Flugänderung/Flugzeitenänderung
Flugplanänderung
Bei Flugplanänderungen, wie der Änderung der Abflug- und Ankunftszeiten liegt zwar eine Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung vor, jedoch ist nicht zwingend eine Nichtdurchführung des Fluges anzunehmen. Flugplanänderungen haben eine geringe Bedeutung hinsichtlich der EG-Verordnung 261/2004. Kommt es zu einer Flugplanänderung, so werden die Fluggäste in den meisten Fällen lange vor dem eigentlichen Abflugtermin darüber in Kenntnis gesetzt. Dadurch kommt es gar nicht erst zu der Auszahlung von Ausgleichsansprüchen oder Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. In mehreren Entscheidungen hat der EuGH beim Annullierungstatbestand ein größeres Augenmerk auf die nicht näher umschriebene Änderung der ursprünglichen Flugplanung gelegt, als auf die Nichtdurchführung eines Fluges. Aus diesem Grund könnte man annehmen, dass der EuGH die Flugplanänderung auch als Annullierung einstufen könnte.
Flugzeiten
Bei einer Flugverspätung handelt es sich um das nicht rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort. Die Rechtzeitigkeit der Flugbeförderung wird wiederrum anhand der vereinbarten Leistungszeit beurteilt. Ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang bei einem Luftbeförderungsvertrag die vereinbarten Flugzeiten. Diese werden wie auch die Platzbuchung im Vorhinein verbindlich festgelegt. Um die Vereinbarung bestimmter Flugzeiten bei der Luftbeförderung zu beweisen, können verschiedene Dokumente dienen. So unter anderem das Flugticket, der Reiseplan, die Reisebestätigung oder der Flugplan.
Angemessene Zeit
Werden im Luftbeförderungsvertrag keine genauen Flugzeiten durch die Parteien festgelegt, so muss gemäß § 271 I BGB auf die Umstände zurückgegriffen werden, um eine Leistungszeit bestimmen zu können. Bei solchen Umständen handelt es sich um die Natur des Schuldverhältnisses, den mutmaßlichen Willen der Beteiligten und die Beschaffenheit der Leistung. Da ein Luftbeförderungsvertrag in den meisten Fällen gerade deshalb geschlossen wird, weil man mit dem Flugzeug schnell an das jeweilige Ziel kommt, hat der Luftfrachtführer die Beförderung in angemessener Zeit zu schulden. Die angemessene Zeit ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Aus diesem Grund ist es durchaus möglich sich an der durchschnittlichen Beförderungsdauer für die jeweilige Strecke an anderen Luftfahrtunternehmen zu orientieren. In den meisten Fällen kann die Beförderungsdauer einfach festgestellt werden, aufgrund der Dichte des Luftverkehrs. Ein sofortiger Abflug als Beförderungsbeginn kann wohl zumindest dem mutmaßlichen Willen des Fluggastes entnommen werden. Immer dann, wenn ein bestimmter Tag für den Beförderungsbeginn festgelegt wird, muss der Beförderungsbeginn noch vor 24:00 Uhr dieses Tages erfolgen. Einige Stimmen gehen davon aus, dass in einem Fall in dem kein genauer Termin vereinbart wurde, auch keine Verspätung eintreten kann. Eine solche Ansicht verdient jedoch keine Zustimmung, da auch ein Fluggast, welcher keine genauen Flugzeiten vereinbart hat, darauf vertrauen möchte, dass er nicht zu irgendeiner Zeit befördert wird sondern in angemessener Zeit. Redlicherweise kann der Luftfrachtführer das Angebot des Fluggastes nur so auffassen, dass dieser eine Beförderung in angemessener Zeit wünscht. Die Beförderungszeit ergibt sich dabei entweder aufgrund von einer konkludenten Vereinbarung oder aufgrund der Umstände und zu messen ist sie an der durchschnittlichen Beförderungszeit einer vergleichbaren Strecke.
