Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 14

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Anlage 14A

Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)

1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Prüfung ist vor der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einem behördlich bestellten Prüfer abzulegen.

2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 70 Fragen. Die Prüfung muss zu etwa 2/3 aus Auswahlfragen (Multiple Choice) aus dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog und zu etwa 1/3 aus langschriftlich zu beantwortenden Fragen bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes 1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkunde 0:45
Menschliches Leistungsvermögen 0:45
Meteorologie 1:00
Navigation, Flugleistung und Flugplanung 1:00
Verhalten in besonderen Fällen 0:45
Aerodynamik 0:45
gesamt 6:00

3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen bei Multiple-Choice-Fragen nur für richtige Antworten, bei langschriftlich zu beantwortenden Fragen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern.

Anlage 14B

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)

1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

3. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.

4. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen. Das Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer führt unverzüglich zum Abbruch und Nichtbestehen der Auswahlprüfung.

5. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

6. Sollte der Bewerber die praktische Auswahlprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Auswahlprüfung zu wiederholen. Wird die Auswahlprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten, jedoch nicht aufgrund mangelnden fliegerischen Könnens bedingten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Auswahlprüfung wiederholt werden muss.

8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

9. Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Auswahlprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

10. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:

  • a) Steuerkurs:
    • normaler Flug +- 10 Grad
  • b) Flughöhe
    • normaler Flug +- 100 ft
  • c) Geschwindigkeiten:
    • Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt
    • alle anderen Flugzustände +- 10 kt

Anlage 14C

Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)

Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle fliegerischen, aerodynamischen und technischen Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Flugzeugführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Privatpiloten liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Privatpiloten zu vermitteln.

Pädagogik in der Flugausbildung

Allgemeines

  • Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
  • Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
  • Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
  • erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
  • Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
  • gegenseitige Achtung und Kameradschaft
  • Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
  • Erziehung zur Flugdisziplin
  • Verschiedene Ursachen der Flugfehler, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
    • Luftkrankheit
    • Angstgefühl
    • Mangel an fliegerischem Gefühl
    • verkrampfte Steuerführung
    • Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
    • mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
    • mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
    • mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
    • Komplexe
    • mangelnder Lernwille
    • zu niedriges Intelligenzniveau
    • charakterliche Mängel
    • Disziplinlosigkeit
  • Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
  • Kommunikation zwischen Fluglehrer und Flugschüler vor, während und nach dem Flug
  • Prüfungsbefangenheit
  • Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
  • Fliegerische Beurteilung

Methodik und Systematik

  • der Lehrende
  • der Lernende
  • der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
  • Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
  • Lehrtechnik
  • richtiges Ansprechen des Flugschülers
  • Erwecken seiner Aufmerksamkeit
  • Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
  • Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Umfang und Methode
  • sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
  • Kontinuität der Ausbildung
  • Häufigkeit der Wiederholungen
  • Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
  • Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
  • Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
  • Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
  • Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
  • Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
    • bis zum ersten Alleinflug
    • Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
    • Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
  • Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
  • Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Methodik in der Flugausbildung

Allgemeine Einweisungen

  • Vertrautmachen mit dem Flugplatz und seinen Einrichtungen
  • Flugplatzordnung
  • Sicherheitsbestimmungen
  • allgemeine Vorschriften
  • Kenntnis der Flugplatzordnung
  • besondere Platzbestimmungen
  • Hinweise zur Erklärung des Flugzeugs
    • außen
    • innen
    • seiner Anlagen und Einrichtungen
  • Flughandbuch
  • Klarliste

Umfassender Unterricht

  • Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
  • aerodynamische und funktionelle Zusammenhänge
  • Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten

Anmerkung: Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können. Es ist darauf zu achten, dass immer nur der Teil der Ausbildung gelehrt wird, der anschließend den fliegerischen Übungen entspricht.

