Flugänderung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Es gibt im Rahmen eines [[Luftbeförderungsvertrag | Luftbeförderungsvertrages]] verschiedene Möglichkeiten der Flugänderung.
Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.
 
=Arten von Flugänderungen=
Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:
*Bei der '''Flugverschiebung''' (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die [[Vorverlegung]] und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.  
*Bei der '''Flugverschiebung''' (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die [[Vorverlegung]] und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.  
*Wird der Passagier auf einen anderen [[Flug]] '''umgebucht''', findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen [[Flugnummer]] statt.
*Wird der Passagier auf einen anderen [[Flug]] '''umgebucht''', findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen [[Flugnummer]] statt.
*Im Falle eines [[Annullierung | Flugausfalls ]] (oder auch '''Flugannullierung'''; engl. ''cancellation'') wird der geplante [[Flug]] nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die [[Luftbeförderungsvertrag | Beförderung]] letztendlich mit einem anderen [[Fluggerät | Luftfahrzeug]] durchgeführt wird.
*Im Falle eines [[Annullierung | Flugausfalls ]] (oder auch '''Flugannullierung'''; engl. ''cancellation'') wird der geplante [[Flug]] nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die [[Luftbeförderungsvertrag | Beförderung]] letztendlich mit einem anderen [[Fluggerät | Luftfahrzeug]] durchgeführt wird.


* Das Vorenthalten in den [[Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] ([[AGB]]) ist unwirksam.  
=Zulässigkeit von Flugänderungen=
Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. [[Fluggast]] und [[Reiseveranstalter]] bzw. [[Luftfahrtgesellschaft]] beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. [[Fluggast|Fluggäste]] in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.
 
==Pauschalreise==
Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte [[Flug]] im Rahmen einer [[Pauschalreise]] gebucht wurde.
 
Eine solche [[Pauschalreise]] liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche [[Pauschalreise]]n einschlägig, die mindestens einen [[Flug]] enthalten.
 
In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für [[Pauschalreise]]n geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden:
 
Grundsätzlich müssen Verträge so erfüllt werden, wie sie geschlossen wurden (''pacta sunt servanda''). Hiervon kann aber unter speziellen Umständen abgewichen werden. <br/>
Siehe zu dieser Problematik generell: [[Leistungsänderungen zum Reisevertrag]]
 
===geringfügige Änderung===
Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Änderung - hier also die Flugänderung - geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.
 
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene [[Zwischenlandung]]en vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main ist dies eine bloße Unannehmlichkeit die der Reisende hinzunehmen hat (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167). <br/>
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen [[Reisemangel]] begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138). <br/>
 
===zulässige Änderungen===
Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [[Reiseveranstalters]] existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist.
 
In bezug auf den notwendigen Änderungsvorbehalt ist anzumerken, dass generelle Vorbehalte wie z.B. ''"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen."'' unzulässig sind, da diese eine unerlaubte einseitige Leistungsbestimmung darstellen ([https://openjur.de/u/600102.html OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12], http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13]).<br/>
Eine Klausel ''"Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!"'' in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem [[Reiseveranstalter]] gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den [[Flug]] zu nutzen ([http://reise-recht-wiki.de/zulaessige-buchungsbestaetigung-ohne-konkreter-an-und-abreisezeitangabe-urteil-az-x-zr-1-14-bgh.html BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14]).  


=[http://reise-recht-wiki.de/rechtzeitig-angekuendigte-flugaenderungen-kein-reisemangel.html Flugänderung ist kein Reisemangel]=
Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).<br/>
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer [[Pauschalreise]] von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß [[Reisevertrag]]eine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der [[Reiseveranstalter]] zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen [[Reisemangel]] dar ([http://reise-recht-wiki.de/rechtzeitig-angekuendigte-flugaenderungen-kein-reisemangel.html AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04]).


==Sachverhalt==
===unzulässige Änderungen===
Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im [[Reisevertrag]] vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.


