Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Litauen) eingereicht am 15. Juni 2010 (Rechtssache C-294/10)

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Litauen) eingereicht am 15. Juni 2010 - Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

(Rechtssache C-294/10)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks

Beklagte: Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

Vorlagefragen

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen - damit anerkannt werden kann, dass es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden - verpflichtet ist, seine Mittel rechtzeitig zu planen, damit es möglich wird, den vorgesehenen Flug nach dem Wegfall der unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umstände durchzuführen, d. h. zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der planmäßigen Abflugzeit?

Bei Bejahung der ersten Frage: Findet Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung, um die zeitliche Mindestreserve zu bestimmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der rechtzeitigen Planung seiner Mittel als voraussichtliche eventuelle Verspätung für den Fall vorzusehen hat, dass außergewöhnliche Umstände eintreten?

Siehe auch