  • Methoden der Vermittlung des Fliegens mit Funknavigationshilfen

Erarbeitung eines Lehrtextes

  • Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
    • Ausbildungsthema
    • Ausbildungsziel
    • Ausbildungsform
    • Ausbildungsverfahren
    • Ausbildungsmittel
    • Zeitbedarf
    • Ablauf
    • Stoffgliederung
    • Teilziele
  • Hilfsmittel etc.
  • organisatorische Maßnahmen
  • Nachbereitung

Verhalten in besonderen Fällen

  • Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
  • Maßnahmen zur Verhinderung von überzogenen Flugzuständen
  • Ursachen für das Trudeln und Maßnahmen für die Verhinderung bzw. Beendigung
  • Verhalten bei Ausfall des Fahrtmessers
  • Fehlanzeigen des Höhenmessers
  • Vergaservereisung und Funkausfall

Verhalten in Notfällen und Notverfahren

  • Triebwerksausfall
  • Störungen im Zündsystem
  • Vergaserbrand
  • Generatorausfall
  • Feuer an Bord
  • Störungen im elektrischen, pneumatischen oder hydraulischen System
  • Versagen der Luftschraubenverstellung
  • Überdrehzahlen
  • Bruch des Gasgestänges
  • Störungen im Fahrwerks- und/oder im Klappensystem
  • Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen bei Überlandflügen
  • Notlandeverfahren
  • Verhalten bei Notlandungen mit eingefahrenem Fahrwerk
  • Notlandungen
    • Wald
    • Getreide
    • See
  • Verhalten nach der Notlandung

Anlage 14D

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern(zu § 17)

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern verwendete Luftfahrzeug muss für die Ausbildung geeignet sein.

In der praktischen Ausbildung sind dem Bewerber die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zum

  • Sicheren und verantwortlichen Führen des Luftfahrzeuges vom Sitz des Fluglehrers
  • Anleiten eines Flugschülers zum Ausführen der für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung eines Fluges erforderlichen Handlungen
  • Erkennen des notwendigen aktiven Eingreifens in die Fortsetzung des Fluges bei Fehlreaktionen des Flugschülers

zu vermitteln.
Die Flugausbildung auf dem Sitz des Fluglehrers muss mindestens 10 Stunden umfassen, davon mindestens 5 Stunden mit dem dafür von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). In der Flugausbildung müssen folgende Übungen enthalten sein: Bei sämtlichen Übungen ist der Bewegungsablauf so zu erklären, dass das gesprochene Wort mit der Bewegung des Flugzeugs übereinstimmt. Auf die häufigsten Fehlerquellen ist dabei besonders hinzuweisen.
Um eine methodische Einheitlichkeit des Ausbildungslehrgangs sicherzustellen, sind die nachfolgenden Lehrübungen nur in ihrer Form und Reihenfolge erklärt, ohne auf jedes zur Schulung verwendete Flugzeugmuster einzugehen. Die technischen Daten, wie die Geschwindigkeit, Motordrehzahl usw., sind dem jeweiligen Flughandbuch zu entnehmen.

Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden. Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Allgemeine Einführung
Sie umfasst die Erklärung des gesamten Flugzeugs sowohl von innen als auch von außen. Sie vermittelt Kenntnisse über die Anordnung von Bedienungshebeln, Steuer- und Trimmbestätigung und Sitz der Instrumente, Kraftstoff-, Öl- und Bremssysteme sowie der Notausrüstung. Anweisung über das Ein- und Aussteigen, Anschnallgurte, Bedienen der Steuerorgane und richte Benutzung des Notausstiegs und der Notausrüstung. Vorbereitung und Beenden eines Fluges

  • Befinden des Schülers und Zweckmäßigkeit seiner Bekleidung
  • Übernahme des Flugzeugs, Vergewisserung über den technischen Klarstand anhand der Bordunterlagen
  • Erteilung und Entgegennahme eines fest umrissenen Flugauftrags
  • Außenkontrolle, Innenkontrolle, Anlassen und Warmlaufen des Motors, ggf. Anfordern der Roll- und Flugfreigabe durch Sprechfunk, Abbremsen des Motors unter Beachtung der zu überprüfenden Betriebswerte; Kontrolle vor dem Start
  • Abkühlungslauf und Abstellen des Motors, Kontrolle vor dem Verlassen des Flugzeuges, Ausfüllen der Borddokumente, Meldung von Beanstandungen

Einweisungsflug

  • Für den Anfangsschüler dient der Flug dazu, ihn an das Fliegen heranzuführen und ihn mit der Umgebung des Flugplatzes aus der Flut vertraut zu machen. Kunstflug oder Besondere Flugzustände sind bei diesem Flug zu unterlassen.
  • Für den Flugschüler, der bereits geflogen ist, dient dieser Flug lediglich zur Eingewöhnung auf ein neues Flugzeugmuster.

Wirkung der Steuerorgane

  • Erklärung der Bewegungen um die Querachse durch Vor- und Zurückbewegen des Steuerknüppels, um die Längsachse seitliches Bewegen des Steuerknüppels und um die Hochachse durch Betätigung des Seitenruders. Hinweise darauf, dass alle Bewegungen relativ zum Flugzeug immer gleich sind, unabhängig davon, in welcher Lage es sich befindet.
  • Wirkungsweise und Empfindlichkeit der einzelnen Ruder bei
    • unterschiedlichen Geschwindigkeiten
    • unterschiedlichen Triebwerksleistungen
    • unterschiedlichen Fluglagen
    • gedrosselten oder mit Leistung laufenden Triebwerken bis gleicher Geschwindigkeit ( Sinkflug, Steigflug)
  • Folgewirkung bei Betätigung des Seitenruders oder des Querruders
    • Seitenruder
      • Drehen um die Hochachse
      • Rollen um die Längsachse
      • Gefahr der Entwicklung zur Steilspirale als Folge der Einzelbetätigung des Seitenruders
    • Querruder
      • Rollen um die Längsachse
      • Rutschen
      • Drehen um die Hochachse
      • Neigen um die Querachse
      • Entwicklung zur Steilspirale als Folge des seitlichen angeblasenen Rumpfes und des Seitenleitwerks
    • Hinweise auf die gleichen Endwirkung, daher notwendiger Ausgleich zum Gebrauch beider Ruder
  • Auswirkung der Massenträgheit
  • Auswirkung des negativen Wendemoments
  • Aerodynamische Auswirkung bei
    • Bestätigung der Trimmung
    • Bestätigung der Landehilfen
    • Bestätigung des Einziehfahrwerks
  • Auswirkung des Wechsels der Triebwerksleistung auf die Lage und Richtung des Flugzeugs im Fluge (Verschiebung des Gleichgewichts der Kräfte, Propellerdrall und Propellerstrahl)

Rollen am Boden

  • Richtige Wahl der Triebwerksleistung
  • Wirkungsweise der Steuerorgane und Bremsen
  • Richtung halten mit dem Seitenruder zum Ausgleich von Propellerdrall, asymmetrischer Propellerwirkung und Windeinfluss

Horizontalflug
(Beibehaltung der Flugebene, Flugrichtung und Fluglage)

  • Übergang in den Horizontalflug aus dem Steig- und Sinkflug
  • Einhalten der richtigen Fluglage in Bezug auf den Horizont und der Richtung, Gebrauch der Trimmung, Wahl der Triebwerksleistung, Auswertung der Instrumente, Anzeige als Mittel für die Beibehaltung des Horizontalfluges
  • Einhalten einer Flugebene bei verschiedenen Geschwindigkeiten
  • Ablesen der Flugüberwachungsinstrumente

Steig-, Sink- und Gleitflug

  • Einnehmen der Steig- bzw. Singfluglage, Wahl der Triebwerksleistung
  • Instrumentenbeobachtung
  • Wirkung des Ein- und Ausfahrens der Landeklappen
  • Trimmung
  • Beachten der Betriebsgrenzwerte laut Flughandbuch. Einhalten geforderter Steig- und Sinkgeschwindigkeiten
  • Überwachen des umgebenden Luftraums

Überziehen und Abkippen

  • Verhalten bei Überziehen und Abkippen
  • Richtung halten während des Abkippvorgangs
  • Beendigung des Überzogenen Flugzustandes bzw. Abkippens durch Nachdrücken und anschließendes Gasgeben (geringster Höhenverlust)
  • Hinweis auf die Gefahr nochmaligen Abkippens durch zu schnelles Abfangen
  • Einwirkung der Landeklappen und des Fahrwerks auf dem Überziehvorgang

