Abflugverspätung und Rechtsfolgen und Ansprüche

Aus PASSAGIERRECHTE
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Anspruch auf Erfüllung bei Abflugverspätung

Liegt eine Abflugverspätung vor, so steht dem Fluggast gegen den vertraglichen Luftfrachtführer ein Anspruch auf Erfüllung nach § 362 I BGB zu. Der Anspruch auf Erfüllung ergibt sich durch die Beförderungsverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag nach § 631 I BGB. Aus diesem Grund kann der Fluggast den Luftfrachtführer dazu auffordern, ihn so schnell wie möglich zu seinem Endziel zu befördern. Da es sich bei der Beförderungsverpflichtung nicht um eine transportgebundene Beförderung handelt, sondern um eine personenbezogene Beförderung ist es nicht von Bedeutung, dass der Flug sofort und planmäßig ausgeführt wird, sondern dass der Fluggast selbst umgehend befördert wird. Dem vertraglichen Luftfrachtführer wird in einem solchen Fall die Pflicht auferlegt die Ursache für die Abflugverspätung aus dem Weg zu schaffen und den Fluggast somit zeitnah selbst zu befördern oder den Fluggast auf einen anderen Flug umbuchen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Fluggast sein Endziel zeitnah erreicht. Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Fluggast womöglich auf einen Flug eines anderen Luftfrachtführers umgebucht werden muss. Ist ein anderer Luftfrachtführer nämlich in der Lage den Fluggast mit einer geringeren Abflugverspätung an sein Endziel zu befördern, dann muss dies getan werden und zwar ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Reisebdingungen. In einem solchen Fall kann auch eine Beförderung mit anderen Transportmitteln von dem Luftfrachtführer verlangt werden denn dieser trägt ein umfassendes Beschaffungsrisiko i.S.v. § 276 I 1 BGB. Damit liegt keine Beschränkung auf die eigene Kapazität des Luftfrachtführers vor. Eine Beschränkung auf die eigene Kapazität kann nur dann vorliegen, wenn die fragliche Strecke nicht durch ein anderes Transportmittel bedient wird. Eine für den Luftfrachtführer wetter-, streik- oder technisch bedingte Unmöglichkeit ist nicht ausreichend. Ausschließlich im Falle von Krieg und Naturkatastrophen wird der Luftfrachtführer von seiner Verpflichtung frei. Die geschuldete Leistung braucht nur so lange nicht erbracht werden wie das zeitweilige Leistungshindernis anhält. Kann der Luftfrachtführer den Fluggast nicht mit eigenen Mitteln befördern und weigert er sich gleichzeitig, den Fluggast auf einen Flug eines anderen Luftfrachtführers umzubuchen, so liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 281 II BGB vor. Ansonsten muss der Fluggast bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist warten um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB geltend machen zu können. Weiterhin hat der Luftfrachtführer die Pflicht bei einer Abflugverspätung Fluggäste die nicht termingebunden sind dazu zu bringen, gegen ein angemessenes Entgelt von der Buchung zurückzutreten,damit er somit termingebundene Fluggäste rechtzeitig befördern kann.

Recht auf Information

Informationspflicht

Dem Fluggast steht außer dem Erfüllungsanspruch auch das Recht zu über eine eventuell zu erwartende Abflugverspätung ausreichend informiert zu werden. Diese Informationspflicht des Luftfrachtführers ergibt sich aus § 241 II BGB. Das LG Frankfurt/Main hat entschieden, dass der Luftfrachtführer im Falle eines streitbedingten Flugausfalls den Fluggast über die Auswirkungen des Streiks, dessen Dauer und eine mögliche Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Flugbetriebes informieren muss und auf die Möglichkeit von anderen Flügen aufmerksam machen muss. Dabei ist der Luftfrachtführer dazu verpflichtet den Fluggast zu früh und so genau wie möglich über die zu erwartende Abflugverspätung zu informieren. Eine solche Informationspflicht ergibt sich bereits, wenn die Abflugverspätung zu erwarten ist bzw. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Der Fluggast muss die Möglichkeit erhalten seine Reisepläne ändern zu können bzw seine Rechte wahrzunehmen. Als Grundsatz gilt, je größer das objektiv erkennbare Interesse des Fluggastes an Informationen ist, desto ausführlicher und schneller muss der Fluggast informiert werden. Auch wenn sich im Nachhinein präzisere Erkenntnisse ergeben zur Abflugverspätung muss der Fluggast darüber schnellstmöglich informiert werden. Soll ein Flug jedoch nach einer angekündigten Verspätung doch wieder vorverlegt werden, so ist dies nur dann möglich wenn sicher ist, dass der Fluggast auch darüber rechtzeitig informiert wurde und sich auf diese Änderung einstellen konnte.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch kommt bei jeder Verspätung, Annullierung und bezüglich der außergewöhnlichen Umstände zum Tragen. Das Luftfahrtunternehmen muss eine Verspätung oder Annullierung zwar rechtfertigen, der Fluggast hat jedoch weder nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB einen detaillierten Auskunftsanspruch, noch aus höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Schadensersatz

Da es sich bei der Informationspflicht des Luftfrachtführers um eine Nebenpflicht handelt, steht dem Fluggast immer dann, wenn Informationen durch ihn nicht, nicht richtig oder zu spät erteilt werden ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 I BGB zu, wenn der Luftfrachtführer dies zu verschulden hat. Ersetzt werden in einem solchen Fall die sogenannten Begleitschäden. Das setzt jedoch voraus, dass die Verletzung der Informationspflicht kausal für die eingetretenen Schaden ist. In einem solchen Fall muss jedoch auch das Mitverschulden gemäß § 254 BGB des Fluggastes berücksichtigt werden. Kann der Fluggast durch Eigeninitiative wie das gezielte Erfragen von Informationen den Schaden abwenden, so muss dies berücksichtigt werden. Unter diesen Schadensersatzanspruch fallen auch häufig Schäden, die als Ankunftsverspätungsschäden im Rahmen einer Haftung aus Art. 19 MÜ zu ersetzen sind. Liegt dies vor, so scheidet eine Haftung des Luftfrachtführers aus § 280 I BGB auf Grund von Art. 29 MÜ aus. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 III BGB müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 282 BGB erfüllt sein. Denn die Informationspflicht ist eine nichtleistungsbezogene Nebenpflicht. Die Beförderung des Fluggastes durch den Luftfrachtführer dürfte diesem dann aufgrund der Verletzung der Informationspflicht nicht mehr zumutbar sein. Somit ist ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 III, 282 BGB nur bei weitreichenden Verstößen gegen die Informationspflicht des Luftfrachtführers anzunehmen. Der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden müsste so wie der Schaden im Falle des § 281 BGB sein. Dann hat der Fluggast jedoch gemäß § 324 BGB das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Beförderungsvertrag.

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Bei einer Abflugverspätung hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung der Kosten oder einen Anspruch auf Ersatzflug. Im Falle einer Flugverspätung ist die zeitliche Ankunftsverspätung zu beachten. Laut Art. 6 Abs. 1 sublit. iii EU-VO 261/2004 muss eine Verspätung von fünf Stunden vorliegen, damit dem Reisenden Unterstützungsleistungen zustehen.

