Reiseveranstalter

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition Reiseveranstalter

Eigenverantwortliche Leistungserbringung des Reiseveranstalters

Der Begriff des Reiseveranstalters wird nicht durch § 651a I BGB definiert. Der Reiseveranstalter ist zu unterscheiden von dem Reisevermittler, welcher in § 651a II BGB geregelt ist.

Bei dem Reiseveranstalter handelt es sich um die Vertragspartei des Reisenden, welcher dem Reisenden zusagt, alle Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az.: X ZR 61/06); (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94); (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97); (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97); (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.07.10, Az.: 16 U 3/10).
Die in § 651a BGB geforderte Unternehmereigenschaft bestimmt sich nach § 14 BGB - ein Unternehmer im Sinne des § 651a BGB ist also jede natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, solange sie bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Daher sind sämtliche Rechtsformen erfasst, wie z.B. ein Einzelkaufmann, die GbR, GmbH, etc.

Entscheidendes Kriterium ist demnach, ob die Reise durch den Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden eigenverantwortlich angeboten wird. Für die objektive Würdigung aller Umstände ist vor allem die Sicht des Reisenden ausschlaggebend. Zu den Umständen gehören auch die Reiseprospekte und Werbung (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1992, VII ZR 7/92); (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.10, Az.: 22 S 17/10). Der Reiseveranstalter trägt keine Verantwortung für die Erholung des Reisenden, sondern für das Leistungsbündel, dass er dem Reisenden bei der Buchung zugesagt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94). Grundsätzlich kann jeder Reiseanbieter gleichzeitig Reiseveranstalter sein, ohne sich jedoch gleich als Reiseveranstalter bezeichnen zu müssen. Durch den § 651a II BGB werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB bestätigt. Daraus geht hervor, dass im Vordergrund der Reisende als Erklärungsempfänger steht. Zweifel und Unklarheiten wirken sich nachteilig für den Reiseveranstalter aus.

Es kommt nicht darauf an, ob alle zugesagten Leistungen durch den Reiseveranstalter selbst erbracht werden oder der Reiseveranstalter bestimmte Leistungen durch sog. Leistungsträger erbringen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97). Es kann durchaus dazu kommen, dass der Reiseveranstalter selbst nur bestimmte Teilleistungen erbringt, wie z.B. den Hotelaufenthalt in der eigenen Anlage und sich dafür jedoch dann eines Beförderungsunternehmens bedient, um den Reisenden zu dem Hotel zu befördern (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97). In den meisten Fällen macht ein Reiseveranstalter von Leistungsträgern Gebrauch, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine notwendige Voraussetzung des § 651a I BGB. Der Schutzgedanke des Reisevertrages muss daher auch bei Reiseveranstalterkonzernen Anwendung finden. Diese Reiseveranstalterkonzerne bilden eigene Wertschöpfungsketten mit eigenen Vertriebsreisebüros, eigenen Charterfluggesellschaften und Hotels. Dies alles geschieht damit Kosten reduziert und Gewinne gesteigert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97).

