Flugstornierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Es kann jedem Reisenden passieren, man hat einen Flug gebucht, oft weit im Voraus um günstige Tickets zu erhalten, doch dann passiert etwas Unerwartetes und die Reise muss storniert werden. Fluggästen steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises zu.
==Flugstornierung Definition==
==Flugstornierung Definition==
Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines [[Flug|Fluges]] seitens des [[Fluggast|Passagiers]]. Hierin liegt die Abgrenzung zur [[Flugannullierung]]: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.
Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines [[Flug|Fluges]] seitens des [[Fluggast|Passagiers]]. Hierin liegt die Abgrenzung zur [[Flugannullierung]]: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Version vom 19. Februar 2019, 18:30 Uhr

Es kann jedem Reisenden passieren, man hat einen Flug gebucht, oft weit im Voraus um günstige Tickets zu erhalten, doch dann passiert etwas Unerwartetes und die Reise muss storniert werden. Fluggästen steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises zu.

Flugstornierung Definition

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zur Flugannullierung: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Gründe für eine Flugstornierung

Eine Stornierung kann aus unterschiedlichen Gründen stattfinden. Dabei kann es sich sowohl um Krankheit als auch um Terminverschiebungen im Zeitplan des Passagiers handeln, die für ihn nicht vorherzusehen waren und die ursprünglich geplante Reise für ihn unmöglich machen. Rechtlich ist zu beachten, dass bei einer Flugstornierung keinerlei Gründe angegeben werden müssen. Diese liegen im Privatbereich des Fluggasts und damit außerhalb des Interessensbereichs von Fluggesellschaften.

Flugstorno Rechte

Verjährung

Die Ansprüche auf die Erstattung für Flugstornierungen verjähren in 3 Jahren. Das bedeutet Ansprüche können auch rückwirkend für die vergangenen drei Jahre eingefordert werden. Wenn der Fluggast zum Beispiel 2015 einen Flug gebucht, bezahlt und später dann storniert haben, kann er diesen noch bis zum 31. Dezember 2018 die Kosten zurückverlangen.

Flugstornierung Bedingungen und Voraussetzungen

Schriftliche Kündigung

Eine Stornierung des Tickets bzw. Kündigung des Beförderungsvertrages (Vgl. § 648 BGB) ist stets schriftlich an den Reiseveranstalter und/oder die Luftfahrtgesellschaft zu richten.

Voraussetzungen der Flugstornierung gemäß Beförderungsbedingungen

Die Bedingungen für Stornierungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Beförderungsbedingungen festgelegt sind und durch die Buchung eines Tickets vom Passagier akzeptiert werden.

Flugstornierung und Kostenersatz

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Stornierungskosten seitens der Fluggesellschaften sind dabei rechtmäßig, die Höhe muss jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen. Neben der Stornierungsgebühr durch die Fluggesellschaft kann auch der Reiseveranstalter eine solche erheben, falls diese beiden Institutionen nicht dieselben sind. Die Fluggesellschaft ist, wenn in den AGB (bzw. Beförderungsbedingungen) festgehalten, außerdem nicht zu einer Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kosten, die nicht direkt im Flugpreis inbegriffen sind. Dazu gehören beispielsweise Steuern oder der Treibstoffzuschlag. Diese Kosten müssen in jedem Fall zurückerstattet werden, da es sich hierbei um Kosten handelt, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen. Als Folge kann der Unternehmer, der den Flug durchführt, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt .

Ausschluss der Flugstornierung

Ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft sind rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen. Die Beförderungsbedingungen, die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, erlangen aber regelmäßig vorrangige Geltung. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor. Entsprechende Bestimmungen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden und können wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). Eine Fluggesellschaft bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine Fluggesellschaft durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. Luftverkehrsunternehmen können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer Fluggesellschaft auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten. Eine Fluggesellschaft kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).


Ausschluss durch AGB

Um dem deutschen Gesetz und der deutschen Rechtsprechung zu entgehen, erklären Airlines in ihren Geschäftsbedingungen ausländisches Recht für anwendbar. Bei Ryanair soll irisches Recht gelten, bei Wizz Air ungarisches und bei Easyjet das Recht von England und Wales. Das Amtsgericht Simmern hat die Ryanair-Klausel allerdings in einem Fall für unwirksam erklärt (Az. 32 C 571/16).

Sonderfälle

Auch die Rückerstattung von Teilstrecken ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen. Auch ist eine Stornierung eines Flugs nach dessen Abflugzeit als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.

Stornokosten

Viele Fluggesellschaften berechnen eine Gebühr für die Stornierung eines Fluges. Die Höhe der Gebühr hängt vom Zeitpunkt der Stornierung ab. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.

Die Stornogebühren werden jedoch vom BGH als unzulässig erachtet (Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14). Dem widersprach jedoch der europäische Gerichtshof, welcher die Gebühren als vereinbar mit dem europäischen Recht ansah(Urteil vom 6. Juli 2017, Az. C-290/16). Das Verfahren ging dann zurück an die BGH-Richter nach Karlsruhe, die dann endgültig entscheiden und die Antwort des EuGH dabei berücksichtigen.

Flugstornierung Entschädigung

Bei der Flugbuchung wird ein Flugbeförderungsvertrag geschlossen. Dabei handelt um einen Werkvertrag. Der Fluggast kann einen solchen Vertrag deshalb nach den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB).