Ein Ehepaar buchte bei einem privaten [[Reiseunternehmen]] eine Urlaubsreise samt [[Flug|Flügen]]. Im [[Hotel]] angekommen mussten sie feststellen, dass dieses nicht ihren Ansprüchen genügte. Das Inventar war minderwertig, die Ausstattung entsprach nicht den Katalogvorlagen und der Lärm einer naheliegenden Baustelle machte das Entspannen unmöglich. Anders als in der [[Buchung]] vereinbart, startete ihr Rück[[flug]] zudem um 9 Uhr morgens, statt um 20 Uhr abends.
Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt ([http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein [[Reisemangel]] vor, wenn bei einer zweiwöchigen [[Pauschalreise]] der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen [[Reisemangel]] begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird ([https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2012/142_C_210_12_Urteil_20121022.html LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12]).
Aus diesem Grund verlangen die Kläger vom [[Reiseveranstalter]] eine Entschädigungszahlung.


==Urteil==
Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 448,31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen.
*Abhilfe des Mangels
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
*Minderung
==Entscheidungsgründe==
*Kündigung
*Weitergehender Schadensersatz


In dem Urteil gab es viele [[Reisemangel|Reisemängel]] die dem Gericht als einen Mangel erscheinen lassen und daher wurde der Reisepreis angemessen gemindert.
Sie hierzu auch [[Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung]]


Fraglich ist jedoch, ob die Änderung der [[Flugzeiten]] einen [[Reisemangel]] darstellen.  
==Individualreise==
Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern  lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der [[Flug]]. Das Recht der [[Pauschalreise]]n aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.


Die Klägerin und ihre Familie flogen am 30.08.2002 um 22:45 Uhr von Frankfurt am Main ab und gelangten nach einer 1 Stunde und 40 Minuten dauernden Transferzeit erst um 4:30 Uhr in das geschuldete Hotel. Der Rückflug fand am 20.09.2002 um 9:00 Uhr morgens statt. Mit Schreiben vom 16.08.2002 hatte die Beklagte der Klägerin vor Reiseantritt mitgeteilt, dass der Rückflug am 20.09.2002 um 20:50 Uhr erfolgen sollte, hatte sich aber auch Änderungen dieser [[Flugzeiten]] vorbehalten.
===Verordnung 261/2004===
Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments ([[Fluggastrechteverordnung]]). Diese gewährt dem [[Fluggast]] verschiedene Rechte bei einer [[Verspätung]], [[Annullierung]] oder [[Nichtbeförderung]].


Der vorverlegte [[Flug]] begründet jedoch keinen Anspruch auf eine [[Ausgleichszahlung]]. Der [[Reiseunternehmen|Reiseunternehmer]] hatte es sich vorbehalten, die [[Flugzeiten]] zu ändern. Zudem führt er den [[Flug]] nicht selbst aus und hat entsprechend wenig Einfluss auf den [[Flugplan]]. Eine Änderung, die den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreite, sei zulässig und mache den [[Reiseveranstalter]] nicht haftbar.
===Flugänderung unter der FluggastrechteVO===
Explizit trifft die [[Fluggastrechteverordnung]] keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine [[Verspätung]] im Sinne der [[Fluggastrechteverordnung]] vorliegen, wenn ein [[Flug]] später sein [[Endziel]] erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.


