Schlechte Wetterbedingungen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Als Wetter bezeichnet man den spürbaren, kurzfristigen Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort der Erdoberfläche, der unter anderem als Sonnenschein, Bewölkung, Regen, Wind, Hitze oder Kälte in Erscheinung tritt. Wetterbedingungen und Wetterphänomene sind nicht beeinflussbar und können, sofern sie besonders stark in Erscheinung treten, den Flugverkehr behindern oder gar komplett zum Erliegen bringen. Solche extremen Wetterbedingungen sind daher allgemein für den Luftverkehr "Schlechte Wetterbedingungen".

Rechtliche Bedeutung

Wegen ihrer Unbeherrschbarkeit stellen Wetterbedingungen im Luftverkehr ein ständig zu überwachendes Risiko für den planmäßigen Ablauf des Betriebes dar. Schlechte Wetterbedingungen können einen Start, eine Landung oder die Durchführung eines Fluges unmöglich machen und es kommt zu Verspätung, Umleitung oder gar Annullierung eines Fluges. Schlechten Wetterbedingungen für den Luftverkehr sind z.B. starke Regen- und Schneefälle, Gewitter, Sturm, Glätte und Eis oder starker Nebel. Es handelt sich um von außen einwirkende Ereignisse, die kaum beherrschbar sind und zudem aus den allgemein üblichen Abläufen im Luftverkehr hinausfallen. Die Häufigkeit des Auftretens eines bestimmten Wetterphänomens, das den Luftverkehr beeinträchtigt, ist unbeachtlich für seine rechtliche Bedeutung (OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008, Az.: 10 U 385/07). Sofern ein Passagier aufgrund eines solchen Zwischenfalls Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend macht, kann sich das Unternehmen in der Regel auf die unbeherrschbaren Wetterereignisse zur Abwehr des Anspruchs berufen. Dies bedeutet, dass eine Fluggesellschaft Wetterereignisse, die den Luftverkehr behindern, nicht zu vertreten hat. Sie trägt damit nicht das Risiko, jederzeit für auf Wetterbedingungen beruhende Verzögerungen im Betriebsablauf gegenüber den Passagieren zu haften. Allerdings muss ein Luftverkehrsunternehmen stets auch auf schlechte Wetterbedingungen eingestellt sein und im Rahmen dessen, was zumutbar ist, gewährleisten, dass der Betriebsablauf so geringfügig wie möglich beeinträchtigt wird.

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung

Schlechtes Wetter als "außergewöhnlicher Umstand"

Die VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) regelt rechtlich das Bestehen und den Umfang von Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Wetterbedingungen sind ausdrücklich als sog. außergewöhnlicher Umstand anerkannt (Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004), bei dessen Vorliegen ein Anspruch des Passagiers gegen die Fluggesellschaft ausgeschlossen ist (Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung). Allerdings reicht es zur Abwehr der Ansprüche nicht aus, wenn eine Fluggesellschaft schlicht auf das Vorliegen schlechter Wetterbedingungen verweist. Vielmehr hat sie zu begründen, welche konkreten Folgen das Wetterereignis für die Durchführung des Fluges hatte und welche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Verspätung oder Annullierung zu verhindern. Dabei müssen die angeführten schlechten Wetterbedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11). Anhaltspunkt dafür ist z.B., dass andere Luftfahrtunternehmen am selben Flughafen in gleicher Weise betroffen waren, d.h. der gesamte Flugverkehr dort gänzlich oder zum Teil behindert war.

Siehe dazu ausführlich: Außergewöhnliche Umstände.

Abgrenzung zu anderen "außergewöhnlichen Umständen"

Kommt es zu wetterbedingten Behinderungen, kann die Ursache häufig auch konkret darin liegen, dass der Flughafenbetreiber auf Grund der schlechten Wetterbedingungen einzelne oder sogar alle Start- und Landebahnen vorübergehend schließt. Regelmäßig kommt es ebenso dazu, dass die Abstände zwischen den startenden und landenden Flugzeugen, etwa wegen eingeschränkter Sichtbedingungen, durch die Flugsicherung vergrößert werden. In solchen Fällen liegt die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands nicht in den schlechten Wetterbedingungen selbst begründet, sondern in der Entscheidung des Dritten. Solche, in den Luftverkehr eingreifende Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements, stellen nach Erwägungsgrund 15 VO-EG Nr. 261/2004 ebenfalls einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die rechtliche Folge ist also zwar die Selbe, nämlich, dass ein Anspruch des Passagiers ausgeschlossen ist. Allerdings wird es einer Fluggesellschaft regelmäßig leichter fallen, die Entscheidung des Flugverkehrmanagements als Umstand anzuführen, als selbst den Nachweis bzw. Beweis für auf schlechten Wetterbedingungen beruhende Betriebsentscheidungen zu erbringen.

Wetterbedingungen, die xy

Natürlich stellt nich jedes Wetter außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) dar. Vielmehr sind es Wetterextreme und solche Wetterbedingungen, die eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung erheblich erschweren oder unmöglich machen. Ferner muss das Luftverkehrsunternehmen stets darlegen, dass eine Verspätung/Annullierung tatsächlich auf den Wetterereignissen beruht.

Nebel

Bei Nebel ist ein Start häufig wegen der damit verbundenen Flugrisiken unmöglich. Wird ein Flughafen aufgrund anhaltender Nebelschwaden vorübergehend geschlossen, so kann dies ein Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands darstellen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen detailliert darlegen kann, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Start- bzw. Landebefugnisse vor Ort hatte, vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2006, Az. 30 C 1370/06. Allerdings ist es nicht möglich sich auf außergewöhnliche Umstände zu berufen, wenn die Durchführung des Fluges nach Beendigung des Schlechtwetterverhältnisses doch noch möglich ist. Zumutbare Maßnahmen können in solchen Fällen vor allem das Ausweichen auf einen nahen Ersatzflughafen sein. Da ungünstige Wetterbedingungen in der Regel nicht von Dauer sind, kann es auch möglich sein, auf bessere Startbedingungen zu warten und einen Flug nach hinten zu verschieben, anstatt ihn zu annullieren. Konkret bedarf es immer einer Einzelfallentscheidung, da nicht pauschalisiert werden kann, welche Maßnahmen hätten unternommen werden können, um den Flug doch noch stattfinden zu lassen. Trotzdem stellt das Aufschieben der Entscheidung, ob ein Flug annulliert wird oder nicht, keine zumutbare Maßnahme gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar. Dies gilt auch dann, wenn es nicht ersichtlich ist, wie lange der Nebel anhalten wird, vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az. Xa ZR 96/09. Tritt der Nebel somit am Vormittag auf, kann sich ein ausführendes [[[Luftfahrtunternehmen]] nicht auf Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 berufen, wenn der betroffene Flug am Abend aufgrund Rotationsproblemen und einer Folgeverspätung nicht pünktlich starten kann. Kommt es dazu, dass ein Flughafen aufgrund von Nebel nicht anfliegbar ist, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Umgehung des Umstandes möglich waren. Ist Nebel als Sichtwetterbeschränkung zu einer bestimmten Tageszeit allerdings als bekannt anzusehen und wird auf dieser Strecke ein nicht optional ausgerüstetes Flugzeug eingesetzt, so ist dies als kaufmännische Entscheidung des jeweiligen Luftfahrtunternehmens zu werten und seiner Risikosphäre zuzuordnen.

