Anschlussflug, Zwischenstopp: Unterschied zwischen den Versionen

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Von einem direkten Anschlussflug kann immer dann ausgegangen werden, wenn bereits bei der Flugbuchung zwischen dem ersten [[Flug]] und dem zweiten [[Flug]] ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang so hergestellt wird, dass der zweite [[Flug]] als Fortsetzung des ersten Flugs gelten soll und damit ein unmittelbarer Anschlussflug ist (vgl. AG Nürtingen, Az.: 11 C 596/11).
Von einem direkten Anschlussflug kann immer dann ausgegangen werden, wenn bereits bei der Flugbuchung zwischen dem ersten [[Flug]] und dem zweiten [[Flug]] ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang so hergestellt wird, dass der zweite [[Flug]] als Fortsetzung des ersten Flugs gelten soll und damit ein unmittelbarer Anschlussflug ist (vgl. AG Nürtingen, Az.: 11 C 596/11).
= Zwischenstopp=
= Zwischenstopp=
Wenn eine einheitlich gebuchte Flugreise sich aus mehreren Anschlussflügen zusammensetzt, die durch dasselbe [[Luftfahrtunternehmen]] durchgeführt werden, so ist der Ort des Umsteigeaufenthalts nicht als Unterbrechung der Beförderung anzusehen. Die Flugreise muss dann nicht in zwei getrennte zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufenthalt am Ort des Zwischenstopps so kurz ist, dass er wohl eher nicht im Interesse des Fluggastes liegt sondern von diesem eher als notwendiges Übel aufgefasst wird (LG Berlin, Urt. v. 07.08.13, Az.: 50 S 1 /11 (unveröffentlichtes Urteil)). Die Annahme einer einheitlichen vertraglichen Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderung eine Zwischenlandung und einen Wechsel in eine andere Maschine beinhaltet. Bei der Vorgehensweise, den Fluggast mit einem Zubringerflugzeug zu seinem Anschlussflugzeug zu bringen handelt es sich um eine weitverbreitete Praxis und hat nicht zur Folge, dass es sich um unterschiedliche Verträge handeln muss.
Wenn eine '''einheitlich gebuchte Flugreise''' (bei ''nicht'' einheitlich gebuchter Flugreise siehe: [[Anschlussflug verpasst - Rechte]]) sich aus mehreren Anschlussflügen zusammensetzt, die durch dasselbe [[Luftfahrtunternehmen]] durchgeführt werden, so ist der Ort des Umsteigeaufenthalts nicht als Unterbrechung der Beförderung anzusehen. Die Flugreise muss dann nicht in zwei getrennte zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufenthalt am Ort des Zwischenstopps so kurz ist, dass er wohl eher nicht im Interesse des Fluggastes liegt sondern von diesem eher als notwendiges Übel aufgefasst wird (LG Berlin, Urt. v. 07.08.13, Az.: 50 S 1 /11 (unveröffentlichtes Urteil)). Die Annahme einer einheitlichen vertraglichen Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderung eine Zwischenlandung und einen Wechsel in eine andere Maschine beinhaltet. Bei der Vorgehensweise, den Fluggast mit einem Zubringerflugzeug zu seinem Anschlussflugzeug zu bringen handelt es sich um eine weitverbreitete Praxis und hat nicht zur Folge, dass es sich um unterschiedliche Verträge handeln muss.
Weiterhin ist zu beachten, dass es bei der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht ausschlaggebend ist, ob die gesamte Flugreise von einem [[Luftfahrtunternehmen]] durchgeführt wurde. Das [[Luftfahrtunternehmen]] kann trotzdem als ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] angesehen werden. Auch der Hinweis im „ E-Ticket und Reiseroute“: „durchgeführt von/operated by“, welcher bereits ankündigen soll, dass es sich bei einem Flugsegment um einen echten [[Code-Sharing]] [[Flug]] handeln wird, bei welchem der [[Flug]] aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann und deshalb einem anderen Unternehmen übertragen wird. Durch eine solche Übertragung entfällt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Flugsegments.  
Weiterhin ist zu beachten, dass es bei der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht ausschlaggebend ist, ob die gesamte Flugreise von einem [[Luftfahrtunternehmen]] durchgeführt wurde. Das [[Luftfahrtunternehmen]] kann trotzdem als ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] angesehen werden. Auch der Hinweis im „ E-Ticket und Reiseroute“: „durchgeführt von/operated by“, welcher bereits ankündigen soll, dass es sich bei einem Flugsegment um einen echten [[Code-Sharing]] [[Flug]] handeln wird, bei welchem der [[Flug]] aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann und deshalb einem anderen Unternehmen übertragen wird. Durch eine solche Übertragung entfällt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Flugsegments.
 
