Einzelne Mängel und Mängelgruppen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Reisemangel im Sinne des deutschen Pauschalreiserechts. Ob durch einen bestimmten Zustand oder eine Handlung ein Reisemangel begründet wird, lässt sich nicht anhand allgemeingültiger Kriterien feststellen - Notwendig ist vielmehr eine genaue Betrachtung des konkreten Einzelfalles. Um trotzdem eine Orientierung zu dieser Problemstellung zu schaffen, sollen im Folgenden - unter Rückgriff auf die Rechtsprechung - einige Fallgruppen und anerkannte Reisemängel dargestellt werden.

Übersicht Rechte bei Mängeln

Eine Pauschalreise ist frei von Mängeln, wenn die Reise die vereinbarte Beschaffenheit bzw. alle zugesicherten Eigenschaften aufweist. Sollte die Beschaffenheit der Reise nicht vereinbart sein, so ist die Reise frei von Reisemängeln, wenn sie sich nach dem gewöhnlichen Nutzen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann (§ 651i BGB; vgl. Reisemangel#Definition des Reisemangels).

Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor. Die Rechte des Reisenden richten sich in diesem Fall nach der Aufzählung in § 651 I Absatz 3 BGB: Der Reisende kann demnach:

1. nach §651 k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. nach §651 k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach §651 k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. nach §651 k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. den Vertrag nach §651 l kündigen,

6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§651 m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. nach §651 n Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

In Betracht kommen also insbesondere eine Minderung des Reisepreises, gegebenenfalls sogar eine Kündigung des Reisevertrags. Für Einzelheiten hierzu sei auf die jeweiligen Einträge in diesem Wiki verwiesen:

Als besondere Erscheinungsform des Schadensersatz kommt bei Reisemängeln auch der Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht

Mängel vor Reisebeginn

Buchung

Bereits vor Antritt der Reise kann sich ein Reisemangel einstellen. Betrachtet man die Buchung einer Reise, so treffen gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung den Reiseveranstalter Pflichten, den Reisenden über für ihn wichtige Umstände zu informieren.

Dies können in erster Linie Informationen zu benötigten Pässen, Visa, Einreisebestimmungen oder Impfzeugnissen sein

Beförderungsmängel

Üblicherweise wird die Beförderung bei einer Pauschalreise durch Flugzeug, Bahn oder Bus durchgeführt. Dementsprechend können Beförderungsspezifische Mängel entstehen:

Flugzeug

In der klaren Mehrheit der Fälle wird bei einer Pauschalreise das Flugzeug als Mittel der Beförderung eingesetzt. Während die hier vorgestellten Mängel den Reisemangel im Sinne des deutschen Pauschalreiserechts zum Gegenstand haben, können bei Vorliegen eines solchen Reisemangels im Falle einer Beförderung mit dem Flugzeug jedoch auch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung existieren.

Siehe hierzu: Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung

Gemäß Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung muss sich der Reisende aber das durch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung erlangte auf andere bestehende Ansprüche aus dem selben Umstand anrechnen lassen.

Abfertigung/Boarding

Der Reisende hat sich rechtzeitig zu der angegebenen Zeit zur Abfertigung einzufinden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Reisende zu spät zur Abfertigung eintrifft und den Flug verpasst, geht dies zu seinen Lasten und er verliert den Anspruch auf die Beförderung. Eine solche Regelung in den AGB ist zulässig (OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 18 U 190/92).

Von diesem Prinzip sind jedoch einige Ausnahmen anerkannt:

  • Abfertigung verpasst wegen zu langer Warteschlange: Sollte die Warteschlange am Abfertigungsschalter so lang sein, dass der Reisende nicht mehr rechtzeitig zur Abfertigung gelangt, kann ihm ein Anspruch auf einen Ersatzflug zustehen (AG München, 06.07.2000 - 113 C 2852/00).

In diesem Fall hatte sich der Reisende bereits 1 Stunde und 40 Minuten vor planmäßigem Abflug eingefunden, sah sich aber mit einer erheblichen Warteschlange konfrontiert, in Folge derer er seinen Flug verpasste. Das AG München billigte ihm Schadensersatz in Höhe der Kosten des von ihm gebuchten Ersatzfluges zu.

  • Ungerechtfertigte Abweisung: Der Reisende darf bei verspätetem Eintreffen nicht vom abfertigenden Personal mit Verweis auf diese Verspätung zurückgewiesen werden, wenn zu diesem Zeit die Abfertigung noch im Gange ist (LG Frankfurt, Urteil vom 15.07.1991 - 2/24 S 344/90). Ebenso liegt ein Reisemangel vor, wenn der Flugkapitän einenFluggast unberechtigterweise aus dem Flugzeug verweist (BGH, Urteil vom 18.11.1982 - VII ZR 25/82). In beiden Fällen buchten die Kläger selbst Ersatzflüge, welche sie vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen konnten.

Flugzeitänderung

Gemäß des rechtlichen Grundsatzes "pacta sunt servanda" sind Verträge so zu erfüllen, wie sie geschlossen wurden. Der Reiseveranstalter kann also nicht einfach einseitig die im Reisevertrag festgelegten Flugzeiten ändern. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass generelle Vorbehalte wie z.B. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." unzulässig sind, da diese eine unerlaubte einseitige Leistungsbestimmung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12, http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13]).

Nur unter engen Voraussetzungen ist eine solche Änderung zulässig: Wenn zwar die Flugzeiten verändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04). Demgegenüber entscheid das AG Hannover, dass bereits die Verlegung eines im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flugs von Morgens auf den Nachmittag einen Reisemangel begründet und zu einer Minderung des Tagesreisepreises um 50% berechtigt (AG Hannover, Urteil vom 11.7.2013 – 506 C 4263/13).

Überbuchung

Kann der Reisende aufgrund einer Überbuchung nicht befördert werden, verletzt der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten. Es liegt also ein Reisemangel vor. In einer solchen Situation ergeben sich regelmäßig auch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung, siehe auch: Nichtbeförderung.

Verspätung

Ein bei Flugreisen leider häufig eintretender Fall ist die Verspätung des Flugs. Auch hier ergeben sich regelmäßig auch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung. Es ist jedoch zu differenzieren zwischen dieser und dem Pauschalreiserecht, da sich die Anforderungen teilweise unterscheiden:

FluggastrechteVO Pauschalreiserecht
Schwere der Verspätung 3 Stunden Ankunftsverspätung Über 4 Stunden
Art/Umfang der Entschädigung Ausgleichszahlung - 250 - 600€

Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen

Regelmäßig: Minderung; ggfs. Kündigung des Reisevertrags

Laut der Rechtsprechung sind Verspätungen bis zu einer gewissen Intensität als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung (Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel) normiert das Pauschalreiserecht keine eigene Schwelle für ebendiese Intensität der Verspätung.

Diese ist jedenfalls dann erreicht, wenn sich der Flug auf den nächsten Tag verschiebt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.08.1996 - 2/24 S 347/95). In diesem Fall kann der Reisende zudem sofort den Reisevertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In weniger drastischen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine Verspätung von bis zu vier Stunden als entschädigungslos hinnehmbar an, dies jedoch uneinheitlich:

  • Billigflüge: Laut dem AG Düsseldorf soll die Schwelle des Hinnehmbaren bei besonders günstigen "Billigflügen" höher sein als bei regulären Flügen (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.1997 - 46 C 548–97). In dem konkreten Fall hatte das AG entschieden, dass eine Verspätung von knapp 6 Stunden in Anbetracht des "äußerst günstigen Reisepreises" unerheblich sei.
  • Fernreisen: Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27-02-1992 - 18 U 173/91), in dem die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main in die Dominikanische Republik gebucht hatte, das Ziel aber erst mit über acht Stunden Verspätung erreichte, dass dieser Umstand keinen Reisemangel begründe. Das Gericht führte hierzu unter anderem aus: "Bei einem Transatlantikflug ist allein schon aus flugtechnischen Gründen immer mit Verzögerungen und Umwegen zu rechnen."

Ob dies jedoch insbesondere in Anbetracht der Wertung der Fluggastrechteverordnung haltbar ist, erscheint fragwürdig.

Sollte eine nicht hinzunehmende, erhebliche Abflugverspätung des im Rahmen einer Pauschalreise gebuchten Flugs vorliegen, kann der Reisende regelmäßig den Reisepreis mindern. Hierbei gilt bei Verspätungen von mehr als vier Stunden je weitere angefangene Stunde eine Minderungdes Reisetagespreises um 5% als angemessen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.05.2007 - 2-24 S 181/06, 2-24 S 181/06).

Wechsel der Fluggesellschaft

Nach gefestigter Rechtsprechung liegt bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft regelmäßig kein Reisemangel vor (vgl. exemplarisch: AG Hamburg, 08.10.1997 - 17A C 322/97).

Anders ist dies jedoch, wenn in der Reisebestätigung explizit die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft vereinbart, oder aber dies vom Reiseveranstalter ausdrücklich beworben wurde. So entschied das LG Köln, dass die Zusicherung "Flug wird mit deutscher Fluggesellschaft ausgeführt" in Zusammenhang mit einer Beförderung durch die spanische Tochtergesellschaft einer deutschen Fluggesellschaft keinen Reisemangel begründet - dies sogar, wenn das Flugzeug in Deutschland gewartet wird und Piloten und Personal gleichwertige Standards haben.

Zwischen- und Notlandungen

Sollte ein Nonstopflug gebucht worden sein, und kommt es während dieses Fluges zu einer Zwischenlandung, liegt regelmäßig ein Reisemangel vor.

Hiervon zu differenzieren ist jedoch der Direktflug, welcher nicht identisch mit einem Nonstopflugist (zur Abgrenzung siehe: Nonstopflug#Unterschied zum Direktflug. Bei einem solchen stellt eine Zwischenlandung daher regelmäßig keinen Reisemangel dar.

Ungeachtet dieser Problematik begründet eine Notlandung häufig einen Reisemangel, da hier "Erholung und Urlaubsfreude" getrübt werden, oder sogar nachträglich entfallen können (Notlandung bei Rückflug, AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014 - 30 C 1590/13 (75)).

Reisequalität

Während einer Flugreise können für den Fluggast diverse Unannehmlichkeiten entstehen:

  • Andere Buchungsklasse: Wird vom Reisenden eine Beförderung in der Business Class gebucht, die tatsächliche Beförderung erfolgt aber in der Economy Class, stellt dieser Umstand einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtigt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2014 - 2-24 O 225/13). Das Gericht sprach dem Reisenden einerseits eine Minderung in Höhe der Preisdifferenz zwischen den beiden Klassen zu, zudem bestehe auch ein Anspruch wegen Nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das LG hielt hier eine Entschädigung in Höhe von 70% des Tagesreisepreises für angemessen.

Eine Beförderung in einer höheren Buchungsklasse (Upgrade) stellt hingegen keinen Reisemangel dar.

  • Sitze: Auch korpulente Sitznachbarn und damit einhergehende beschränkte Sitzverhältnisse sind kein Reisemangel (AG Hannover, 30.05.2003 - 520 C 11847/02). Sollte dies nicht ausdrücklich beworben worden sein, sind weder ein nicht zu verstellender Sitz (AG Königstein, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 21 C 301/95), noch eine Beförderung auf dem Sitz eines Flugbegleiters (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 25.06.2004 - 16 S 1175/04) als Reisemangel anzusehen.
    Ein Mangel liegt hingegen vor, wenn eine vom Reisenden getätigte Sitzplatzreservierung nicht ausgeführt wird.
  • Verpflegung: Grundsätzlich kann bei einem Flug bis zu einer Dauer von vier Stunden nicht mit der Bereitstellung von Speisen gerechnet werden, es sei denn dies wurde ausdrücklich vereinbart (AG Duisburg, Urteil vom 04. Februar 2010 – 53 C 4617/09). Bezüglich der Qualität der gereichten Verpflegung stellt zum Beispiel ein halb gefrorenes Sandwich keinen Reisemangel dar, sondern eine hinzunehmende Unannehmlichkeit (AG Rostock, Urteil vom 03. November 2010 – 47 C 240/10).
  • Entertainment: Analog zu der Situation bei der Verpflegung besteht auch bei dem Entertainment ohne eindeutige Vereinbarung kein genereller Anspruch auf diese (LG Düsseldorf, Urteil vom 05. Dezember 2003 – 22 S 73/02). Eine englischsprachige Filmauswahl ist auf einem internationalen Flug als üblich hinzunehmen (AG Frankfurt, Urteil vom 30. August 2001 – 31 C 842/01 - 83).