Naturkatastrophe

Kommt es zu erheblichen Verspätungen oder gar Flugausfällen aufgrund einer eingetretenen Naturkatastrophe, so liegt regelmäßig ein Entlastungsgrund für das Flugunternehmen vor. Solche Ereignisse können vor allem Erdbeben oder starke Überschwemmungen darstellen. So wurde bspw. wegen dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull und der daraus entstandenen Aschewolke ein Teil des europäischen Luftraums gesperrt. Insoweit waren betroffene Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ihren Fluggästen Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu zahlen. Anders liegt der Fall, wenn zwar ein bestimmter Teil eines Luftraums gesperrt ist, dieser allerdings umflogen werden kann.

Siehe auch: Vulkanausbruch als außergewöhnlicher Umstand

Starke Winde/Stürme

Ein starkes Windaufkommen kann ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Die alleinige Berufung auf das Vorliegen von solchen starken Winden genügt allerdings nicht, um sich von der Ausgleichszahlungspflicht nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu befreien. Vielmehr müssen diese starken Windverhältnisse auch von dem üblichen Windaufkommen abweichen. Zudem muss auch angegeben, werden welche konkreten Windverhältnisse zum jeweiligen Zeitpunkt des Starts oder der Landung vorgelegen haben und bei welchen Seiten-/ Rückenwind-Komponenten das jeweilige Fluggerät gemäß den Herstellervorgaben nicht mehr betreiben werden darf. Möchte sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand aufgrund von starken Gegenwind berufen, so hat es vorher ebenso zu prüfen, ob nicht eine Umleitung auf einen nahegelegenen Flughafen möglich war, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008, Az. 232 C 3487/07.

Siehe auch: Starke Winde als außergewöhnlicher Umstand

Gewitter und Blitzschlag

Gewitter sind besonders häufig auftretende Naturphänomene. Mit dem Aufziehen eines Gewitters ist von Flugunternehmen in der Regel zu rechnen und stellt somit kein Hindernis dar, welches für Flugunternehmen unvermeidbar und unbeherrschbar ist. Insoweit werden sie nicht als äußerst ungewöhnliche Vorkommnisse gemäß Art 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 gewertet, vgl. AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az. 114 C 208/15. Denn allein, dass ein Gewitter mit der planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegensteht, macht es nicht zu einem außergewöhnlichen Umstand.

Möchte sich ein Flugunternehmen trotzdem auf außergewöhnliche Umstände berufen, weil die Betankung eines Flugzeugs aufgrund der Brandgefahr während eines Gewitters nicht vorgenommen werden kann, so muss explizit vorgestellt werden, warum die Betankung im konkreten Fall nicht möglich war.

Muss ein Flugzeug eine Notlandung vornehmen, da es infolge von Turbulenzen, verursacht durch eine Gewitterfront, zu einem Brandgeruch in der Kabine kam, so ist das betreffende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichsleistungen zu zahlen, vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 06.11.2013, Az. 7 S 208/12.

Für den Fall, dass zu Flugbeginn ein Gewitter am angeflogenen Endziel gemeldet wird, ist ein Pilot allerdings nicht zwingend dazu verpflichtet, mehr Treibstoff zu tanken, um bis zum Abzug des Gewitters erheblich lange Warteschleifen zu fliegen. Insofern ist auch eine abweichende Landung zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen eine mögliche Ausweichmaßnahme. Die damit einhergehenden Verzögerungen müssen in Kauf genommen werden, vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az. 7 S 52/15.

Blitzschläge, die zur Beschädigung eines für einen Flug vorgesehenen Fluggerätes führen, stellen grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar. In der Rechtssprechung werden jedoch auch Ausnahmen festgelegt, wonach ein Blitzschlag keinen außergewöhnlichen Umstand begründet. Es wird vor allem dann ein außergewöhnlicher Umstand verneint, wenn die Annullierung oder Verspätung nicht auf den Blitzschlag selbst sondern auf eine auf den Blitzschlag folgende betriebswirtschaftliche Entscheidung des Luftfahrtunternehmens oder aber eine generelle Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft folgt.

Siehe auch: Gewitter und Blitzschlag als außergewöhnliche Umstände.

Fehlendes Enteisungsmittel

Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des beauftragten Unternehmens, wenn notwendiges Enteisungsmittel fehlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das mit der Enteisung des Flugzeuges beauftragte Subunternehmen die erforderlichen Mengen von Enteisungsmitteln nicht frühzeitig bestellt bzw. bevorratet, vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az. 20 C 83/11. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich demnach nicht entlasten, wenn ein unzureichender technischer Standard oder mangelnde betriebliche Vorkehrungen für die Verursachung der Verspätung oder Annullierung von kausaler Bedeutung sind. Ebenfalls kann es keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn ein Mangel an Personal dafür ursächlich ist, dass Flugzeuge nicht rechtzeitig enteist werden konnten. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Flugzeuge in einem einsatzbereiten Zustand befinden. Der Flughafenbetreiber, der für diese Aufgabe delegiert wurde, agiert in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe der jeweiligen Airline. Sie muss sich daher dessen Handeln zurechnen lassen, weshalb Fehler des Betreibers auch zulasten der Fluggesellschaft gehen.