Keine Gewerblichkeit des Reiseveranstalters notwendig

Als Reiseveranstalter kommt jede natürliche oder juristische Person in Frage. Es kommt dabei nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit oder ein Gewinnstreben an. Weiterhin kommt es auch nicht auf die Häufigkeit an. Es kann sich demnach auch um ein einmaliges Angebot handeln. Bei den §§ 651a ff. BGB kommt es nicht auf die Person des Reisenden an, sondern auf die private und pauschal gebuchte touristische Urlaubsreise als würdiges Schutzobjekt. Weiterhin gibt es die Gruppe der Gelegenheitsveranstalter, welche gerade einmal nur eins bis zwei Reisen im Jahr organisieren. Diese Gruppe der Gelegenheitsveranstalter ist dennoch als Reiseveranstalter anzusehen. Organisiert jemand nur gelegentlich Reisen und damit nicht gewerblich, dann muss er keine Insolvenzabsicherung vornehmen nach § 651 k VI und weiterhin muss dieser nicht die Informationspflichten der BGB-InfoV beachten. Die Pauschalreiserichtlinie lässt eine solche Ausnahme zu. Die Lesereise einer Zeitung kann auch als Reiseveranstaltung eingestuft werden (LG Darmstadt, Urt. v. 6. 7. 1978, Az.: 6 S 523/77). Kommt es dazu, dass durch die ausschreibende Zeitung in der Werbung und in der Anmeldung zusätzlich auf einen Reiseveranstalter hingewiesen wird, von welchem die Lesereise organisiert wird, dann kann man durchaus zwei Reiseveranstalter annehmen. Ist aus der Zeitung jedoch deutlich ersichtlich, wer der ausführende Veranstalter ist, dann kann nur dieser als Reiseveranstalter aufgefasst werden und der andere ist dann lediglich Reisevermittler. Eine weitere Untergruppe stellen die nicht gewerblichen Organisationen dar. Dabei kann es sich um Vereine, Kirchen, Schulen, Volkshochschulen und Privatschulen handeln. Diese bieten ihre selbstorganisierten Reisen nur ihren Mitgliedern an. Diese fallen nicht unter den Begriff der Reiseveranstalter, da bei ihnen der Organisationszweck der Organisation im Vordergrund ist. Genauso wie Geschäftsreisen, Kongresse, Seminare und betriebliche Veranstaltungen vom Begriff der Reise getrennt werden müssen, müssen auch hier private Aktivitäten angenommen werden, wenn es sich um Reisen handelt, welche dem Organisationszweck entsprechen. Dazu gehören vor allem Reisen mit Schulungs- und Fortbildungscharakter, oder Reisen die die Folge einer sportlichen Betätigung haben. Kann an einer Reise jedoch jeder beliebige Dritte teilnehmen, dann ist von einer Pauschalreise auszugehen. Die Offenheit für alle Teilnehmer stellt die wichtigste Voraussetzung dar um eine Reiseveranstalterreise anzunehmen. Eine Nichtgewerbliche Organisation kann jedoch dann nicht, als Reiseveranstalter angesehen werden, wenn sie ein anderes Reiseunternehmen, wie angenommen ein Reisebüro mit der ganzen Durchführung der Reise beauftragt. Sie muss jedoch dann deutlich zum Ausdruck bringen, dass das jeweilige Reiseunternehmen, welches die Reise organsiert die alleinige Verantwortung gegenüber den Reiseteilnehmern trägt.

Einzelfälle von Reiseveranstaltern

Deutsche Bahn

Organisiert die Deutsche Bahn über ihren Reiseveranstalter „Ameuropa“ Pauschalreisen mit Transport und Unterkunft , dann muss „Ameuropa“ auch tatsächlich als Reiseveranstalter i.S.v. § 651 a I BGB angesehen werden und muss zur Haftung gezogen werden bei Zugverspätungen der Bahn nach § 651 d BGB (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10).

Vermittlung von Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten

Sowohl stationäre Reisebüros als auch online Reisebüros sind bei der Vermittlung von Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten als Verkaufsstellen, Vermittler oder Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens einzustufen und nicht als Reiseveranstalter. Bucht der Reisende beispielsweise nur einen Flug als Einzelleistung, dann kommt es nur zu dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages als Werkvertrag nach § 631 BGB zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen. Tritt das Reisebüro vor dem Kunden jedoch wie ein eigenverantwortlicher Reiseveranstalter auf, indem es unter anderem Reisen nach den Wünschen und Vorstellungen des Reisenden zusammenstellt, dann kommt es zu einem Reisevertrag mit dem Reisebüro als Reiseveranstalter. Dazu werden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB angewendet und es muss aus der Sicht des Reisenden zu einer Bündelung eines Pakets von Reiseleistungen für ihn durch das Reisebüro kommen. Abzustellen ist stets auf die Sichtweise des Reisenden. Siehe hierzu auch: Wer ist Reiseveranstalter bzw. Wer ist Reisevermittler