Rücktritt

Grundsätzlich kann der Fluggast bei einer Abflugverspätung von dem Beförderungsvertrag gemäß § 323 BGB zurücktreten. Dann muss der der Luftfrachtführer dem Fluggast gemäß § 346 I BGB das bereits gezahlte Beförderungsentgelt zurückzahlen, damit der Fluggast einen Ersatzflug bei einem anderen Luftfrachtführer buchen kann, wenn eine Beförderung nach wie vor gewünscht ist. Jedoch kann ein Luftbeförderungsvertrag nicht gekündigt werden, da es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB handelt. Ein Dauerschuldverhältnis kann auch dann nicht angenommen werden, wenn eine Beförderung über mehrere Teilstrecken vorgenommen werden soll und somit mehrere einzelne Flüge stattfinden. Denn ein Dauerschuldverhältnis kann nur dann angenommen werden, wenn ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängig ist. Der Gesamtumfang der Leistung wird bei einem Beförderungsvertrag meistens im Vorhinein bestimmt, auch dann wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt.

Vorfragen

Vorleistungspflicht des Fluggastes

Allgemeines

Um nach § 323 BGB zurücktreten zu können, muss der Anspruch des Rücktrittsberechtigten voll wirksam und durchsetzbar sein. Das ist dann der Fall, wenn die Hauptleistungspflicht des Rücktrittsberechtigten schon erfüllt ist. Auf Grund des Beförderungsvertrags muss der Fluggast gemäß § 631 I BGB das Beförderungsentgelt entrichten. Die Höhe dessen richtet sich stets nach den verschiedenen Tarifen der Fluggesellschaft. Grundsätzlich muss der Besteller eines Werkes den Werklohn nach § 640 BGB erst bei Abnahme des Werkes zahlen. Erst bei Abnahme wird die Werklohnforderung fällig. Ein Werk gilt als abgenommen, wenn es körperlich entgegengenommen wurde und als im Wesentlichen als vertragsgemäße Leistung anerkannt wurde. Ist eine Abnahme des Werkes aufgrund von dessen Beschaffenheit unmöglich, dann ist nach § 646 BGB die Vollendung des Werkes ausschlaggebend. Dabei spielt teilweise auf die Unkörperlichkeit der Beförderungsleistung hingewiesen, teilweise ist eine Abnahme einer solchen Leistung unüblich und es wird darauf hingewiesen, dass eine Abnahme bei Werkvollendung sinnlos ist, da dann ein endgültiger und nicht mehr abänderbarer Zustand geschaffen wurde. Aus diesem Grund wird nur vereinzelt davon ausgegangen, dass eine Beförderungsleistung angenommen werden kann. Auch wenn man dieser Ansicht folgt, so werden meistens der Zeitpunkt der Abnahme und der Zeitpunkt der Vollendung parallel stattfinden. Eine konkludente Annahme kann nur dann vorliegen,, wenn der Fluggast das Beförderungsmittel ohne ausdrückliche Missbilligung der Beförderungsleistung verlässt. Lediglich die Erbringung einer Teilleistung kann nicht zu einer Vollendung führen. Folgt man der Ansicht, dass eine Beförderungsleistung nicht abgenommen werden kann dann ist der § 640 II BGB nicht anwendbar. Das würde bedeuten, dass sich der Zeitpunkt des Aussteigens entrichtet werden. Somit kann sich der vertragliche Luftfrachtführer vor der Beförderung nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen nach § 320 I BGB. Dennoch ist in den meisten ABB der Fluggesellschaften die Vorleistungspflicht des Fluggastes geregelt. Wurden die ABB also durch den Fluggast wirksam vereinbart, so kann die Fluggesellschaft diesem die Beförderung verweigern, wenn er den Flugpreis, die Steuern oder Gebühren nicht entrichtet hat. In einem solchen Fall hat der Luftfrachtführer laut den ABB auch das Recht die Platzbuchung dieses Passagiers auf einem bestimmten Flug zu streichen. Folglich ist das Beförderungsentgelt bereits vor der Beförderung fällig. Darin liegt gemäß § 307 BGB keine Benachteiligung des Fluggastes vor.

BGH Rechtssprechung

Der BGH setzte sich mit der Frage der Vorleistungspflicht am 16. Februar 2016 in drei Verfahren (BGH, Urteil vom 16.02.16, Az.:X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15) auseinander. Dabei wurde entschieden ob eine vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags und unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt vom Fluggast verlangt werden kann. Dabei entschied der BGH zunächst, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen. Zwar könnte man aufgrund dessen, dass der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, davon asuzugehen, dass auf ihn auch die werkvertraglichen Regelungen anzuwenden sind und es damit nicht zu einer Vorleistungspflicht des Fluggastes kommen kann. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Personenbeförderungsvertrag nicht so sehr von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641,646 BGB und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geprägt ist, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell gelten müssen. Der Unterschied zum eigentlichen Werkvertrag besteht darin, dass bei der Personenbeförderung kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers besteht, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt ist, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel. der Personenbeförderungsvertrag nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641, 646 BGB und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären. Denn bei der Personenbeförderung besteht kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel. Durch eine Vorausleistung verleirt der Fluggast zwar sein Recht darauf die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern nach § 320 BGB zu verweigern, doch im Lufbeförderungsrecht ist er auf dieses Recht ohnehin nicht angewiesen. Durch die FluggastrechteVO wird bereits präventiv auf die Luftfahrtunternehmen eingewirkt und diese werden zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung angehalten. Damit stimmt auch der BGH der Vorleistungspflicht des Fluggastes zu.