= Ausführendes Luftfahrtunternehmen=
= Ausführendes Luftfahrtunternehmen=
Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] stets das [[Luftfahrtunternehmen]], welches einen [[Flug]] durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Darauf ergibt sich, dass bereits durch die Absicht der Beförderung eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich vorliegt, auch wenn letztendlich die Aufgabe auf einen Dritten übertragen wird. Damit ist in den Fällen, in denen ein Subcharterunternehmen die Flugnummer und die Slots des beauftragenden Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt und den operativen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist, ist als ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] das beauftragte [[Luftfahrtunternehmen]] anzusehen. Somit kann auch der Verordnungszweck nicht verfehlt werden. Ansonsten würde die Möglichkeit bestehen, dass gezielt Zubringer und Anschlussflug unterschiedlicher [[Luftfahrtunternehmen]] miteinander kombiniert werden (LG Berlin, RRa 2016, 69 (70)). Ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens wird jedoch immer dann nicht zum ausführenden [[Luftfahrtunternehmen]] wenn es zwar den [[Flug]] durchführt aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens (AG Bremen, RRa 2012, 191).  Ansonsten würde die Gefahr der Manipulation bestehen, welche zu einer Verschlechterung der [[Fluggastrechte]] führen würde. Ein [[Luftfahrtunternehmen]] der Gemeinschaft könnte dann bei einem [[Flug]] in das Gebiet der europäischen Union ein nichteuropäisches [[Luftfahrtunternehmen]] einsetzen.
Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] stets das [[Luftfahrtunternehmen]], welches einen [[Flug]] durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Darauf ergibt sich, dass bereits durch die Absicht der Beförderung eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich vorliegt, auch wenn letztendlich die Aufgabe auf einen Dritten übertragen wird. Damit ist in den Fällen, in denen ein Subcharterunternehmen die Flugnummer und die Slots des beauftragenden Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt und den operativen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist, ist als ausführendes [[Luftfahrtunternehmen]] das beauftragte [[Luftfahrtunternehmen]] anzusehen. Somit kann auch der Verordnungszweck nicht verfehlt werden. Ansonsten würde die Möglichkeit bestehen, dass gezielt Zubringer und Anschlussflug unterschiedlicher [[Luftfahrtunternehmen]] miteinander kombiniert werden (LG Berlin, RRa 2016, 69 (70)). Ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens wird jedoch immer dann nicht zum ausführenden [[Luftfahrtunternehmen]] wenn es zwar den [[Flug]] durchführt aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens (AG Bremen, RRa 2012, 191).  Ansonsten würde die Gefahr der Manipulation bestehen, welche zu einer Verschlechterung der [[Fluggastrechte]] führen würde. Ein [[Luftfahrtunternehmen]] der Gemeinschaft könnte dann bei einem [[Flug]] in das Gebiet der europäischen Union ein nichteuropäisches [[Luftfahrtunternehmen]] einsetzen.

Version vom 17. September 2018, 10:00 Uhr

Direkter Anschlussflug

Von einem direkten Anschlussflug kann immer dann ausgegangen werden, wenn bereits bei der Flugbuchung zwischen dem ersten Flug und dem zweiten Flug ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang so hergestellt wird, dass der zweite Flug als Fortsetzung des ersten Flugs gelten soll und damit ein unmittelbarer Anschlussflug ist (vgl. AG Nürtingen, Az.: 11 C 596/11).

