Sicherheit am Flughafen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Regelungen zur allgemeinen Luftsicherheit sind im Annex 17 der ICAO enthalten. In Deutschland sind anzuwendende Maßnahmen zur Sicherung für Flughafenbetreiber in den §§ 5, 7 und 8 des Luftsicherheitsgesetzes festgelegt. Nach den Flugzeugentführungen und den Terroranschlägen vom 11. September in den USA wurde die EG-Verordnung Nr. 2320/2002 erlassen, die Maßnahmen zur Verschärfung der Luftfahrtsicherheit innerhalb der EU vorschreibt.

Übersicht:
Sicherheit am Flughafen (Hauptartikel) Luftsicherheitsgesetz Streik Sicherheitspersonal Sicherheitskontrolle (Passagierverkehr) Sicherheit auf der Start- und Landebahn Sicherheitsberichte Sicherheitskultur in der Luftfahrt

Sicherheit am Flughafen Definition

Sicherheit am Flughafen

  • Gesetzliche Regelungen zur Gewährleistung eines gefahrenfreien Betriebsablaufs an Flughäfen und im Luftraum
  • Durch Schaffung eines Sicherheitsbereichs soll Gefahren durch Dritte im Flughafen, als letztlich auch an Bord eines Flugzeuges, vorgebeugt werden
  • Das Luftsicherheitsgesetz u.a. vor, alle Personen, die Zugang zu sensiblen Bereichen und Räumlichkeiten erlangen wollen, in einer geeigneten Weise zu durchsuchen oder zu überprüfen, einschließlich eigener Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer auf dem Flughafen tätiger Firmen.
  • Wesentliche Rechtsquellen: Luftsicherheitsgesetz, EG-Verordnung Nr. 2320/2002, ICAO.


Geschichte der Sicherheit am Flughafen

In der Nachkriegszeit häuften sich die Fälle, in denen ein Flugzeug zu kriminellen Zwecken entführt wurde, immer mehr an, sodass vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen in den Vordergrund rückten. 1979 wurden die ersten Metalldetektoren und Durchleuchtungsgeräte eingeführt. Die schärfsten Kontrollen wurden aber in den Ländern durchgeführt, wo es eine erhöhte Terrorgefahr gab. Ab 1995 können auch fremde Unternehmen Sicherheitskontrollen übernehmen, sie müssen allerdings dafür strenge Vorgaben erfüllen. Nach den schweren Anschlägen vom 11. September 2002 wurde allen voran in den USA die Flughafensicherheit zur zentralen Problematik. Die Maßnahmen zielen auf Identifizierung von potenziell gefährlichen Transportgütern und Erkennung von verdächtigen Personen, die eventuell ein kriminelles Vorhaben planen könnten. So arbeitet beispielsweise die amerikanische Assoziation der Flughafenbetreiber (AAAE Link) an einem Kontrollsystem, das auf Fingerabdrücken basiert. An einigen Flughäfen der Welt werden auch Ganzkörperscanner zur Kontrolle von Personen eingesetzt. Die ethische Seite dieser Praktik ist aber umstritten, weil der Körper viel zu detailliert abgebildet wird. Auf deutschen Flughäfen werden nach Entscheid des Bundesministeriums keine Körperscanner eingesetzt.

  • Vorfälle:

Am 30. Mai 1972 ereignete sich ein Massenmord am Flughafen Tel Ai (Ben Gurion), der in Verantwortung einer palästinensischen Terrororganisation liegt und von Angehörigen der Japanischen Roten Armee verübt wurde. Drei Männer schossen wahllos auf Flughafenmitarbeiter und Reisende und töteten so 26 Menschen und verletzten viele weitere.
Der bekannteste Anschlag in Deutschland und der Einzige, bei dem es Todesopfer gab, ist der Mordanschlag am Flughafen Frankfurt am Main vom 2. März 2011. Dabei wurden zwei Soldaten der US-amerikanischen Luftwaffe getötet und zwei weitere schwer verletzt.
Einer der schwersten Anschläge des 21. Jahrhunderts war die Explosion auf dem russischen Flughafen Moskau-Domodedowo vom 24. Januar 2011. Es handelte sich um einen Selbstmordattentäter, der eine Bombe vor der Ankunftshalle in der wartenden Menschenmenge aktiviert hat. Das Attentat kostete 36 Menschen das Leben, es gab 152 Verletzte.