Anwendbarkeit des Allgemeine Leistungsstörungsrechts

Für einen Rücktritt nach § 323 BGB bedarf es zunächst der Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Die Vorschriften des Leistungsstörungsrechts im Falle der Abflugverspätung können direkt oder über die Verweisung in § 634 BGB im Werkmangelgewährleistungsrecht anwendbar sein. Der Abgrenzung kommt eine große Bedeutung zu. Zwar wird durch das Werkmangelgewährleistungsrecht durch § 634 BGB auf die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts verwiesen, jedoch lassen sich teilweise andere Voraussetzungen oder Rechtsfolgen vorfinden. Vor allem die Mängelansprüche des § 634 a BGB haben andere Verjährungsfristen. Wenn Werkmangelgewährleistungsrecht zur Anwendung kommt, so steht dem Fluggast nicht nur Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatzrecht zu, sondern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB ein Recht auf Selbstvornahme und nach § 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB ein recht auf Minderung des Werklohns. Diese Ansprüche können verschuldensunabhängig und bereits bei geringfügigen Mängeln geltend gemacht werden. Die §§ 633 ff. sind eine abschließende Sonderregelung, wenn diese anwendbar sind und ein Werkmangel vorliegt. Aus diesem Grund ist eine genaue Abgrenzung ihres Anwendungsbereiches nötig. Die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts können beim Werkvertrag noch bis zum Gefahrübergang , also bis zur Abnahme des Werkes nach § 640 BGB direkt Anwendung finden. Eine Beförderungsleistung kann jedoch wie eigentlich vom Werkvertrag verlangt nicht abgenommen werden. Deshalb stellt man auf die Vollendung des Werkes gemäß § 646 BGB ab. Auch die Verjährung beginnt in diesem Fall mit Vollendung des Werkes. Die Vollendung tritt mit dem aussteigen des Fluggastes aus dem Flugzeug ein. Dadurch kann bei der Abflugverspätung keine Vollendung der Beförderung gegeben sein und deshalb sind die Werkmangelgewährleistungsrechte nicht anwendbar. Liegt es jedoch auf der Hand, dass bei der Abnahme Mängel vorhanden sein werden, so steht dem Besteller des Werkes auch vor der Abnahme schon die Mängelrechte zu. Die Mängelrechte des Bestellers ergänzen die schon bestehenden Rechte des Bestellers nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Damit dem Fluggast auch das Recht auf Selbstvornahme oder das Minderungsrecht zustehen können, bedarf es eines Werkmangels. Die bereits eingetretene Abflugverspätung könnte einen Werkmangel darstellen oder die Ankunftsverspätung müsste als Werkmangel angesehen werden. Dazu müsste jedoch schon bei der Abflugverspätung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass es bei der Vollendung der Beförderungsleistung zu einer Ankunftsverspätung kommen wird. Dem steht jedoch entgegen, dass bei der Abflugverspätung kein Werkmangel angenommen werden kann, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Beförderung und somit mit der Herstellung des Werkes begonnen wurde. Auch kann die Ankunftsverspätung wohl kaum als Werkmangel eingestuft werden, da es bei der Abflugverspätung noch nicht zu hundert Prozent feststehen kann, dass es überhaupt zu einer Ankunftsverspätung kommen wird. Vor dem Beginn der Beförderung wird eine Anwendung der §§ 633 ff BGB bereits ausscheiden und damit können bei einer Abflugverspätung nur die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrecht angewendet werden.

Geringfügige Abflugverspätung

Ob ein Fluggast auch bei geringen Abflugverspätungen gemäß § 323 BGB vom Beförderungsvertrag zurücktreten kann ist fraglich. Bei Schlechtleistungen kann der Fluggast nach § 323 V 2 BGB nicht zurücktreten wenn es sich um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Um festzustellen wann es sich um eine Unerheblichkeit handelt, muss in einer umfassenden Interessenabwägung die Beeinträchtigung und der zur Behebung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Bei einer Abflugverspätung gibt es jedoch keine Schlechtleistung und damit kann § 323 V 2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Vorschrift auch dann angewendet werden kann, wenn es sich um eine Nichterfüllung einer unerheblichen Nebenpflicht oder der Nichterfüllung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht handelt. Bei einer Abflugverspätung liegt keine dieser zwei genannten Situationen vor. In einer solchen Situation liegt dann möglicherweise nur eine unerhebliche Verletzung der Hauptleistungspflicht vor. In einer solchen Situation müsste der § 323 V 2 BGB analog anwendbar sein, denn eine Schlechtleistung und eine Nichterfüllung können nicht unterschiedlich behandelt werden. Dann würde der Schuldner die Beweislast für die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung tragen. Bereits aus § 242 BGB kann man den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei unerheblichen Pflichtverletzungen und auch den Ausschluss einer unerheblichen Verletzung der Hauptleistungspflicht herleiten. Auch bei einem relativen Fixgeschäft ist ein Rücktritt des Gläubigers im Sinne des § 242 BGB nicht möglich. Sogar für das absolute Fixgeschäft ist anerkannt, das geringfügige Verspätungen im Rahmen von § 242 BGB hinzunehmen sind. Unklar ist jedoch wann eine Verspätung als erheblich eingestuft werden kann. Das Rücktrittsrecht ist nur in Bagatellfällen ausgeschlossen. Somit müssen dieselben Grundsätze bei der analogen Anwendung von § 323 V 2 BGB und § 242 BGB gelten. Es ist vor allem zu beachten, dass das Flugzeug als Beförderungsmittel gerade wegen seiner Schnelligkeit gewählt wird und somit besonders viel Wert auf die pünktliche Ankunft gelegt wird. Die Bagatellgrenze kann danach nach den erstellten Verspätungsstatistiken bestimmt werden. In eine solche Statistik werden überhaupt erst Verspätungen aufgenommen die mehr als 15 Minuten betragen. Vor Ablauf dieser Zeit oder im Falle dessen, dass das Vorliegen einer größeren Verspätung nicht offensichtlich vorliegt, ist ein Rücktritt nicht möglich.

Nachfrist

Erforderlichkeit

Nach § 323 I BGB muss der Gläubiger eine Nachfrist setzten, die erfolglos verstreichen muss. Damit soll der Schuldner eine letzte Möglichkeit zur Vertragserfüllung erhalten. Nach § 323 II BGB kann eine solche Nachfrist jedoch entbehrlich sein, wenn der Luftfrachtführer die Beförderung ernsthaft und endgültig verweigert oder bezogen auf den Abflugzeitpunkt ein relatives Fixgeschäft vorliegt oder wenn besondere Umstände den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Bei einer Abflugverspätung wird weder die Beförderung verweigert, noch handelt es sich um ein relatives Fixgeschäft. Auch die Möglichkeit der besonderen Umstände findet keine Anwendung, da es mit der Überschreitung des Abflugzeitpunktes nicht zwangsmäßig zu einem Interessenfortfall des Fluggastes kommt. Im Interesse beider Parteien des Luftbeförderungsvertrags kann bei einem Luftbeförderungsvertrag von der Setzung einer Nachfrist abgesehen werden. Dies wäre bei vielen Fluggästen die von einer Verspätung betroffenen sind sehr zeitintensiv und würde zu einer Überlastung des Luftfrachtführers führen. Die ABB der Fluggesellschaften sehen meistens auch keine Nachfrist vor für die Erstattung des Flugpreises wegen einer Verspätung. Damit kann zwar auf das Setzen einer Nachfrist durch den Fluggast verzichtet werden, dennoch bedarf es aber trotzdem einer Nachfrist an sich innerhalb deren Erfüllung noch möglich ist. Denn das Interesse an der Beförderung besteht nach wie vor. Somit soll der Luftfrachtführer eine zweite Chance zur Durchführung der Luftbeförderung erhalten. Die Nachfrist beginnt mit der Überschreitung des Abflugzeitpunktes automatisch zu laufen.