Organisator einer Gruppenreise

Nicht ganz klar ist, ob der Organisator einer Gruppenreise als Reiseveranstalter erklärt werden kann. Stellt er sich nach außen vor dem Reisenden als Organisator und Verantwortlicher einer durch ihn zusammengestellten Reise dar, dann tritt er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf, dann ist er als Reiseveranstalter einzustufen und muss sich auch dementsprechend behandeln lassen. Der Organisator kann dann nicht als Reiseveranstalter angesehen werden, wenn er nur intern Aufgaben wahrnimmt und nur die Reisekosten verlangt, die an eine Organisation zu zahlen sind. Nimmt der Organisator selbst auch teil, dann ist von einer BGB Gesellschaft nach §§ 705 BGB auszugehen. Wird beispielsweise durch einen Wanderverein angeboten, dass die Mitglieder an einer Bergtour teilnehmen können, welche durch einen ehrenamtlich tätigen Vereinskameraden durchgeführt werden soll, dann kann kein Reisevertrag angenommen werden, sondern es handelt sich um eine privat organisierte Tour im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes (BGH, Urt. v. 11.12.1995, Az.: II ZR 301/94).

Eventreisen

Handelt es sich um eine Eventreise zu einem Musical oder eine Großveranstaltung wie z.B. zu einem Fußballspiel, dann sind bei einer Beförderung und dem Event grundsätzlich eine Pauschalreise anzunehmen, wenn alles als eigene Leistung und auf eigene Rechnung angeboten wird. Damit der Anbieter nicht als Reiseveranstalter eingestuft wird, muss der Reisende klar zum Ausdruck bringen, dass er keine eigene Verantwortung für das Event übernehmen wird (LG Berlin, RRa 1997,75).

Gewinn einer Reise

Wird eine Reise z.B. bei einem Preisausschreiben gewonnen, dann ist zwischen dem Veranstalter des Gewinnspiels und dem Reiseveranstalter, der als Organisator der Reise fungiert zu Gunsten des Gewinners ein Reisevertrag anzunehmen. Dem Gewinner stehen damit alle Rechte aus dem Reisevertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter zu (AG Cloppenburg, NJW-RR 2001, 1274). Es ist auch dann eine Reise anzunehmen, wenn das Unternehmen, welches die Reise auslost, nur die Unterkunft bereitstellt und es nur zu einer Vermittlung der Anreise kommt. Eine Reise ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Reisende den Eindruck erhält, dass er während der Reise betreut wird (LG, Berlin, Urt.v. 9.12.97, 15 O 458/97, EuGH, Urt. v. 15.6.1999, Az.: C-237/97). Selbst bei einer Gewinnreise muss der Reiseveranstalter mit einem Sicherungsschein nach § 651 k BGB gegen Insolvenz des Veranstalters sichern (EuGH, Urt. v. 15.6.1999, Az.: C-237/97). In die AGB darf keine Klausel aufgenommen werden, die besagt, dass die Gewinnzusage nur erfüllt wird, wenn eine Kostenpauschale gezahlt wird. Denn eine solche Klausel würde dem § 661 a BGB wiedersprechen und nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam sein

Kreditkartenunternehmen als Reiseveranstalter

Kreditunternehmen, die seinen Karteninhabern eine Reise anbieten und nicht deutlich machen, dass die Reise nur vermittelt werden soll, müssen sich als Reiseveranstalter behandeln lassen (OLG Celle NJW-RR 1990, 445). Siehe hierzu auch: Reiseveranstaltereigenschaft
Banken können Veranstalter werden, wenn sie Reisen eigenverantwortlich anbieten.

Stop-Over-Programme

Wird durch das Kreditkartenunternehmen den Karteninhabern eine Reise angeboten und es geht nicht deutlich hervor, dass es sich dabei um eine vermittelte Reise handelt, dann muss sich das Kreditkartenunternehmen als Reiseveranstalter behandeln lassen. Dasselbe gilt für Banken, wenn diese Reisen eigenverantwortlich anbieten (LG Frankfurt a.M., RRa 1995,168).

Omnibustagreisen

Bei Omnibustagesreisen handelt es sich um Reiseveranstaltungen, wenn eine Mahlzeit mit inbegriffen ist oder ein Skipass oder ein Besichtigungsprogramm. Auch auf die Kaffefahrten sind die §§ 651 a ff. BGB anzuwenden (OLG Celle, NJW RR 2003,1637).