Anreise zum Flug

Im Rahmen einer Pauschalreise wird neben Flug und weiteren Reiseleistungen oft auch eine Beförderung der Reisenden zum entsprechenden Flughafen vereinbart. Sollte diese - vereinbarte - Beförderungsleistung dann ausbleiben, begründet dieser Umstand einen Reisemangel.

Im Falle einer Verspätung wurden von der Rechtsprechung eine Verzögerung von 45 Minuten noch als hinzunehmen bewertet (AG Hamburg, Urteil vom 10. März 2004 – 10 C 514/03). Sollte die planmäßig mit einer Stunde veranschlagte Beförderung tatsächlich sieben Stunden in Anspruch nehmen, ist dies ein Reisemangel (AG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 1991 – 32/30 C 758/90 - 48). In diesem Fall wurde dem Reisenden sowohl eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50% des Tagesreisepreises zugesprochen, als auch die Erstattung der von ihm selbständig gebuchten Ersatzbeförderung per Flugzeug.

Wurde ein bestimmter Standard der Beförderung vereinbart, begründet die Nicht-Einhaltung dieses Standards in alle Regel einen Reisemangel. Wurde zum Beispiel als Beförderungsmittel eine Limousine vereinbart, der eigentliche Transport erfolgt aber mit einem Bus, liegt ein zur Minderung um 5% des Tagesreisepreises berechtigender Mangel vor.

Die Rechtsprechung bejaht sogar in solchen Fällen das Vorliegen eines Reisemangels, in denen nicht explizit und unmittelbar der Reiseveranstalter selbst oder seine Erfüllungsgehilfen für den schädigenden Umstand verantwortlich sind. Streiken etwa die für einen Bustransfer vorgesehenen Busfahrer, wurde ein Reisemangel bejaht (AG Duisburg, Urteil vom 08.04.2002 - 3 C 654/02). Wird ein Bustransport von bewaffneten Einheiten begleitet stellt dies keinen Mangel da, wenn diese zum Schutz der Reisenden agieren (AG Hamburg-Altona v. 13.2.2002 – 319 C 132/01).

Sogar wenn es durch das schuldhafte Handeln eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einem Unfall (konkret: Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug auf falscher Richtungsfahrbahn) und einhergehende r Verletzung eines Reisenden kommt, kann ein Reisemangel vorliegen ([BGH, Urteil vom 06.12.2016 - X ZR 117/15 https://openjur.de/u/2116302.html]). Der Reisende wurde von der Zahlung des Reisepreises komplett befreit. Anders hingegen bei einem Überfall auf den Transferbus: Hier habe sich lediglich das allgemeine Risiko in dem Zielland (Brasilien) realisiert, zudem fand sich ein entsprechender Reisehinweis auf der Seite des Auswärtigen Amts, der explizit vor Überfällen auf Transferbusse warnte (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.09.2008 - 2/19 O 105/08, 2/19 O 105/08).

Eine besondere Konstellation stellen die sogenannten "Rail&Fly" Buchungen dar: Hier wird neben dem Flugticket auch ein Ticket für eine Beförderung mit der Bahn zum jeweiligen Flughafen ausgehändigt. Grundsätzlich hat der Reisende dann selbst zu verantworten rechtzeitig zur Abfertigung einzutreffen (AG Neuwied, Urteil vom 09.10.2002 - 14 C649/02). Allerdings hat der BGH für solche Fälle, in denen die Beförderung mit dem Zug eindeutig Teil der vom Reiseveranstalter angebotenen Pauschalreiseleistung ist, entschieden, dass sich bei Verspätung dieser Beförderung und anschließendem Verpassen des eigentlichen Flugs Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalterergeben können (BGH, Urteil vom 28.10.2010 - Xa ZR 46/10).

Gepäck

Sollte das Gepäck erst verspätet ankommen oder gar verloren gehen, begründet dies einen Reisemangel. Üblicherweise kann der Reisende den Reisepreis entsprechend mindern, wobei Minderungsquoten von 25% bis 50% des Tagesreisepreises der Tage, an denen das Gepäck fehlte, angenommen wurden (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. 4. 2000 - 32 C 3141/99 - 84 bzw. LG Hannover, Urteil vom 19.04.1985 - 8 S 393/84). Gegebenenfalls ist dem Reisenden auch der Rücktritt vom Reisevertrag möglich (LG Hannover, Urteil vom 19.04.1985 - 8 S 393/84).

Hierbei kommt es ganz wesentlich auf die konkrete Ausgestaltung der Reise und die zusammenhängenden Folgen des fehlenden Gepäcks an: So sei dieser Umstand auf einer Kreuzfahrt besonders schwerwiegend, da die Gäste sich nicht "entsprechend den Gepflogenheiten auf einer Kreuzfahrt" kleiden könnten (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.1993 - 2/24 S 230/93).
Auch wenn mangels entsprechender Garderobe Besuche von Theater und Restaurants unterbleiben müssen, ist dies bei der Ermittlung der Minderungsquote zu berücksichtigen (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.05.2001 - 29 C 2166/00-46).

Ebenfalls sind - nach Auffassung mancher Gerichte - getätigte Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung notwendiger Gegenstände ersatzfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. 10. 1997 - 18 U 209–96). Gemäß Artikel 22 des Montrealer Übereinkommens ist die Haftung für Gepäck allerdings auf maximal 1000 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person begrenzt (ca. 1200€). Ebenso können bei endgültigem Verlust des Gepäcks in diesem Rahmen Schadensersatzansprüche entstehen. Siehe auch: Gepäckbeschädigung, Gepäckverlust

Zug

Wurde eine Beförderung mit dem Zug zum Flughafen vereinbart ("Rail&Fly") stellt sich die Frage, wer im Falle einer Verspätung dieser Bahnfahrt und dadurch bedingtes Verpassen des Flugs haftet.

Relativ eindeutig ist die Situation, wenn die Bahnfahrt klar als Teil der gebuchten Pauschalreise vereinbart oder beworben wurde. Die Bahn ist dann Erfüllungsgehilfe der Reiseveranstalters, letzterer muss sich das Verschulden der Bahn zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 28.10.2010 - Xa ZR 46/10). Dies soll auch dann gelten, wenn das überreichte Ticket keine feste Zugbindung aufweist, der Reisende selbst also für die Fahrt mit einem rechtzeitig am Flughafen eintreffenden Zug sorgen muss.

Eine andere Ansicht nimmt in solchen Fällen allerdings an, dass allein der Reisende die Verantwortung für etwaiges Verpassen eines Flugs durch eine Zugverspätung trägt (AG Neuwied, Urteil vom 09.10.2002 - 14 C649/02).

Bus

Bei einer Beförderung mit Bus im Rahmen einer Pauschalreise handelt es sich meist um eine Transferbeförderung zum bzw. vom Flughafen.

Fällt ein Bus aus, begründet dies regelmäßig einen Reisemangel. Hierbei ist die Ursache von nachgeordneter Relevanz, sowohl bei einem Ausfall wegen eines technischen Defekts (AG Ludwigsburg, Urteil vom 20.06.1995 – 2 C 1368/95), eines Busfahrerstreiks (s.o.) oder gar dem Diebstahl des Busses (LG Frankfurt, Urteil vom 26.02.1990 - 2/24 S 180/89) wurden Reisemängel von der Rechtsprechung bejaht.

Findet die Busfahrt zwar statt, bleibt die Ausstattung und/oder Beschaffenheit des Busses aber hinter der vereinbarten zurück, kann auch dies einen Reisemangel darstellen. Sollte in einem Bus die Klimaanlage ausfallen und lässt sich zugleich die Heizung nicht abstellen, so stellt dies (bei Außentemperaturen von über 30°C) einen Reisemangel dar (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.04.2000 - 29 C 69/00-46). Wurde eine Beförderung in einem luxuriösen Bus versprochen, letztendlich handelt es sich jedoch um einen alten Bus mit abgenutzter Federung, so berechtigt dies den Reisenden zu einer Minderung (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.01.2004 - 31 C 2352/03).

Der Reisende kann bei einer Reise in das Ausland nicht erwarten, dass Busse dem deutschen Sicherheitsstandard entsprechen, ausreichend ist der Standard des jeweiligen Landes. Sollte der Zustand aber selbst nach lokalen Maßstäben schlecht oder sogar nicht verkehrssicher sein, kommt dementsprechend eine Minderung in Betracht. Ist ein Reisender trotz vorhandener Sicherheitsgurte nicht angeschnallt und wird in Folge eines Unfalls verletzt, trifft ihn eine Mitschuld (30% - vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. 5. 2012 - 6 U 187/11).

Wechsel des Beförderungsmittels

Denkbar ist zuletzt aber auch der Fall, dass gar das vereinbarte Beförderungsmittel geändert wird, zum Beispiel von Flugzeug auf Zug. So entschied das LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main, 02.04.1998 - 2/24 S 173/97, 2-24 S 173/97), dass der Wechsel von einer Direktfahrt in einem "Komfortbus" auf eine Beförderung mit einem Zug und dreimaligem Umstieg ein erheblicher Mangel ist, der den Reisenden zum Rücktritt berechtigt. In weniger drastischen Fällen ist auch hier eine Minderung des Reisepreises denkbar.

Mängel des Hotels/der Unterkunft

Ein Großteil der Reisemängel bezieht sich auf die Unterbringung, die regelmäßig zentraler Bestandteil einer Pauschalreise ist. Dies können typischerweise Hotel, Apartment oder Ferienwohnung sein.

Andere Unterbringung

Es ist umstritten, ob die Verlegung in eine andere Unterkunft als die gebuchte einen Reisemangel begründet:

So wird von einigen Gerichten in jedem Fall das Vorliegen eines Reisemangels bejaht, selbst bei gleichwertiger Ersatzunterkunft am gleichen Ort (BGH, Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16). Der BGH hat hier eine Minderungsquote von 10% des Tagesreisepreises angenommen.

Umgekehrt ist eine Unterbringung an einem anderen Ort stets ein Reisemangel (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.4.1998 - 2–24 S 290–97). Mangelhaft ist demnach auch die Unterbringung in einem Hotel anderer Einstufungsklasse, zum Beispiel ein Zwei-Sterne-Hotel statt des vereinbarten Drei-Sterne-Hotels (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1984 - 47 C 171/84). Dies soll sogar dann zur Minderung berechtigen, wenn durch die geringere Einstufung keine tatsächlichen qualitativen Nachteile für den Reisenden entstehen.
Eine Unterbringung in einem Zelt statt einem Hotel stellt genau so einen Reisemangel dar (AG München, Urteil vom 27. August 2001 – 1 C 2788/01) wie es die Unterbringung in einem Apartment anstelle eines Bungalows tun kann (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1993 – 18 U 100/93). Ein weiterer, selbstverständlich mangelhafter Fall ist die Unterbringung auf einem Tauchboot, auf dem zudem an Deck geschlafen werden muss, anstelle des zugesagten Hotels (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. 12. 1997 - 16 U 118–97).

Andere Zimmer

Weicht die Zimmerklasse von der gebuchten Klasse ab, begründet dies einen Reisemangel. Hat der Reisende ein Einzelzimmer gebucht, muss aber mit anderen Gästen in einem Schlafsaal nächtigen, ist er zur Minderung berechtigt (AG Königstein, Urteil vom 10.11.1995 - 22 C 139/95). Waren vertraglich zwei nebeneinanderliegende Zimmer vereinbart, wird dies aber nicht eingehalten, steht dem Reisenden gar ein Kündigungsrecht zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.1992 - 18 U 252/91). Wird einem unverheiratetem Paar ein Doppelzimmer mit Hinweis auf die eigene religiöse Einstellung verwehrt, berechtigt auch dies zur Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter (LG Frankfurt, Urteil vom 19.04.1982 - 2/24 S 297/81).

