Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 9
Hauptartikel - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 1
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 2
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 3
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 4
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 5
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 6
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 7
Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 8
Anlage 9A
Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Luftrecht
- Internationale Abkommen und Organisationen
- Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
- Nationalitäts- und Eintragungszeichen
- Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
- Luftverkehrsregeln
- Navigationsverfahren
- Flugverkehrskontroll und –beratungsdienste
- Flugplätze und Einrichtungen
- Such- und Rettungsdienst
- Sicherheit
- Untersuchung von Flugunfällen
- JAR-FCL
- Nationale Gesetzgebung
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
- Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk, Notsysteme
- Elektrotechnik
- Triebwerktechnik
- Notausrüstung
- Flugwerk und Ausrüstung
- Instrumente; Luftfahrzeuge; Hubschrauber
- Fluginstrumente
- Automatisches Flugregelsystem
- Warn- und Aufzeichnungsausrüstung
- Triebwerks- und Systemüberwachungsinstrumente
Flugleistung und Flugplanung
- Beladung und Schwerpunkt
- Dynamische Faktoren und Begrenzungen
- Lastvielfaches
- Berechnung der Schwerpunktlage
- Flugplanung und –überwachung
- Flugplanung Überlandflug
- ICAO ATC Flugplan
- Bearbeitung von Flugplanungsunterlagen
- Flüge über See und zu weit entfernten Plätzen
- Flugleistungen
- Lufttüchtigkeitsanforderungen
- Start-, Strecken- und Landeflugleistungen
- Flugleistungsklassen
- Definition der Geschwindigkeit (V(tief)X, V(tief)Y, V(tief)LE, V(tief)LO, V(tief)TOSS, V(tief)NO, V(tief)MIN, V(tief)MAX)
Menschliches Leistungsvermögen
- Grundlagen Menschliche Faktoren
- Grundlagen der Flugphysiologie und Erhaltung der Gesundheit
- Grundlagen der Flugpsychologie
Meteorologie
- Atmosphäre
- Wind
- Thermodynamik
- Wolken und Nebel
- Niederschlag
- Luftmassen und Fronten
- Drucksysteme
- Klimalehre
- Fluggefahren
- Meteorologische Informationen
Navigation
- Allgemeine Navigation
- Grundlagen
- Magnetismus und Kompass
- Kartenkunde
- Koppelnavigation
- Funknavigation
- Funknavigationseinrichtungen
- Grundlagen Radar
- Flächennavigationssysteme
- Bodenunabhängige Navigationssysteme und Navigationssysteme mit äußerer Referenz
Flugbetriebliche Verfahren
- Allgemeines
- Besondere Verfahren und Gefahren
- Notverfahren
Aerodynamik
- Unterschall Aerodynamik
- Strömungsgesetze
- Laminare und turbulente Strömung
- Grenzschicht
- Bernoullische Gleichung, Venturi-Effekt
- Auftrieb
- Auftriebstheorien
- Auftriebsbeiwert
- Auftriebsberechnungen
- Widerstand
- Induzierter Widerstand
- Stirnflächenwiderstand
- Reibungswiderstand und Interferenzwiderstand
- Widerstandsbeiwert
- Bodeneffekt
- Tragflügelprofile und Flügelformen
- Anstellwinkel, Einstellwinkel
- Hubschrauber Aerodynamik
- Drehmomentausgleich
- Bewegung der Rotorblätter (Schlagen, Schwenken)
- Kräfte am Rotorblatt
- Auftriebsverteilung
- Autorotation
- Stabilität
- Bodenresonanz
- Entstehung des Wirbelrings
- Steuerungssystematik (Nicken, Rollen, Gieren)
- Schlagen der Rotorblattgriffe gegen den Rotormast (mast bumping)
Sprechfunkverkehr
- Definitionen
- Grundsätze der Wellenausbreitung
- Allgemeine Verfahren
- Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung
- Not- und Dringlichkeitsverkehr
- Frequenzverwaltung
Allgemeine Flugsicherheit
- Notausrüstung und deren Gebrauch
- Feuerlöscher
- Triebwerksbrand, Feuer in der Kabine
- Enteisungsanlagen, Eisverhütung
- Vorsichtsmaßnahmen beim Betanken
- Gefahrgut
- Wirbelschleppen
- Hindernisse, Leitungen
- Windscherung, Start, Anflug und Landung
- Noträumung des Hubschraubers
- Notlandung
- Notwasserung
Anlage 9B
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
Die praktische Einweisung und Ausbildung gliedert sich in folgende Teile:
- Fliegerische Einweisung
- Technische Ausbildung
Die fliegerische Einweisung kann mit der Ausbildung von Bewerbern für eine Lizenz für Berufspiloten kombiniert werden, wenn diese Flüge mit Fluglehrer durchgeführt werden oder die Bestimmungen des § 117 Abs. (3) LuftPersV erfüllt sind. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Hubschrauber muss für die Ausbildung geeignet sein.
Fliegerische Einweisung
Die fliegerische Einweisung erfolgt in einem Umfang von mindestens 45 Stunden.