„Mini-Kreuzfahrten“ von Fährlinien

Kreuzfahrten sind als Pauschalreisen einzustufen (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12, OLG Bremen, Urt. v. 9.11.2012, Az.: 2 U 44/12). Begründet wird dies damit, dass es nicht nur zu einer Beförderung mit dem Schiff über mehrere Tage hinaus kommt, sondern auch die Unterkunft auf dem Schiff, die Verpflegung und in den meisten Fällen noch ein touristisches Aufenthaltsprogramm an Bord inbegriffen ist in der Leistung. Steht kein Zusatzprogramm zur Verfügung wie z.B. Ausflüge, dann ist eine Kreuzfahrt dennoch als Pauschalreise einzustufen (EuGH, Urt. v. 7.12.10. Az.: C-144/09, C-585/08). Auch eine Frachtschiffreise ist als Pauschalreise einzustufen. Da es auch hier wieder auf die Bündelung von einzelnen Reiseleistungen wie z.B. Beförderungs- und Unterbringungsleistungen mit touristischer Gestaltung ankommt. Mini Kreuzfahrten von Fährlinien sind nur dann als Reiseveranstaltungen anzusehen, wenn abgesehen von der Beförderung noch zusätzlich andere Leistungen angeboten werden, wie z.B. Ausflüge. Der Reisezweck muss also über die Beförderung hinausgehen.

Ferienparkaufenthalt

Der Aufenthalt in einem Ferienpark hingegen, wie z.B. der Aufenthalt in einem der Center Parcs ist als eine Reise im Sinne des § 651 a I einzustufen. Ausschlaggebend ist, dass sowohl eine Unterkunft als auch Freizeiteinrichtungen von der Leistung umfasst sind. Ein Reiseveranstalter kann in einem solchen Fall auch jemand sein, der die Vertragsleistungen selbst erbringt ( LG Frankfurt a. M., RRa 1996,235).

Rail and Fly

Rail&Fly Angebote eines Luftfahrtunternehmens

Bei Rail&Fly Angeboten von einem Luftfahrtunternehmen handelt es sich nicht um eine Pauschalreise. Begründet wird dies damit, dass nicht mehr als zwei Reiseleistungen zu einem eigenverantwortlichen Paket zusammengetan werden. Es liegt ausschließlich die Nutzung eines von der Bahn angebotenen Sondertarifes vor, welcher mit einem Flug kombiniert wird.

Rail&Fly Angebote eines Reiseveranstalters

Erhält der Reisende ein Rail&Fly Ticket für die Fahrt zum Flughafen um eine Pauschalreise anzunehmen, dann kann diese Bahnreise als selbstständige Leistung in das Paket des Reiseveranstalters integriert werden, wenn diese Bahnreise durch den Reiseveranstalter als eigene angeboten wird. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine Pauschalreise mit oder ohne feste Zeiten handelt. Dann kommt es jedoch zu einer Haftung des Veranstalters für Reisemängel der Bahnanreise, wie z.B. bei einem Zugausfall oder einer Verspätung (vgl. LG Berlin, Urt. v. 30.11.1012, Az.: 55 S 114/1). Kommt es zu einer Flugzeitenänderung und wird dadurch das zur Pauschalreise gehörende Zug-zum Flug Ticket nicht mehr nutzbar, dann hat der davon betroffene Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich bezahlten Fahrtkosten vom Flughafen zum Wohnort (AG Duisburg, Urt. v. 7.01.13, Az.: 3 C 3475/12). Dies gilt jedoch nur, solange sich die Kosten im angemessenen Bereich halten. Es ist sehr wichtig, dass eine Trennung zwischen der Eigenleistung des Reiseveranstalters und einer vermittelten Fremdleistung der Bahn vorliegt. Kommt es nämlich zu einem Mangel bei der Zugreise und der Reiseveranstalter möchte nicht für einen solchen Mangel haften, dann muss er dies dem Fluggast explizit mitteilen. Sollte es zu Zweifeln oder Unklarheiten kommen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt. Der Reiseveranstalter kann sich also einer Haftung für Verspätungen oder Schlechtleistungen der Bahn nur entziehen, wenn er deutlich in seiner Reiseausschreibung, Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinweist, dass die Zugfahrt nur in Kooperation mit der Bahn stattfindet und der Reisende grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, dass er rechtzeitig am Flughafen ankommt. Ausschlaggebend ist wie der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auftritt.