Siehe auch: Vereisung als außergewöhnlicher Umstand

Schlechte Wetterbedingungen auf dem Vorflug

Kommt es zu dem Fall, dass ein [[[Flugzeug]] schon auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen wurde, so ist es dem ausführenden Flugunternehmen nicht möglich, sich auf einen Entlastungsgrund i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 zu berufen. Denn ein Luftfahrtunternehmen hat in seiner Flugplanung einzuplanen, dass es aufgrund verschiedener Umstände zu Verzögerungen im Flugumlauf kommen kann. Die betriebliche Entscheidung, einen Flugplan mit nur sehr engen Zeitreserven auszustatten, soll nicht zu Lasten der Flugpassagiere fallen. In der Regel gilt, dass wenn mehr als 24 Stunden zwischen einem ungewöhnlichen Wetteraufkommen und dem betreffenden Flug lagen und zwischen durch auch andere Flüge mit demselben Flugzeug ausgeführt wurden, nicht mehr von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen werden kann. Außerdem ist sowieso unklar, ob ein außergewöhnlicher Umstand des Vorfluges auf den nächsten Flug fortwirkt.

Siehe dazu: Vorflug

Entscheidungen des Piloten bei schlechten Wetterbedingungen

Zweifelhaft ist, ob es auch den zumutbaren Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens gehört, dass Fluggeräte mit bestimmen Navigationshilfen auszustatten sind, die auch über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststandards liegen, aber dennoch allgemein üblich und auch anerkannt sind. Das AG Geldern entschied, dass eine Entscheidung des Piloten, eine Landung aufgrund von schlechten Wetters nicht durchzuführen, wegen seiner nautischen Befugnisse als Luftfahrzeugführer grundsätzlich als bindend anzusehen ist, vgl. AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az. 4 C 242/09. Solche Maßnahmen können gerichtlich nur im eingeschränkten Maße überprüft werden. Die Entscheidungsgewalt des Piloten, welcher als Führer der Maschine für die Sicherheit der Passagiere verantwortlich ist, dürfe nicht eingeschränkt werden.

Aufgrund von schlechten Wetterbedingungen kann es dazu kommen, dass die Anzahl der Starts und Landungen gedrosselt werden muss. Eine solche Beschränkung nimmt die Flugsicherheitsbehörde vor. Führen solch schlechte Wetterbedingungen allein wegen der aus Sicherheitsgründen notwendigen Staffelung der Abstände der Anflüge und der dadurch bedingten längeren Aufenthalte in der Warteschleife zu erheblichen Verzögerungen, so liegt höhere Gewalt vor.

Entscheidungen der Flugsicherung bei schlechten Wetterverhältnissen

Oft kommt es auch vor, dass das Flugverkehrsmanagement infolge der vorherrschenden schlechten Wetterverhältnisse die Entscheidung trifft, die Flugrate zu verringern bzw. die Annullierung mehrerer Flüge anzuordnen. Das AG Köln hat hierzu entschieden, dass in diesem Fall ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen sei, da in dem Fall nicht die Fluggesellschaft selbst, sondern die Flugsicherungsbehörde für die Annullierung verantwortlich ist und die Airline die Anordnungen dieser zu befolgen hat, vgl. AG Köln, Urt. v. 6.11.2017, 142 C 537/16. Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss hierbei auch nur vortragen und ggf. nachweisen, dass eine auf einen anerkannten außergewöhnlichen Umstand beruhende Anordnung des Flugverkehrsmanagements vorlag. Diese Erleichterung der Beweis- und Darlegungslast kommt daher, dass der Flugsicherung oftmals ein hoheitlicher Charakter zukommt und damit auch eine hohe Beweiskraft. Diese Anordnung muss sich jedoch nicht explizit auf den im Fokus stehenden Flug beziehen. Es reicht aus, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände, die die Anordnung der Flugsicherung nach sich zogen, auf den im Fokus stehenden Flug ausgewirkt haben. Bezieht sich die Anordnung zur Flugbeschränkung jedoch nur auf einen bestimmten Zeitraum, so kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch nur bei Flügen im entsprechenden Zeitraum auf außergewöhnliche Umstände berufen. Für geplante Flüge, die nicht in dem „gesperrten“ Zeitraum liegen, muss daher immer die Bereitschaft zur Beförderung bestehen. Insofern liegt der außergewöhnliche Umstand nur für Flüge in diesem Zeitraum, in dem der Luftraum gesperrt ist, vor.

Siehe dazu: Entscheidungen des Luftverkehrsmanagements

Sonstige

Bei starkem Hagelschlag und einer damit verbundenen Beschädigung des Fluggeräts, welche zu einer angeblichen Fluguntauglichkeit geführt, reicht der Verweis darauf nicht aus, um sich von der Zahlungspflicht gemäß Art. 7 EG-VO 261/2004 zu befreien. Denn Flugzeuge können regelmäßig auch auch bei Hagelniederschlägen starten, solche führen normalerweise nicht zur Fluguntauglichkeit. Allein ein Sachverständiger kann nach Begutachtung feststellen, ob das Flugzeug noch einsatzbereit ist oder nicht.

Auch ein Sandsturm kann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn dieser über einem Flughafen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht, wenn dem ausführenden Luftfahrtunternehmen schon einige Tage im Voraus bekannt war, dass über dem Zielflughafen ein Sandsturm erwartet wird. Insoweit ist hier nicht von einem unerwarteten Ereignis zu sprechen.

Kommt es zu starken Regenfällen, Schneefällen oder anderweitigen Unwetter, wodurch die Sicherheit des Fluges nicht gewährleistet werden kann, so kann ein außergewöhnlicher Umstand als Begründung herangezogen werden. Schlechte Wetterbedingungen können demnach plausibel einen außergewöhnlichen Umstand begründen können, doch gilt auch hier, dass nachgewiesen werden muss, dass es tatsächlich keine Möglichkeit mehr gab, den Flug anderweitig stattfinden zu lassen. Es reicht somit nicht aus, einfach auf tatsächlich vorhandenes schlechtes Wetter zu verweisen, wenn nur ungünstige Wetterbedingungen vorhanden sind, aber nicht ersichtlich wird, wie diese den Flug beeinflusst haben sollen. Wird ein Flug daher sofort wegen schlechten Wetters annulliert, muss die Airline diesen Schritt begründen, ansonsten liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Allerdings wurden auch vereinzelt schlechte Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt, wenn diese für die Jahreszeit und den Ort nicht ungewöhnlich waren. Dies gilt bspw. für starken Regen in den Herbstmonaten oder Schneefälle im Winter. Dies wurde damit begründet, dass es sich dabei schon im wörtlichen Sinn nicht um ein Ereignis handelt, welches außergewöhnlich sei. Vielmehr müsse eine Airline mit derartigen Vorfällen rechnen und sich entsprechend auf Störungen im Flugverkehr vorbereiten. Diesbezüglich ist auch umstritten, ob man objektiv von einem außergewöhnlichen Umstand sprechen kann, wenn ein nicht optimal ausgestattetes Fluggerät eingesetzt wird, wenn bestimmte Schlechtwetterbedingungen und Sichteinschränkungen zu gewissen Tageszeiten ebenso bekannt waren. In einem solchen Fall muss darauf abgestellt werden, ob beispielsweise eine Landung für andere Flugzeuge mit besserer Ausstattung möglich war.

