Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal - Anlage 17

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Anlage 17A

Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

1. Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.

Sachgebiet

  • 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
  • 2. Navigation
  • 2.1 Allgemeine Navigation
  • 2.2 Funknavigation
  • 2.3 Flugplanung
  • 3. Meteorologie
  • 4. Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
  • 5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
  • 5.1 Flugleistung
  • 5.2 Beladung und Schwerpunkt
  • 5.3 Luftschiffkunde
  • 5.4 Elektrotechnik und Avionik
  • 5.5 Instrumente
  • 5.6 Triebwerke
  • 6. Verhalten in besonderen Fällen
  • 7. Menschliches Leistungsvermögen

3. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.

4. Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.

Anlage 17B

Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

1. Das in der praktischen Auswahlprüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Auswahlprüfung genügen.

2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Zeitpunkt simulierter Notsituationen soll für den Bewerber örtlich und zeitlich bekannt gegeben werden.

3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

4. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

5. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Führen des Luftschiffs innerhalb der Betriebsgrenzen
  • ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
  • gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
  • Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftschiff zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die sichere Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.

6. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden"(nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

Anlage 17C

Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln.

Pädagogik in der Flugausbildung

Allgemeines

  • Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
  • Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
  • Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
  • erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
  • Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
  • gegenseitige Achtung und Kameradschaft
  • Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
  • Erziehung zur Flugdisziplin
  • Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
    • Luftkrankheit
    • Angstgefühl
    • Mangel an fliegerischem Gefühl
    • verkrampfte Steuerführung
    • Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
    • mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
    • mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
    • mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
    • Komplexe
    • mangelnder Lernwille
    • zu niedriges Intelligenzniveau
    • charakterliche Mängel
    • Disziplinlosigkeit
  • Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
  • Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges
  • Prüfungsbefangenheit
  • Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
  • Fliegerische Beurteilung

Methodik und Systematik

  • der Lehrende
  • der Lernende
  • der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
  • Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
  • Lehrtechnik
  • richtiges Ansprechen des Flugschülers
  • Erwecken seiner Aufmerksamkeit
  • Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
  • Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode
  • sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
  • Kontinuität der Ausbildung
  • Häufigkeit der Wiederholungen
  • Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
  • Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
  • Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
  • Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
  • Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
  • Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
    • bis zum ersten Alleinflug
    • Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
    • Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
  • Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
  • Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle

Theoretischer Flugunterricht und Fluglehrunterricht

Allgemeine Einweisungen

  • Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen
  • Sicherheitsbestimmungen
  • allgemeine Vorschriften
  • Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes
  • Flughandbuch
  • Klarliste

Umfassender Unterricht

  • Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
  • Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge
  • Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten

Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.

  • Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen

Erarbeitung eines Lehrtextes

  • Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
    • Ausbildungsthema
    • Ausbildungsziel
    • Ausbildungsform
    • Ausbildungsverfahren
    • Ausbildungsmittel
    • Zeitbedarf
    • Ablauf
    • Stoffgliederung
    • Teilziele
  • Hilfsmittel etc.
  • organisatorische Maßnahmen
  • Nachbereitung

Verhalten in besonderen Fällen

  • Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
  • Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten
  • Funkausfall

Verhalten in Notfällen und Notverfahren

  • Feuer an Bord
  • Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen
  • Notlandungen
  • Verhalten nach einer Notlandung

Anlage 17D

Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein.

Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte.

1. Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers

2. Methodische Flugausbildung

Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber

  • zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler,
  • zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes,
  • zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers,
  • zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers,
  • zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände,
  • zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen)
  • zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers

befähigen.

Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen. Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.

Anlage 17E

Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

1. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:

Fach Bearbeitungszeit Std. (maximal)
Pädagogik in der Flugausbildung 1:30
Methodik in der Flugausbildung 1:30
gesamt 3:00

2. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.

3. Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Anlage 17F

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern (zu § 20)

1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.

2. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.

3. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

5. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

6. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

  • Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes
  • Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer
  • Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.

7. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

8. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.