Qualitative Abweichung der Unterbringung

Ein Reisemangel ergibt sich oft auch durch qualitative Abweichungen der Unterkunft vom geschuldeten Standard:

  • Alter: Das Alter einer Unterkunft allein ist kein Reisemangel. Anders wäre die Lage nur dann zu bewerten, wenn explizit ein Haus bestimmten Alters (zum Beispiel ein Neubau) vereinbart wurde.
  • Zimmergröße: Eine Minderung von bis zu 50% steht dem Reisenden zu, wenn die tatsächliche Zimmergröße 33% kleiner als die angegebene ist (LG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2011 - 2-24 S 66/11). Sollte eine Zimmergröße nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so kann sie sich doch aus den Gesamtumständen ergeben: Wurde etwa ein Doppelzimmer gebucht, so kann ein Raum mit einer Fläche von 12m² diesem nicht entsprechen und stellt folglich einen Mangel dar (AG Bad Homburg, Entscheidung vom 16.09.1994 - 2 C 4549/93). Analog hierzu beträgt diese Mindestfläche für ein Einzelzimmer 8m² (AG Bad Homburg, Urteil vom 23.01.2007 - 2 C 3092/06).

Heizung

Sollten es die Temperaturen erfordern, muss dem Reisenden eine funktionierende Heizung bereitgestellt werden (hier: Buchung eines "erstklassigen Hotels"; LG Hannover, Urteil vom 23.08.1985 - 8 S 167/8). Ein entgegenstehendes Heizverbot in dem entsprechenden Gastland steht dem nicht entgegen, auf das Nichtvorhandensein einer Heizung müsse vielmehr vom Reiseveranstalter hingewiesen werden, da die Kenntnis über ein solches Verbot vom durchschnittlichen Reisenden nicht erwartet werden kann (ebd.). Demgegenüber entschied aber das Landgericht Bonn in einem Urteil (LG Bonn, Urteil vom 14. 1. 1998 - 5 S 156–97), dass eine fehlende Heizung bei einem einfachen Haus auf Lanzarote, wo regelmäßig keine Beheizung notwendig sei, keinen Reisemangel begründe.

Allerdings gelten in südlichen Ländern Heizungen regelmäßig nicht zu der Standardausstattung (LG München I, Entscheidung vom 27.09.1994 - 20 S 10018/94). Bei extremer Kälte muss aber auf jeden Fall eine Heizmöglichkeit bestehen: Bucht ein Reisender eine Sibirienreise in den Herbstmonaten und besteht bei Temperaturen um den Gefrierpunkt keine Heizmöglichkeit, ist er zur Minderung des Tagesreisepreises derjenigen Tage, an denen eine Beheizung nicht möglich war, um 35% berechtigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. 3. 1998 - 16 U 210–97).

Klimaanlage

Wurde das Vorhandensein einer Klimaanlage vereinbart und ist diese für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum nicht nutzbar bzw. funktionsfähig oder gar überhaupt nicht vorhanden, begründet dies in aller Regel einen Reisemangel (Minderung um 15% bei Zimmertemperatur von über 30 Grad; LG Düsseldorf, Urteil vom 7. 11. 2003 - 22 S 257/02). Dem Amtsgericht Stuttgart zu Folge soll der Ausfall einer Klimaanlage allerdings keinen Mangel begründen, wenn die Temperatur am Tag 20 bis 25 Grad Celsius nicht überschreitet (AG Stuttgart, Urteil vom 24.01.1996 - 9 C 3458/95).

Auch wenn eine Klimaanlage vorhanden und nutzbar ist, können sich anhand dieser Reisemängel ergeben: Kühlt die Klimaanlage bei sehr hohen Außentemperaturen (40 - 50 Grad) nur auf etwa 30 Grad herunter, kann der Reisende den entsprechenden Tagesreisepreis um 10% mindern (AG Köln v. 13. 8. 1999 136 C 55/99). Eine nicht regelbare Klimaanlage führt zu einer Minderung um 14 % (Ohne weitere Ausführungen: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2001 - 22 S 54/00).

Von der Klimaanlage ausgehende Geräusche können eine hinzunehmende Unannehmbarkeit sein, wenn es sich um normale Laufgeräusche handelt. Hierbei ist der Maßstab des hinzunehmenden in außereuropäischen Ländern, insbesondere in Entwicklungsländern, höher als in Europa (AG Wiesbaden, Urteil vom 04.12.1996 - 93 C 2731/96 - 29). Ist der Lärm aber derart intensiv, dass entspannter Aufenthalt oder Schlaf in dem Raum nicht mehr möglich sind, soll dies einen Reisemangel begründen und zur Minderung des Reisepreises berechtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000 - 18 U 52/00).

Eine bloße Unannehmlichkeit ist zuletzt auch aus der Klimaanlage tropfendes Kondenswasser (AG Berlin-Charlottenburg (1. Zivilkammer), Urt. v. 13.06.2012 - 221 C 95/11).

Fehlende Ausstattung

Wurden Ausstattungsmerkmale vereinbart und fehlen diese, liegt hierdurch regelmäßig ein Reisemangel vor. Das gilt auch, wenn das entsprechende Merkmal durch den Reiseveranstalter beworben wurde (AG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.1998 - 29 C 16301/97). Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung durch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft soll es gerade nicht ankommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 18 U 97/03). Im Übrigen ist die rechtliche Qualifizierung stark von der konkreten Art der Ausstattung abhängig.

Pool

Ein beworbener, jedoch tatsächlich in den Wintermonaten mangels Beheizbarkeit nicht nutzbarer Swimmingpool berechtigt zu einer Minderung um 20% des Reisepreises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 18 U 97/03). Zu einem Schwimmbad gehört auch eine entsprechende Aufsichtsperson, die die Sicherheit gewährleistet (LG Köln, Urteil vom 28.08.2003 - 8 O 17/03). Ein verschmutzter Pool berechtigt zur Minderung (AG Bad Homburg, Urteil vom 10. März 1994 – 2 C 3335/93).

Verletzt sich ein Reisender durch einen Kopfsprung in ein Schwimmbecken am Kopf, begründet dies keinen Reisemangel, den Reiseveranstalter triff auch keine Pflicht auf ein Verbot für solche Handlungen hinzuweisen (AG Bad Homburg, Urteil vom 02.07.2002 – 2 C 714/02, 2 C 714/02). Kommt es jedoch aufgrund einer scharfkantigen Fliese im Hotelpool schuldhaft zu einer Verletzung eines Kindes, in dessen Folge sich beide Elternteile intensiv um das Kind kümmern müssen, steht ihnen Schadensersatz in Höhe von 100% des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (Gebuchter Familienurlaub; AG Hannover, Urteil vom 30. Mai 1991 – 550 C 596/91).

Bett

Ist vertraglich ein zusätzliches Kinderbett zugesichert und fehlt dieses, so ist der Reisende zur Minderung des Reisepreises um 20% berechtigt, ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung durch das fehlende Bett nachgewiesen werden muss (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.11.1993 - 2/24 S 364/92). Zwei Einzelbetten anstelle von einem Doppelbett sollen - zumindest unter Berufung auf eine Beeinträchtigung des Einschlaf- und Beischlaferlebnisses" - keinen Reisemangel begründen (AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991 - 5a C 106/91).

In Bezug auf die Hygiene begründet jedenfalls eine verfleckte Zudecke einen Reisemangel (AG Königstein, Urteil vom 08. Mai 1996 – 21 C 97/96). Auch schmutzige Matratzen sind mangelhaft und berechtigen selbst bei einer Reise einfachster Klasse zu einer Minderung um 15% des Reisepreises (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.11.1994 - 2/24 S 65/93). Ferner berechtigen durchgelegene Betten zur Minderung des gezahlten Reisepreises um 5% (LG Frankfurt, Urteil vom 22.10.1990 - 2/24 S 6/90). Kommt es auf einer Reise zu andauernden Regenfällen, in deren Folge die Bettwäsche des Reisenden durchnässt und er in seinem Schlaf beeinträchtigt wird, kann der Reisepreis sogar um 60% gemindert werden (AG Bad Homburg, Urteil vom 12.09.1996 - 2 C 2245/96 – 20).

Ein Reisender kann jedoch nicht erwarten, dass die Bettwäsche alle neun Tage gewechselt wird - dieser Umstand begründet daher keinen Reisemangel, sondern ist als bloße, hinzunehmende Unannehmlichkeit zu charakterisieren (AG Baden-Baden, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 16 C 42/11).

Sanitär

Es besteht auch in Entwicklungsländern als Minimalstandard ein Anspruch auf fließend Wasser, sei denn der Reiseveranstalter hat auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen (LG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2009 - 2-24 S 16/09). Eine Wasserversorgung nur durch einen Tankwagen ist daher mangelhaft (ebd.). Eine durch Bauarbeiten an dem unfertigen Hotel bedingte zeitweise totale Einstellung der Wasserversorgung berechtigt zur Minderung um 15% (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.11.2001 – 16 U 9/01). Dies trifft auch bei einer zeitweisen Unterbrechung zu.
Der Reiseveranstalter hat jedoch keine Pflicht, auf eventuell am Zielort vorherrschende mangelnde Eignung des Wassers als Trinkwasser hinzuweisen (AG Bad Homburg v. 26. 5. 1997 2 C 175/97 – 11).

Ist (neben einer Unterbringung in einen Zweibett- statt Dreibettzimmer die Toilettenspülung defekt und der Abfluss der Dusche verstopft, so kann der Reisepreis um 40% gemindert werden (AG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 28. 10. 1999 - 31 C 1061/99). Hat der Reisende eigene Sanitäranlagen gebucht, muss sich diese aber dann mit einer anderen Reisegruppe teilen, kann den Reisepreis sogar um 100% mindern (AG Bielefeld, Urteil vom 30.11.2000 - 42 C 1027/99).

Die Rechtsprechung hat das Vorliegen eines Mangels jedoch unter anderem dann verneint, wenn der Reisende benutztes Toilettenpapier nicht hinunterspülen, sondern in Mülleimern sammeln muss - sofern dies landesüblich ist (AG Hamburg v. 24. 9. 1997 17a C 143/97). Auch kein Reisemangel liegt vor, wenn im Haupthaus zwar lediglich verschmutzte Toiletten bereitstehen, der Reisende in seiner eigenen Unterkunft aber über einwandfreie Toiletten verfügt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000 - 18 U 52/00).

Elektronik und Sonstiges

  • Radio/TV: Ist zwar ein Fernsehgerät im Zimmer vorhanden, der Empfang aber auf allen Kanälen erheblich gestört, so liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000 - 18 U 52/00). Bei einer beworbenen Musikanlage als Ausstattungsmerkmal genügt es nicht, wenn anstelle einer dedizierten Musikanlage ein Fernsehgerät mit Musiksendern vorhanden ist (LG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2009 – 23 O 435/08).
  • elektrische Geräte: Sind elektrische Geräte entweder - entgegen der Vereinbarung - nicht vorhanden oder durch einen Defekt nicht nutzbar, ist der Reisende regelmäßig zur Minderung berechtigt.
  • Elektroinstallation: Zwar ist der landestypische Standard stets zu beachten, frei liegende Stromkabel oder eine nicht ordnungsgemäß befestigte Steckdose begründen jedoch einen Mangel, der zur Minderung um 5% des Reisepreises berechtigt (hier: Kuba, AG Berlin-Tiergarten v. 18. 3. 1997 2 C 480/96). Sollten (in einem alten Bauernhaus) Kabel nicht unter dem Putz verlegt worden sein, begründet jedoch dieser Umstand allein noch keinen Reisemangel (AG Münster, Urteil vom 27.10.2004 - 48 C 3021/04).
  • Schlechter Zustand der Ausstattung: Sollten Möbelstücke zerschlissen und beschädigt sein, so soll eine Reisepreisminderung von 5% angemessen sein (Rra 2001, 210). Dies gilt auch für stark rostige Küchengeräte.
  • Ungerechtfertigter Verweis aus Hotel: Wird ein Hotelgast ohne rechtfertigenden Grund aus dem Hotel verwiesen, steht ihm ein Minderungsanspruch in Höhe von 50% des Tagesreisepreises zu (LG Arnsberg, Urteil vom 12. März 1996 – 3 S 239/95). In dem Fall hatte sich der Gast über mangelnden Service beschwert und war vom Hoteldirekter "herausgeworfen" worden. Später wurde dies zwar zurückgenommen, das Landgericht nahm aber trotzdem einen Anspruch auf Minderung wegen der verbundenen Aufregung und dem Zeitaufwand, der zur Abänderung dieser Maßnahme erforderlich war an. Eine einmalige Beleidigung durch den Hoteldirektor sei an sich jedoch noch kein Reisemangel (ebd.).