Immer dann, wenn ein Flug annulliert werden muss weil es zu einer Flughafen- oder Pistenschließung kommt, kann ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden. Das kann während eines Orkans der Fall sein.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann jedoch nicht angenommen werden, wenn es nur zu kurzfristigen Schließungen der Start- und Landebahn kommt, damit eine Gewitterzelle, welche von kräftigen Regen- und Hagelschauern samt Böen begleitet wird, vorbeiziehen kann.

Fazit

Maßgeblich ist also, ob die Wetterverhältnisse vorhersehbar waren bzw. das Luftfahrtunternehmen alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Flug wie geplant stattfinden zu lassen. Es muss demnach eine umfassende Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, bei der die Fluggesellschaft eine umfassende Beweislast trägt.



EINPFLEGEN:


Allgemeines

Liegen bestimmte Wetterverhältnisse vor, welche die Durchführung eines Fluges verhindern, so kann in bestimmten Fällen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands angenommen werden. Das betroffene Luftfahrtunternehmen muss darlegen können, dass es alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung möglichst gering zu halten (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). Das könnte dadurch gestützt werden, wenn auch andere Airlines von den jeweiligen Wetterumständen betroffen waren. Beispielsweise liegt eine Haftungsbefreiung vor, wenn ein gesamter Flughafen bzw. ein gesperrter Luftraum über dem Flughafen herrscht, wie es zum Beispiel beim Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull der Fall war, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.01.2011, Az. 3 C 1698/10. Auch im Falle einer vorübergehenden Schließung des Flughafens aufgrund von Nebel hat das Flugunternehmen genau darlegen, welche Konsequenzen in Bezug auf Start- und Landeverhältnisse vorlagen.

Ein Indiz für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands liegt allerdings besonders dann vor, wenn der Betrieb des Luftverkehrs für mehrere Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise eingestellt werden muss.

Obwohl schlechte Wetterbedingungen plausibel einen außergewöhnlichen Umstand begründen können, gilt auch hier, dass nachgewiesen werden muss, dass es tatsächlich keine Möglichkeit mehr gab, den Flug stattfinden zu lassen. Es reicht also auch hier nicht aus, einfach auf tatsächlich vorhandenes schlechtes Wetter zu verweisen, wenn nur ungünstige Wetterbedingungen vorhanden sind, aber nicht ersichtlich wird, wie diese den Flug beeinflusst haben sollen. Dann liegt auch kein außergewöhnlicher Umstand vor, vgl. AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az. 18B C 329/05. Da ungünstige Wetterbedingungen in der Regel nicht von Dauer sind, kann es etwa möglich sein, auf bessere Startbedingungen zu warten und einen Flug nach hinten zu verschieben, anstatt ihn zu annullieren. Wird ein Flug daher sofort wegen schlechten Wetters annulliert, muss die Airline diesen Schritt begründen, da ansonsten keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Vereinzelt wurden dagegen schlechte Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt, wenn diese für die Jahreszeit und den Ort nicht ungewöhnlich waren. Dies wurde damit begründet, dass es sich dabei schon im wörtlichen Sinn nicht um ein Ereignis handelt, welches außergewöhnlich sei. Vielmehr müsse eine Airline mit derartigen Vorfällen rechnen und sich entsprechend auf Störungen im Flugverkehr vorbereiten.

Nebel, Sandsturm, Schneefall

Bei Nebel ist ein Start häufig wegen der mit der eingeschränkten Sicht am Boden verbundenen Flugrisiken unmöglich. Mit ähnlicher Begründung ist anerkannt, dass auch andere Wetterphänomene einen außergewöhnlichen Umstand begründen können, so etwa ein Sandsturm und starker Schneefall.

Gewitter und Blitzschlag

Auch Blitzschläge können einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 darstellen. Grundsätzlich ist ein außergewöhnlicher Umstand dann anzunehmen, wenn der Blitz ein für einen Flug vorgesehenes Flugzeug derart beschädigt, dass es für den vorgesehenen Flug nicht oder erst verzögert einsatzbereit ist (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 4.3.2015, Az. 29 C 3128/14(21)). Dann beruht eine mögliche Verspätung nämlich unmittelbar auf dem Wetterereignis.

Kommt es in Folge eines Gewitters bzw. Blitzschlages zu Verspätungen oder Annullierungen muss im Einzelfall durch die Fluggesellschaft dargelegt werden, dass die Beeinträchtigungen für die Passagiere tatsächlich unmittelbar auf dem Wetterereignis beruhen.

Keine außergewöhnlichen Umstände

Ein Unwetter/Blitzschlag stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Fluggesellschaft aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen in Folge einer Beschädigung einer für einen Flug eingeplanten Maschine durch Blitzschlag entscheidet, das planmäßig vorgesehene Flugzeug eines anderen Fluges für das defekte Flugzeug einzusetzen. Denn der nicht durch die defekte Maschine betroffene Flug hätte planmäßig durchgeführt werden können, wenn die Fluggesellschaft es nicht kurzerhand anderweitig verwendet hätte (AG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2015, Az.: 29 C 3128/14 (21)). Passagiere dieses Fluges haben daher einen Ausgleichsanspruch gemäß Fluggastrechteverordnung, da die Annullierung ihres Fluges nicht auf außergewöhnlichen Umständen, sondern schlicht auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruht. Es liegt also im Ergebnis kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)) vor, der die Fluggesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde.

Nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände

Ein Unwetter/Blitzschlag stellt ebenfalls nicht zwangsläufig einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn aufgrund eines Blitzschlages und der dadurch nach der Landung notwendig gewordenen technischen Überprüfung („Blitzschlag-Kontrolle“), sich die anschließend mit der Maschine noch vorgesehenen Flüge verspäten. Der Blitzschlag betrifft nämlich zwar den direkt im Anschluss an den Blitzschlag geplanten Flug unmittelbar, nicht aber alle noch am selben Tag vorgesehenen Flüge mit der Maschine. Das Risiko, dass die Fluggesellschaft bewusst durch den Einsatz einer Maschine auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan in Kauf nimmt, liegt allein in der Risikosphäre der Fluggesellschaft. Die Verspätung beruht daher auf einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft und nicht auf dem Wetterereignis (AG Hamburg, Urt. v. 08.01.2015, Az.: 20a C 219/14). Nur bei Problemen auf dem unmittelbaren Vorflug wäre ein Blitzschlag ursächlich für den nachfolgenden Flug. Diese Auslegung ist nach dieser Rechtsansicht im Interesse eines hohen Schutzniveaus der Verordnung für die Passagiere erforderlich, nämlich um es der Fluggesellschaft unmöglich zu machen, eine beliebig lange Kausalkette an „gerechtfertigten“ Verspätungen zu bilden. Es kommt damit nicht auf mögliche zumutbare Maßnahmen an, die die Fluggesellschaft zur Abwendung der Verspätung ergreifen müsste. Denn die Verspätung beruht schon nicht unmittelbar auf einem außergewöhnlichen Umstand, sofern es nicht um den direkten Anschlussflug geht.