Kleinorientierung in verschiedenen Höhen
- Terrestrische Navigation mit Karten unterschiedlichen Maßstabes
- Luftraumbeobachtung
- Technische Überwachung und Bedienung des Hubschraubers
Überlandflug mit Landungen auf Landeplätzen, militärischen Flugplätzen und Verkehrsflughäfen
- Orientierung einschl. Kleinorientierung
- Bestimmung von
- Wind
- Geschwindigkeit über Grund
- Voraussichtlicher Ankunftszeit (ETA)
- Überflugzeit (ETO)
- Kraftstoffverbrauch
- Letzter möglicher Umkehrpunkt (Point of no return)
- Entnahme von Daten aus den an Bord befindlichen Flugsicherungsunterlagen sowie deren Auswertung
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers bei Außenlandungen
- Bestimmung der Windrichtung
- Unterstützung des Hubschrauberführers bei der Beurteilung von Anflugrichtung und Landeplatzbeschaffenheit
- Beurteilung und Überwachung der Hindernisfreiheit an der dem Piloten abgewandten Seite des Hubschraubers
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Höhenfluges
- Orientierung
- Beobachtung eines möglichen Eisansatzes
Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugtechnikers während des Nachtfluges
- Bedienen der Kabinen- und Instrumentenbeleuchtung
- Bedienung der Scheinwerfer
Die fliegerische Einweisung ist um eine technische Ausbildung zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Flugtechnikers zur Wartung, Pflege und Instandhaltung des Hubschraubers, sowie zur Störungssuche und -behebung am Boden zu ergänzen.
Technische Ausbildung
Allgemeine Einweisung
- Sicherheitsbestimmungen
- Hallen- und Werkstattordnung
- Brandschutz
- Instandhaltungsbetriebshandbuch
- Handbuch für Qualitätsmanagement
- Verbrauchsmaterial
Vor- und Nachbereitung des Hubschraubers
- Einweisung in die Bordpapiere
- Bewegung des Hubschraubers am Boden
- Be- und Enttankung
- Cockpiteinweisung
- Vorflugkontrolle
- Tageskontrolle
- Meldeverfahren bei Beanstandungen
Standardverfahren
- Einheiten im Messwesen
- Grundlagen des Messens elektrischer und mechanischer Größen
- Grundlagen des Prüfens
- Eigenschaften der in der Luftfahrt gebräuchlichen Werkstoffe
- Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit beim Arbeiten am Fluggerät beachten
Einweisung in die Dokumentation des Luftfahrzeuges
- Wartungsunterlagen
- Technische Akte
Grundfertigkeiten
- Drahtsicherungen
- Splintsicherungen
- Blechsicherungen
- Schraubverbindungen
- Seilverbindungen
Wartungsdienst
- Einweisung in die Wartung bis zum Umfang der ersten größeren Kontrolle
- Einweisung in Sonderkontrollen nach Baugruppenwechsel
Einweisung in den Ein- und Ausbau von Hauptbaugruppen, z.B.:
- Triebwerk
- Hauptrotorblätter
- Hauptrotorkopf
- Mechanische Baugruppen
- Heckrotorkopf
- Heckrotorblätter
Einstellungen / Prüfungen
- Triebwerksdrehzahl
- Anlasstemperatur
- Einstellwinkel der Hauptrotorblätter
- Grundeinstellung des Heckrotors
- Bordnetzspannung
- Prüfung der Hydraulikanlage
- Prüfung der Steuerungsanlage
Einsatzausrüstung
- Ein- und Ausbau von Sonderausrüstung
- Funktionsprüfung
Prüfungen bei drehendem Rotor
- Blattspurlauf,
- Dynamisches Auswuchten des Haupt- und Heckrotors
- Schwingungsmessung Triebwerk
Störungssuche und –behebung
- Störungen beim Anlassen
- Störungen in musterspezifischen Systemen
Diese Ausbildung kann entfallen, wenn der Bewerber um eine Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fluggerätmechaniker und eine musterspezifische Einweisung für das Hubschraubermuster, auf dem er seine Tätigkeit ausüben soll, nachweisen kann.
Anlage 9C
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2. Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fach | max. Bearbeitungszeit in Std. |
---|---|
Luftrecht | 1:00 |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse | 1:30 |
Flugleistung und -planung | 2:00 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:30 |
Meteorologie | 1:00 |
Navigation | 1:00 |
Betriebliche Verfahren | 0:45 |
Aerodynamik | 0:45 |
Sprechfunkverkehr | Keine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben. |
3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.
Anlage 9D
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder (zu § 12)
1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die praktische Prüfung umfasst eine fliegerische Prüfung und eine technische Prüfung. Jeder Prüfungsteil kann für sich einmal wiederholt werden.
2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Hubschraubermuster abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
4. Der Bewerber nimmt einen Sitz im Hubschrauber ein, von dem er die Tätigkeit des Flugtechnikers ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Flugtechniker an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
5. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Sofern möglich ist für die Planung und Durchführung des Überlandfluges der An- und Abflug eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle oder der Durchflug durch eine Kontrollzone vorzusehen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
6. Aus jedem Abschnitt der technischen Prüfung ist mindestens ein Unterpunkt zu prüfen. Alle geprüften Unterpunkte müssen bestanden sein, um die technische Prüfung zu bestehen. Besteht der Bewerber die technische Prüfung in einem der fett gedruckten Unterpunkte nicht, ist die gesamte technische Prüfung zu wiederholen. In allen anderen Fällen ist die Prüfung des entsprechenden Abschnittes zu wiederholen.
7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Prüfung nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
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