Verpflegung

Die Rechtsprechung nimmt Reisemängel in Bezug auf Mängel der bereitgestellten Verpflegung eher zurückhaltend an. Dementsprechend handelt es sich bei von Reisenden gerügten Umständen oft lediglich um hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

Ausfall der Verpflegung

Drastischster Fall einer mangelhaften Verpflegungsleistung stellt das komplette Ausbleiben dieser dar. Grund hierfür kann etwa ein Streik des Hotelpersonals sein (AG Bad Homburg v. d. H. v. 5. 7. 1999 2 C 563/99). Sollte also eine zugesicherte Verpflegungsleistung ausbleiben, und muss sich der Reisende daher selbst um Verpflegung kümmern, kann er diese Kosten erstattet verlangen. Darüber hinaus soll ihm dann jedoch kein Minderungsanspruch zustehen (LG Frankfurt, Urteil vom 04.01.1993 - 2/24 S 277/92).

Qualität des Essens

Nicht zur Begründung eines Reisemangels ausreichend sind rein subjektive Wertungen der Essensqualität. Beschwerden müssen daher ganz besonders substantiiert sein (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2009 - 22 S 93/09): Aussagen wie "Ungenießbar" oder "geringe Auswahl" reichen hierfür jedenfalls nicht aus.

Bei der Bewertung eines gerügten vermeintlichen Mangels der Verpflegung muss auch immer der landestypische Standard berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. 11. 1997 - 18 U 52–97). Ein eher einfach gehaltenes und hinter deutschen Gewohnheiten zurückbleibendes Frühstück in Mittelmeerländern ist daher kein Mangel (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.1989 - 13 S 85/89). Daher kann auch nicht verlangt werden, dass jeden Tag Rührei zum Frühstück angeboten wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2001 – 22 S 54/00).

Mängel: Ein Reisemangel kommt also nur in ausgewählten Situationen in Betracht: Wird ein höchstens als durchschnittlich zu bewertendes Frühstücksangebot serviert, der Reisende hatte aber ein "Spezialfrühstück" bestätigt bekommen, berechtigt ihn dies zu einer Minderung um 5% des Reisepreises (LG Frankfurt Urt. v. 14.1.1985 - 2/24 S 215/84). Ebenso kann der Reisende den Reisepreis um 10% mindern, wenn bei einer All-inclusive Reise weder Obst noch Gemüse verfügbar waren (AG Kleve, Urteil vom 6. 4. 2001 - 36 C 47/01). Dies trifft auch zu, wenn als Speise lediglich eine Sorte Fleisch und Spaghetti serviert werden (AG Bad Homburg, Urteil vom 07.01.2003 - 2 C 3155/02).

Keine Mängel: Kein Mangel hingegen sind wässriges Rührei oder aufgeplatzte Würstchen (LG Frankfurt, Urteil vom 25. Juli 2006 – 2-24 S 228/05). Der Umstand, dass an einem Büffet weder Kartoffeln noch Pommes Frites vorhanden sind, ist weder ein Mangel, noch führt es zu einem "eintönigen Essen" (AG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2010 – 8B C 419/09). Auch harte Brötchen sind als Unannehmbarkeit hinzunehmen (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.1992 - 12 S 113/92).

Organisation, Service, Hygiene

Sollte es bei der Essenseinnahme zu Verzögerungen (zum Beispiel durch Anstehen) kommen, so sind nach der Rechtsprechung Wartezeiten von 20 bis 30 Minuten als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen (u.a. AG Duisburg, Urteil vom 06. Juni 2007 – 70 C 2886). Wird eine Mahlzeit nur bis zu einer bestimmten Uhrzeit ausgegeben, ist auch dies kein Reisemangel (AG Duisburg, Urteil vom 03. April 2008 – 33 C 3805/07). Gleiches trifft regelmäßig zu, wenn das Essen in verschiedenen Schichten eingenommen werden muss (LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.1992 - 12 S 113/92). Kann der Reisende aber zwischen diesen Schichten nicht wählen, sondern wird verbindlich zugeteilt, stellt dies einen Mangel dar und berechtigt zur Minderung um 10% des Reisepreises (AG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juni 2001 – 52 C 2500/01).

Wird auf einer auch als solchen beworbenen Safarireise das Essen auf schmutzigen Holzbrettern zubereitet, auf denen sich zudem möglicherweise vereinzelt Insekten befinden, ist dies im Kontext einer Safarireise kein Reisemangel (LG München I, Urteil vom 14.04.1993 - 10 O 17208/92). Das Servieren von Getränken im Poolbereich ausschließlich in Plastikbechern ist kein Reisemangel (AG Duisburg, Urteil vom 04.02.2010 - 53 C 4617/09).

Fühlt sich ein Reisender durch andere Gäste, die in Badekleidung in einem Strandrestaurant erscheinen und zudem rülpsen und unangenehm riechen belästigt, begründet dies noch keinen Reisemangel (AG Hamburg, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 2334/94). Auch Belästigungen durch andere, alkoholisierte Hotelgäste sind - zumindest in einem All-inclusive-Hotel hinzunehmen (LG Kleve Urt. v. 23. 11. 2000 - 6 S 369/00). Auch klingelnde Mobiltelefone während der Essenszeiten sind eine hinzunehmende Unannehmlichkeit (AG Potsdam, Urteil vom 17. April 2003 – 27 C 50/03).

Muss das Essen im Freien und bei Außentemperaturen von 6 - 9 Grad eingenommen werden, berechtigt dies den Reisenden zur Minderung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 6. 1997 - 18 U 170–96). Wurde eine deutlich überdurchschnittliche Qualität des Essens und des Service vereinbart, diese ist dann tatsächlich aber eher unterhalb des Durchschnitts angesiedelt, kann der Reisende des Reisepreis um 15% mindern.

Die Verpflichtung zum Tragen eines Plastik-Armbands - um sich als All-Inklusive-Gast auszuweisen - ist noch als Unannehmlichkeit einzustufen und verstößt auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde (u.a. LG Köln, Urteil vom 11. Mai 1999 – 11 S 216/98). Die frühere Rechtsprechung hatte unter Umständen bei einer solchen Verpflichtung noch das Vorliegen eines Reisemangels bejaht (LG Frankfurt, Urteil vom 07. November 1996 – 2/24 S 5/96).

Lebensmittelvergiftung und Erkrankungen

Zu Erkrankungen, die auf einer Pauschalreise auftreten und die der Reisende auf zum Beispiel das gereichte Essen zurückführt, existiert eine umfangreiche Kasuistik.

Zunächst muss der Reisende nachweisen, dass seine Krankheit tatsächlich auf ein Handeln des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückgeht. Hierbei ist jedoch zu beachten:

  • Die frühere Rechtsprechung nahm bei mehreren an den gleichen Symptomen erkrankten Reisenden, die zusammen gegessen hatten, eine Beweislastumkehr zu Gunsten dieser an (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1989 - 18 U 120/89). Demnach musste nunmehr der Reiseveranstalter beweisen, dass er nicht für die Erkrankungen verantwortlich war.
  • Neuere Urteile folgen diesem Prinzip zwar, sprechen aber nur noch von einem Anscheinsbeweis. Hierzu ist notwendig, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Reisenden (10%, AG Rostock, Urteil vom 12.07.2013 - 47 C 402/12) an den gleichen Symptomen erkrankt sind.

Es muss erwiesen sein, dass der Reisende die entsprechend kontaminierten Nahrungsmittel nicht außerhalb des Hotels o.ä. zu sich genommen hat (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.05.1995 - 3 C 8032/95). So wurde ein Anspruch einer Kreuzfahrt-Reisenden verneint, die an Magenbeschwerden und Fieber litt, unstreitig aber auf mehreren Landgängen Lebensmittel verzehrt hatte (AG Rostock, Urteil vom 12.07.2013 - 47 C 402/12). Umgekehrt ist der Beweis aber auch nicht allein dadurch erbracht, dass der Reisende ausschließlich innerhalb des Hotels gegessen hat - es ist nicht ausgeschlossen, dass zum Beispiel andere Gäste Essen kontaminiert haben (AG Münster, Urteil vom 19.01.2006 - 8 C 4689/04).

Auch ist der Reiseveranstalter nicht haftbar, wenn sich ein Reisender durch andere Reisende infiziert (AG Offenbach, Urteil vom 08.09.2005 - 390 C 108/05.) Bei einer durch den Verzehr von tropischem Fisch hervorgerufenen Ciguatera-Erkrankung kann kein weitergehender Schadensersatz geltend gemacht werden, da sich diese Vergiftung durch den Reiseveranstalter bei aller Sorgfalt nicht verhindern lassen könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 22. 9. 2000 - 22 S 355/99).

Lärm

Wird der Reisende während seines Aufenthalts durch Lärm oder ähnliche störende Geräusche belästigt, kann dies einen Mangel begründen.

Baulärm

Eine erste Kategorie stellen Baustellen oder Bauarbeiten am beziehungsweise im Hotel dar. Befindet sich neben einer Anlage eine Baustelle, auf der mit schwerem Baugerät gearbeitet wird, so stellt schon allein die daraus resultierende Beeinträchtigung einen erheblichen Reisemangel dar, unabhängig davon, ob der Baulärm auch noch im Zimmer der Reisenden zu hören ist (vergleiche z.B. AG Köln v. 25.3.1998 - 136 C 496/97). Der Reisende muss substantiiert vortragen, wie er durch die Baustelle gestört wurde (Wo befand sich die Baustelle, welche Geräusche wurden verursacht, in welchem Zeitfenster kam es zu der Störung - vergleiche AG Bad Homburg, Urteil vom 12. Juli 2004 – 2 C 150/04)

Überblick: Als Reisemangel und daher Minderungsgrund anerkannt wurden in dieser Hinsicht etwa durch Kreissäge und Betonmischer verursachter Lärm auf einer Miniinsel, das Gericht sprach dem Reisenden eine Minderung in Höhe von 30% zu (LG Hannover, Urteil vom 08.02.1989 - 1 S 244/88). Eine Minderung von 12,5% wurde angenommen bei einer nur 5 - 6m vor der Zimmertür befindlichen Baustelle, auf der zudem vom 7:00 bis 19:30 Uhr gearbeitet worden sei (LG Frankfurt, Urteil vom 17.03.1986 - 2/24 S 166/85). Renovierungsarbeiten am Pool und auch in den Zimmern führen zu einer Minderung um 20% (AG Kleve, Urteil vom 6. 11. 1998 - 3 C 452/98). Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sprach in einem Fall - unter Verweis auf "Baulärm als einen der schwerwiegendsten Mängel" - gar eine Minderung von 90% des Reisepreises zu (AG Charlottenburg, Urteil vom 15. November 1983 – 16 C 735/83).Bei einer Beeinträchtigung einer Reise durch rund um das gebuchte Hotel vorhandene, Tag und Nacht betriebene Großbaustellen ist eine Minderung des Reisepreises von 60%angemessen (LG Köln, Urteil vom 25.06.1996 - 3 O 27/96).

Wird bereits bei der Buchung oder im Prospekt auf Lärmbeeinträchtigungen durch Baustellen hingewiesen, kann dies zum Ausschluss des Reisemangels führen. Heißt es etwa "mit Bauaktivitäten muss gerechnet werden!", kann der Reisende keine Ansprüche wegen eines Mangels geltend machen - auch, wenn es sich um eine Großbaustelle handelt, auf der 24 Stunden gearbeitet wird (AG Baden-Baden, Urteil vom 09. Mai 2005 – 16 C 339/04). Spricht dieser Hinweis von gelegentlichen Lärmbelästigungen, sind jedoch höchstens 1 bis 2 Stunden Lärm pro Tag hinzunehmen (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.1984 - 47 C 43/84). Ein allgemeiner Hinweis, dass im Zielgebiet generell mit Baulärm zu rechnen sei, entlastet den Reiseveranstalter nicht im konkreten Fall (LG Hannover, Urteil vom 28.01.1987 - 11 S 378/86).

Eine Baustelle in 300 m Entfernung begründet – wenn von ihr nicht zusätzliche Beeinträchtigungen ausgehen – allein durch ihren Anblick keinen zur Minderung berechtigenden Mangel. In Zielgebieten des Pauschaltourismus muß der Reisende immer damit rechnen, daß diese weiter ausgebaut werden und die Umgebung dies auch optisch erkennen läßt (AG Bonn, Urteil vom 27. Juni 1996 – 18 C 14/96).

Verkehrslärm

Auch Verkehrslärm führt regemäßig zu einem Reisemangel, wenn die Schwelle des Erheblichen überschritten wurde.

Straßenverkehr

Straßenverkehrslärm stellt daher jedenfalls einen Reisemangel dar, wenn ausdrücklich eine ruhige Lage der Unterkunft zugesichert war (AG Duisburg, Urteil vom 15.07.2004 - 74 C 1819/04). Macht ein Reisender Belästigung durch Verkehrslärm geltend, muss dies durch beispielhafte Angaben über die Zahl und Art der passierenden Fahrzeuge konkretisiert werden (AG Duisburg, Urteil vom 15.07.2004 - 74 C 1819/04). Die Zusicherung eines ruhig gelegenen Zimmers schließt nicht aus, dass der Reisende ein nahe des Hoteleingangs gelegenes Zimmer zugewiesen bekommt und sich dadurch von an- und abfahrenden Reisebussen belästigt fühlt - dies ist eine hinzunehmende Unannehmlichkeit (AG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2003 - 230 C 5432/03).

Ebenso ist ein Reisemangelschon dann von vornherein ausgeschlossen, wenn sich bereits aus der Prospektbeschreibung ergibt, dass die Unterkunft an einer viel befahrenen Straße liegt. Sogar wenn dies nicht der Fall ist, soll bei Ferienhäusern, die in einem engen Tal gelegen sind, auch ohne einen solchen Hinweis üblicher Verkehrslärm keinen Reisemangelbegründen - aus den geologischen Gegebenheiten folge, dass diese Dörfer entlang einer Straße entstanden sind, ferner würden von Kraftfahrzeugen durch die umgebenden Berge auch noch verstärkt werden. Diese Umstände seien einem Reisenden bewusst (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 01-06-1993 - Hö 3 C 6251/92).

Im Übrigen muss auch hier auf die landesüblichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden. Insbesondere kann in südlichen Ländern ohne explizite Buchung einer solchen nicht von einer ruhigen Lage ausgegangen werden. Wer demnach ein Zimmer in einem einfachen Hotel auf Mallorca bucht, muss von Kraftfahrzeugen verursachten Lärm bis 03:00 Uhr nachts hinnehmen (AG Hannover, Urteil vom 08. Mai 1987 – 541 C 3570/87). Auch wenn durch eine nahe Bahnlinie Lärm verursacht wird, ist dies - zumindest bei Einhaltung der Nachtruhe - ebenfalls hinzunehmen (Lärm ab 6:30 - AG Nürnberg, Urteil vom 24. 8. 1998 - 20 C 4724–98).

Flugverkehr

Wird bereits im Prospekt auf eine spezifische Nähe zu einem Flughafen hingewiesen, so kann der Reisende keinen Reisemangel unter Verweis auf von Flugzeugen verursachten Lärm begründen (AG München, Schlussurteil vom 23.05.1997 - 231 C 4946/97). Hierbei kann es als Hinweis bereits genügen, wenn im Prospekt eine kurze (10 Minuten) Transferzeit angegeben ist, da aus diesem Umstand auf die unmittelbare Nähe der Unterkunft zum Flughafen zu schließen ist (AG München, Schlussurteil vom 23.05.1997 - 231 C 4946/97).

Bucht hingegen ein Reisender einen Aufenthalt in einer Kurklinik, die in einem "friedlichen, vom Getriebe städtischen Lebens weitgehend unberührten Bereich, umschlossen von beweideten Hügeln, Wäldern und Feldern liegt”, diese aber tatsächlich in der Einflugschneise eines Flughafens liegt, stellt dies einen Reisemangel dar (LG Paderborn, Urteil vom 7. 11. 2002 - 5 S 110/02).

Ebenso kann ein Reisender, der durch einen nahen Flughafen in dem Zeitraum zwischen 4:00 und 24:00 durch Lärm gestört wird, den Reisepreis um 10% mindern (LG Kleve, Urteil vom 25. 5. 2000 - 6 S 60/00).

Hotellärm

Hotellärm geht oft entweder von anderen Gästen des Hotels oder Geräten aus. Wenn im Prospekt eines Hotels auf das Vorhandensein einer Bar und dort stattfindende Unterhaltungsabende hingewiesen wird, ist damit verbundener Lärm bis Mitternacht hinzunehmen (AG Kleve Urt. v. 7. 5. 1999 3 C 109/99).

Spielen hingegen andere Gäste neben dem Apartment eines Reisenden bis um 01:00 nachts Fußball, begründet dies einen Reisemangel - das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem solchen Fall eine Minderung von 20% angenommen. Das Gericht entschied zudem, dass in einem solchen Fall - in dem eine ruhige Unterkunft zugesagt war - der Reiseveranstalter sich nicht dadurch von der Haftung befreien kann, dass er auf seine fehlende Eingriffsmöglichkeit verweist (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.07.2004 - 2/24 S 8/04).

Ebenso berechtigt ständiges Gröhlen durch Jugendliche zu einer Minderung um 10% des Reisepreises, auch wenn es sich um ein "einfacheres Hotel für Unternehmungslustige handelt" (AG Bad Homburg v. 12. 12. 1995 2 C 3510/95). Sollte es sich allerdings um eine Unterbringung im Rahmen einer All-inclusive-Reise handeln, so sei mit höherem Alkoholkonsum zu rechnen, dementsprechend sollen damit einhergehende Belästigungen keinen Reisemangel begründen (LG Kleve v. 23. 11. 2000 6 S 369/00). Wird während des Aufenthalts des Reisenden die Unterkunft faktisch zu einer Kaserne umfunktioniert, in dem ca. 1000 teils Waffen tragende Soldaten einquartiert werden, so kann der Reisende den Reisepreis um 40% mindern (AG Köln, Urteil vom 19. 6. 2001 - 135 C 556/00). Kommt es durch Soldaten und von diesen begleiteten Prostituierten zu "bordellähnlichen" Zuständen sowie unmittelbaren Belästigungen der Reisenden selbst, so ist der Reisepreis für die betroffenen Tage komplett zu erstatten, ferner besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (OLG Frankfurt, Urteil vom 29-02-1988 - 16 U 187/87).

Geht der Lärm von einer Diskothek aus, die selbst bei geschlossenem Fenster derart laut ist, dass dem Reisenden eine ungestörte Nachtruhe durch Musik bis 04:00 oder 05:00 Uhr verwehrt wird, so kann er nicht nur den Reisepreis um 60% mindern, sondern daneben auch noch Schadensersatz verlangen (AG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - 133 C 533/06). In einem anderen Fall wurde bei anhaltendem Diskothek-Lärm auf eine Minderung um 20% des Reisepreises erkannt (AG Düsseldorf v. 30. 7. 1997 25 C 1196/96).

Auch ständiges Hundebellen in der Nacht rund um eine Ferienanlage stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zu einer Minderung um 30% des Reispreises (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 14-05-1993 - 32 C 4877/91-19). Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht (OLG Düsseldorf (21. Zivilsenat), Urteil vom 10.02.2015 - I-21 U 149/14). Ebenfalls hinzunehmen sind Lärmbelästigungen durch Animations-Veranstaltungen ausgehend von anderen Hotels, wenn nicht ausdrücklich eine ruhige Unterkunft zugesagt wurde (AG Duisburg, Urteil vom 15.07.2004 - 74 C 1819/04).

Belästigungen

Durch andere Mitreisende verursachte Belästigungen können grundsätzlich einen Reisemangel darstellen.

Von anderen Gästen ausgehender Lärm kann den Reisenden zu einer Minderung berechtigen (siehe oben). Aber auch andere Formen der Belästigung sind geeignet, einen Reisemangel zu begründen:

Wird eine Reisende von Hotelangestellten und/oder Einheimischen sexuell belästigt, rechtfertigt dies eine Minderung des Reisepreises um 20%. Kommt es sogar zu einer Vergewaltigung einer Reisenden durch einen Angestellten der Unterkunft, kann der Reisepreis um 100% gemindert werden, zudem besteht auch noch Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (AG Neuss, Urteil vom 02.08.2000 - 87-42 C 6702/99). Nicht ausreichen sollen jedoch solche Verhaltensweisen, die in lockerer, ungezwungener Atmosphäre am Urlaubsort als Sozialadäquat angesehen werden müssen, wie etwa Flirts oder Annäherungsversuche, soweit sie sich nicht über den unmißverständlich hervorgetretenen entgegenstehenden Willen der Reisenden hinwegsetzen. (AG Bad Homburg, Urteil vom 05.09.1995 – 2 C 857/95).

In Bezug auf behinderte Gäste ist zunächst festzustellen, dass die bloße Anwesenheit von behinderten Personen keinen Reisemanngel begründet (AG Bad Homburg, Urteil vom 12.08.1999 - 2 C 2096/99 (15)). Auch wenn diese gefüttert werden müssen und unartikulierte Laute ausstoßen, ändert dieser Umstand dies nicht (AG Kleve, Urteil vom 12.3.1999 - 3 C 460/98). Ausnahmsweise wurde einer Reisenden eine Minderung in einem solchen Fall zuerkannt, sie wurde von einem Schwerbehinderten in einem Fahrstuhl von einem Tobsuchtsanfall mitbetroffen (LG Frankfurt, Urteil vom 25. 2. 1980 - 2/24 S 282/79).

Belästigungen durch Kinder sind regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen (AG Duisburg, Urteil vom 05.05.2004 - 3 C 1218/04). Wenn Kinder etwa "mangelhafte" Essmanieren zeigen und im Speisesaal umherlaufen, ist dies kein Reisemangel (LG Kleve, Urteil vom 20.12.1996 - 6 S 34/96).


Verletzungen - Sicherungspflichten/Haftbarkeit

Zwar treffen den Reiseveranstalter - genauer gesagt den Betreiber der Unterkunft, da sich der Reiseveranstalter dessen Verschulden anrechnen lassen muss - möglicherweise Sicherungspflichten, er haftet aber nicht für solche Fälle, in denen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Reisender in einem Skiurlaub während einer Übung im Stand das Gleichgewicht verliert und stürzt - hierbei realisiert sich lediglich eine Situation, die so jederzeit beim Skifahren eintreten kann und folglich als 'allgemeines Lebensrisiko zu charakterisieren ist (OLG Celle, Urteil vom 29. 11. 2001 - 11 U 70/01). Ebenso verhält es sich, wenn ein Hotelgast auf in Folge von Regenfällen nassen Fliesen ausrutscht und stürzt (OLG Celle, Urteil vom 29. 11. 2001 - 11 U 70/01). Der Reisende muss sein Verhalten selbst entsprechend anpassen, in dem er auf nassen Fliesen angemessen vorsichtig geht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 9. 1998 - 22 U 59).

Anders gestaltet sich die Situation allerdings, wenn ein Reisender in der Unterkunft auf einer nassen, polierten Marmortreppe stürzt. Eine solche Treppe stellt eine erhöhte Gefahrenquelle dar und begründet daher eine besondere Verkehrssicherungspflicht (LG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2008 - 2-24 S 146/07). Möglich ist aber ein Mitverschulden des Reisenden. Ähnlich verhält es sich, wenn der Reisende über eine - nicht sonderlich gekennzeichnete - Stufe von 3,7 cm bis 5,4 cm stolpert. Da hier ein bewusstes Heben des Fußes erforderlich ist um nicht zu stolpern, stellt diese Stufe ein hohes Gefahrenpotential dar und muss entsprechend der Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters gekennzeichnet werden (OLG Hamm, Urteil vom 23. 6. 2009 - 9 U 192/08).

Auch bei der Ermittlung des notwendigen Maßstabs bezüglich getroffener oder zu treffender Sicherheitsvorkehrungen ist nicht auf den deutschen Standard abzustellen, sondern auf den landesüblichen (OLG München (17. Zivilsenat), Urteil vom 26.04.1999 - 17 U 1581/99; AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2005 - 53 C 3719/03). Sollten zwar aus deutscher Sicht Mindestanforderungen an eine bestimmte Sache bestehen, im jeweiligen Zielland aber gar keine Bestimmungen zu dieser Sache existieren, bedeutet dies nicht, dass überhaupt keine Vorkehrungen getroffen werden müssen: zumindest an besonders gefahrträchtigen Stellen müssen einfache Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um das Gefahrenpotential auf ein akzeptables Maß zu reduzieren (AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2005 - 53 C 3719/03).

Sollte ein Swimmingpool vorhanden sein, führt zum Beispiel ein schadhaftes Überlaufgitter des Schwimmbeckens, auf dem ein Reisender einbricht und sich den Fuß bricht, zu einem Schadensersatzanspruch diesem gegen den Reiseveranstalter (OLG München (17. Zivilsenat), Urteil vom 26.04.1999 - 17 U 1581/99). Rutscht ein Reisender hingegen im Poolbereich wegen vorhandener Feuchtigkeit aus - eine Situation, die sich in jedem Poolbereich ergeben kann und mit der zu rechnen ist - realisiert sich kein reisespezifisches Risiko (OLG Düsseldorf (12. Zivilsenat), Urteil vom 15.12.2011 - I-12 U 24/11).

Kommt es in Folge einer Animationsveranstaltung zu Würfen von Schuhen, wobei eine Reisende von einem spitzen Schuh getroffen wird und Verletzungen erleidet, kann auch dies eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen (BGH, Urteil vom 12. 6. 2007 - X ZR 87/06).

Mängel am Urlaubsgebiet

Neben einer mangelhaften Unterkunft können auch externe Umstände im Umfeld des Urlaubsgebiets einen Reisemangel begründen.

Tiere

Zunächst können auch von Tieren Lärmbelästigungen ausgehen: Ständiges Hundebellen in der Nacht rund um eine Ferienanlage stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zu einer Minderung um 30% des Reispreises (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 14-05-1993 - 32 C 4877/91-19). Entschädigungslos hinzunehmen ist jedoch etwa das Krähen frei herumlaufender Hähne in der Türkei, da es dem landestypischen Standard entspricht (LG Kleve, Urteil vom 23.11.2000 - 6 S 280/00). Laufen auf dem Gelände eines gemieteten Ferienhauses große Wachhunde herum und wurde dies nicht vorher angekündigt, kann der Reisepreis gemindert werden, auch ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht (AG Köln, Urteil vom 6. 4. 2001 - 131 C 6/01).

Wird in einem Prospekt damit geworben, dass Hunde mit an den Strand genommen werden dürfen, dies ist aber tatsächlich untersagt, so kann der Reisende den Reisepreis um 20% mindern (LG Hannover, Urteil vom 10-08-1989 - 3 S 158/89).

Tierangriffe werden von der Rechtsprechung eher zurückhaltend bewertet. So soll ein Biss durch einen abgelegen angepflockten, sonst aber unbewachten Esel keinen Reisemangel darstellen, da keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (OLG Celle, Urteil vom 31. 10. 2002 - 11 U 70/02). Auch ein Angriff eines Ziegenbocks, der durch eine Lücke in der Mauer auf die Terasse eines Hotels gelangen konnte, ist kein Mangel, da sich hier lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert und eine unterbrochene Mauer auch keinen Mangel der geschuldeten Leistung darstellt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. 10. 1999 - 2/21 O 60/99).

Insekten und Ungeziefer

Ungeziefer in der Unterkunft kann einen Reisemangel begründen, jedoch auch lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen. Zur Differenzierung ist ganz wesentlich auf die Ortsüblichkeit zu achten.

So sind in südlichen Ländern Moskitos kein Reisemangel (OLG Düsseldorf Urt. v. 12.11.1992 – 18 U 72/92). Selbst wenn im Zielgebiet eine erhöhte Infektionsgefahr mit von Stechmücken übertragenen Krankheiten besteht, ändert dies hieran nichts, so lange der Reisende selbst Abwehrmaßnahmen schaffen kann (Chikungunya-Fieber; LG München I, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 22222/0). Liegt die gebuchte Unterkunft jedoch neben einem großen Sumpfgebiet, muss der Reiseveranstalterauf die einhergehende erhöhte Gefahr von Mückenstichen hinweisen (AG Frankfurt, Urteil vom 11. November 1993 – 32 C 454/93).

Unannehmlichkeiten sind: Laufen in Tunesien vereinzelt Kakerlaken durch das Zimmer, ist dies hinzunehmen - insbesondere kann der Reisende die von Kakerlaken berührte Kleidung nicht wegwerfen und Schadensersatz fordern (AG Bad Homburg, Urteil vom 21-11-1995 - 2 C 3308/95). 10 - 20 Kakerlaken auf Gran Canaria sind ebenfalls nicht untypisch und daher entschädigungslos hinzunehmen (AG Kleve, Urteil vom 11. Mai 1998 – 3 C 197/98). Ameisenbefall stellt erst dann einen Reisemangel dar, wenn ein starkes Aufkommen von Ungeziefer zu verzeichnen ist, das auch in südlichen Ländern nicht mehr als allgemein erwartbar qualifiziert werden kann. Ein solches Ausmaß ist jedoch beim Auftreten von 10 - 20 Ameisen nicht gegeben (LG Kleve, Urteil vom 15. Februar 2002 – 6 S 220/01). Halten sich in südlichen Ländern zwei bis drei Geckos in einem gebuchten Bungalow auf, ist auch dies kein Mangel. Ebenso gestaltet es sich bei 10 bis 15 Silberfischchen in südlichen Ländern (AG Hannover, Urteil vom 10. Mai 2006 – 503 C 7689/05) oder Spinnenweben im Zimmer, diese können von dem Reisenden regelmäßig selbst beseitigt werden - tut er dies nicht, liegt mithin kein Reisemangel vor (AG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 27 C 8283/08). Wird eine Ferieninsel von einer Raupenplage heimgesucht, die eine allergische Reaktion auslösen und wusste der Reiseveranstalter von diesem Umstand, so ist hierin ein Mangel zu erkennen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13-11-1991 - 18 U 123/91).

Reisemängel sind: Sind vereinzelte Kakerlaken noch hinzunehmen, so kann ein extremer Kakerlakenbefall im Zimmer doch zur Begründung eines Mangels führen (LG Frankfurt, Urteil vom 28-11-1988 - 2/24 S 475/87). Wird ein Reisemangelwegen starken Ungezieferbefalls gerügt, müssen die hierfür wesentlichen Umstände ganz konkret substantiiert werden (AG Stuttgart, Urteil vom 01.07.1996 – 19 C 4440/96). Demnach können auch Ameisen im Zimmer einen Mangel darstellen, nämlich wenn es derart viele sind, dass von einer "Ameisenplage" gesprochen werden muss.

Kommt es in Folge von Ungezieferbefall zum Einsatz chemischer Mittel, und führen diese zu Gesundheitsbeeinträchtigungen eines Reisenden, so kann hierin ein Reisemangel liegen: Wird zur Bekämpfung einer Kakerlagenplage starkes Desinfektionsmittel versprüht, dass zu Hautausschlägen bei einer Reisenden führt, kann diese den Reisepreis mindern und Schadensersatz fordern (LG Frankfurt, Urteil vom 28-11-1988 - 2/24 S 475/87). Auch wenn es zu Wanzenbissen kommt, kann ein Reisemangel vorliegen (AG Bad Homburg, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 2428/96-18). Abweichend von den obigen Ausführungen hat das Amtsgericht Hamburg einen Reisemangel bejaht und eine Minderung von 20% zugesprochen, wenn nachts durch das Schlafzimmer Käfer von mehreren Zentimetern Länge wandern (AG Hamburg Urteil vom 13.11.2001 - 21b C 514/00).

Strand

Sollte ein zugesagter Strand komplett fehlen, stellt dies bereits für sich gesehen einen Reisemangeldar - unabhängig von den konkret hierdurch verursachten Beeinträchtigungen für den Reisenden (siehe oben). Auch wenn ein zugesagter FKK-Strand tatsächlich nicht vorhanden ist, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung um 10% berechtigt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.1978 - 2/24 O 173/19).

Entfernung

Ist eine gewisse Entfernung der Unterkunft zum Strand seitens des Reiseveranstalters zugesagt worden, so ist diese in der Regel auch einzuhalten. Maßgebliche Entfernung ist hierbei die Distanz zwischen Hotel beziehungsweise Unterkunft im Allgemeinen und Strandbeginn, nicht aber der Wasserlinie (LG Kleve, Urteil vom 31.08.2001 - 6 S 106/01), ferner nicht die Luftlinie, sondern die tatsächlich zurückzulegende Entfernung (OLG Celle, Urteil vom 22. 4. 2004 - 11 U 251/03).

Eine Abweichung von bis zu 100m der tatsächlichen Distanz zwischen Strand und Unterkunft von der zugesagten soll an sich allerdings noch innerhalb der Toleranz liegen und daher keinen Reisemangel begründen (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 17.09.1993 - 8 C 1967/93). Muss der Reisende hingegen statt den zugesagten 300m tatsächlich 600m zum Strand zurücklegen, so hat er dies nicht hinzunehmen und kann den Reisepreis um 5% mindern. Beläuft sich die Entfernung sogar auf 1,5k anstatt von zugesagten 300m, so kann der Reisepreis um 15% gemindert werden.

Nicht notwendig ist hingegen, dass die Verbindung zwischen Hotel und Strand ohne Straßenüberquerungen verläuft: Ist die Entfernung mit 350m angegeben, so kann der Reisende nicht erwarten, dass eine keine Straße zu überqueren hat (OLG Celle, Urteil vom 18.04.2002 – 11 U 202/01). Andererseits kann eine befahrene Straße zwischen Unterkunft und Strand dann einen Reisemangel darstellen, wenn im Katalog der Anschein einer direkt am Strand gelegenen Unterkunft geweckt wurde (AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.1997 - 231 C 2599/97).
Ebenfalls kein Mangel liegt vor, wenn auf dem Weg zum Strand ein Höhenunterschied durch eine Treppe zu überwinden ist (AG Hamburg, Urteil vom 01.08.1995 - 21 b 440/95).

Verschmutzung

Häufig von der Rechtsprechung zu entscheiden sind zum Beispiel Fälle der Strandverschmutzung:

Nach Ansicht des AG Hannover (AG Hannover, Urteil vom 03. September 1991 – 532 C 1451/91) sollen aber bei Verschmutzung eines Strandes in folgenden Fällen keine zur Minderung berechtigenden Mängel vorliegen:

  • wenn der Reiseveranstalter im Prospekt auf eine mögliche Beeinträchtigung des Strandes konkret hingewiesen hat
  • wenn eine Strandverschmutzung nach ein bis zwei Tagen beseitigt und danach eine uneingeschränkte Nutzung möglich ist
  • wenn Verschmutzungen auftreten, die durch Massentourismus bedingt sind
  • wenn nur gelegentlich angeschwemmtes Treibgut etc. zu nur ästhetischen Beeinträchtigungen führt
  • wenn der Reisende auf einen nah gelegenen sauberen Strandbereich ausweichen kann
  • wenn die Nutzbarkeit des Strandes durch Naturkatastrophen beeinträchtigt oder ausgeschlossen wird, die dem Reiseveranstalter nicht bekannt sein mußten (zB Algenpest, Quallenplage)

Den Reisepreis mindern könne der Reisende aber:

  • wenn der Strand mit Tang befallen ist
  • wenn die Verschmutzung aufgrund einer vorhersehbaren Naturkatastrophe erfolgt ist, die dem Reiseveranstalter bekannt sein muß
  • wenn der Strand und/oder das Meer durch Abwasser oder Öl verschmutzt sind, und zwar unabhängig von einer Kenntnis oder Kennenmüssen des Reiseveranstalters.

Wird direkt neben einem Badestrand Abwasser in das Meer geleitet, was auch zu Geruchsbelästigungen führt, so kann der Reisende den Reisepreis um 5% mindern (AG Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004 - 2 C 150/04).

Unterschiedlich behandelt werden Klagen wegen des Auftretens von Algen am Strand. Ein Reisemangel soll wegen des Vorliegens höherer Gewalt dann ausgeschlossen sein, wenn der Reiseveranstalter hiervon bei Buchung keine Kenntnis hatte (LG Frankfurt, Urteil vom 14-01-1991 - 2/24 S 319/89). Erlangt also ein Reisender von einer im Zielgebiet herrschenden Algenpest und wendet sich deswegen an den Reiseveranstalter, erhält von diesem aber lediglich eine verharmlosende Antwort, so ist hierin ein Mangel zu erkennen , wegen dem gemindert werden kann (LG Tübingen, Urteil vom 15-11-1990 - 1 S 212/90).

Strandbeschaffenheit

Auch qualitative Abweichungen in Bezug auf den Strand können zur Minderung des Reisepreises berechtigen. Hat der Reiseveranstalter im Reisekatalog Strandfotos mit klarem blauem Meerwasser abgebildet, liegt ein Reisemangel vor, wenn das Meerwasser am Hotelstrand bräunlich-trübe ist und die Wasserqualität nicht nur vorübergehend so schlecht war (AG Köln, Urteil vom 06.03.2008 - 134 C 419/07).

Wird in Folge eines Hurrikans ein als "traumhaft schön" beworbener Sandstrand teilweise weggespült, berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises. Im konkreten Fall belief sich diese auf 30%, da dem klagenden Reisenden noch ein Hotelpool zur Verfügung stand (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. 12. 2000 - 2/21 O 189/00). Werden durch den Reiseveranstalter regelmäßig Kongresse abgehalten, in deren Folge der Sandstrand des Hotels zur Hälfte abgesperrt wird, berechtigt dieser Umstand zu einer Minderung um 10% (LG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2007 - 2-24 S 53/07).

Unglücke/Naturkatastrophen

Auch Unglücke und Naturkatastrophen können einen Reisemangeldarstellen:

Kommt es etwa im Urlaubsgebiet zu einem Waldbrand, der mit deutlicher Smogbildung einhergeht, so kann der Reisepreis während der Dauer des Anhaltens dieses Umstandes um 50% gemindert werden (AG Hamburg v. 2. 5. 2000 22b C 112/98).

Ebenso kann ist der Reisende zu einer Minderung um 20% berechtigt, wenn ein Strand in der Dominikanischen Republik nach einen Hurrikan nicht mehr nutzbar ist (AG Duisburg, Urteil vom 6. 7. 2005 - 35 C 210/04). Wird ebenfalls durch einen Hurrikan die Wasser- und Stromversorgung zeitweise unterbrochen, kann der Reisepreis um 40% gemindert werden; muss der Reisende in eine andere Unterkunft verlegt werden, so kann er um 15% mindern (AG Hannover, Urteil vom 29.10.2002 - 560 C 9040/02).

Auch wenn es durch einen Vulkanausbruch zu einer längerfristigen Sperrung des Luftraums kommt, in dessen Folge ein gebuchter Rückflug ausbleibt und daher eine Rückreise mit einem Bus stattfinden muss, so liegt hierin ein zur Minderung berechtigender Mangel (AG Rostock, Urt. v. 04.02.2011 - 47 C 410/10). Da dieser Umstand aber nicht durch den Reiseveranstalter verschuldet wurde, kann der Reisende keinen weitergehenden Schadensersatz fordern (AG Rostock, Urt. v. 04.02.2011, Az.: 47 C 410/10).

Kommt es zu einem atomaren Unglück nach der Buchung einer Reise in das möglicherweise hiervon betroffene Gebiet, rechtfertigt dies regelmäßig eine Kündigung. Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung liegt auch schon dann vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fern liegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen (OLG Bremen, Urteil vom 9.11.2012 - 2 U 41/12).

Geruchsbelästigungen

Neben Lärm (siehe hierzu oben) kann sich ein Reisender auch durch Gerüche und Gestank in seinem Urlaubsgenuss beeinträchtigt fühlen.

Kommt es so etwa durch eine in der Nähe der Ferienunterkunft gelegenen Rumfabrik zu unangenehmen Gerüchen, so liegt regelmäßig ein Reisemangel vor (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1993 – 18 U 100/93). Hingegen sollen laut dem Amtsgericht Bad Homburg Geruchsbelästigungen durch Müllverbrennung auf einer benachbarten Insel lediglich entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeiten darstellen (AG Bad Homburg v. d. H. Urt. v. 4. 10. 2000 2 C 2849/00).

Spezielle Reisemängel

Aus ihrer Natur heraus können sich bei speziellen Arten von Pauschalreisen ganz spezifische Mängel ergeben:

Kreuzfahrt

Von besonderer Relevanz sind in dieser Hinsicht Kreuzfahrten.

Reiseablauf und Route

Erhebliche Routenänderungen auf einer Kreuzfahrt begründen regelmäßig einen Reisemangel, der zur Minderung berechtigt. Hierbei soll es für das Vorliegen eines Reisemangels unerheblich sein, ob der Reiseveranstalter die mangelbegründenden Umstände kontrollieren konnte (AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013 - 47 C 238/13).

Wird auf einer Reise, bei der eine Grönland-Umrundung ganz besonders beworben wurde, diese letztendlich wegen des fehlgeschlagenen Einsatzes eines Eisbrechers nicht unternommen, kann der Reisepreis um 30% gemindert werden (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02-05-1995 - 2/14 O 414/94). Auch wenn eine eigentlich geplante Anlandung wegen nicht vorhandener Einreisegenehmigung ausbleibt, kann gemindert werden (in Verbindung mit anderen Mängeln 60% des anteiligen Tagesreisepreises; LG Frankfurt a. M. (24. Zivilkammer), Urteil vom 08.06.2016 - 2-24 O 298/15). Wenn das Schiff durch stürmisches Wetter beschädigt wird und repariert werden muss, und kann dadurch nicht einmal die Hälfte der geplanten Reiseziele angelaufen werden, so kann der Reisepreis um 65% gemindert werden (LG Bonn, Urteil vom 13. 3. 2009 - 10 O 17/09).

Gegebenenfalls kann auch vom Reisevertrag zurückgetreten werden, wobei es wesentlich auf die konkreten Umstände ankommt (Frachtschiffrundfahrt; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 16.05.2006 - 316 C 19/06). Betrifft die Routenänderung lediglich einzelne Tage einer Kreuzfahrt, so ist zur Minderung maßgeblich nicht der Gesamtreisepreis, sondern der entsprechende Tagesreisepreis.

Hingegen soll noch kein Reisemangel vorliegen, wenn alle Reiseziele angelaufen werden, aber die Reihenfolge dieser Stationen verändert wird (AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.12.1997 - 3 C 2952/97). Folglich liegt kein Reisemangel vor, wenn eine Nil-Kreuzfahrt nicht wie geplant flussabwärts, sondern flussaufwärts stattfindet (AG Hamburg, Urteil vom 08.07.2004 - 22A C 103/04). Nach dem Amtsgericht Offenbach soll es auch keinen Mangel darstellen, wenn die Liegezeiten von 21 auf 14 bzw. 16 auf 12 Stunden verkürzt werden und anstelle einer zu Malaysia gehörenden Insel statt - wie ursprünglich geplant - eine indonesische Insel angelaufen wird (AG Offenbach, Urteil vom 23.03.2009 - 340 C 29/08).

Hat sich der Reiseveranstalter bezüglich der Route einen Änderungsvorbehalt eingeräumt, so soll dieser nur zur Geltung gelangen, wenn die zur Änderung führenden Gründe nach Vertragsschluss eintreten: Hat der Reiseveranstalter also etwa bereits bei Buchung und damit Vertragsschluss von einer Gefährdung durch Piraten gewusst, ändert aber später mit Verweis auf diese Gefährdung die Reiseroute derartig, dass von 8 Häfen nur 5 angelaufen werden, ist dies unzulässig und begründet einen Reisemangel (AG München, Urteil vom 14.01.2010 - 281 C 31292/09). Ebenso verhält es sich, wenn ein Reiseveranstalter ausdrücklich und anschaulich das "Durchqueren von meterdickem Packeis" bewirbt und dies so erheblicher Teil der Kreuzfahrtwird; ist tatsächlich kein entsprechendes Eis vorhanden berechtigt dies zu einer Minderung des Gesamtreisepreises um 10% (OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2008 - 9 U 92/08).

Kabine und Ausstattung

Grundsätzlich hat ein Reisender nur dann einen Anspruch auf eine spezifische Kabine, wenn diese explizit von ihm gebucht wurde. Ein "Verlosen" der Kabinen bei nicht spezifischer Buchung stellt daher keinen Reisemangel dar (AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 - 10 C 514/03). Ein Mangel liegt daher stets vor, wenn ein Reisender statt wie gebucht in einer Außenkabine in eine im Inneren gelegene Kabine einquartiert wird (AG Rostock, Urteil vom 12.03.2010 - 48 C 303/09).

Wird hingegen entgegen einer getätigten Zusage dem Reisenden eine Kabine ohne Dusche und Toilette zugeteilt, berechtigt dieser Mangel zur Minderung des Reisepreises um 15% (AG Königstein, Urteil vom 08.05.1996 - 21 C 97/96). Bei einer nicht funktionierenden Klimaanlage in der Kabine soll eine Minderung um 5% angemessen sein (AG München, Urteil vom 27.04.2001 - 274 C 23427/00).

In Bezug auf die Kabinengröße ist jedenfalls eine Vier-Personen-Kabine mit einer Grundfläche von 9,5m² zu klein und berechtigt zur Minderung um 7,5% (AG München, Urteil vom 20-04-1989 - 1163 C 43496/88). Sollte hingegen eine bestimmte Kabinengröße vereinbart worden sein, so ist diese natürlich einzuhalten.

Kommt es auf einer Schiffsfahrt zu einem Einbruch von Wasser in die Kabinen/Kojen, so dass diese völlig durchnässt sind, stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar, der zur Kündigung des Vertrags rechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-11-1994 - 18 U 76/94).

Schiffspersonal und Schiffsausstattung

Für den Reisenden von ebenfalls hoher Relevanz ist möglicherweise auch die Ausstattung des Schiffes sowie das vorhandene Schiffspersonal.

Ist ein zugesagter Swimmingpool an Bord des Schiffes nicht mit Wasser gefüllt und kann daher nicht vom Reisenden genutzt werden, so berechtigt dies zur Minderung des Reisepreises um 5% (AG München, Urteil vom 27.04.2001 - 274 C 23427/00). Ebenso stellt es regelmäßig keinen Reisemangel dar, wenn an Bord eines Schiffes die Anzahl der vorhandenen Sonnenliegen hinter der Zahl der Reisenden zurückbleibt - zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit mit dem Reiseveranstalter geschlossen worden wäre (AG Düsseldorf, Urteil vom 21. 8. 2001 - 21 C 15471/00).

In Bezug auf die Sprache an Bord liegt etwa ein Reisemangel vor, wenn entgegen der Vereinbarung keine deutschsprachige Reiseleitung an Bord ist. Das Gericht sprach in einem solchen Fall eine Minderung von 5% zu, da "einer Reiseleitung auf einer Kreuzfahrt nur organisatorische Leistungen zu erbringen hat. die nach dem Verständnis der Kammer auch lediglich geringeren Umfang haben, da während der Verweildauer auf dem Schiff selbst wenig organisatorische Aufgaben anfallen" (LG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2002 – 2/24 S 377/01, 2-24 S 377/01). Hingegen wurde bei fehlendem englischsprachigem Bordpersonal auf einem chinesischem Kreuzfahrtschiff eine Minderung von 10% zuerkannt (LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.1997 – 2/24 S 374/96, 2-24 S 374/96). Wurde im Rahmen einer Kreuzfahrt auch ein Landgang mit einer Sightseeing-Tour mit deutschsprachiger Führung vereinbart, dies ist aber nicht der Fall, so soll eine Minderung von 20% des jeweiligen Tagesreisepreises angemessen sein (LG Frankfurt, Urteil vom 10.07.1997 – 2/24 S 374/96, 2-24 S 374/96).

Generell haftet der Reiseveranstalter für verschuldet herbeigeführte Sach- oder Personenschäden durch das Bordpersonal (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24-02-1993 - 31 C 1135/92). Dies gilt jedoch nicht für den Schiffsarzt, da dieser kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist, sondern selbstständig tätig wird (AG Rostock, Urteil vom 17.12.2010 - 47 C 260/10). Daher ist es auch dem Reiseveranstalter nicht anzulasten, wenn ein vorhandener Schiffsarzt weder deutsch noch englisch spricht (AG Offenbach, Urteil vom 23.03.2005 - 38 C 415/04).

Wird hingegen über mehrere Tage durch einen Reiseleiter - der Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist - geradezu aufdringlich die Teilnahme an einer aufpreispflichtigen Reiseleistung beworben, kann dies zu einer Minderung um 10% berechtigen (AG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 - 10 C 514/03).

Lärm und Geruchsbelästigungen

Im Gegensatz zu einer Unterbringung auf dem Land können sich bei einer Schiffsunterbringung typische Geräusche, zum Beispiel vom Schiffsmotor, einstellen.

Ein Schiffsreisender ist gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche - auch bei deren erheblichen Lautstärke - als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Grenze zum Reisemangel wird erst dann überschritten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird. Dies kann zurückzuführen sein auf einen Schaden am Motor oder aufgrund einer deutlich erhöhten Reisegeschwindigkeit, um einen durch eine Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen (AG München, Urteil vom 18.07.2007 - 242 C 16587/07).

Erhebliche Lärmbelästigung mit Störung der Nachtruhe durch nicht ordnungsmäßig und technisch einwandfrei arbeitende Stabilisatoren berechtigt zu einer Minderung um 50% der betroffenen Tage und begründet einen Anspruch auf Schadensersatz (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. 9. 2005 - 30 C 1259/05).

Kommt es beim Ablassen und Heraufziehen der Landungsbrücke zu unangenehmen Quietschgeräuschen, so ist auch dies entschädigungslos als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen (AG Rostock, Urteil vom 24.03.2010 - 46 C 322/09). Gleiches gilt für schlagende Geräusche durch den Schiffsanker bei schwerer See, da "bei schwerer See nicht verhindert werden kann, dass der Anker gegen die Schiffswand stößt und Geräusche verursacht. Es liegt in der Natur der Sache und ist von den Reisenden hinzunehmen" (AG Bremen, Urteil vom 10.01.2002 - 25 C 0413/01).

Ebenso ist es hinzunehmen, wenn - insbesondere auf Schiffen kleinerer Bauart - es durch entstehende Abgase zu Geruchsbeeinträchtigungen kommt, da dies ebenfalls schiffstypisch ist (AG Hamburg, Urteil vom 03.06.2003 - 4 C 446/01).

Defekte

Einen Extremfall stellt es dar, wenn das Schiff des Reisenden auf ein Riff aufläuft und sinkt. In einem solchen Fall kann Schadensersatz gefordert werden, wenn der Reiseveranstalter nicht selbst nachweisen kann, dass er und seine Erfüllungsgehilfen diesen Umstand nicht zu verschulden haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.1995 – 10 U 127/94).

Kommt es wegen Reparaturarbeiten an einem Schiff zu einer Verzögerung des Reisebeginns und kann daher die Reise nicht wie geplant, sondern nur unter Auslassen einiger Stationen durchgeführt werden, berechtigt dies zur Minderung (AG Bonn, Urteil vom 25.06.1998 – 18 C 283/97).

Wird ein Reisender Zeuge davon, wie ein anderer Reisender - auch wenn er diesen nicht näher kennt - durch nicht ordnungsgemäß isolierte Stromkabel an Bord des Schiffes zu Tode kommt, beeinträchtigt dies den Reisenden stark und der Reisepreis für die folgenden Tage kann um 50% - 100% gemindert werden. Ebenfalls ergibt sich ein Reisemangel durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dann, wenn das Bordpersonal eine frisch geputzte und folglich rutschige Treppe nicht mit einem Warnhinweis kennzeichnet und ein Reisender auf dieser stürzt (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010 - 2 U 904/09).

Verkehrssicherungspflichten wurden jedoch nicht verletzt, wenn ein Reisender auf einem nassen Volleyball-Spielfeld an Deck eines Schiffes ausrutscht, hier verwirklicht sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko (siehe dazu bereits oben) (LG Darmstadt, Urteil vom 11.05.2006 - 13 O 577/05).

Fortuna- und Glücksreisen

Bei einer Fortuna-, Glücks- oder auch Joker- bzw. Roulettereise bucht der Reisende eine weitestgehend noch unkonkretisierte Reise. Die Einzelheiten der Reise werden regelmäßig durch den Reiseveranstalter festgelegt (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15-11-1993 - 2/24 S 156/92). Hierbei ist der Reiseveranstalter jedoch nicht völlig freigestellt: Es muss zunächst ein Mindeststandard gewährt werden (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 26-01-1987 - 2/24 S 207/86), ebenso muss bei der Festlegung der Leistungen durch den Reiseveranstalter der vereinbarte Reisepreis einbezogen werden (LG Frankfurt, Urteil vom 03-12-1990 - 2/24 S 452/88). Wurden einzelne Merkmale verbindlich vereinbart, so sind diese entsprechend einzuhalten.

Billig- und Luxusreisen

Der zur Bewertung eines etwaigen Reisemangels anzulegende Maßstab definiert sich bereits stark nach dem Gesamtcharakter der Reise, der oft eng mit dem Reisepreis zusammenhängt. Dieser wird folglich regelmäßig von der Rechtsprechung in die Erwägungen mit einbezogen.

So soll ein Reisender auch ohne konkrete Vereinbarung hierüber bei einem deutlich überdurchschnittlichen Reisepreis (Luxusreise) einen Service und Ausstattung der gehobenen Klasse erwarten können (LG Frankfurt, Urteil vom 13-01-1992 - 2/24 S 185/90).

Umgekehrt hat ein Reisender bei Buchung einer deutlich günstigeren Unterkunft gewisse Abstriche in der Ausstattung gegebenenfalls entschädigungslos hinzunehmen (AG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.1995 - 9 C 2293/94).

Sprach-, Studien- und Bildungsreisen

Inhalt einer Sprach-, Studien- oder Bildungsreise ist ein weitergehender Informationserwerb im oder über das Reiseziel. Daher liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reiseleitung selbst keine Kenntnisse über das Reiseziel hat und folglich auch kein Wissen vermitteln kann (LG Frankfurt, Urteil vom 03.09.1984 – 2/24 S 64/84).

Ebenso liegt ein Reisemangel vor, wenn ein ganzer Teil der Reise nicht stattfindet (OLG München (25. ZS), Urteil vom 7. 4. 1981 - 25 U 4286/80). Wird dem Reisenden an den Stationen der Reise nur ein kurzer Aufenthalt gewährt, insbesondere wenn eine längere Aufenthaltszeit vertraglich festgehalten war, so kann der Reisende den Reisepreis mindern (2,5 Stunden Aufenthalt statt zwei Tagen; LG Frankfurt, Urteil vom 11.03.1985 – 2/24 S 218/84).
Hat sich der Reiseveranstalter verpflichtet dem Reisenden vor Reisebeginn Literatur über die entsprechenden Reiseziele zukommen zu lassen, so liegt bei Ausbleiben dieser Leistung ebenfalls ein Reisemangel vor (LG Hildesheim, Urteil vom 27-04-1988 - 7 S 49/88).

Hingegen liegt kein Mangel vor, wenn statt der im Katalog ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl von 20 Leuten tatsächlich nur 5 Leute an der Reise teilnehmen, wovon sich 4 aus jeweils 2 Paaren zusammensetzt (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. 7. 2001 - 30 C 762/01-71). Ebenfalls liegt bei einer Sprachreise kein Mangel vor, wenn die Unterbringung bei einer zwar englischsprachigen, aber nicht englischstämmigen Familie erfolgt, dies ist auch kein fester Vertragsbestandteil (AG Heidelberg Urt. v. 23. 7. 1998 - 60 C 202/97).

Wohnmobilreisen

Der Reiseveranstalter schuldet aus dem Reisevertrag die Stellung eines funktionsfähigen Reisemobils. Ist ein solches nicht mehr funktionsfähig, etwa auf Grund aufgetretener Defekte oder aber auf Grund eines jedenfalls fremd verursachten Unfallgeschehens, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Hierbei ist er verpflichtet, das Ersatzfahrzeug dem Reisenden zu bringen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.07.2005 - 30 C 606/05).

Im Übrigen begründet auch defekte Ausstattung eines Wohnmobils regelmäßig einen Mangel: Eine nicht vorhandene Heizung (LG Frankfurt, Urteil vom 15-02-1993 - 2/24 S 92/92) oder ein defekter Kühlschrank (LG Frankfurt, Urteil vom 15-02-1993 - 2/24 S 92/92) berechtigen je zu einer Minderung um 5% des Reisepreises.

Abenteuer - und Safarireisen

Auf Grund des speziellen Charakters von Abenteuer- oder Safarireisen ist ein anderer Maßstab anzulegen, insbesondere sind die Gepflogenheiten im jeweiligen Zielland mit einzubeziehen (AG Dortmund, Urteil vom 16.06.2000 – 116 C 2747/00).

Wird daher auf einer auch als solchen beworbenen Safarireise das Essen auf schmutzigen Holzbrettern zubereitet, auf denen sich zudem möglicherweise vereinzelt Insekten befinden, ist dies im Kontext einer Safarireise kein Reisemangel (LG München I, Urteil vom 14.04.1993 - 10 O 17208/92).

Bei einer wegen Schlechtwetters gescheiterten Kilimandjaro-Besteigung soll ein zur Minderung um 50% berechtigender Reisemangel vorliegen, wenn sich der Reiseveranstalter auf seine langjährige erfolgreiche Erfahrung beruft und nicht auf die Möglichkeit eines Ausfalls wegen schlechten Wetters hingewiesen hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. 12. 1999 - 16 U 66/99). Werden bei einer Extrem-Expedition nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so begründet auch dies einen Reisemangel (zum Beispiel Fehlen von Funkgeräten; LG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 29.12.1994 – 2/20 O 481/92). Wurde eine Jagdreise gebucht und informiert der Reiseveranstalter den Reisenden nach der Buchung dass vermutlich nicht mit dem zu bejagenden Wild zu rechnen ist, so kann er den Reisevertrag kündigen (BGH, Urteil vom 26. 6. 1980 - VII ZR 210/79).

Skireisen

Eine speziell entwickelte Rechtsprechung existiert auch zu Skireisen. Wie im Allgemeinen auch liegt grundsätzlich hier ein Reisemangel vor, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen: Wird eine Skipiste als ganzjährig befahrbar beworben, ist dies während des Aufenthalts eines Reisenden aber tatsächlich nicht der Fall, kann er den Reisepreis um 25% mindern (AG München, Urteil vom 13-07-1989 - 161 C 10590/89). Auch wenn ein Skilift saisonal den Betrieb einstellt, ohne das dies dem Reisenden kommuniziert wurde, so stellt auch dies einen Reisemangel dar, der sogar zur Kündigung berechtigt (AG Münster, Urteil vom 28.11.2003 - 59 C 2377/03).

Bezüglich des Schneemangels haftet der Reiseveranstalter aber grundsätzlich nicht, wenn er keine dahingehende Zusicherung in Werbung oder Buchung gemacht hat (LG Frankfurt, Urteil vom 25-02-1991 - 2/24 S 480/89). Es handelt sich in einem solchen Fall vielmehr um ein allgemeines Lebensrisiko.

Jedenfalls wenn sich dieser außerhalb des vom Ski-Trainings umfassten Bereich ereignet, begründen Lawinen keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Ebenso, wenn ein Reisender in einem Skiurlaub während einer Übung im Stand das Gleichgewicht verliert und stürzt - hierbei realisiert sich lediglich eine Situation, die so jederzeit beim Skifahren eintreten kann und folglich als allgemeines Lebensrisiko zu charakterisieren ist (OLG Celle, Urteil vom 29. 11. 2001 - 11 U 70/01).

Eine Lawine, die die Reisenden einer Skitouren bei dem Anstieg auf einem Hang mit einer Neigung von 40 Grad ereilt, stellt einen Reisemangel dar, wenn die Touren in dem Katalog als „sichere, sanfte Anstiege mit Genussabfahrten” beschrieben worden sind (OLG München, Urteil vom 24. 1. 2002 - 8 U 2053/01).