Verbindlichkeit der Flugzeiten
Grundsätzlich sind die Flugzeiten verbindlich, die mit der Platzbuchung vereinbart wurden und der Reisebestätigung bzw. dem Ticket oder dem Flugplan zu entnehmen sind. Eine Fluggesellschaft darf keine Klausel in ihre ABB aufnehmen, in der die Unverbindlichkeit der vereinbarten Flugzeiten festgelegt wird. Eine solche Klausel stellt im nationalen Recht einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b) BGB dar und ist aus diesem Grund als unwirksam anzusehen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass mit einer Klausel, die besagt, dass die im Flugschein, Flugplan oder an einer anderen Stelle angegebenen Zeiten nicht garantiert werden können und somit auch nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages sind, deutlich wird, dass eine jegliche Haftung für Verspätungsschäden ausgeschlossen wird und das obwohl vorher die Beförderung zu einer bestimmten Zeit übernommen wurde. Als Begründung führt der BGH an, dass der Fluggast schließlich einen Flug gerade auch mit Hinblick auf die im Flugplan aufgeführten Flugzeiten bucht und dabei auch etwaige Anschlussflüge und andere Termine beachtet. Wenn es sich um einen internationalen Flug i.S.d. WA oder des MÜ handelt oder wenn die HaftungsVO anwendbar ist, dann verstoßen solche Klauseln bezüglich der Unverbindlichkeit der Flugzeiten gegen Art. 26 MÜ i.V.m. Art. 19 MÜ. Nicht selten kommt es im Flugverkehr zu einer Umbuchung auf einen anderen Flug. Dabei ist zwischen der Verlegung auf einen anderen Flug und der Umbuchung durch den Reiseveranstalter zu unterscheiden.
Verlegung auf einen anderen Flug
Betrachten wir zunächst den Fall etwas näher, indem es zu einer Umbuchung auf einen anderen Flug kommt. Kommt es zu einer Verlegung auf einen anderen Flug im Sinne von Art. 3 II lit. b der EG-Verordnung 261/2004, so ist darin eine Nichtbeförderung nach Art. 4 III EG-Verordnung 261/2004 zu sehen. Orientiert man sich am Wortlaut und den Zielen der EG-Verordnung 261/2004, so darf nicht unterschieden werden, ob es zu einer Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder durch die Fluggesellschaft selbst kommt. Folgt man dem Sinn und Zweck der EG-Verordnung 261/2004, die versucht ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und den Anforderungen des Verbraucherschutzes zu genügen, so ist die Verlegung auf einen anderen Flug durchaus als Nichtbeförderung anzusehen. Würde man die Verlegung auf einen anderen Flug nicht als Nichtbeförderung einstufen, dann könnte dies zu einer Umgehung der EG-Verordnung 261/2004 durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter kommen. Beide könnten somit den Rechtsfolgen der EG-Verordnung 261/2004 entgehen, indem Sie Fluggäste auf spätere oder fremde Flugkapazitäten verlegen würden. Der betroffene Fluggast ist in beiden Fällen gleich zu behandeln, da der betroffene Fluggast auch bei einer Verlegung des Fluges durch die Reiseleitung seines Veranstalters nicht über die Gründe der Flugverlegung informiert wird. Schon alleine aus diesem Grund kann der betroffene Fluggast nicht anders gestellt werden als bei einer Umbuchung durch das Luftfahrtunternehmen.
Rechtzeitiges Einfinden am Flugsteig
Kommt es zu einer Flugverlegung, so trifft den Fluggast keine Pflicht sich am Flugsteig einzufinden. Grundsätzlich ist der Legaldefinition des Art. 2 lit. j der VO zu entnehmen, dass den Fluggast die Pflicht trifft, sich rechtzeitig am Flugsteig einzufinden. Kommt es jedoch zu einer Flugverlegung, so kann dem Art. 3 Abs. 2 lit. b entnommen werden, dass sich der Fluggast bei einer Verlegung des Fluges nicht am Flughafen zur Abfertigung einzufinden hat. Begründet kann dies damit werden, dass es für den Fluggast eine Zumutung darstellt, wenn er sich nicht mehr auf der Passagierliste befindet und dennoch zu seinem Flugtermin anwesend zu sein hat. Wird ein Fluggast vom Veranstalter umgebucht, so kann dieser vom Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen fordern. Ein solcher Anspruch auf Ausgleichszahlungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Fluggast freiwillig nach Art. 4 I der EG-Verordnung 261/2004 von der Beförderung Abstand nimmt.
Nicht zugegangene Flugzeitänderungen
Anders verhält sich der Fall bei einer dem Fluggast nicht zugegangenen Flugzeitänderung. Werden die Flugzeiten geändert und geht diese Information nicht bei dem Fluggast ein und er kann seinen Flug aus diesem Grund nicht wahrnehmen, so kann darin kein Fall der Nichtbeförderung gesehen werden. In einem solchen Fall kann man nicht davon ausgehen, dass dem Fluggast durch die Fluggesellschaft die Beförderung gegen seinen Willen versagt wurde. Um eine Beförderungsverweigerung annehmen zu können, bedarf es einer ausdrücklichen Zurückweisung des Fluggastes, welcher unter den Bedingungen des Art. 3 Abs. 2 VO dennoch am Flugsteig erschienen ist.