Dauer

Fraglich ist wie die Nachfrist zu bemessen ist. Dabei stehen die Interessen der Fluggäste im Vordergrund. Ein Fluggast erwartet natürlich eine pünktliche Beförderung, denn er hat nicht umsonst das Flugzeug als schnellstes Beförderungsmittel gewählt sondern auch einen entsprechenden Preis dafür gezahlt. Ein vernünftiger Passagier rechnet jedoch bei jedem Flug damit, dass eine mögliche Verspätung eintreten kann. Dabei wird er bei jedem Flug eine Grundverspätung einrechnen und dann abhängig davon ob es sich um einen Kurz-, Mittel-, Langstreckenflug handelt eine flugzeitabhängige Verspätung. Es gibt verschiedene Methoden um Richtwerte für eine angemessene Nachfrist zu berechnen. Grundsätzlich sollte man jedoch dem Grundsatz Folgen, dass der Fluggast dem Luftfrachtunternehmen bei einer Abflugverspätung keine Nachfrist setzen muss. Der Rücktritt nach § 323 II Nr. 3 BGB ist jedoch nur mit Ablauf einer angemessenen Nachfrist erlaubt. Diese Nachfrist kann aufgrund von einer zulässigen Grundverspätung in Verbindung mit einer zulässigen flugzeitunabhängigen Verspätung ermittelt werden.

Geringfügige Überschreitung der Nachfrist

Eine nur geringfügige Überschreitung der Nachfrist bleibt auf Grund der Grundsätze des § 242 BGB eher unbeachtlich. Eine Überschreitung der Nachfrist von 5-10 Minuten sollte also ohne Beanstandungen hingenommen werden.

Rücktritt bei Angebot nach Fristablauf

Läuft die angemessene Nachfrist ab, so steht dem Fluggast jederzeit ein Rücktrittsrecht zu. Bietet der Luftfrachtführer dem Fluggast die Beförderung doch noch an, jedoch erst nach Ablauf der Nachfrist so steht dem Fluggast ein Wahlrecht zu, ob er die Leistung annehmen möchte oder dennoch den Rücktritt erklären will. Die Leistung ist nur dann endgültig ausgeschlossen, wenn der Fluggast seinen Rücktritt erklärt hat. Der Fluggast muss jedoch bei Angebot des Schuldners eine Wahl treffen,damit der Schwebezustand beendet werden kann und der Fluggast sonst in Annahmeverzug gerät.

Rücktritt vor Fälligkeit

Ist bereits vor der Fälligkeit der Beförderungsleistung klar, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen werden, so kann der Fluggast nach § 323 IV BGB vom Beförderungsvertrag bereits vor der planmäßigen Abflugzeit zurücktreten. Es muss zum Zeitpunkt des Rücktritts feststehen, dass eine rechtzeitige Beförderung des Fluggastes nicht stattfinden wird und das die Beförderung auch in der maßgebenden Nachfrist nicht stattfinden wird. Ein vorzeitiger Rücktritt muss vor der Fälligkeit der Beförderungsleistung erklärt werden. Fraglich ist ob der Fluggast einen vorzeitigen Rücktritt auch noch nach der der Fälligkeit erklären kann. Sind also die Voraussetzungen des Rücktritts noch nicht eingetreten ,es steht jedoch fest das diese noch eintreten werden, so kann § 323 IV BGB analog angewendet werden und jedem Gläubiger der Rücktritt noch nach Fälligkeit ermöglicht werden. Der Fluggast müsste jedoch die Voraussetzungen eines vorzeitigen Rücktritts beweisen können. Dazu benötigt er eine rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information vom Luftfrachtführer über die zu erwartende Abflugverspätung. Darauf hat der Fluggast grundsätzlich einen Anspruch aus dem Beförderungsvertrag, da es sich hierbei um eine Nebenpflicht des Luftfrachtführers handelt. In dem Fall, dass der vorzeitige Rücktritt erklärt wurde und die Voraussetzungen für einen solche aber doch nicht vorlagen, dann darf dies keinen Einfluss auf einen bereits erklärten Rücktritt haben.

Einschränkung Rücktrittsrecht durch ABB

Der § 323 BGB ist dispositiv und kann somit entweder individualvertraglich oder durch dIe ABB des Luftfrachtführers eingeschränkt werden. Einschränkungen in den ABB werden wiederum durch die §§ 307 ff. BGB begeschränkt. Der Luftfrachtführer kann den Rücktritt in den ABB so einschränken, das ein solcher nicht möglich ist, wenn die Abflugverspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht vom Luftfrachtführer vertreten werden kann. Eine solche Regelung oder weitere ähnliche Regelungen wurden bisher noch nicht in die ABB einer Fluggesellschaft aufgenommen. Jedoch lassen sich in den ABB Regeln finden, die eine Erstattung des Flugpreises bei einer Abflugverspätung näher regeln. Solche Bestimmungen sind unbedenklich solange sie den Fluggast i.S.v. §§ 307 ff. BGB nicht unangemessenen benachteiligen.

Schadensersatz statt der Leistung

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, so steht dem Fluggast bei einer Abflugverspätung gegen den vertraglichen Luftfrachtführer auch ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB zu. Dieser Anspruch bleibt nach § 325 BGB durch einen Rücktritt vom Beförderungsvertrag unberührt.

Identische Voraussetzungen

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass eine Verzögerung der Leistung nach § 281 I 1 BGB vorliegt. Jedoch können nur geringfügige Abflugverspätungen, welche im Bereich von 15 Minuten liegen nicht zu einer Schadensersatzhaftung führen. Auch ein Rückgriff auf § 242 BGB ist zwecklos, da auch dieser geringfügige Abflugverspätungen nicht umfasst. Die Voraussetzung des § 281 I 1 BGB welche den fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist fordert, ist hier entbehrlich nach § 281 II 2. Alt. BGB. Denn hier rechtfertigen die beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, nach dem Ablauf der automatisch laufenden angemessenen Nachfrist. Eine längere Nachfrist ist für den Schadensersatzanspruch nicht erforderlich. Fraglich ist jedoch, ob der Fluggast einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung auch schon vor dem Abflugzeitpunkt geltend machen kann. Hier wird der § 323 IV von herrschenden Meinung analog angewendet. Das bedeutet, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung neben einem Rücktritt geltend gemacht werden kann, wenn vor oder nach der planmäßigen Abflugzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon fest steht, dass weder die Abflugzeit eingehalten werden kann und der Abflug nicht innerhalb der automatisch laufenden Nachfrist gewährleistet werden kann. Fraglich ist auch, ob der Gläubiger ein Erfüllungsangebot des Schuldners nach Ablauf der angemessenen Nachfrist annehmen muss. Der Gläubiger kann jederzeit seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Ein Anspruch auf Leistung ist jedoch nach 281 IV BGB dann ausgeschlossen, sobald der Gläubiger Schadensersatz verlangt. Der Gläubiger muss sich jedoch mit dem Angebot des Schuldners für eine der beiden Varianten entscheiden. Ansonsten gerät der Gläubiger in Annahmeverzug und kann sein Wahlrecht nicht mehr ausüben. Steigt der Fluggast nicht in den angebotenen Flug ein, so ist von einem konkludenten Rücktritt auszugehen, der zum Erlöschen des Erfüllungsanspruch führt. Dann verbleibt dem Fluggast nach § 325 BGB nur noch die Möglichkeit des Schadensersatzanspruches.