==Sonderfälle==
Er EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine [[Annullierung]] nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein [[Flug]]nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein [[Flug]] auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine [[Annullierung]] zu sehen ([http://reise-recht-wiki.de/entschaedigung-von-fluggaesten-in-der-eu-im-fall-der-nichtbefoerderung-urteil-az-c-83-10-eugh.html EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10]). <br/>
===Mitteilung der Änderung der Flugverbindung sieben Tage vor Abflug===
Dem [[Fluggast]] kann also grundsätzlich eine [[Ausgleichszahlung]] zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.  
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Die Beklagte hat den Flug kurzfristig annulliert und dem Kläger einen Ersatzflug angeboten. Dies nahm der Kläger an und landete dann mit dem Ersatzflug später als ursprünglich geplant am Zielort. Diese Verzögerung ergab sich aus einer späteren geplanten Ankunftszeit aber auch aus einer Verspätung des Ersatzfluges. Deswegen forderte der Kläger von der Beklagten Entschädigung. Vor dem Amtsgericht beantragte die Beklagte die Abweisung mit der Begründung, dass die Fluggastrechteverordnung so auszulegen sei, dass für eine Entschädigung ein Zeitverlust von insgesamt 3 Stunden erforderlich sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) ausgeschlossen sei. Die Vorschrift sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Gesamtzeitverlust von 3 Stunden zu verlangen sei. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Eine einschränkende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechteverordnung sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Auch sei eine Vergleichbarkeit zu der Rechtsprechung zur sog. großen Verspätung zu Fällen der Annullierung nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung auch dann entfällt, wenn der Fluggast bis zur Ankunft einen Gesamtzeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet. Einer solchen Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen, der zwischen einer Zeitverschiebung vor der planmäßigen Abflugzeit (eine Stunde) und nach der planmäßigen Ankunftszeit (zwei Stunden) unterscheidet. Auch der EuGH berücksichtigt diese Differenzierung (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012 – C-581/10 und C 629/10, Rn. 31, zitiert nach juris) und stellt demnach nicht auf einen Gesamtzeitverlust ab. In Anbetracht dessen ist es verfehlt, unter Rekurs auf die zur großen Verspätung ergangene Rechtsprechung des EuGH die differenzierende Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung zu übergehen. Eine extensive Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii Fluggastrechteverordnung lässt sich auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz begründen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist auch ein Fluggast, dessen Flug annulliert wird, nicht besser gestellt als ein Fluggast, dessen Flug verspätet abfliegt. Im Ergebnis sprechen Sinn und Zweck der Regelung und der Fluggastrechteverordnung maßgeblich dafür, dass es für die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung auf den tatsächlichen Ankunftszeitpunkt ankommt. Für eine Privilegierung des Luftverkehrsunternehmens durch die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung in Fällen, in denen lediglich die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel anzukommen, besteht nach dem Verordnungszweck kein Grund. Dies berücksichtigt die Fluggastrechteverordnung, indem u.a. der Schaden ausgeglichen werden soll, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden kann. Dieser Schaden entsteht auch den Fluggästen annullierter Flüge, wenn diese bei der in Anspruch genommenen Ersatzbeförderung vor dem Erreichen ihres Zielorts eine längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzte hinnehmen müssen.  


===Minderung aufgrund der Verlegung der Abflugszeit===
Nach Art. 5 Abs. 1 c) ii) der FluggastrechteVO entfällt jedoch dieser Anspruch auf [[Ausgleichszahlung]], wenn der [[Fluggast]] mindestens '''14 Tage''' vor dem [[Flug]] über die [[Annullierung]] informiert wird. Die Pflicht des [[Luftfahrtunternehmen]]s entfällt unter Umständen auch, wenn sie dem [[Fluggast]]einen angemessenen Alternativflug anbieten.
Ein [[Reisemangel]] liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind. Die Reise wird nämlich nicht wegen der Verschiebung des Hinfluges mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stellen alle für den Reisenden ungünstigen Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit der Reiseleistung einen Reisefehler dar. Hierbei sind die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. Nicht jede Abweichung von der ursprünglichen Buchung zu einem Minderungsanspruch. Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist.Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Pauschalreisen der An- und Abreisetag noch keinen Urlaubstag im eigentlichen Sinne darstellt, sondern primär der Beförderung zum und vom Urlaubsziel dient.Von der Einräumung einer Überbuchung des Fluges kann allein deshalb nicht ausgegangen werden, wenn das [[Luftfahrtunternehmen]] darauf lediglich darauf hinweist, dass sie sich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen Änderungen der Flugdaten vorbehalte.


===Anspruch auf Ersatzflug===
Siehe zu diesem Thema: [[Annullierung]], [[Flugannullierung Entschädigung]]
Wünscht der Passagier eine möglichst rasche Ersatzbeförderung, so hat diese nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ und „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfolgen. Geschieht dies nicht und organisiert der Reisende sich sodann selbst die Beförderung zum Zielort, ist das Luftfahrtunternehmen gem. §§ 280 ff. BGB i.V.m. dem Luftbeförderungsvertrag zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