Umbuchung durch Reiseveranstalter
Bei einer Verlegung des Fluges ist es unerheblich nach Art. 3 II lit. b der EG-Verordnung 261/2004, wodurch die Verlegung verursacht wurde. Das gilt sowohl im Falle der Verlegung durch das Luftfahrtunternehmen, als auch im Falle der Verlegung durch das Reiseunternehmen. Aus diesem Grund ist auch bereits eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter ausreichend. Für eine solche Ansicht spricht auch die Legaldefinition des Art. 2 lit. j, in welcher wiederum auf die Legaldefinition des Art. 3 II der EG-Verordnung 261/2004 verwiesen wird. Der Art. 3 II der EG-Verordnung 261/2004 ist auch dann anzuwenden, wenn der Fluggast von einem Flug, den er gebucht hat auf einen anderen Flug verlegt wird durch den Reiseveranstalter, und unabhängig davon welcher Grund für eine solche Umbuchung vorliegen könnte. Man muss stets beachten, dass es sich bei einer Flugverlegung gleichzeitig um eine Verweigerung der Beförderung mit dem gebuchten Flug handelt, für den bereits eine bestimmte Flugnummer und eine feste Abflugzeit festgelegt war. Eine Suche nach Freiwilligen die auf den Flug verzichten würden, wie sie bei einer Überbuchung erfolgt, ist auf den Fall der Umbuchung nicht anzuwenden. Eine solche Suche ist unpassend für eine Umbuchung und kann somit ausschließlich auf Überbuchungsfälle angewendet werden. Diese Tatsache kann aber kein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine Nichtbeförderung nur im Falle einer Überbuchung anzunehmen ist. Eine Umbuchung ist auch dann anzunehmen, wenn der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht wird, welcher von einem kleineren Flugzeug durchgeführt wird, als anfänglich geplant war. In einem solchen Fall ist es auch unerheblich, ob die Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt ist. Grundsätzlich kann das Luftfahrtunternehmen, welches dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten, im Innenverhältnis über eine Regressklausel den Reiseveranstalter zu einer Erstattung der Kosten auffordern. Durch Art. 13 der EG-Verordnung 261/2004 ist eindeutig geregelt, dass bei einem Chartervertrag zwischen dem Veranstalter und dem Luftfahrtunternehmen der Veranstalter, der für die Flugverlegung verantwortlich ist, für die Ausgleichszahlungen im Innenverhältnis aufzukommen hat.
Festlegung der Flugzeiten
Regelt der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen, dass die endgültige Festlegung der Flugzeiten in den Händen des Reiseveranstalters liegt oder das die Flugzeiten, die durch ein Reisebüro mitgeteilt werden, unverbindlich sind, dann kann es zu einer Inhaltskontrolle von solchen Klauseln nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kommen. Denn dadurch werden Regelungen getroffen, welche nicht den Rechtsvorschriften entsprechen.
Notwendigkeit der Festlegung der Flugzeiten
Immer dann wenn es um eine Flugreise geht, dann stellt die Luftbeförderung die Hauptleistung dar, die durch den Reiseveranstalter zu leisten ist. Die Luftbeförderung stellt ein Zeitgebundes Ereignis dar, welches nur stattfinden kann, wenn auch der Fluggast daran mitwirkt, indem er rechtzeitig am Flughafen erscheint. Schon alleine aus diesem Grund muss aus dem Reisevertrag hervorgehen, wann die Luftbeförderung zu erfolgen hat. So schreibt es auch die Pauschalreiserichtlinie vor. Um die Flugzeiten zu regeln besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter und der Reisende bereits eine bestimmte Uhrzeit für den Hin- und Rückflug festlegen.
Leistungsbestimmungsrecht des Reiseveranstalters
Handelt es sich um einen Reisevertrag, der bereits längere Zeit im Voraus der Reise geschlossen wird, dann kann sich der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vorbehalten. Dadurch erhält er die Möglichkeit den Zeitpunkt des Hin- und Rückfluges zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. Durch den Reisevertrag muss aber in einem solchen Fall festgelegt werden, in welchem Rahmen der Reiseveranstalter von dem Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch machen kann und ob bereits der Tag der Reise festgelegt werden soll und weiterhin auch ob an diesem Tag der Zeitraum von 00:00 bis 23:59 gelten soll oder nur für eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster. Es besteht außerdem die Möglichkeit ein solches Leistungsbestimmungsrecht festzulegen, indem zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden eine voraussichtliche oder vorläufige Abflugzeit vereinbart wird. Ist das der Fall, so kann der Reiseveranstalter die vertragliche Abflugzeit noch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen. Die vorherige Angabe soll dabei dennoch ungefähr eingehalten werden und der Reiseveranstalter soll davon nur in einem gewissen Umfang abweichen können. Laut § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoV müssen nicht nur der Tag, sondern auch die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr in der Reisebestätigung aufgeführt sein. Baut man das oben beschriebene Leistungsbestimmungsrecht so ein wie erläutert, dann entspricht dies dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoV. Zu beachten ist jedoch auch das durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoV nicht verlangt wird, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche Abflugzeit festgelegt wird oder in welcher Form und mit welcher Genauigkeit die Reisezeiten festgelegt werden sollen.
Verbindlichkeit der Reisezeiten
Durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB InfoV wird nur geregelt, dass der Reisende durch die Reisebestätigung auf eine zuverlässige Art und Weise darüber in Kenntnis gesetzt werden soll, wie sich die Situation mit den Reisezeiten aus dem Reisevertrag verhält. Aus diesem Grund ist eine vorläufige Angabe bezüglich der Reisezeit als verbindlich anzusehen und Abweichungen davon sind nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen erlaubt. Seit die Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern Geltung erlangt hat, müssen Reiseveranstalter damit rechnen, dass eine Änderung der Flugzeiten zumindest dann nicht akzeptiert wird, wenn eine solche dem Reisenden nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, obwohl dies grundsätzlich möglich wäre.
Wurde zwischen dem Reisenden und dem Luftfrachtführer vertraglich eine zeitlich bestimmte Beförderung festgelegt, dann ist diese als ein sogenanntes Fixgeschäft anzusehen und kann somit grundsätzlich nicht mehr einseitig verändert werden (BGHZ 85, 301).
Dennoch lassen sich Unterschiede in der Rechtsprechung erkennen, wenn es um die Frage geht, ob Flugzeiten überhaupt geändert werden dürfen und wenn ja, dann inwieweit.
Wichtige Gerichtsentscheidungen
AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08
Im vorliegenden Fall wurde der Flug des Fluggastes um 10 Stunden vorverlegt. Aus diesem Grund forderte er von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Diese wurde dem Fluggast durch das Amtsgericht Hannover zugesprochen. Der Verlust des letzten Urlaubstages stellt einen Reisemangel dar und begründet einen Minderungsanspruch zu Gunsten des Klägers.
LG Berlin und LG Frankfurt a.M.
Beide Gerichte vertreten die Ansicht, dass Änderungen der Flugzeiten und auch des Abflugortes grundsätzlich unzulässig sind und nur dann vorgenommen werden können, wenn sie aus Sicherheitsgründen erfolgen. Handelt es sich hingegen um wirtschaftliche Gründe, wie z.B. den Flug gar nicht oder mit einer anderen Route durchzuführen, dann stimmen beide Gerichte in ihrer Ansicht überein, dass dies nicht zulässig ist. Des Öfteren wurden allgemeine Flugplanänderungsvorbehalte wegen eines Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt.
AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02
Im vorliegenden Fall wurde zunächst der Hinflug der Fluggäste verschoben und im Anschluss der Rückflug vorverlegt von 17:15 auf 10:55 Uhr. Aus diesem Grund machten die Fluggäste einen Reisepreisminderungsanspruch nach § 651 d Abs. 1 BGB geltend. Das AG Duisburg lehnte eine solche Forderung jedoch ab, da kein Anspruch auf Reisepreisminderung besteht, weil die Flugverspätung zumutbar war. Nach Ansicht des AG Duisburg ist im vorliegenden Fall kein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB gegeben.
AG Stuttgart
Das AG Stuttgart sieht überhaupt kein Problem in der Situation, wenn noch zehn Tage vor dem Urlaubsantritt überhaupt noch keine genaue Abflugzeit angegeben ist. Das Gericht geht davon aus, dass bei Charterflügen die Flugzeiten sogar noch kurz vor dem Abflugtermin geändert werden können. Vom Gericht wurde diese Zeitangabe jedoch nicht weiter präzisiert.