Baukastensystem/Internet-Portale

Bei Bündelung von Reiseleistungen nach dem Baukastensystem oder durch Internet-Portale liegt in der Regel ein Reisevertrag vor. Eine Bündelung ist auch dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter:

nur namentlich mit einer Einzelpreisabgabe benennt.

Paketveranstalter

Liegt der Fall vor, dass ein Reiseveranstalter, wie z.B. ein Busreiseveranstalter teilweise oder sogar ganz Reiseleistungen bei einem anderen gewerblichen „Paketveranstalter“ erhält, dann ist nur zwischen dem Reisenden und dem Busreiseveranstalter ein Reisevertrag anzunehmen. Zwischen dem Paketveranstalter und dem Busreiseveranstalter liegt ein Werkvertrag vor, nicht jedoch ein Reisevertrag. Begründet wird dies damit, dass es an einem Schutzbedürfnis des Reiseveranstalters fehlt. Die Situation verhält sich wie bei einem gewerblichen Zwischenmieter, der sich ebenfalls nicht auf die Mietschutzvorschriften beziehen kann (OLG Frankfurt a.M., RRa 1999,211). In dem Werkvertrag kann auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter angenommen werden. Damit stehen dem Reisenden nur Ansprüche aus §§ 651 ff BGB gegen den Reiseveranstalter zu. Es kann weiterhin nicht zu einer Durchgriffshaftung des Paketveranstalters kommen, da beim Reisenden kein zurechenbarer Rechtschein vorhanden ist.

Ferienunterkunft

Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Reisevertragsrecht analog auf die Bereitstellung von Ferienunterkünften anzuwenden, sofern der Kunde davon ausgehen durfte, dass das Objekt von dem jeweiligen Anbietenden zur Verfügung gestellt wird und der eigentliche Leistungsträger nicht offensichtlich in Erscheinung tritt (BGH X ZR 157/11). Eine weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung in eigener Verantwortung erbracht wird. Eine direkte Anwendung kommt aufgrund der fehlenden Bündelung von Leistungen in der Regel nicht in Betracht. Dies wird seitens des BGH damit begründet, dass die Vermietung von Ferienwohnungen dem Leitbild von Reiseleistungen entspricht, sofern sie im eigenen Namen geschieht. Insbesondere wenn Wohnungen oder Häuser in eigenem Namen angeboten werden, ohne dass der jeweilige Eigentümer genannt wird, liegt in der Regel eine Möglichkeit zur analogen Anwendung des Reisevertragsrechts vor.

"Nur Hotel"

Bei einer ausschließlichen Buchung eines Hotelzimmers bei einem Veranstalter ist ebenfalls das Reisevertragsrecht grundsätzlich analog anzuwenden, solange der Vertrag nicht mit dem Beherbergenden direkt selbst geschlossen wird, da es sich in diesem Fall lediglich um einen Mietvertrag handelt(BGH X ZR 134/13). Auf Kuraufenthalte findet das Reiserecht hingegen aufgrund des medizinischen Zwecks keine Anwendung.

Differenzierung Reiseveranstalter-Reisevermittler

Reisevermittler als Handelsvertreter und Handelsmakler

1) Betrachtet man einen Reisevermittler aus handelsrechtlicher Sicht, dann ist er im Verhältnis zu einem Reiseveranstalter als Geschäftsherr als Handelsvertreter oder als Handelsmakler anzusehen. Die Einstufung eines Reisevermittlers als Handelsvertreter erfolgt nur dann, wenn dieser als selbstständig Gewerbetreibender aufgrund von einem Agenturvertrag stets die Aufgabe hat, einem oder sogar mehreren Reiseveranstaltern oder touristischen Leistungsträgern Geschäft zu vermitteln oder Geschäft mit diesen abzuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014, Az.: VII ZR 168/13), (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1981, Az.: VII ZR 238/80). In Folge eines solchen schriftlichen Agenturvertrages kommt es zur Eingliederung des Handelsvertreters in das Vertriebssystem des Reiseunternehmens als Abschlussvertreter. Bei einem Reisevermittler mit Handelsvertreterstatus kommt es stets zum handeln im „fremden Namen und fremder Rechnung“ des Geschäftsherrn. (Siehe hierzu auch: Wer ist Reiseveranstalter bzw. Wer ist Reisevermittler)

2) Der Reiseveranstalter macht von dem Vermittler bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Gebrauch. Gleichzeitig ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Geschäftsherrn nach § 278 BGB bei der Durchführung des Reisevertrages zuständig. Aus diesem Grund werden die Pflichtverletzungen des Vermittlers dem vermittelten Unternehmen so zugerechnet, als wenn es sein eigenes Verschulden wäre.