Kurven
Einteilung der Kurven in flache, mittlere und steile Kurven

  • Einleiten der Kurve aus dem Horizontalflug unter richtiger Anwendung der Ruder
  • Beibehaltung der Schräglage und der Drehgeschwindigkeit
  • Herausnehmen aus der Kurve
  • Steig und Sinkflugkurven
  • Steilkurven
  • Mögliche Kurvenfehler, Abkippen in der Kurve

Steilspirale
Ursachen

  • Einleiten der Steilspirale
  • Erkennen der Steilspiralen
  • Beenden der Steilspirale
  • Richtige Anwendung der Ruder beim Beenden

Anmerkung: Auf die Unterschiede zwischen Steilspirale und Trudeln ist hinzuweisen.
Platzrunde

  • Start, Querabflug, Gegenanflug, Queranflug, Endanflug, Landung
    • Start
    • Ausrichtung des Flugzeugs in Startrichtung
    • Setzen der Triebwerksleistung
    • Richtung halten
    • Einfluss durch Wind, Propellerdrall, Kreiseleffekt und asymmetrische Propellerwirkung, richtiger Gebrauch des Höhenruders, Beachten der Abhebegeschwindigkeit
  • Steigflug
    • Übergang in den Steigflug und Beibehalten der Fluglage
    • Einhalten der Geschwindigkeit
    • Einfahren der Landeklappen, Lastigkeitsänderung, Triebwerksleistung
  • Steigflugkurven in den Querabflug
  • Fortsetzung des Steigflugs bis zur vorgeschriebenen Platzrundenhöhe; Übergang in den Horizontalflug; Beibehaltung der Fluglage; Einhalten der Geschwindigkeit
  • Horizontalflugkurve in den Gegenanflug
  • Gegenanflugteil, Abstand zur Landebahn
  • Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen, Fahrwerk ausfahren, Setzen der korrigierten Triebwerksleistung
  • Horizontalflugkurve in den Queranflug
  • Sinkflug in die Endanflughöhe, richtiges Sinkverhältnis in Bezug zum räumlichen Abstand zur Anflugrundlinie unter Berücksichtigung des Windes
  • Einkurven zum Endanflug, Beenden der Kurve in Startbahnverlängerung ggf. Berücksichtigung des Seitenwindes.
  • Richtige Sink bzw. Gleitfluggeschwindigkeit, Betätigung der Landeklappen bei entsprechender Fluglage, Überprüfung aller Instrumente und Bedienungshebel laut Klarliste
  • Abfangen und Ausschweben
  • Durchziehen zur Landung, Landetechnik, Richtung halten beim Ausrollen
  • Zusätzlich sind zu üben:
    • Landeanflug und Landung ohne Landeklappen
    • Gleitflug und Landung ohne Triebwerkshilfe
    • Landeanflug mit anschließender Kurz- (Schleppgas-) Landung
    • Radlandung (bei Flugzeugen mit Spornrad)
    • Verhalten bei zu niedrigem und zu hohem Anflug
    • Durchstarten in Horizontalflug
    • Durchstarten nach vorherigem Aufsetzen
  • Technik und Gefahren von Rücken- und Seitenwindlandungen, zulässige und demonstrierte Seitenwindkomponente

Seitengleitflug

  • Seitengleitflug im geraden Anflug
    • Einleiten aus der Gleitfluggeschwindigkeit, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Sinkrate, Geschwindigkeit
    • Beenden, Reihenfolge der Steuermaßnahmen, Richtung halten, Beibehalten der Gleitfluggeschwindigkeit
  • Seitengleitflug aus dem Kurvenflug

Ziellandung

  • Ziellandeübung ohne Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 100m nach dem Landezeichen
  • Ziellandeübung mit Triebwerkshilfe aus verschiedenen Höhen mit Aufsetzen innerhalb von 50m nach dem Landezeichen