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

Ein Unwetter/Blitzschlag stellt sich als außergewöhnlicher Umstand dar, wenn aufgrund eines Gewitters über dem Zielflughafen die Maschine auf einen Ausweichflughafen umgeleitet wird und von dort aus nach einem Tankstop den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden erreicht (LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az.: 7 S 52/15). Die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt des ersten Anflugversuches am Zielflughafen, die eine planmäßige Landung unmöglich machten, stellen außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) dar. Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet, die Maschine vorsorglich so zu betanken, dass der Pilot so lange in der Luft kreisen kann, bis das Gewitter abzieht bzw. sich die Witterungsbedingungen so ändern, dass eine Landung möglich wird. Ist schon beim Abflug bekannt, dass ein Gewitter über dem Zielflughafen aufzieht, so kann bei einer Flugzeit von zweieinhalb Stunden davon ausgegangen werden, dass bis zur Ankunft das Unwetter abgezogen sein wird. Angesichts der schwierigen Prognose des Verlaufs eines stationären Unwetters ist es der Fluggesellschaft nicht zumutbar, das Flugzeug in der Voraussicht möglicher Wetterbedingungen, derart zu betanken, dass neben längeren, möglicherweise ja ebenso erfolglosen Warteschleifen, auch noch im Anschluss der Anflug eines erforderlichen Ausweichflughafens möglich wäre. Aus diesem Grund kann auch eine Verschiebung des Abfluges bis zum Abzug des Gewitters bei einer entsprechend langen Flugzeit nicht gefordert werden. Dabei spielen wirtschaftliche Erwägungen noch gar keine Rolle (LG Darmstadt, Urt. v. 19.08.2015, Az.: 7 S 52/15).

Beweislast und Maßstab für die zumutbaren Maßnahmen

Kann sich ein Flugunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und nachweisen, dass er keine anderweitigen möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands treffen konnte, so muss dieses keine Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung an betroffene Passagiere zahlen. Für eine Entlastung des streitgegenständlichen Luftfahrtunternehmens ist es nicht ausreichend, dass es am Flughafen im Allgemeinen zu wetterbedingten Annullierungen gekommen ist. Auch wenn andere Flüge zum Abflug- oder Zielflughafen am selben Flughafen annulliert werden, führt dies nicht zu einer Beweislastumkehr oder zu dem Beweis, dass die Durchführung des geplanten Fluges wegen eines außergewöhnlichen Umstands nicht möglich war. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich grundsätzlich immer nur dann exkulpieren, wenn es darlegen und beweisen kann, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum zur Annullierung eines bestimmten Fluges geführt haben. Nur wenn das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen kann, dass die vorgelegenen außergewöhnlichen Umstände sich auch bei der Anwendung von allen möglichen und zumutbaren Mitteln weder hätten verändern noch beeinflussen lassen, damit der Flug dennoch planmäßig durchgeführt hätte werden können, dann kann ein außergewöhnlicher Umstand bejaht werden. Die Anforderungen an den Beweis vom Vorliegen widriger Wetterbedingungen können nur dann geringer sein, wenn der streitgegenständliche Flughafen weitgehend oder sogar komplett geschlossen werden musste und aus diesem Grund kaum oder gar keine Flugzeuge mehr starten oder landen konnten. Wird der Flughafen über längere Zeit komplett geschlossen, wegen zu schlechter Wetterbedingungen, so kommen kaum Maßnahmen in Betracht, um einen solchen außergewöhnlichen Umstand zu verhindern. In einer solchen Situation kommen meistens nicht einmal Starts und Landungen an einem nahegelegenen Ausweichflughafen als zumutbare Maßnahme in Betracht. Denn in den meisten Fällen wird auch naheliegende Flughäfen von der Wetterlage betroffen sein.

Fraglich ist die Situation, in der die jeweilige Wetterlage nur zeitlich begrenzt wirkt und es auch nur zu einer kurzzeitigen Schließung des Flughafens kommt. In einem solchen Fall, wäre es durchaus eine Option auf eine Wetterbesserung zu warten oder auf die Wiedereröffnung des Flughafens. Schließlich ist davon auszugehen, dass Fluggäste es vorziehen etwas länger zu warten, als gar nicht mehr befördert zu werden. Um sich in einem solchen Fall von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen befreien zu können, muss ein Luftfahrtunternehmen erklären können, warum die Durchführung des Fluges nicht zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde. Entschließt sich das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall dazu, die widrigen Wetterbedingungen abzuwarten und kann es deshalb nicht mehr vor dem Beginn des Nachtflugverbots am Zielflughafen eintreffen, so ist es dem Luftfahrtunternehmen jedoch zumutbar sich um eine Ausnahmebewilligung von der Nachtflugsperre zu bemühen, bevor es den Flug annulliert. Zu beachten ist in solchen Fällen jedoch, dass es sich nur dann zu warten lohnt, wenn absehbar ist, dass sich die widrigen Wetterbedingungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe bessern werden. Das würde zum Beispiel bei einer von Starkniederschlägen und heftigen Windböen begleiteten Gewitterzelle zutreffen. Anders verhält es sich jedoch in dem Fall, in dem die Pisten vorübergehend geschlossen werden müssen, weil es zu einer Kaltfront mit einem sehr starken Schneefall kommt. Dann ist es eher ungewiss, wann der Schneefall nachlassen wird und die Pisten von Schnee und Eis befreit werden können. Auch in dem Fall, in dem prognostiziert werden soll, wann sich der über den Pisten befindlicher Nebel lichten und wieder vollständig auflösen wird, kommen es zu denselben Schwierigkeiten. Anhand dieser Beispiele wird ersichtlich, dass es schwierig ist zu bestimmen, wie lange die verspätete Durchführung eines Fluges noch zumutbar bzw. dessen endgültige Nichtdurchführung vermeidbar ist.