Verschulden

Der Fluggast kann einen Schadensersatz statt der Leistung nur dann geltend machen, wenn der Luftfrachtführer die Verspätung auch zu vertreten hat. Dabei muss sich jedoch der Luftfrachtführer nach § 280 I 2 BGB entlasten können. Die Vereinabrung einer Beweislastumkehr zu Lasten des Fluggastes in den ABB ist gemäß § 309 Nr. 12 BGB nicht erlaubt. Meistens wird dem Luftfrachtführer eine solche Entlastung jedoch nicht gelingen, da der Luftfrachtführer in den meisten Fällen die Verspätung zu vertreten hat oder dann das Verschulden von Personen oder Unternehmen nach § 275 BGB gegen sich gelten lassen muss, da diese in Vertragserfüllung für ihn tätig werden.

Eigenes und der eigenen Mitarbeiter

Der Luftfrachtführer hat stets für sein eigenes Verschulden und für das Verschulden der eigenen Mitarbeiter zu haften. Das Verschulden der übrigen Mitarbeiter wird diesem über § 278 S. 1 BGB zugerechnet, da die anderen Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen tätig werden. das Bord-, Boden- und Verwaltungspersonal gehört auch zu den Leuten des Luftfrachtführers i.S.v. Art. 20 WA und Art. 19 S. 2 MÜ. Sowie auch der Flugbetriebsleiter, Technischer Betriebsleiter und eventuell auch der mitfliegende Sicherheitsbeauftrage. Der Luftfrachtführer hat grundsätzlich nach § 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Abflugverspätung die vorsätzlich herbeigeführt wird, kommt eher selten in der Praxis vor. Eine solche könnte dann gegeben sein, wenn der Abflug eines Fluges bewusst verzögert wird, damit die Passagiere eines verspäteten Zubringerfluges den Anschlussflug noch erreichen können. Fahrlässige Abflugverspätungen kommen dagegen häufiger vor. Fahrlässig handelt nach § 276 II BGB der, wer die im Verkehr erfoderliche Sorgfalt außer Acht lässt.Um sich entlasten können, muss ein Luftfrachtführer beweisen, dass er alles Erforderliche unternommen hat. Bei der Fahrlässigkeit ist auch Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit zu beachten. Es muss also gefragt werden, was ein ordentlicher Luftfrachtführer in der jeweiligen Situation unternommen hätte.Der Luftfrachtführer muss auch für eine betriebliche Organisation sorgen, er muss also mensch und Material ständig übeprüfen. Weiterhin muss er die notwenige Vorsorge treffen um mögliche Störungen zu vermeiden. Er muss auf jede Art von Störung vorbereitet sein und somit über ausreichend Ersatzflugzeige verfügen. Der Luftfrachtführer muss bei dem Ausfall von einem Flugzeug, den Fluggast mit einem Ersatzflugzeug befördern oder ihn auf einen anderen Flug oder ein anderes Beförderungsmittel umbuchen. Tritt eine Verletzung der im Verkehr erfoderlichen Sorgfalt auf Grund von höherer Gewalt auf,so hat der Luftfrachtführer diese nicht zu vertreten. Denn eine solche Situation kann weder vorhergesehen noch vermieden werden.naturereignisse können als höhere Gewalt angesehen werden. Auch starker Wind, Nebel und Eis können trotz guter Vorbereitung auf einen solchen Fall den Flugbetreib lahmlegen. Höhere Gewalt kann jedoch auch bei einer Überlastung eines Flughafens und des ihn umgebenden Luftraums vorliegen. Liegt ein Fall der höheren Gewalt vor, so muss der Luftfrachtführer den Fluggast dennoch befördern, außer dieser tritt zurück oder verlangt Schadensersatz nach § 281 IV BGB. Auch zur rechtzeiitigen Information der Fluggäste bleibt der Luftfrachtführer weiterhin verpflichtet.

Fremdverschulden

Nach § 278 S. 1 BGB muss der Luftfrachtführer auch für ein Verschulden von fremden, selbstständigen Personen und Unternehmen haften, wenn diese als Erfüllungsgehilfen für ihn tätig waren. In welchem Umfang er für diese haftet ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Als Erfüllungsgehilfe wird dabei angesehen, wer nach tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer ihm dieser obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Beziehung an, die zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht. Auch Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen können Erfüllungsgehilfe des Schuldners sein, wenn dieser mit ihrer Heranziehung einverstanden ist. Bei dem Begriff des Erfüllungsgehilfen kommt es darauf an, dass es sich um eine Person handelt, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird. Es kommt hier jedoch nicht darauf an, ob diese Hilfsperson dem Weisungsrecht des Schuldners untersteht oder ob es sich bei der Hilfsperson um ein Monopolunternehmen handelt. Auch ein selbständiger Unternehmen kann Erfüllungsgehilfe sein. Es kommt also nicht auf die Art der rechtlichen Beziehung an. Diese Grundsätze galten nicht schon immer für den Begriff der Leute. Zuvor waren damit nur Besatzungsmitglieder des Luftfrachtführers gemeint. Dies stellte jedoch eine sehr enge Auslegung dieses Begriffes dar und wurde damit schnell gegen eine weite Auslegung eingetauscht. Somit fallen auch unter den Begriff der Leute, nicht nur die Angestellten des Luftfrachtführers sondern auch alle anderen Personen, deren sich der Luftfrachtführer in irgendeiner Weise zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Luftbeförderungsvertrag bedient. Damit kann für den Begriff der Leute nach Art. 19 die Definition des § 45 LuftVG übernommen werden, nach der Leute alle Personen sind, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient, unabhängig davon ob es sich dabei um Angestellte oder Selbstständige handelt, sofern diese in Ausführung einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung handeln. Auch der ausführende Luftfrachtführer kann zu den Leuten gezählt werden, da dieser auch in der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson des Luftfrachtführers tätig wird. Folglich kann festgehalten werden, dass es keine großen Unterschiede zwischen Begriff der Leute in Art. 19 S. 2 MÜ und dem Begriff des Erfüllungsgehilfen in § 278 BGB gibt. Mit beiden begriffen sind nicht nur die Angestellten des Luftfrachtführers gemeint sondern der Begriff bezieht darüber hinaus auch andere Menschen mit ein und beide Begriffe verfolgen den Zweck der Zurechnung fremden Verschuldens in weitem Umfang. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nur für Menschen die in Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Luftbeförderungsvertrag handeln. Weiterhin müssen die Leute in Ausführung ihrer Verrichtung gehandelt haben.

Schaden

Aus §§ 249 ff. BGB ergibt sich der Schaden für den der vertragliche Luftfrachtführer bei einem Schadensersatz statt der Leistung bei einer Abflugverspätung zu haften hat.

Allgemeines

Zunächst muss der Schaden beglichen werden, der dem Fluggast durch die Nichterfüllung entstanden ist. Der Fluggast muss dabei so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn der Luftfrachtführer ordnungsgemäß geleistet hätte. Der Anspruch bezieht sich auf das Erfüllungsinteresse des Fluggastes und ersetzt die eigentliche Primärleistung. Grundsätzlich findet der Ersatz durch eine Geldleistung statt, er kann jedoch auch durch Naturalrestitution in Form von einer Freistellung von Ansprüchen erfolgen. Das wäre dann der Fall, wenn der Fluggast zum Zwecke der Schadensbeseitigung Verbindlichkeiten eingegangen ist und ihm die dadurch entstandenen Aufwendungen erstattet werden sollen. Der Schaden muss anhand der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Vermögenseinbußen kalkuliert werden. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist ein Gesamtvermögensausgleich. Das bedeutet, dass alle Vor- und Nachteile die mit der gescheiterten Vertragsdurchführung für den Gläubiger verbunden sind zu berücksichtigen sind. Nachteile stellen vor allem der entgangene Gewinn, weitere Begleit- und Folgeschäden, sowie nutzlos gewordene frustrierte Aufwendungen dar. Vorteile hingegen stellen die vom Gläubiger ersparten Aufwendungen zur Vertragsdurchführung dar. Bei einem gegenseitigen Vertrag muss auch das Schicksal der Gegenleistung des Gläubigers Berücksichtigung finden. Nach § 325 BGB steht es dem Gläubiger frei zu wählen, ob die erbrachte bzw. zu erbringende Gegenleistung als Nachteil des Gläubigers nach der Surrogationstheorie anzurechnen ist oder die nicht mehr geschuldete oder nach Rücktrittsrecht zurückzugewährende Gegenleistung nach der Differenztheorie in den Gesamtvermögensausgleich überzugehen hat. Erfolgt die vom Gläubiger geschuldete Gegenleistung in Geld so kommt es zu keinem Unterschied bei der Anwendung der Theorien. Bei einem Luftbeförderungsvertrag ist es also gleichgültig nach welcher Theorie der Schaden des Fluggasts berechnet wird. Soll die Lage einfacher gestaltet werden, so bietet sich eine Berechnung nach der Surrogationstheorie an, denn auf Grund der Vorleistungspflicht des Fluggastes wird dieser bereits die Leistung schon erbracht haben und kann dann bei einer Abflugverspätung den ganzen Ersatz seines Schadens geltend machen. Macht der Fluggast jedoch seinen Rücktritt geltend, dann kann er nur nach der Differenztheorie vorgehen, denn durch den Rücktritt soll der Leistungsaustausch rückgängig gemacht werden.

Kosten des Ersatzfluges

Wenn ein Fluggast seine Reise mit einem anderen Luftfrachtführer fortsetzen möchte, dann müssen ihm die Kosten für die Buchung dieses Fluges ersetzt werden. Die Ersatzpflicht gemäß § 249 I BGB ist auch außerhalb der Fälle des § 249 II S. 1 BGB auf die Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung anwendbar, wenn der Fluggast diese als notwendig erachten durfte. Somit dürfen dem Fluggast die Aufwendungen nur insoweit ersetzt werden, wie er sie als notwendig erachten durfte. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch diese Aufwendungen auch für erforderlich halten würde. Von dem Fluggast wird bei der Buchung eines anderen Fluges erwartet, dass er sich über die dadurch entstehenden Kosten im Klaren ist. Dabei ist die Schadensminderungspflicht des Fluggastes nach § 254 II 1 BGB zu berücksichtigen. Der Fluggast muss aufgrund des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht stets den wirtschaftlichsten Weg zur Schadensbeseitigung wählen. Ein Mitverschulden nach § 254 II 1 BGB kann immer dann angenommen werden, wenn der Geschädigte solche Maßnahmen nicht unternimmt die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Minderung oder Abwendung des Schadens unternehmen würde. Dabei stellt der Grundsatz von Treu und Glauben den Abgrenzungsmaßstab dar. Die Beweislast hinsichtlich des Mitverschuldens trägt der Schädiger. Der Fluggast muss den Ersatzflug so buchen, das der dadurch entstehende Schaden möglichst gering gehalten wird. Er sollte also vorzugsweise einen nur geringfügig späteren Flug derselben Fluggesellschaft buchen anstatt einen Flug eines anderen Luftfrachtführers oder eine Umbuchung durch den vertraglichen Luftfrachtführer selbst akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn bereits ein zu zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Fluggast und dem Luftfrachtführer besteht bzw. der angebotene Ersatzflug einen größeren Schaden nicht verhindern können. Will der Fluggast einen Flug eines anderen Luftfrachtführers buchen, so muss er stets den preisgünstigsten Flug wählen in der Beförderungsklasse, welche in der ursprünglichen Buchung vorlag. In manchen Fällen ist es sinnvoller ein anderes Beförderungsmittel zu wählen oder doch ein höhere Beförderungsklasse zu buchen oder ein anderes schnelleres Flugzeug zu benutzen damit ein größerer Schaden verhindert werden kann. Der Fluggast muss Wartezeiten die mehr als einen Tag andauern nicht dulden. Die durch die Umbuchung entstandenen Kosten müssen nach dem Grundsatz von § 242 BGB in einer angemessenen Relation zu dem drohenden Schaden stehen. So kann z. B kein Privatjet für die Beförderung gebucht werden. Wenn der Fluggast die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht beachtet, so kann der geltend gemachte Schaden quotenmäßig gekürzt werden. Weiterhin kann es auf Grund des Mitverschuldens des Fluggastes auch zu einem Wegfall der Ersatzpflicht oder zu einer vollen Haftung des Schädigers kommen.

Verdienstausfallschaden, entgangener Gewinn

Nach § 252 S. 1 BGB steht dem Fluggast auch ein Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns zu. Einen solchen entgangenen Gewinn können Geschäfte darstellen, die wegen der verspäteten Ankunft am Zielort nicht zustande kommen konnten. Unter entgangen Gewinn fällt jedoch auch der Verdienstausfall, wenn der Fluggast einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung wegen der verspäteten Ankunft für eine bestimmten Zeitraum nicht nachgehen kann. Jedoch ist in einem solchen Fall dennoch das Mitverschulden des Fluggastes nach § 254 II 1 BGB im Auge zu behalten. Der Fluggast muss dafür sorgen, dass der sich ergebende entgangene Gewinn möglichst gering gehalten wird oder dessen Entstehung verhindert wird. Der Fluggast muss sich darum bemühen, ursprünglich geplante Termine zu verlegen oder Geschäfte doch noch zum Abschluss zu bringen indem er einen anderen Flug in Anspruch nimmt. Die dem Fluggast dadurch entstandenen Auslagen können dann als Schadensposten geltend gemacht werden auch wenn diese Bemühungen ohne das Verschulden des Fluggastes zu keinem Erfolg führen. Die Kosten für den Ersatzflug müssen sich in einem ausgewogenen Verhältnis zum drohenden Schaden bewegen. Statt einem Verdienstausfall kann der Fluggast auch die Kosten für Aushilfsarbeitskräfte verlangen. Bei Individualflugreisen hat der Fluggast jedoch wegen § 253 I BGB keinen Anspruch auf Ersatz der verlorenen Urlaubszeit. Der § 651 f II BGB aus dem Pauschalreiserecht kann nicht analog angewendet werden. Der entgangene Gewinn ist vom Fluggast konkret zu ermitteln und konkret darzulegen. Dabei müssen oftmals auch Geschäftsinterna offengelegt werden. Nach § 252 S. 2 BGB kommt auch eine abstrakte Schadensberechnung in Frage. Dies bedeutet das der Fluggast bei der Ermittlung des Gewinns auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abstellen kann. Der Fluggast muss also darlegen können, welche Art von Geschäft zustande gekommen wäre bzw. welcher Tätigkeit er nachgegangen wäre, wenn er ohne Verspätung am Zielort angekommen wäre. Dann kann der Luftfrachtführer Gegenbeweise aufführen. Bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden sollte auf jeden Fall eine bescheinigung des Arbeitgebers eingereicht und vorgelegt werden. Jedenfalls kann ein Verdienstausfallschaden eines Freiberuflers ausschließlich auf die anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellende Gewinnminderung gestützt werden (vgl. BGH NJW 1970, 1411; NJW 1994, 654). Im Zweifel müssen vor Gericht die Einnahmen und Betriebsausgaben von Freiberuflern offen gelegt werden, damit ermittelt werden kann, wie weit der Verdienstausfall geht. ein Sachverständigengutachten zum Verdienstausfallschaden wäre nur dann beweiskräftig, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten die von ihm festgestellten Betriebseinnahmen und Ausgaben auflistet, weil dann das Gericht über die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten Einblick in seine Vermögensverhältnisse erhalten würde. Wenn im Laufe der Reise ein Unfall, wie etwa ein Lawinenunfall passiert, muss der Reiseveranstalter den daraus entstehenden Verdienstausfall ersetzen. Eine solche Haftung kann sich aus dem jeweiligen geschlossenen Reisevertrag zwischen Reisenden und Reiseanbieter ergeben.

Hat man jedoch infolge der Verspätung einen weitergehenden Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes aber nicht nutzbares Hotelzimmer oder Mietwagen ), so muss man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Wegen des Verspätungsschadens (Verdienstausfall) kann der Reisende Schadenersatz bei seinem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, geltend machen (§651f BGB); dies neben der Minderung des Reisepreises. Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter.

Frustrierte Aufwendungen und entgangene Leistungen

Fraglich ist, in wie weit der Fluggast Ersatz für Leistungen vom Luftfrachtführer verlangen kann, welche er im Hinblick auf eine rechtzeitige Ankunft an seinem Zielort gebucht hat. Dazu zählen Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen, Theater- oder Kinokarten. Problematisch wird eine solche Situation, wenn diese Leistungen aufgrund von einem verspäteten Flug, Ersatzflug oder wegen eines Rücktritts vom Beförderungsvertrag nicht wahrgenommen werden können, jedoch auch nicht umgebucht oder storniert werden können. Solche Kosten werden auch als vergebliche oder frustrierte Aufwendungen bezeichnet. Man versteht darunter freiwillige Vermögensopfer, welche aufgrund einer Vertragsverletzung des anderen Teils nutzlos werden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter das positive Interesse, da sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung getätigt werden. Solche Aufwendungen wären auch bei einer ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrages gemacht wurden. Aus diesem Grund bedarf der Ersatz solcher Aufwendungen einer besonderen Begründung. Man könnte zunächst auch solche Aufwendungen als entgangenen Gewinn betrachten. Dies wäre jedoch nur dann möglich, wenn die Aufwendungen der Ermöglichung eines Geschäftsabschluss gedient haben. Kann dieses Geschäft aufgrund von einer Verspätung nicht Zustandekommen, so kann der Fluggast Ersatz des entgangenen Gewinns beanspruchen und dann sind alle getätigten Aufwendungen als Rechnungsposten im Rahmen des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Solche Leistungen können jedoch nicht zusätzlich zum entgangenen Gewinn gefordert werden. Können die Leistungen storniert werden, dann sind sie als ersparte Aufwendungen anzurechnen. Fraglich ist, ob der Fluggast auch für vergebliche Aufwendungen Ersatz verlangen kann, falls er einen mit diesen Aufwendungen zusammenhängenden entgangenen Gewinn nicht geltend machen kann. Man könnte es in einem solchen Fall bei einem geschäftlich Reisenden Fluggast zunächst über die Rentabilitätsvermutung versuchen. Danach wird vermutet, der Gläubiger hätte bei Durchführung eines Vertrages zumindest einen Ertrag in Höhe seiner Aufwendungen realisiert. Damit wäre es dem Gläubiger möglich einen Geldbetrag in Höhe der nutzlosen Aufwendungen als Mindestbetrag seines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB geltend zu machen. Eventuell könnte der Anspruch aber auch über § 284 BGB geltend gemacht werden. nach § 284 BGB kann der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur alternativ zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend gemacht werden. Nach überwiegender Meinung kann der Gläubiger trotzdem für nutzlose Aufwendungen aufgrund der Rentabilitätsvermutung auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung geltend machen. Die Recht sollen durch § 284 BGB nicht beschränkt sondern erweitert werden. Die Rentabilitätsvermutung greift jedoch nicht, wenn der Fluggast mit seinem Vertrag nur ideele oder private Zwecke verfolgt. Auch erhält er keinen Ersatz, wenn er auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages keinen Gewinn erzielt hätte. Die Rentabilitätsvermutung bezieht sich des Weiteren nur auf bestimmte mit dem Vertragsschluss verbundene Aufwendungen. Nicht also auf Aufwendungen für weitere Geschäfte. Der Privatreisende kann den Erhalt der gemachten Aufwendungen über § 284 BGB geltend machen. Bei kommerziellen Verträgen kann der Gläubiger jedoch wählen, ob er nach § 284 BGB vorgeht oder die nutzlosen Aufwendungen nach der Rentabilitätsvermutung geltend macht. Der Anwendungsbereich des § 284 BGB geht weit über den Anwendungsbereich der Rentabilitätsvermutung hinaus und umfasst somit für den vertrag gemachte Aufwendungen in viel größerem Rahmen. Für einen Anspruch aus § 284 BGB müssen alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vorliegen. Weiterhin müssen die zu ersetzenden Aufwendungen nach dem Vertragsschluss und im vertrauen auf den erhalt der Leistung gemacht wurden und der Billigkeit entsprechen. weiterhin muss die Schadensminderungspflicht des § 284 2. HS BGB beachtet werden und es muss beachtet werden, dass der Gläubiger keinen Ersatz erhält, wenn er ohnehin keinen Gewinn erzielt hätte oder wenn der Zweck der Aufwendungen ohnehin nicht erreicht worden wäre. Auch ist ein Rückgriff auf § 284 BGB nicht möglich, wenn der Fluggast gelichzeitig auch Ersatz für die Kosten eines Ersatzfluges und somit Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Es gibt weiterhin die Möflichkeit solche Aufwendungen bereits als Vermögensschaden zu qualifizeieren.Dies könnte mit der Frusttrationstheorie begründet werden. Nach dieser Theorie sollen Aufwendungen des Geschädigten unabhängig von dem maßgebenden haftungsgrund immer einen Schaden darstellen, solange sie infolge eines schädigenden Ereignisses fehlschlagen.Diese Auffassung ist jedcoh abzulehnen, da dies zu Missbrauch führen könnte. Damit könnten groteske Schadenspositionen begründet werden. Einem Geschädigten kann für aufgrund eines schädigenden Ereignisses endgültig entgangene geldwerte Leistungen im rahmen des positiven Interesses Ersatz in Höhe des Marktwertes dieser Leistungen erstattet werden. Eine Leistung ist jedoch nur endgültig untergegangen, wenn sie weder in Anspruch genommen wurde noch storniert oder umgebucht wurde. Somit sind dem Fluggast Kosten wie für eine entgangene Hotel- oder Ferienhausübernachtung, die Kosten für die entgangene Mietwagennutzung, Bahnreise oder Kreuzfahrt und der entrichtete Preis für Karten für eine entgangene Theatervorstellung, ein Konzert oder eine Sportveranstaltung. Bei all diesen Leistungen ist ein Marktwert eindeutig feststellbar. Auch der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit des Fluggastes sind ersichtlich. Können die Leistungen jedoch storniert werden, so muss davon im Rahmen der Schadensminderungspflicht Gebrauch gemacht werden. Solche Stornierungsgebühren können wiederum als Schadensminderungsaufwendungen geltend gemacht werden. Weiterhin gehört zur Schadensminderungspflicht, dass Fluggäste Anstrengungen unternehmen, wie einen Ersatzflug oder eine Ersatzbeförderung in Anspruch nehmen um den Zielort noch rechtzeitig zu erreichen und die gebuchte Leistung noch teilweise nutzbar zu machen.

