Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 12

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Anlage 12A

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)

Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen.
Praktische Übungen
Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.

  • Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente
    • beim Geradeausflug
    • bei Bewegung des Höhenruders
    • des Querruders
    • des Seitenruders
  • Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont
    • Geradeausflug
    • Einleiten und Beenden von Kurven
  • Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass
    • Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs
    • Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse
    • Richtungsänderungen nach Zeit
  • Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser
    • Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit
    • Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
  • Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser
    • Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs
    • Einleiten und Beenden von Kurven
    • Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse
    • Richtungsänderungen nach Zeit
    • Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse
  • Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage

Anlage 12B

Praktische Prüfung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Segelflugzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

4. Der Prüfer fliegt auf dem vorderen Sitz mit Sicht nach außen. Der Bewerber darf keine Sicht nach außen haben. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7. Der Bewerber kann jede Übung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

9. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur eine Übung nicht besteht, muss nur die nicht bestandene Übung wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung die Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

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