Sicherheitsmaßnahmen im Einzelnen

Personenkontrolle

Sowohl Fluggäste als auch Mitarbeiter des Flughafens und der Fluggesellschaften werden auf ihre Identität mittels Passkontrollen geprüft. Passagiere müssen sich mit Metalldetektoren überprüfen lassen, mindestens vor dem Zugang zu Abflughallen, oft aber auch vor dem Eingang ins Flughafengebäude. Abflughallen dürfen nur gegen Vorlage einer Bordkarte betreten werden. Für alle Personen, die in den Flughafenbetrieb verwickelt sind (ausgenommen Passagiere), gelten jährliche Prüfungen durch eine Luftsicherheitsbehörde. Fremde Unternehmen, die am Flughafen arbeiten, werden nur zugelassen, wenn sie detaillierte Prüfung und Zertifizierung durchlaufen und ihre Zuverlässigkeit bestätigt wird. Das gesamte Flughafengebiet wird mittels elektronischer Hilfen, wie Alarmanlagen, Überwachungskameras, Bewegungsmelder usw. kontrolliert, um es vor unberechtigtem Zugang zu schützen. Eine weitere präventive Maßnahme ist das sogenannte "Profiling", das zum Beispiel in den USA und in Israel bereits angewandt wird. Eine Zusammenstellung von besonderen Merkmalen oder auch Trennung von Passagieren nach Risikogruppen soll das Erkennen einer verdächtigen Person möglich machen. Am meisten sind dann Passagiere muslimischer Herkunft betroffen, die genauer befragt und beobachtet werden. In Deutschland ist die Einführung von Profiling nicht in sich, obwohl das Thema diskutiert und von einigen Akteuren der Luftfahrt in Erwägung gezogen wurde. Das Profiling würde gegen das Diskiminierungsverbot verstoßen und allgemein zu aufwendig sein.

Transportgüterkontrolle

Unter dem Begriff Transportgut kann man sowohl das Passagiergepäck als auch Fracht und Post zusammenfassen. Das aufgegebene Hauptgepäck der Fluggäste wird separat überprüft, darf aber ohne die zugehörige Person nicht transportiert werden. Das heißt praktisch, dass das Gepäck nicht in einem anderen Flugzeug als der Passagier fliegen darf. Das Handgepäck wird in Anwesenheit der Fluggäste kontrolliert. Sowohl im Handgepäck als auch im Hauptgepäck dürfen keine Waffen, Sprengstoffe oder explosive bzw. giftige Flüssigkeiten transportiert werden. Flüssigkeitenmitnahme im Handgepäck ist begrenzt. Die Fracht durchläuft ähnliche Kontrollen, wie das Hauptgepäck der Passagiere.

Sicherheit am Flughafen Streiks

Fluglotsenstreik

Ein Fluglotsenstreik kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn er sehr kurzfristig auskam, das heißt erst einen Tag vorher angekündigt wurde. Wenn der Streik so kurzfristig anberaumt wurde, und die Airline nachweisbar keine andere Möglichkeit hatte, eine Annullierung oder eine Verspätung zu verhindern, und durch den Flug der Verkehr überregional eingeschränkt wird, kann die Airline nicht für einen Ausfall verantwortlich gemacht werden. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein Fluglotsenstreik führt auch gerade dann nicht zu Ansprüchen, wenn aufgrund einer Mitteilung einer Luftsicherheitsbehörde über 30% der Flüge des betreffenden Luftraumes ausfallen, oder ausfallen sollen um diesen zu entlasten. Die Vielzahl außergewöhnlicher Umstände sowie die Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der dadurch verursachten Beeinträchtigungen macht es den Luftverkehrsunternehmen unmöglich, für jede denkbare Störung in einer Weise gerüstet zu sein, dass Annullierungen oder Verspätungen stets vermieden werden können. Das kann von den Luftverkehrsunternehmen auch vor dem Hintergrund des dafür erforderlichen unwirtschaftlichen Aufwandes nicht verlangt werden, zumal dieser wirtschaftliche Aufwand zu Lasten der Verbraucher wieder über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste.

Streik des Airlinepersonals

Etwas anderes ergibt sich aber, wenn das eigene Personal der Fluggesellschaft streikt. Wenn das Flughafenpersonal eines Flughafens streikt, kann die Umleitung des Fluges auf einen nicht bestreikten Flughafen durchaus eine angemessene und gerechtfertigte Maßnahme darstellen, und auch hier keinen außergewöhnlichen Umstand qualifizieren. (AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31))

Möglichkeit der Abwendung

Nur wenn die Beeinträchtigung des Fluggastes vom Luftfahrunternehmen nicht verhinderbar war, begründet dies einen außergewöhnlichen Umstand. Das kann unter anderem dann vorliegen, wenn die Fluglotsen in dem Luftraum streiken, der vom annullierten Flug zwingend überflogen werden muss.

Entschädigung

Reisende, deren Flug aufgrund eines Streiks ausgefallen ist, und von der Fluggesellschaft einen Ersatzflug angeboten haben, der mehrere Tage nach dem eigentlichen Start erfolgen soll, können einen Flugplatz bei einem anderen Unternehmen buchen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten, sind vom ursprünglichen Flugunternehmen zu ersetzen (Amtsgericht Bremen 1. Urteil vom 04.08.2011 Aktenzeichen: 9 C 135/11). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wurde aber auch hier verneint. Das liegt daran, dass das Befördern zu den Hauptleistungspflichten der Airline zählt, und diese in solchen Konstellationen der Pflicht nicht nachgekommen ist. Dann liegt die Rückbeförderung auch im Interesse der Airline, auch dann, wenn die Gäste sich die Tickets für die Beförderung auch bei einer andren Fluggesellschaft holen. Auch besteht für die Gäste keine Pflicht, den angebotenen Alternativflug auch zwingend zu akzeptieren. Es hat auch keine Auswirkungen auf den Schadensersatz, wenn die Fluggäste vor der alternativen Buchung den Preis für die Flugtickets zurückerstattet verlangen, und diesen auch tatsächlich erhalten.

Siehe auch

Urteile und Rechtsprechung

BERICHT DER KOMMISSION zu der Gefahrenabwehr im Verkehr KOM(2006) 431