Auswirkungen auf andere Ansprüche

Doch auch wenn sich ein Luftfahrtunternehmen von der Zahlungspflicht der Ausgleichsleistungen befreien kann, muss es trotzdem Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 EG-VO 261/2004 an ihre Fluggäste leisten. Dieser Pflicht kann sich ein Flugunternehmen nicht entledigen.

Siehe auch

Außergewöhnliche Umstände

Rechtsprechung

Gericht, Urteil vom… Aktenzeichen Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
BGH, Urteil vom 14.10.2010 Xa ZR 15/10
  • Die Klägerin – ein Luftfahrtunternehmen – geht gegen die Beklagte vor, weil diese keine Vergütung für einen von ihr gebuchten Flug, der sich aus zwei Teilflügen zusammensetzte, zahlen will. Der erste Flug erreichte den Zwischenflughafen mit einer Verspätung von rund zwei Stunden. Grund hierfür waren schlechte Wetterbedingungen. Die Beklagte verpasste ihren Anschlussflug und forderte daraufhin eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin weigerte sich der Zahlung und berief sich mit dem schlechten Wetter auf einen außergewöhnlichen Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse. Die Klage durchlief alle Instanzen.
  • Der Bundesgerichtshof hat jedoch als letzte Instanz entschieden, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Klägerin von der Haftung hätte befreien können. Somit wurde der Beklagten die begehrte Ausgleichzahlung zugesprochen.
BGH, Urteil vom 25.03.2010 Xa ZR 96/09
  • Der Kläger Buchte bei dem Beklagten Luftfahrtunternehmen für sich und seine Ehefrau einen Flug von Jerez nach Hahn. Der Flug wurde aufgrund von Nebel abgesagt, woraufhin das beklagte Luftfahrtunternehmen dem Ehepaar einen Ersatzflug angeboten hat, der jedoch erst 3 Tage später stattfinden sollte. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und buchte einen Flug für den selben Tag bei einem anderen Luftfahrtunternehmen.
  • Der Kläger verlangte eine Ausgleichzahlung in Höhe von 400 €, sowie den Ersatz der entstandenen Mehrkosten.
  • Die erstinstanzliche Klage hatte das Amtsgericht Simmern abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht Koblenz jedoch stattgegeben, da deren Meinung nach das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles den zur Verfügung stehende getan hat um den Flug nicht annullieren zu müssen.
  • Der Bundesgerichtshof hat die Klage schließlich abgewiesen. Der Kläger hat nach der Fluggastverordnung keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen.
  • Ob man die Annullierung hätte verhindern können ist im Einzelfall zu entscheiden. In diesem Fall war es nicht möglich abzusehen, bis wann der Nebel anhalten würde und somit hat das beklagte Luftfahrtunternehmen die Annullierung zu recht eingeleitet da eine andere Möglichkeit nicht verfügbar war.
  • Als nicht vorherzusehender außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung, wirke sich die schlechte Wetterlage haftungsbefreiend für die Airline aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008 10 U 385/07
  • Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Als sich die Wetterverhältnisse kurzfristig verschlechterten und dichter Nebel aufzog, wurde der geplante Flug annulliert. Wegen der außerplanmäßigen Nicht-Beförderung verlangt der Kläger nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung.
  • Das Unternehmen weigert sich der Zahlung. In sich plötzlich ändernden Wetterverhältnissen sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der die Airline von einer Haftung befreien würde.
  • Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Gemäß Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen im Falle einer Annullierung entsprechende Ausgleichsleistungen zu gewähren. Eine Ausnahme von dieser Obliegenheit bilde allein das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Diese seien immer dann zu bejahen, wenn Umstände oder Ereignisse den Flugbetrieb verhindern, die ihrerseits weder vorherzusehen noch zu kontrollieren sei.
  • Im vorliegenden Fall sei in dem starken Nebelaufkommen ein solcher Umstand zu sehen. Selbst entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen hätten hier nicht dazu geführt, dass der Flug hätte durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sei ein Anspruch des Klägers abzulehnen.
LG Darmstadt, Urteil vom 19.08.2015 7 S 52/15
  • Die Klägerin wollte mit ihrem Flug am 02.09.2014 von Frankfurt am Main nach Korfu mit dem Luftfahrtunternehmen der Beklagten fliegen. Während des Landeanflugs herrschte in Korfu ein Gewitter, welches die Landung verhinderte. Der Pilot entschied daraufhin nach Athen zu fliegen, um das Flugzeug wieder zu betanken. Die Klägerin landete mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in Korfu.
  • Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung u.a. nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 für vier Personen in Höhe von jeweils 250€ nebst Zinsen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass das Flugzeug nicht ausreichend betankt worden ist, um anstatt in Athen zu landen einige Warteschleifen zu fliegen, bis eine Landung möglich geworden wäre. Denn 45 Minuten später wäre laut der Klägerin eine Landung möglich gewesen.
  • Ein Gewitter stellt zunächst ein außergewöhnliches Ereignis nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO dar. Des Weiteren hat die Klägerin hinzunehmen, dass der Pilot aus Sicherheitsgründen weitere Landeversuche unterlässt. Hinzu kommt, dass vom Pilot nicht erwartet werden kann, dass er das Flugzeug so betankt, dass er warten kann, bis das Gewitter abzieht. Beim Abflug war, dass ein Gewitter in Korfu herrschte, es ist somit davon auszugehen, dass sich das Gewitter bis zum Landeanflug verzogen hat.
  • Das Gericht hat dementsprechend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die verspätete Flugankunft gegen die Beklagte hat.
LG Darmstadt, Urteil vom 06.11.2013 7 S 208/12
  • In diesem Fall fordert der Kläger von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 wegen einer Flugverspätung. Grund für diese Verspätung war eine außerplanmäßige Zwischenlandung nach einem Gewitter, wegen Brandgeruchs an Bord der Maschine. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EG-VO Nr. 261/2004.

  • Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Die Zwischenlandung ist auf für das Luftfahrtunternehmen unbeherrschbare außergewöhnliche Wetterzustände zurückzuführen.
LG Darmstadt, Urteil vom 23.11.2011 25 S 142/11
  • Die Kläger buchten eine Reise in die ungarische Puszta. Der Hauptbestandteil dieser Reise sollte Reitausflüge durch die Region beinhalten. Angekommen am Ziel wurde den Klägern bekannt gemacht, dass die Reitausflüge nicht durchgeführt werden können, weil das Wetter sich dazu nicht eigne. Somit beschlossen die Kläger auf eigene Kosten zurückzureisen.
  • Sie begehren nun von der Beklagten, der Reisveranstalterin, Erstattung des geminderten Reisepreises, Reisekosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die beklagte Reiseveranstalterin habe die Kläger nicht über die andauernden Regenfälle vor der Abreise informiert und damit ihre Informationspflicht verletzt. Die Beklagte ist indes der Ansicht, dass es die Anforderungen an einen Reiseveranstalter überspannen würde, wenn dieser Wetterinformationen über Reiseorte einholen müsse.
  • Das Landgericht Darmstadt weist die Berufungsklage ab und spricht den Klägern die geforderten Zahlungen zu. Die Beklagte habe nach §§ 651 c–f BGB für die mangelbehaftete Reise zu haften, weil die beklagte Reiseveranstalterin ihre Informationspflicht verletzt habe.
  • Die Mangelhaftigkeit der Reise ergibt sich folglich nicht aus den aufgetretenen Witterungsverhältnissen – diese gehören zum allgemeinen Lebensrisiko –  sondern aus der Verletzung der Informationspflichten seitens der Beklagten. Diese habe den Reisenden in angemessener Weise, zeitnah und umfassend über schwerwiegende, negative Witterungsumstände zu informieren, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
AG Köln, Urteil vom 06.11.2017 142 C 537/16
  • Die Kläger sind Flugreisende, die von einer Airline wegen der Annullierung eines Fluges die Erstattun des Pflugpreises und weiteren Schadensersatz fordern. Vor dem Amtsgericht Köln berief sich die Beklagte auf außergewöhnliche Umstände, die in schlechter Wetterlage und daraus folgenden Steuerungsmaßnahmen der Flugsicherung bestanden hätten.
  • Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass Maßnahmen, beispielsweise die Bereitsstellung eines Ersatzfluges oder Subcharters, um den außergewöhnlichen Umständen beizukommen und die Annullierung abzuwenden in zumutbarem Maß möglich gewesen wären. Daher gestand es den Klägern die Erstattung der Beförderungskosten zu, wies jedoch sonstige Schadensersatzansprüche ab. Zugleich stellte es fest, dass eine Zahlung an das buchende Reisebüro, die vor der Verhandlung erfolgt war, nicht von der Ausgleichspflicht befreie, da es an einem Nachweis fehlte, dass das Reisebüro für die Ansprüche der Kläger geldempfangsbevollmächtigt war.
AG Hannover, Urteil vom 21.06.2016 450 C 2336/16
  • Ein Flugreisender verlangte von der ausführenden Airline eines Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung, weil sein Flug von Las Palmas nach Hannover über 7 Stunden Verspätung hatte und überdies die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte berief sich zu ihrer Verteidigung auf außergewöhnliche Umstände. Diese hätten in schlechten Wetter- und Sichtverhältnissen am Flughafen in Boa Vista bestanden, die dort Landungen verunmöglicht hätten. In der Folge sei die Umplanung mehrerer Flugumläufe, so auch desjenigen des streitigen Fluges, erforderlich gewesen.
  • Das Amtsgericht Hannover entschied, dass sich die Beklagte nicht von der Ausgleichspflicht exkulpieren konnte. Demnach seien schlechte Wetter- und Sichtverhältnisse zwar außergewöhnliche Umstände, jedoch hätten diese den streitigen Flug gar nicht direkt betroffen. Vielmehr sei die Entscheidung zur Umstruktuierung des Flugplanes eine betriebswirtschaftliche Entscheidung gewesen. Des Weiteren hatte die Beklagte den geschädigten Fluggast nicht schriftlich über seine Rechte informiert, sodass dieser für die durch die Anspruchsanmeldung entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen war.
AG Köln, Urteil vom 17.02.2016 114 C 208/15
  • Vorliegend buchten die Kläger bei der Beklagten eine Flugreise von Wien über Frankfurt nach Singapur. Die Abflugzeit auf der ersten Strecke nach Frankfurt verzögerte sich erheblich aufgrund eines Gewitters. Dadurch erreichten die Kläger nicht mehr rechtzeitig ihren Anschlussflug nach Singapur. Somit kamen sie erst einen Tag später am Zielort an, als geplant. Folglich verlangen sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung.
  • Das Amtsgericht Köln sprach dem Kläger einen Anspruch auf Ausgleichzahlung nach der Fluggastverordnung zu. Wenn der Flug mehr als 3 Stunden am Zielort Verspätung habe, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch zu. Hier erlitten die Fluggäste einen Zeitverlust von 21 Stunden durch den verspäteten Flug.
  • Mithin stelle das Gewitter hier keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der VO, die das Luftfahrtunternehmen von einer Inanspruchnahme befreien könnten. Gewitter seien häufig vorkommende Ereignisse mit denen ein Flugunternehmen rechnen müsse und stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
AG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2013 29 C 1954/11
  • Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug in die Dominikanische Republik. Wegen extrem schlechten Wetterbedingungen am Zwischenflughafen in Paris wurde der Flug jedoch annulliert.
  • Der Ehemann verlangt nun, stellvertretend für sich und seine Frau, eine entsprechende Ausgleichszahlung.
  • Die Airline verweigert diese mit der Begründung, in dem plötzlichen Wetterumschwung sei ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Im übrigen seien mehr als 180 weitere Flügen über den Pariser Flughafen annulliert worden, was deutlich mache, dass das Geschehen außerhalb des Handlungsspielraums der Airline lag.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Wetterbedingungen könnten in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 begründen.
  • Hierzu sei es nötig, dass die vorherrschenden Bedingungen aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen. Eine solche Situation läge hier vor.
  • So könne beispielsweise im Winter auch mit einem starken, aber nicht außergewöhnlichem, Schneefall gerechnet werden, welcher zur Flugannullierung führen kann.
  • Ein Wetterumschwung, der mehr als 180 Flüge zum Abbruch zwinge, sei hingegen im alltäglichen Flugverkehr nicht zu erwarten und entbinde die Airline von ihrer Pflicht, einen Ersatzflug zu finden oder etwaige Minderungsmaßnahmen zu treffen.
  • Der Kläger habe folglich keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.
AG Bremen, Urteil vom 02.05.2013 9 C 523/12
  • Im vorliegenden Fall klagte ein Passagier auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des von ihm gebuchten Fluges. Die Ursache war, dass das Flugzeug auf dem Vorflug aufgrund schlechter Wetterbedingungen einen Ausweichflughafen ansteuern musste und folglich für den streitigen Flug nicht zur Verfügung stand.
  • Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab und begründete dies mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Form der schlechten Witterung. Dies gelte auch, wenn der Flug nicht direkt, sondern der Vorflug betroffen ist. Die gegebenenfalls mögliche Bereitstellung von Ersatzflugzeugen erachtete das Gericht als nicht zumutbare Maßnahme, sodass die Fluggesellschaft von der Ausgleichspflicht befreit wurde.
AG Hannover, Urteil vom 05.01.2012 451 C 9817/11
  • Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug, der erst mit einer Verspätung von rund 24 Stunden ausgeführt wurde. Als Grund dafür wurden schlechte Wetterverhältnisse angegeben. Die Kläger fordern nun von der Beklagten eine Ausgleichzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004. Die Beklagte sieht sie allerdings nicht in einer Haftungspflicht. Sie beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand aufgrund der Wetterlage.
  • Das Amtsgericht Hannover entscheidet, dass den Klägern die geforderten Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung 261/2004 zustehen.
  • Die Beklagte könne sich im vorliegenden Fall nicht auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand berufen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Beispielsweise hatte die Beklagte einen Flug mit einem Ersatzflugzeug von einem anderen Flughafen trotz bestehender Möglichkeit nicht unternommen.
AG Geldern, Urteil vom 03.08.2011 4 C 242/09
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen, für sich und seine Familie, einen Flug. Zwei Stunden vor Abflug wurde der Flug jedoch annulliert, weil der Pilot des Zubringerflugzeuges eine Landung für zu riskant hielt. Nach seiner Einschätzung war eine Landung wegen einer Gewitterfront und böigen Winden mit Geschwindigkeiten von bis zu 60 km/h zu gefährlich. Die dem Kläger angebotene Beförderung mit Ersatzflügen lehnte er ab und setzte die Reise mit einem Mietwagen fort. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung, wegen Flugannullierung, und Aufwendungsersatz für das gemietete Fahrzeug. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass der Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO annulliert wurde.
  • Das Amtsgericht Geldern hat im Sinne der beklagten entschieden und dem Kläger die Zahlungen nicht zu gesprochen. der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO. Wegen des Wetters konnte das Flugzeug der Beklagten nicht rechtzeitig landen. Die Einschätzung des Piloten über die Möglichkeit der Landung ist grundsätzlich bindend, weil dieser allein die Entscheidungsgewalt über die Führung des Flugzeuges innehat und für dessen Sicherheit verantwortlich ist. Desweitern hat die beklagte Fluggesellschaft, naturgemäß, keinen Einfluss auf das Wetter. Es lag deshalb ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 FluggastrechteVO vor, der die Beklagte von der Haftung und Zahlung befreit. Ein Aufwendungsersatz bezüglich des Mietwagens steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Beklagte eine Möglichkeit der Beförderung mit einem Ersatzflug angeboten hat.
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.06.2011 4 C 572/10
  • Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Paris nach Berlin.  Es kam jedoch aufgrund der Wetterverhältnisse zuerst zu einer Verzögerung von über einer Stunde im Verhältnis zur geplanten Abflugzeit. Als die Passagiere sich schon im Flugzeug befanden und die Maschine sich auf dem Weg zur Abflugbahn befand folgte eine weitere wetterbedingte Verschiebung des Fluges. Schließlich musste der Flug annulliert werden, da eine Frau sich weigerte mitzufliegen und es weder den Flugbegleitern noch dem Flugkapitän gelang, die Frau von ihrem Vorhaben die Maschine zu verlassen abzubringen. Der Kläger verlangte dem Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges.
  • Das AG Königs Wusterhausen hat im Sinne des Beklagten entschieden. Die Annullierung des Fluges ist auf Ursachen zurückzuführen, die der Sphäre des Beklagten nicht zurechenbar waren. Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei schlechten, einen Start nicht zulassenden Wetterbedingungen, um außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO handelt. Befindet sich ein „reiseunwilliger“ Passagier am Bord, so liegt ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO vor, da weder das Luftfahrtunternehmen, noch das Luftfahrtpersonal Einfluss auf diese Situation haben kann.
AG König Wusterhausen, Urteil vom 03.05.2011 20 C 83/11
  • Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Dieser Flug wurde mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt, weil das betroffene Flugzeug vor dem Start von einer Eisschicht befreit werden musste. Der Kläger verlangt deswegen nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Die Beklagte weigerte sich der Zahlung und verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
  • Das Amtsgericht König Wusterhauen hat dem Kläger Recht zugesprochen und ihm die begehrte Ausgleichszahlung bewilligt. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liege lediglich dann vor, wenn der, den Abflug verhindernde Umstand für das Unternehmen nicht vorhersehbar sei.
  • Die Enteisung eines Flugzeuges sei für das Luftfahrtunternehmen jedoch vorhersehbar und leicht in den Zeitplan aufzunehmen. Der Vorgang der Enteisung gehöre zum regulären Flugbetrieb und müsse von dem Luftfahrtunternehmen so durchgeführt werden, dass der Flug mit der enteisten Maschine rechtzeitig durchgeführt werden könne.
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 232 C 3487/07
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Flug von Mailand nach Düsseldorf. Die Beklagte annullierte den Flug und der Kläger flog somit nach Amsterdam, von wo aus der mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger verlangt nun eine Ausgleichszahlung von der Beklagten.
  • Das Amtsgericht Düsseldorf sprach ihm einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung zu. Die Beklagte hat nicht das ihrerseits erforderliche getan, um die Flugannullierung zu vermeiden. Sie behauptet, dass der Flug aufgrund von schlechten Wetterbedingungen annulliert werden musste. Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat.
  • Des Weiteren hat sie nicht dargelegt, dass sie sich darum bemüht hat, die Landung des Fluges auf einen anderen Flughafen, in der Nähe, umzuleiten. Es wäre zumindest im Flugverkehr üblich, dass Flüge aus diversen Gründen auf anderen Flughäfen als geplant landen müssen. Folglich stehen dem Kläger Entschädigungsansprüche zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2006 30 C 1370/06
  • Die Klägerin buchte für sich und einem Mitreisenden einen Flug von Stuttgart nach Mauritius mit Zwischenstopp in Paris bei der Beklagten. Bei dem Hinflug im 1. Teilabschnitt kam es zu einer Verspätung und die Reisenden konnten ihren Anschlussflug von Paris nicht rechtzeitig erreichen. Das Reiseunternehmen buchte daraufhin einen neuen Abflugtermin auf den nächsten Tag.  In der Wartezeit kümmerte sich keiner um die Reisenden, es wurde ihnen keine Unterkunft oder Verpflegung gestellt. Die Klägerin verklagt nun die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleiches da der Anschlussflug ohne erkennbare annulliert wurde.
  • Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleiches, da ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorlag.