser Fragestellung heißt es, die Augen offen zu halten und die weiteren Entwicklungen zu verfolgen. Das Landgericht Hannover hat im November 2013 ein Verfahren mit einer ähnlichen Rechtsfrage ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die Richter fragen explizit nach der Auslegung der Fluggastrechteverordnung, wenn es bei Umlaufflügen zu Verspätungen kommt. Eine Antwort der obersten Richter der Europäischen Union steht noch aus (Stand: Oktober 2014, vgl. LG Hannover, Beschluss vom 29.11.2013 – 14 S 50/13).
* In dem sich bietenden Zeitraum zwischen der Erkennung der voraussichtlichen Verspätung des Vorumlauffluges und dem geplanten Start des Linienfluges, hätte die Airline zumutbare Maßnahmen treffen können, um einem verspäteten Abflug entgegenzuwirken. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.
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| [http://reise-recht-wiki.de/anforderungen-des-luftfahrtunternehmens-an-den-aussergewoehnlichen-umstand-urteil-az-50-c-254-11-ag-paderborn.html AG Paderborn, Urteil vom 15.03.2012]            || 50 C 254/11 ||
* Der Kläger verlangt von einem Luftfahrtunternehmen Schadensersatz wegen eines erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung durch extrem schlechte Wetterverhältnisse, welche als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einzuordnen seien. Sie verweigert folglich die Zahlung.


==Betreuungsleistungen==
* Nach Ansicht des Amtsgerichts in Paderborn genügt es nicht, lediglich vorzutragen, dass eine bestimmte Situation außergewöhnlich ist und außerhalb des normalen Risikobereichs des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens liegt. Vielmehr muss dargestellt werden, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Abwendung des außergewöhnlichen Zustands verfügbar waren und aus welchem Grund die Abwendung unzumutbar oder gar und unmöglich war. Eine solch ausführliche Darstellung konnte das Luftfahrtunternehmen nicht vorweisen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen wurde.
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| [http://reise-recht-wiki.de/todesfall-an-bord-ist-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-31-c-2177-10-83-ag-frankfurt.html AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011] || 31 C 2177/10 ||
* Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug verspätete sich aufgrund eines Todesfalls an Bord der Maschine, sodass der Kläger seinen Anschlussflug verpasste. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das beklagte Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung und begründet die Entscheidung mit dem vorliegen eines haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.


Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese [[http://www.passagierrechte.org/Betreuungsleistungen Betreuungsleistungen]] an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht.  
* Das Amtsgericht in Frankfurt hat dem beklagten Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechtverordnung setze ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens voraus.


==Siehe auch==
* Grundsätzlich handele es sich hierbei um Ereignisse, die dem alltäglichen Luftverkehr nicht fremd und für die Gesellschaft sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar seien.


[http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde#Probleme_auf_dem_Vorflug Außergewöhnliche Umstände - Probleme auf dem Vorflug]
* Ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges sei jedoch kein Umstand der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden könne. Es könne der Beklagten daher nicht zugemutet werden jedem von der Verspätung betroffenen Fluggast eine entsprechende Entschädigung leisten zu müssen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/medizinischer-notfall-aussergewoehnlicher-umstand.html AG Berlin-Wedding, Urteil vom 28.10.2010] || 2 C 115/10 ||
* Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser mit mehr als 5 Stunden Verspätung startete, verlangt der Fluggast nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.


[[http://www.passagierrechte.org/Flugversp%C3%A4tung Flugverspätung]]
* Die Airline verweigert jedoch die Zahlung. An Bord der Zubringerfluges habe sich ein medizinischer Notfall ereignet, weswegen der Pilot dazu gezwungen war zu wenden und den Startflughafen anzufliegen. In dem Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Beklagte von einer Haftung befreie.


[[http://www.passagierrechte.org/Fluggastrechteverordnung Fluggastrechteverordnung]]
* Das Amtsgericht Wedding hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden seien nach der Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich durch eine angemessene Ausgleichszahlung zu entschädigen. Eine Ausnahme bestehe jedoch für Fälle, in denen die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei.


[[http://www.passagierrechte.org/Fluggastrechte Fluggastrechte]]
* Einen solchen definiere Art. 5 der Verordnung 261/2004 als nicht vorherzusehenden Zustand, der vollkommen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Airline liege.


[[http://www.passagierrechte.org/Flugannullierung Flugannullierung]]
* Der plötzlich Auftretende Bedarf an medizinischer Notversorgung sei für die Fluggesellschaft weder vorhersehbar, noch könne sie ihn eigenständig abwenden ohne den Flug zu unterbrechen.  


[[http://www.passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde Außergewöhnliche Umstände]]
* In der Folge hafte das Unternehmen dem Fluggast für die unverschuldete Verspätung nicht.
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| [http://reise-recht-wiki.de/medizinischer-notfall-an-bord-kein-aussergewoehnlicher-umstand-urteil-az-14-c-273-07-ag-geldern.html AG Geldern, Urteil vom 28.11.2007] || 14 C 273/07 ||
* Im vorliegenden Fall buchte der Kläger beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde allerdings auf den nächsten Tag verschoben und nicht zum geschuldeten Zeitpunkt durchgeführt. Begründet wurde die zeitliche Verzögerung mit einem medizinischen Notfall, der sich an Bord ereignet hatte. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung.


==Quellen==
* Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.
 
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[[http://reise-recht-wiki.de/ Urteilsdatenbank]]

Version vom 30. Oktober 2018, 17:42 Uhr

Es kann im Geschäft der Luftbeförderung dazu kommen, dass eine eine Verspätung eintritt, weil es bei dem vorherigen Flug zu einem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist. Es fragt sich, ob sich die Fluggesellschaft dann ebenfalls auf einen außergewöhnlichen Umstand für den nächsten Flug berufen kann, um einer etwaigen Haftung aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 entgehen zu können.

Einführung

Der europäischen Fluggastrechteverordnung lässt sich keine eindeutige Antwort auf die Frage entnehmen, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Pflicht Ausgleichszahlungen zu leisten entbindet. Zumindest Erwägungsgrund 15 der Verordnung könnte den Gedanken nahe legen, dass ein Fortwirken außergewöhnlicher Umstände möglich ist. Demgegenüber besagt Erwägungsgrund 14 aber, dass ein außergewöhnlicher Umstand bei z. B. einer mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingung vorliegt, woraus sich folgern lässt, dass der Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes eine Verspätung bei nachfolgenden Flügen nicht zur Entlastung eines Luftfahrtunternehmens führen kann. Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken – unterlaufen. Verbraucherschutz meint ja gerade die Rechte der Verbraucher zu schützen, aber auch zu stärken. Das muss auch bei der Auslegung strittiger Fragen beachtet werden.

Probleme auf dem Vorflug als außergewöhnlicher Umstand

Nachfolgende Flüge

Bei einer gewissen Verspätung hat der Fluggast aus der Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen. Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, das während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann. Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist. Daraus folgt, dass es nur möglich ist, sich auf solch einen Umstand zu berufen, wenn er bei dem Flug der sich konkret verspätet oder bei dem unmittelbaren Vorflug aufgetreten ist. Ein „Durchreichen“ des Umstandes für mehrere darauffolgende Flüge ist nicht möglich.

Vogelschlag auf Vorflug

Ereignet sich ein Vogelschlag auf einem Vorflug und kommt es deswegen auf den Folgeflügen zu Verspätungen oder Annullierungen, so ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes von den getroffenen Gegenmaßnahmen der Airline abhängig zu machen. Der 15. Erwägungsgrund der VO (EG) 261/2004 legt durchaus den Gedanken nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätungen ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken könne, denn danach soll vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Wenn ein Luftfahrtunternehmen jedoch nur in gewissem Maße Ersatzmaschinen bereit hält, um die Umlaufflüge bei einem Zwischenfall fortsetzten zu können, so handelt es sich hierbei um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Airline hat in diesen Fällen abzuwägen, ob sie den Frühflug bis auf Weiteres nicht durchführt und dafür den zweiten Flug des Umlaufs pünktlich durchführt, oder die Verspätung durchreicht, ist in ihrer Planung angelegt und wird von den Kosten abhängen sowie davon, wie viele Reservemaschinen sie an welchen Standorten bereithält. Mit Blick auf die in den Erwägungsgründen Nr. 1 bis 4 der VO (EG) 261/2004 hervorgehobene Zielsetzung, die Rechte der Fluggäste zu stärken, scheint es nicht vereinbar, dass das Flugunternehmen allein mit Blick auf den in seiner Organisation und Ablaufplanung angelegten Entscheidungskonflikt entlastet wird. Somit liegt bei einem Vogelschlag auf einem Vorflug und einer daraus resultierenden Verspätung kein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Fluggesellschaft kann sich nicht von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreien. Vielmehr obliegt es ihrer betriebswirtschaftlichen Organisationsgewalt ausreichend Ersatzmaschinen bereitzuhalten.

Umlaufverfahren

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen. Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (BGH, Urt. v. 04.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen bzw, warum es letztendlich den Eintritt des Umstandes verhindern konnte (AG Paderborn, 15.03.2012, Az. 50 C 254/11).

Notlandung auf Vorflug

Das Amtsgericht Hannover hatte einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Auf einem Vorflug kam es zu einer Verspätung. Die Piloten wurden über Bordfunk von der Bundespolizei dazu aufgefordert, auf dem nächstgelegenen Flughafen zu landen, weil ein ungecheckter Koffer sich an Bord des Flugzeuges befand. Die Piloten leisteten der Anweisung Folge, was eine Verspätung zur Folge hatte, die sich auch auf den Folgeflug auswirkte. Der klagende Fluggast erreichte sein Urlaubsziel mit mehr als drei Stunden Verspätung und fordert von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand und verweigerte die Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 (AG Hannover, Urt. v. 30.09.2013, Az. 532 C 7883/12). Die Richter urteilten, dass es keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. v. Art.5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellt, sofern sich an Bord des Flugzeugs ein ungecheckter Koffer befindet und die Maschine auf Anweisung der Bundespolizei zu Kontrollzwecken deswegen landen muss. Es ist Sache der Fluggesellschaft, dafür zu sorgen, dass kein ungecheckter Koffer an Bord ihres Flugzeugs gelangt. Die Fluggesellschaft schien keinerlei Zeitreserve eingeplant zu haben, um unerwartete Vorkommnisse und Zeiteinbußen auszugleichen. Folglich konnte sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und ist dem Fluggast zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Fallen die Umstände also in den Verantwortungsbereich der Airline, kann sie sich nicht darauf berufen, dass diese außergewöhnlich seien.

Medizinische Vorfälle

Medizinische Vorfälle auf Vorflügen können zu erheblichen Verspätungen oder Annullierungen führen. Die Bewertung, ob es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt oder nicht, ist unterschiedlich und vom Einzelfall abhängig.

Bewusstlosigkeit eines Passagiers

Ein medizinischer Notfall, im Beispielsfall die Bewusstlosigkeit einer Passagierin mit Abtransport durch Krankenwagen, kann ein außergewöhnlicher Umstand sein. Vor dem Hintergrund, dass allein die Durchführung des jeweils konkreten Fluges maßgeblich ist, kann ein medizinsicher Notfall jedoch nur eine Rolle spielen, wenn er in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug steht. Bei Flügen, die im Umlaufverfahren geplant sind, ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Somit handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, wenn ein Flugzeug aufgrund der Bewusstlosigkeit eines Passagiers auf dem Vorflug Verspätung hat (AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az. 14 C 273/07).

Medizinischer Notfall

Kommt es auf dem Vorflug zu einem medizinischen Notfall, sodass das Flugzeug umkehren oder notlanden muss, so handelt es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand. Ein Luftfahrtunternehmen kann keine zumutbaren Maßnahmen zur Vorbeugung eines solchen Vorfalls treffen, wenn der medizinische Notfall zum Zeitpunkt des Abflugs noch nicht vorhersehbar war (AG Berlin-Wedding, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 C 115/10).

Todesfall an Board

Ein plötzlicher Todesfall und eine daraus resultierende Verspätung der folgenden Flüge des eingesetzten Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar. Es handelt sich hierbei nicht um einen Umstand, dem eine Airline mit zumutbaren Maßnahmen im Vorfeld entgegenwirken kann (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.2011, Az. 31 C 2177/10). Es könne der Fluggesellschaft demnach nicht zugemutet werden hier ersatzpflichtig zu sein. Sie kann keinerlei Maßnahmen ergreifen, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern.

Brand an Bord

Führt ein (selbst auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhender) Brand dazu, dass auf dem Vorflug eine Notlandung erforderlich wird und wirkt sich dies auf den Folgeflug aus ist fraglich, inwiefern die Folgen für den Folgeflug ebenfalls auf dem Brand beruhen. Dies hängt davon ab, welche Maßnahmen der Fluggesellschaft zugemutet werden können, um Auswirkungen auf Folgeflüge zu verhindern. Der BGH hat dazu festgestellt, dass Fluggesellschaften aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass Annullierungen und große Verspätungen stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Die Fluggesellschaft muss also für den konkreten Fall darlegen können, im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Kann sie dies, so war die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar. Auf den außergewöhnlichen Umständen des Brandes beruht dann folglich auch die Verspätung des Folgefluges. Der BGH bedenkt mit dem Gedanken an die wirtschaftliche Unzumutbarkeit in einem gewissen Maße auch die Verhältnismäßigkeit. Luftfahrtunternehmen sind nicht dazu verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, die außerhalb ihrer tatsächlichen Möglichkeiten liegen. Das gilt sowohl im organisatorischen als auch im wirtschaftlichen Bereich.

Entwicklung der Thematik

Bei dieser Fragestellung heißt es, die Augen offen zu halten und die weiteren Entwicklungen zu verfolgen. Das Landgericht Hannover hat im November 2013 ein Verfahren mit einer ähnlichen Rechtsfrage ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die Richter fragen explizit nach der Auslegung der Fluggastrechteverordnung, wenn es bei Umlaufflügen zu Verspätungen kommt. Eine Antwort der obersten Richter der Europäischen Union steht noch aus. Eine allgemeine Auslegung festzulegen ist nicht so leicht möglich, da für etwaige Probleme auf Vorflügen unendliche Fallkonstellationen möglich sind und mithin eine Einzelfallbetrachtung nie ausbleiben darf.

Auswirkungen auf andere Ansprüche

Gleichgültig, ob ein außergewöhnlicher Umstand die Airline von ihrer Ausgleichszahlungspflicht befreit oder nicht, muss diese Betreuungsleistungen an ihre Fluggäste leisten. Je nach Verspätung kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 befreit insoweit nur von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO (EG) 261/2004. Andere Ansprüche bleiben unberührt.

Siehe auch

Flugverspätung

Fluggastrechteverordnung

Fluggastrechte

Flugannullierung

Außergewöhnliche Umstände

Rechtsprechung

Gericht, Urteil vom… Aktenzeichen Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
BGH, Urteil vom 14.10.2010 Xa ZR 15/10
  • Die Klägerin – ein Luftfahrunternehmen – geht gegen die Beklagte vor, weil diese keine Vergütung für einen von ihr gebuchten Flug, der sich aus zwei Teilflügen zusammensetzte, zahlen will. Der erste Flug erreichte den Zwischenflughafen mit einer Verspätung von rund zwei Stunden. Grund hierfür waren schlechte Wetterbedingungen. Die Beklagte verpasste ihren Anschlussflug und forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin weigerte sich der Zahlung und berief sich mit dem schlechten Wetter auf einen außergewöhnlichen Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse. Die Klage durchlief alle Instanzen.
  • Der Bundesgerichtshof hat jedoch als letzte Instanz entschieden, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Klägerin von der Haftung hätte befreien können. Somit wurde der Beklagten die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen.
AG Hannover, Urteil vom 30.09.2013 532 C 7883/12
  • Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Dieser kam erst mit einer Verspätung von rund vier Stunden am Zielflughafen an. Grund hierfür war, dass sich an Bord des Flugzeuges ein noch nicht geprüfter Koffer befand. Die Maschine musste, auf Anordnung der Bundespolizei, zwischenlanden.
  • Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte verweigert die Zahlung und erwidert, dass es sich bei diesem Vorfall um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele, welcher sie von der Haftung befreie.
  • Das Amtsgericht Hannover hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen.
  • Außergewöhnliche Umstände seien nur solche, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Vorliegend lag es jedoch im Machtbereich des Unternehmens alle Koffer zu überprüfen.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 05.07.2013 3 C 145/13
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Antalya nach Paderborn. Dieser Flug wurde von der Beklagten mit einer Verspätung von rund vier Stunden durchgeführt, woraufhin die Kläger ihre Ansprüche auf die Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 geltend machten.
  • Die Beklagte wies diese Forderung ab, mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 vorliege, da die Maschine aufgrund von Komplikationen auf dem Hinflug verspätet in Antalya ankam.
  • Das Amtsgericht Rüsselsheim hat jedoch den Klägern Recht gegeben, mit der Begründung, dass sich ein außergewöhnlicher Umstand nur auf den aktuellen und konkreten Flug beziehen kann und nicht auf vorangestellte Flüge. Dies sei nicht die Absicht der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004.
  • In dem sich bietenden Zeitraum zwischen der Erkennung der voraussichtlichen Verspätung des Vorumlauffluges und dem geplanten Start des Linienfluges, hätte die Airline zumutbare Maßnahmen treffen können, um einem verspäteten Abflug entgegenzuwirken. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.
AG Paderborn, Urteil vom 15.03.2012 50 C 254/11
  • Der Kläger verlangt von einem Luftfahrtunternehmen Schadensersatz wegen eines erheblich verspäteten Fluges. Die Beklagte erklärt die Verspätung durch extrem schlechte Wetterverhältnisse, welche als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einzuordnen seien. Sie verweigert folglich die Zahlung.
  • Nach Ansicht des Amtsgerichts in Paderborn genügt es nicht, lediglich vorzutragen, dass eine bestimmte Situation außergewöhnlich ist und außerhalb des normalen Risikobereichs des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens liegt. Vielmehr muss dargestellt werden, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Abwendung des außergewöhnlichen Zustands verfügbar waren und aus welchem Grund die Abwendung unzumutbar oder gar und unmöglich war. Eine solch ausführliche Darstellung konnte das Luftfahrtunternehmen nicht vorweisen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen wurde.
AG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2011 31 C 2177/10
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug verspätete sich aufgrund eines Todesfalls an Bord der Maschine, sodass der Kläger seinen Anschlussflug verpasste. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Das beklagte Luftfahrtunternehmen weigert sich der Zahlung und begründet die Entscheidung mit dem vorliegen eines haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstandes im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Das Amtsgericht in Frankfurt hat dem beklagten Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Eine Ausgleichszahlung im Sinne der Fluggastrechtverordnung setze ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens voraus.
  • Grundsätzlich handele es sich hierbei um Ereignisse, die dem alltäglichen Luftverkehr nicht fremd und für die Gesellschaft sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar seien.
  • Ein Todesfall an Bord eines Flugzeuges sei jedoch kein Umstand der durch das Luftfahrtunternehmen beherrscht werden könne. Es könne der Beklagten daher nicht zugemutet werden jedem von der Verspätung betroffenen Fluggast eine entsprechende Entschädigung leisten zu müssen.
AG Berlin-Wedding, Urteil vom 28.10.2010 2 C 115/10
  • Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil dieser mit mehr als 5 Stunden Verspätung startete, verlangt der Fluggast nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
  • Die Airline verweigert jedoch die Zahlung. An Bord der Zubringerfluges habe sich ein medizinischer Notfall ereignet, weswegen der Pilot dazu gezwungen war zu wenden und den Startflughafen anzufliegen. In dem Notfall sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Beklagte von einer Haftung befreie.
  • Das Amtsgericht Wedding hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden seien nach der Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich durch eine angemessene Ausgleichszahlung zu entschädigen. Eine Ausnahme bestehe jedoch für Fälle, in denen die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei.
  • Einen solchen definiere Art. 5 der Verordnung 261/2004 als nicht vorherzusehenden Zustand, der vollkommen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Airline liege.
  • Der plötzlich Auftretende Bedarf an medizinischer Notversorgung sei für die Fluggesellschaft weder vorhersehbar, noch könne sie ihn eigenständig abwenden ohne den Flug zu unterbrechen.
  • In der Folge hafte das Unternehmen dem Fluggast für die unverschuldete Verspätung nicht.
AG Geldern, Urteil vom 28.11.2007 14 C 273/07
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde allerdings auf den nächsten Tag verschoben und nicht zum geschuldeten Zeitpunkt durchgeführt. Begründet wurde die zeitliche Verzögerung mit einem medizinischen Notfall, der sich an Bord ereignet hatte. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung.
  • Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.