Einige Fluggesellschaften weisen den Fluggast allerdings darauf hin, dass sie das Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Das ist grundsätzlich möglich, es gibt aber Grenzen. Die konkreten Regelungen zur Stornierung eines Fluges können den Fluggast nämlich unter Umständen unangemessen benachteiligen.

Ticketpreis

Oftmals ist die vollständige Erstattung der Tickets durch die AGB der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Hat die Airline den Sitzplatz des Passagiers anderweitig vergeben, müssen diese Erlöse auf die Erstattung angerechnet werden, da sie wirtschaftlich keinen Schaden erlitten hat.

Die Airline muss nachweisen, ob und wenn zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte. Legt die Fluggesellschaft keine Abrechnung vor, muss sie den Ticketpreis erstatten. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. Juni 2014, Az. 2-24 S 152/13, 24 S 152/13). Erklärt die Fluggesellschaft nur, der Flug sei nicht ausgebucht gewesen und legt dazu die Buchungszahlen beim Abflug vor, muss sie bis zu 95 Prozent des Ticketpreises erstatten. Sie muss nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln vielmehr darlegen, wie sich der Buchungsstand zwischen Stornierung und Flug entwickelt hat (19. September 2016, Az. 142 C 222/16).


Steuern und Flughafengebühren

Wird ein Flug nicht angetreten, kann der Passagier die Steuern und Flughafengebühren, die er gezahlt hat, zurückverlangen. Diese Abgaben muss die Fluggesellschaft erst zahlen, wenn ein Passagier den Flug angetreten hat. Viele Fluggesellschaften zahlen diese Posten nach Aufforderung freiwillig zurück.

Wird diese Erstattung in einem Flugbeförderungsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, ist diese Ausschlussklausel im Vertrag unwirksam. (Landgericht Frankfurt Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2-24 O 8/17). Bei der Angabe des Flugpreises sind die einzelnen Posten genau aufschlüsseln in Flughafengebühren, Steuern, Zuschläge, Entgelte sowie den Ticketpreis (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017, Rs. C-290/16).

Treibstoffzuschlag

Bei der Buchung von Flügen ist oft ein Treibstoff- oder Kerosinzuschlag zu zahlen. Dieser wird nur von wenigen Airlines erstattet. Anders als die Steuern und die Flughafengebühr erhebt die Airline den Kerosinzuschlag nicht für Dritte. Die Zuschläge sind meist Preisbestandteile, die sich aus den jeweiligen Geschäftsbedingungen ergeben. Dennoch besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, da die Fluggesellschaft diese Aufwendung nicht gemacht hat.

Flugstornierung Erstattung Steuern und Gebühren

Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn der Reisende oder ein naher Angehöriger erkrankt. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die sich von Versicherung zu Versicherung unterscheiden können.

nicht stornierbare Tickets

Oftmals bieten Fluggesellschaften verschiedene Tarife für einen Flug an . Einer davon kann storniert werden, der andere nicht und ist meistens günstiger.

Wenn zwei Fluggäste sich aus verschiedenen Angeboten für einen nicht stornierbaren und deshalb besonders günstigen Flug aussuchen, und dieser von Ihnen storniert wird, entfällt der Anspruch auf die Kosten weil die Fluggäste durch ihre Buchung zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und somit der Reisepreis nicht erstattet wird, wenn sie stornieren (LG Köln, Urteil vom 14. März 2017, Az. 11 S 263/16; Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16).

Flug nicht angetreten Steuern und Gebühren

Flug nicht angetreten wegen Krankheit

Flug verpasst Entschädigung

Flug nicht angetreten Steuern zurück

Flug nicht angetreten Ticketkosten zurück

Hinflug nicht angetreten Rückflug verfällt

Flugstornierung Musterbrief

Der Passagier hat die Möglichkeit, die Erstattung online zu beantragen, oder die Airline schriftlich aufzufordern die Gebühren und Zuschläge zurückzuzahlen. Dazu können Musterschreiben verwendet werden. Dabei bietet es sich an, auf dem Postweg ein Einschreiben mit Rückschein zu verwenden, um einen Nachweis zu haben, dass es tatsächlich angekommen ist. Auch wenn Tickets über einen Vermittler gebucht werden, sollte der Fluggast sich um seine Erstattungsforderung direkt an die Fluggesellschaft wenden.


Flugstornierung Air France

Flugstornierung Condor

Flugstornierung Eurowings

Auch Eurowings erstattet weitgehend einfach die Stornierungskosten. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern.

Flugstornierung Lufthansa

Lufthansa erstattet sowohl Steuern als auch Gebühren. beide Beiträge werden transparent ausgewiesen. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern.

Flugstornierung KLM

Flugstornierung Iberia

Flugstornierung Delta Airlines

Flugstornierung United Airlines

Flugstornierung Norwegian

Flugstornierung EasyJet

Der britische Billigflieger schließt in seinen Geschäftsbedingungen die Erstattungen gleich ganz aus, wenn der Kunde den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann und die Stornierung später als 24 Stunden nach der Flugbuchung erfolgt. Nur die britische Passagierabgabe APD, die bei einem Start vom Vereinigten Königreich aus fällig wird, betrachtet Easyjet als erstattungsfähig. Das Landgericht Frankfurt etwa hält einen solchen Erstattungsausschluss jedoch für unwirksam (Az. 2-24 O 8/17).

Flugstornierung Turkish Airlines