Anspruch auf Abtretung

Die Abtretung einesAnspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Flugpreis

Kommt es zu einer Abflugverspätung und der Fluggast entscheidet sich den Flug nicht mehr anzutreten, so kann er durch einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung den von ihm vorgeleisteten Flugpreis zurückerhalten. In diesem Fall sind die Rechtsfolgen von Rücktritt und Schadensersatz deckungsgleich. Der Gläubiger kann nicht die von ihm erbrachte Gegenleistung zurückfordern, er kann jedoch unabhängig von einem Rücktritt einen bestimmten Geldbetrag als Mindestbetrag seines Schadens verlangen. Als Grundlage dafür dient die Rentabilitätsvermutung. Es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger die Gegenleistung bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages erwirtschaftet hat. Man kann also sagen, dass die vom Schuldner nicht erbrachte Leistung dem Wert der Gegenleistung des Gläubigers entspricht. Der Flugpreis kann auch als entgangener Gewinn nach §§ 249, 252 BGB erstattet werden. Der Fluggast muss jedoch zusehen, dass er durch Terminverlegung und Inanspruchnahme des verspäteten Fluges oder eines Ersatzfluges mit dem ursprünglichen oder auch einem anderen Luftfrachtführer den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Unabhängig von einem Anspruch aus § 284 BGB kann der Fluggast die Rückzahlung des Flugpreises nur über einen Rücktritt vom Beförderungsvertrag nach § 346 I, 323, 325 BGB erwirken.

Mitverschulen

Ein Mitverschulden des Fluggasts spielt sowohl bei der Schadensabwendung oder Schadensminderung, als auch bei der Entstehung eines Schadens nach § 254 I BGB eine Rolle. Dabei ist unter Mitverschulden der Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses zu verstehen. Man kann es auch als ein Verschulden gegen sich selbst bezeichnen. Hat der Geschädigte also bei einem Schaden in einer zurechenbaren Weise mitgewirkt, so ist er auch mitverantwortlich. Der § 254 I BGB ist auch bei einer Haftung nach § 281 BGB verantwortlich. Das Verschulden des Gläubigers wird dann in der Gesamtrechnung berücksichtigt. Dabei wird nur das Verhalten des Gläubigers nach Vertragsschluss beachtet. Der Umfang der Ersatzpflicht ist abhängig von einer Würdigung und Abwägung der Umstände des Falles. Dabei wird sowohl auf das beiderseitige Verursachen als auch auf das beiderseitige Verschulden abgestellt. Beachtet der Fluggast die Schadensminderungspflicht also nicht, so kann dies zur Konsequenz haben, dass es zu einer Schadensteilung, zu einem Wegfall der Ersatzpflicht oder zu einer vollen Haftung des Schädigers kommt. Fraglich ist jedoch, wann bei einer Luftbeförderung von einem Mitverschulden des Fluggastes auszugehen ist. Von einem Mitverschulden kann immer dann ausgegangen werden, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, der jeder ordentliche und verständige Mensch zu folgen hat, mit dem Ziel sich selbst einen Schaden zu ersparen. Eine Sorgfaltsverletzung in eigenen Angelegenheiten kann dabei entweder fahrlässig oder vorsätzlich geschehen. Dabei muss das Verhalten des Geschädigten nach der Adäquanztheorie zumindest mitursächlich für den Schaden sein. Die Zurechnung begrenzt sich dabei durch den Schutzzweck der Norm. Ein Mitverschulden des Fluggastes kann also angenommen werden, wenn dieser zu spät eincheckt oder sich zu spät am Gate einfindet. Weiterhin kann ein Mitverschulden des Fluggastes angenommen werden, wenn dieser seine Termine nach seiner Ankunft zu knapp taktet. Der Fluggast sollte mögliche Ankunftsverspätungen ausreichend berücksichtigen. Wie viel Zeit der Fluggast zwischen dem Flug und seinen darauf folgenden Terminen einplanen sollte, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ein Mitverschulden kann schließlich auch dann angenommen werden, wenn der Fluggast den Luftfrachtführer nicht ausreichend über mögliche Verschiebungen seines einzuhaltenden Termins in Kenntnis setzt. Der Luftfrachtführer kann in einem solchen Fall nämlich besondere Anstrengungen unternehmen um den Fluggast verspätet aber noch pünktlich zu seinem Termin zu befördern.

Verzugsschaden

Bei einer Abflugverspätung kann der Fluggast zusätzlich zu seinem Beförderungsanspruch seinen Verzögerungsschaden aus §§ 280 I, II, 286 BGB geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Luftfrachtführer sich mit der Beförderungsleistung in Verzug befindet. Das ist dann gegeben, wenn der Schuldner bei einem fälligen und durchsetzbaren Anspruch die Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Bei Abflugverspätungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Verzug endet jedoch spätestens mit dem Abflug des Fluggasts. Der Verzug findet sein Ende auch bei der Erklärung eines Rücktritts oder bei einem Schadensersatzverlangen des Gläubigers nach § 281 IV BGB. Weiterhin muss der Luftfrachtführer die Nichtleistung zu vertreten haben. Er hat die Pflicht sich selbst zu entlasten. Ersatzfähig ist ausschließlich der Schaden, der kausal auf die Abflugverspätung zurückgeführt werden kann. Berücksichtigt werden alle Vermögensnachteile die dadurch entstehen, dass der Schuldner verspätet oder nicht rechtzeitig leistet. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei der Erbringung der rechtzeitigen Leistung stehen würde. Auch verzögerungsbedingte Vorteile und ein mögliches Mitverschulden des Fluggastes muss beachtet werden. Vom Schaden werden auch alle Mehraufwendungen für Mahlzeiten oder Hotelübernachtungen erfasst.