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az.: 232 C 8790/08
Der Rückflug des Reisenden um 10 Stunden vorverlegt. Der Reisende verlangte aus diesem Grund von seinem Reiseveranstalter eine Schadensersatzleistung wegen verlorener Urlaubszeit. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgewiesen vom AG Düsseldorf, da dieses davon ausgeht, dass Einschränkungen der Urlaubszeit durch den Veranstalter zwar grundsätzlich minderungsfähig sind aber nur wenn diese außerhalb des ersten oder des letzten Urlaubstages auftreten.
AG Düsseldorf
Das Gericht geht von einem Reisemangel aus, wenn sowohl die Hinflugzeit als auch die Rückflugzeit so verlegt werden, dass den Reisenden zweieinhalb Urlaubstage durch eine solche Änderung verloren gehen.
AG Köln, Urt. v. 23.11.2010, Az.: 134 C 140/10
Im vorliegenden Fall buchte der Reisende einen Flug, bei dem sich die Airline vorbehalten hat die Abflugzeit zu ändern. Der Flug wurde dann am Tag des Reisebeginns um 9 Stunden verlegt, weil keine Freigabe der Rollbahn erfolgt ist. Das AG Köln hat dem Reisenden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugesprochen, denn dass AG Köln geht davon aus, dass die Abflugzeit mit der erstmaligen Verkündung bereits Vertragsinhalt geworden ist.
https://reise-recht-wiki.de/ausgleichsleistung-wegen-flugzeitenaenderung.html
AG Hamburg
In dem Fall, dass eine Vorverlegung der Abflugzeit um zehn Stunden vorgenommen wird, ist eine Minderung des anteiligen Reisepreises um 30% möglich, nach der Ansicht des Gerichts.
AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az.: 2 C 150/04
Anders entschied das AG Bad Homburg. Der Flug der Reisenden, welcher Teil einer Pauschalreise war, wurde von 20 Uhr abends auf 9 Uhr früh verlegt. Aus dem vorverlegten Flug ergibt sich laut dem Gericht kein Anspruch auf Ausgleichzahlungen für den Reisenden. Begründet wird dies damit, dass der Reiseunternehmen sich von Anfang an vorbehalten hat, die Flugzeiten zu ändern. Es muss weiterhin beachtet werden, dass der Reiseveranstalter den Flug nicht selbst ausführt und somit nur sehr wenig Einfluss auf den Flugplan hat. Wird eine Änderung vorgenommen, welche den Zeitraum von einem Urlaubstag nicht überschreitet, dann ist eine solche zulässig und der Veranstalter macht sich nicht haftbar.
https://reise-recht-wiki.de/rechtzeitig-angekuendigte-flugaenderungen-kein-reisemangel.html
AG Düsseldorf
Anders entschied das AG Düsseldorf, in dem Fall, in dem es zu einer Verschiebung der Abflugzeit von 10:00 Uhr auf 22:00 Uhr gekommen ist. Eine solche wurde von dem Gericht für zulässig erklärt, weil die Reisenden über diese Verschiebung rechtzeitig (sechs Tage zuvor) informiert wurden.
LG Landshut, Urt. v. 18.05.2015, Az.: 12 S 2435/14
Zwei Tage vor seinem gebuchten Flug nach Lanzarote wurden die betroffenen Fluggäste darüber informiert, dass der erste Teilflug nach Madrid um einen Tag vorverlegt wurde. Die Familie nahm den früheren Flug wahr, übernachtete in Madrid und flog dann mit dem zweiten Teilflug wie geplant weiter nach Lanzarote. Das LG Landshut sprach der Familie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu und begründete es damit, dass immer dann ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht, wenn ein Flug verbindlich gebucht und durch Flugnummer und Uhrzeit individualisiert wurde und dann bereits einen Tag zuvor unter einer anderen Flugnummer durchgeführt wird.
AG Düsseldorf, AG Bonn, AG Essen
Die folgenden drei Gerichte in Nordrhein-Westfalen sehen die Problematik der Flugzeitenänderung etwas anders. Nach Ihrer Ansicht muss ein Reisender die Vorverlegung des Rückfluges um fünf Stunden entschädigungslos hinnehmen. Es wurde sogar eine Vorverlegung der Rückflugzeit um acht Stunden durch das Gericht noch nicht als Reisemangel angesehen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2013, Az.: 35 C 12027/12
Im vorliegenden Fall, in dem eine Reisende gegen ihren Willen auf einen späteren Flug umgebucht wurde und sie an diesem kein Interesse hatte, wurde ihr durch Amtsgericht Düsseldorf ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung zugesprochen. Begründet wird dies damit, dass eine Umbuchung auf einen späteren Flug bereits einer Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte Verordnung entspricht.