Zwischenstopp

Wenn eine einheitlich gebuchte Flugreise (bei nicht einheitlich gebuchter Flugreise siehe: Anschlussflug verpasst - Rechte) sich aus mehreren Anschlussflügen zusammensetzt, die durch dasselbe Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, so ist der Ort des Umsteigeaufenthalts nicht als Unterbrechung der Beförderung anzusehen. Die Flugreise muss dann nicht in zwei getrennte zu beurteilende Abschnitte aufgeteilt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Aufenthalt am Ort des Zwischenstopps so kurz ist, dass er wohl eher nicht im Interesse des Fluggastes liegt sondern von diesem eher als notwendiges Übel aufgefasst wird (LG Berlin, Urt. v. 07.08.13, Az.: 50 S 1 /11 (unveröffentlichtes Urteil)). Die Annahme einer einheitlichen vertraglichen Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Beförderung eine Zwischenlandung und einen Wechsel in eine andere Maschine beinhaltet. Bei der Vorgehensweise, den Fluggast mit einem Zubringerflugzeug zu seinem Anschlussflugzeug zu bringen handelt es sich um eine weitverbreitete Praxis und hat nicht zur Folge, dass es sich um unterschiedliche Verträge handeln muss. Weiterhin ist zu beachten, dass es bei der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht ausschlaggebend ist, ob die gesamte Flugreise von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde. Das Luftfahrtunternehmen kann trotzdem als ausführendes Luftfahrtunternehmen angesehen werden. Auch der Hinweis im „ E-Ticket und Reiseroute“: „durchgeführt von/operated by“, welcher bereits ankündigen soll, dass es sich bei einem Flugsegment um einen echten Code-Sharing Flug handeln wird, bei welchem der Flug aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann und deshalb einem anderen Unternehmen übertragen wird. Durch eine solche Übertragung entfällt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des gebuchten Flugunternehmens für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Flugsegments.

Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Gemäß Art. 2 lit. b) VO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen stets das Luftfahrtunternehmen, welches einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Darauf ergibt sich, dass bereits durch die Absicht der Beförderung eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich vorliegt, auch wenn letztendlich die Aufgabe auf einen Dritten übertragen wird. Damit ist in den Fällen, in denen ein Subcharterunternehmen die Flugnummer und die Slots des beauftragenden Luftfahrtunternehmens in Anspruch nimmt und den operativen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist, ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen das beauftragte Luftfahrtunternehmen anzusehen. Somit kann auch der Verordnungszweck nicht verfehlt werden. Ansonsten würde die Möglichkeit bestehen, dass gezielt Zubringer und Anschlussflug unterschiedlicher Luftfahrtunternehmen miteinander kombiniert werden (LG Berlin, RRa 2016, 69 (70)). Ein Tochterunternehmen eines Luftfahrtunternehmens wird jedoch immer dann nicht zum ausführenden Luftfahrtunternehmen wenn es zwar den Flug durchführt aber ausschließlich unter einer Flugnummer des Mutterunternehmens (AG Bremen, RRa 2012, 191). Ansonsten würde die Gefahr der Manipulation bestehen, welche zu einer Verschlechterung der Fluggastrechte führen würde. Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft könnte dann bei einem Flug in das Gebiet der europäischen Union ein nichteuropäisches Luftfahrtunternehmen einsetzen.

Urteil des AG Wedding

Im vorliegenden Fall buchte der Fluggast einen Flug bei Iberia Líneas Aéreas de Espana von Berlin über Madrid (IB3673) und einen Flug (IB3910) von Madrid nach Teneriffa. Der Flug (IB3673) von Berlin nach Madrid wurde auf Grund von einem technischen Defekt annulliert und der Fluggast erreichte sein Endziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Das Luftfahrtunternehmen fühlt sich dafür jedoch nicht verantwortlich, da dieser Abschnitt nicht durch Iberia sondern durch Iberia Express veranstaltet wurde. Diese Information konnte dem Ticket entnommen werden. Auf Grund der soeben gemachten Ausführungen hat das AG Wedding in seinem Urteil 18 C 439/16 vom 17.05.17 entschieden, dass dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 € zusteht.

Urteile

  • AG Nürtingen, Az.: 11 C 596/11
  • LG Berlin, Urteil vom 07.08.13, Az.: 50 S 1 /11 (unveröffentlichtes Urteil)
  • AG Wedding, Urteil vom 17.05.17, Az.: 18 C 439/16

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