=Rechtsprechungen=
=Rechtsprechung=


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|[http://reise-recht-wiki.de/rechtzeitig-angekuendigte-flugaenderungen-kein-reisemangel.html AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004]
|[http://reise-recht-wiki.de/rechtzeitig-angekuendigte-flugaenderungen-kein-reisemangel.html AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004]
|2 C 150/04
|2 C 150/04
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|Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
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|[http://reise-recht-wiki.de/mitteilung-der-aenderung-der-flugverbindung-sieben-tage-vor-abflug-urteil-az-11-s-11-17-lg-koeln.html LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017]
|[http://reise-recht-wiki.de/mitteilung-der-aenderung-der-flugverbindung-sieben-tage-vor-abflug-urteil-az-11-s-11-17-lg-koeln.html LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017]
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|45 C 367/05
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|Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
|Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
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|LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015
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|Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten.
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|53 C 5163/04
|Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird
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|[http://reise-recht-wiki.de/zulaessige-buchungsbestaetigung-ohne-konkreter-an-und-abreisezeitangabe-urteil-az-x-zr-1-14-bgh.html BGH, Urt. v. 16.09.2014]
|X ZR 1/14
|Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für [[Flug]] genutzt werden
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=Siehe:=
*[[Anspruch auf Erstattung]]
*[[Anspruch auf Ersatzflug]]
*[[Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung]]
*[[Flugänderung im Rahmen einer Pauschalreise und Schadensersatz für Ersatzflüge]]

Version vom 30. April 2019, 00:11 Uhr

Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.

Arten von Flugänderungen

Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:

  • Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
  • Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
  • Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.

Zulässigkeit von Flugänderungen

Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. Fluggast und Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtgesellschaft beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. Fluggäste in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.

Pauschalreise

Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.

Eine solche Pauschalreise liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche Pauschalreisen einschlägig, die mindestens einen Flug enthalten.

In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pauschalreisen geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden:

Grundsätzlich müssen Verträge so erfüllt werden, wie sie geschlossen wurden (pacta sunt servanda). Hiervon kann aber unter speziellen Umständen abgewichen werden.
Siehe zu dieser Problematik generell: Leistungsänderungen zum Reisevertrag

geringfügige Änderung

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Änderung - hier also die Flugänderung - geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene Zwischenlandungen vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main ist dies eine bloße Unannehmlichkeit die der Reisende hinzunehmen hat (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167).
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen Reisemangel begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138).

zulässige Änderungen

Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist.

In bezug auf den notwendigen Änderungsvorbehalt ist anzumerken, dass generelle Vorbehalte wie z.B. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." unzulässig sind, da diese eine unerlaubte einseitige Leistungsbestimmung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12, http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13]).
Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).

Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer Pauschalreise von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß Reisevertrageine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der Reiseveranstalter zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).

unzulässige Änderungen

Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im Reisevertrag vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.

Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein Reisemangel vor, wenn bei einer zweiwöchigen Pauschalreise der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen Reisemangel begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird ([https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2012/142_C_210_12_Urteil_20121022.html LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).

Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:

  • Abhilfe des Mangels
  • Minderung
  • Kündigung
  • Weitergehender Schadensersatz

Sie hierzu auch Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung

Individualreise

Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der Flug. Das Recht der Pauschalreisen aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.

Verordnung 261/2004

Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments (Fluggastrechteverordnung). Diese gewährt dem Fluggast verschiedene Rechte bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung.

Flugänderung unter der FluggastrechteVO

Explizit trifft die Fluggastrechteverordnung keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, wenn ein Flug später sein Endziel erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.

Er EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine Annullierung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein Flugnicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Dem Fluggast kann also grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.

Nach Art. 5 Abs. 1 c) ii) der FluggastrechteVO entfällt jedoch dieser Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Fluggast mindestens 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung informiert wird. Die Pflicht des Luftfahrtunternehmens entfällt unter Umständen auch, wenn sie dem Fluggasteinen angemessenen Alternativflug anbieten.

Siehe zu diesem Thema: Annullierung, Flugannullierung Entschädigung

Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 2 C 150/04 Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel.
LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 11 S 11/17 Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.

Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges.

AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 45 C 367/05 Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind.
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015 2-24 S 107/04 / In: RRa 2005, 167 Ungeplante Zwischenlandungen begründen auch dann keinen Reisemangel, wenn sich die Ankunft hierdurch um mehr als zwei Stunden verspätet.
AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 In: RRa2012, 138 Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten.
AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005 53 C 5163/04 Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird
BGH, Urt. v. 16.09.2014 X ZR 1/14 Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für Flug genutzt werden