Notlandungen

  • Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
    • Nachdrücken und Richtung halten
    • Beachten der Geschwindigkeit
    • Gebrauch der Landeklappen
    • Entscheidung, ob Fahrwerk ein- oder auszufahren ist
    • Entscheidung zum Beibehalten des Gradeausfluges oder leichter Richtungsänderungen
  • Notlandeübungen mit Triebwerkshilfe aus dem Normalflug
    • Auswahl der Landeflächen, Beachtung von Windrichtung und Geschwindigkeit, Überprüfung der Landefläche durch niedriges Überfliegen, Festlegung der Wendepunkte in der Nähe des vorgesehenen Feldes
    • Platzrunde, Anflug und Landung (ggf. Kurzlandung)
  • Notlandeübung mit simuliertem Triebwerksausfall aus dem Normalflug Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden. Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
    • Einleiten und Planen der Notlandung, simulierte Notmeldung, Anflugcheck (1000 ft bzw. Bezugspunkt)
    • Hinweis auf Maßnahmen kurz vor der Landung bei tatsächlichem Triebwerksausfall; Gashebel voll zurücknehmen; Kraftstoffhahn schließen, Zündung und Hauptschalter ausschalten

Überlandflüge

  • Überlandflugeinweisung
    • Flugvorbereitung einschließlich Berechnung der Beladung und Ermittlung des Schwerpunktes, Flugdurchführungsplan, FS-Freigabe
    • Abflugzeit, Abflugkurs, Kartenlesen, Kurs und Höhe halten
    • Flugzeitberechnung, Kontrollpunkte, Auffanglinien
    • Standortbestimmung und Führen des Flugdurchführungsplanes
    • Maßnahmen bei Verlust der Orientierung, Eigen- und Fremdpeilung
  • Kompassdrehfehler, Kleinorientierung, Abfliegen vorgewählter Karten- und Kompasskurse
  • Schlechtwetterwege

Anlage 14E

Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)

1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Diese Prüfung ist eine schriftliche Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00

2. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

3. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichtseinheit zu erbringen.

Anlage 14F

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern (zu § 17)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.

3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Fluglehrers ausführen kann. Unbeschadet seiner Verantwortung für die Flugdurchführung nach § 4 Abs. 4 LuftVG soll der Prüfer einen Flugschüler in verschiedenen Phasen der Ausbildung darstellen und für einen Flugschüler typische Fehler in den Prüfungsablauf einfügen.

5. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.

6. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

8. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Vorführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) sowie methodische Fähigkeiten als Fluglehrer
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

9. Der Bewerber muss in der Lage sein, die im Prüfungsprotokoll aufgeführten Übungen vorzufliegen und dem Prüfer verbal zu erklären.

10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

11. Für die Durchführung der Prüfung sind die vom Hersteller im Flughandbuch angegebenen Werte und Empfehlungen maßgebend. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.

  • a) Steuerkurs:
    • normaler Flug +- 10 Grad

bei Geradeausflug im Horizontal-, Sink- und Steigflug und bei Beendigung von Kurven mit normaler Triebwerkleistung

  • b) Flughöhe
    • normaler Flug mit normaler Triebwerkleistung +- 100 ft
  • c) Geschwindigkeiten:
    • Start und Anflug + 10 kt/- 0 kt
    • alle anderen Flugzustände +- 10 kt

mit normaler Triebwerksleistung der jeweils empfohlenen Geschwindigkeit.

12. Das Bestehen der praktischen Prüfung berechtigt den Bewerber zu einer Tätigkeit als Fluglehrer unter der Aufsicht eines von der zuständigen Stelle hierfür anerkannten erfahrenen Fluglehrers mit Ausnahme von

  • der Zustimmung als zweiter Fluglehrer zum ersten Alleinflug
  • der Durchführung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung einer Berechtigung

13. Die Einschränkung der Aufsichtspflicht kann auf Antrag des anerkannten Fluglehrers aufgehoben werden, wenn der Bewerber mindestens einen Flugschüler vollständig bis zur Prüfungsreife ausgebildet hat oder 50 Ausbildungsflugstunden in allen Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat.

14. Die Berechtigung wird von der zuständigen Stelle in Feld XIII der Lizenz mit den Worten „Lehrberechtigung gemäß § 88a LuftPersV“ beschränkt.

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