LG Frankfurt a.M.
Das LG Frankfurt a.M. hat jedoch bereits hat vor Jahren darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vorverlegung der Abflugzeit nur in dem Fall zumutbar ist, wenn durch die Vorverlegung die Nachtruhe nicht gerade unerheblich verkürzt wurde.
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2004, Az.: 28 C 14629/04
Der Flug des Fluggastes wurde um siebeneinhalb Stunden vorverlegt. Aus diesem Grund verlangte der Fluggast Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 283 BGB. Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Fluggast den Schadensersatzanspruch zu, da es sich hier um einen Luftbeförderungsvertrag handelt und dieser ein absolutes Fixgeschäft darstellt. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.
AG Düsseldorf
Das AG Düsseldorf geht davon aus, dass wenn bei einer Kurzreise von vier Tagen die Abflugzeit für die Rückreise von 20:25 Uhr auf 9:30 Uhr vorverlegt wird, der Reisende den gesamten Reisepreis um 25% mindern kann. Schließlich entfällt faktisch ein kompletter Urlaubstag.
Weiterhin hat das AG Düsseldorf auch für die Vorverlegung des Rückfluges um 13 Stunden auf Flugverspätungen 5% des anteiligen Reisepreises ab der fünften Stunde dem Reisenden zuerkannt und zusätzlich auch wegen der besonderen Beeinträchtigungen die durch einen Nachtflug entstehen, einen pauschalen Minderungsanspruch in Höhe von 150 DM (für drei oder vier Personen).
AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az.: 10 C 1621/08
Ein Fluggast verlangt eine Reisepreisminderung, da der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde. Das AG Ludwigsburg hat entschieden, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
https://reise-recht-wiki.de/vorverlegung-der-rueckflugzeit-um-elf-stunden.html
LG Frankfurt a. M.
Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass in dem Fall, dass bei einer Kurzreise (hier: sechs Tage) der Abflug zum Urlaubsort um 15 Stunden verschoben wird, dem Reisende den Vertrag kündigen kann, da der Verlust eines ganzen Urlaubstages zu einer Beeinträchtigung der ganzen Reise führen kann.
AG Hannover, Urt. v. 11. April 2011, Az.: 512 C 15244/10
Immer dann, wenn ein Flug vorverlegt wird, kommt es zu einer Änderung der Flugplanung, da sich die neue Abflugzeit gegenüber der alten verfrüht. Eine Vorverlegung des Fluges deshalb als Annullierung einzustufen scheint unsachgemäß, da es gemäß Art. 2 lit. l zu einer Nichtdurchführung des Fluges kommen muss
OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer einwöchigen Urlaubsreise, die Vorverlegung des Rückfluges um einen Tag und eine zusätzliche Änderung des Abflughafens noch nicht so erheblich für den Reisenden sind, dass die Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e I BGB zulässig wäre.
BGH, Vorlagebeschl. v. 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06
Nicht ganz geklärt ist die Frage, ob die Umbuchung auf einen anderen Flug auch als eine „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zu klassifizieren ist. Der BGH neigt dazu dies zu bejahen, wenn der Fluggast zumindest bereits am Flughafen abgefertigt wurde.
BGH, Urt. v. 17.03.2015, Az.: X ZR 34/14
Einigkeit besteht jedoch wohl bei der Situation, in der dem Fluggast das Erscheinen am Flughafen dann nicht abverlangt werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen bereits im Vorfeld gegenüber dem Fluggast erklärt hat, das dieser nicht auf dem gebuchten Flug befördert wird. In einem solchen Fall wäre bereits das Erscheinen zur Abfertigung eine sinnlose und eine zumeist mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung.
BGH, Vorlagebeschl. v. 07.10.2008, Az.: X ZR 96/06
Für einen solchen Fall ist es jedoch nicht von Bedeutung, ob die Umbuchung durch ein Luftfahrtunternehmen oder durch den Reiseveranstalter vollzogen wird Jedoch entsteht nicht in jeder Verlegung des Fluggastes auf einen anderen Flug ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 für diesen.
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 512 C 15244-10
Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, dann ist eine solche Vorverlegung als Annullierung einzustufen Damit eine Annullierung angenommen werden kann, darf der ursprünglich geplante Flug gerade nicht durchgeführt wird.