3) Reisevermittler werden eingestuft als Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. BGB, wenn kein Agenturvertrag vorliegt, welcher der Reisevermittler dazu befähigt regelmäßig Verträge für touristische Unternehmen zu vermitteln (AG Ludwigsburg, RRa 1999, 197,199). Dem Makler steht dann die freie Wahl bei der Auswahl der Reiseveranstalter zu, die er seinen Kunden vermitteln möchte. Dem Reisebüro kommt damit eine eher interessenneutrale Stellung zu als den Agenturen, die die Reisen ihres Veranstalters bevorzugt anzubieten hat (§ 86 HGB).

4) Auch ein Reisevermittler mit Handelsmaklerstatus kann vertragsrechtlich im fremden Namen und auf fremde Rechnung vermitteln. Sie werden dadurch zu Abschlussvertretern des vermittelten Reiseunternehmens (BGH, Urt. v. 19.11.1981, NJW 1982,377). Der größte Unterschied zwischen einem Handelsvertreter und einem Handelsmakler ist, dass dem Handelsmakler kein gesetzlicher Provisionsanspruch zusteht. Im Jahr 2014 haben das viele Airlines, darunter auch Lufthansa verstanden und daraufhin alle bestehenden Agenturverträge gekündigt und die Vermittler als Handelsmakler mit einer Nullprovision auf das Serviceentgelt verwiesen.

Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters

1) Da es sich bei Handelsvertretern und Handelsmaklern nach § 164 BGB um Abschlussbevollmächtigte der vermittelten Reiseunternehmens handelt, können diese Vertragsangebote Dritter annehmen auch unabhängig von den Grenzen ihrer Abschlussvollmacht. Kommt es zu Vermittlerfehlern zwischen dem Reisevermittler und Reiseveranstalter, dann kommt es zu einer Zurechnung gegenüber dem Veranstalter. Durch eine Klausel in den AGBs, welche die Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros als unverbindlich erscheinen lassen sollen, kann die Zurechnung von Angaben des Reisevermittlers nicht verhindern. Durch den BGH wurden solche oder auch ähnliche Klauseln als unwirksam nach § 307 I 1 BGB eingestuft. Begründet wurde dies damit, dass es dadurch zu einer unangemessenen Behandlung des Reisenden kommen würde (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1, NJW 2014,1168).

2) Die Reisebüroagentur ist als Handelsvertretung dazu verpflichtet Anträge des Reisenden für den Reiseveranstalter entgegen zu nehmen. Weiterhin kann die Agentur nach § 91 II BGB Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen. Bei solchen Erklärungen handelt es sich um Vertragsangebote, Sonderwünsche oder Erklärungen des Reisenden zur Geltendmachung von Rechten aus der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages. Die Ausübung der Handelvertretertätigkeit für den Reiseveranstalter ist zumindest dann anzunehmen, wenn das Reisebüro das erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken verwendet und die Anmeldeformulare des Reiseveranstalters hat. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden verbleibt beim Reiseveranstalter. Weiterhin werden dem Reiseveranstalter Unterlassungen bei der Beratung und Information des Kunden beim Abschluss des Reisevertrages angerechnet (AG Hannover, RRa 2009,76). Der Veranstalter kann durchaus nach § 6 II Nr. 8 BGB InfoV den Veranstalter als Ansprechperson für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprühen nach § 651g I angeben. Dafür muss dieser namentlich klar und eindeutig aus der Reisebestätigung hervorgehen.

Reisevermittler als Erfüllungsgehilfe

1) Der Reiseveranstalter haftet immer dann für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB für seinen Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB, wenn der Reisevermittler nach der getroffenen Auswahl des Reisenden zum Abschluss und bei der weiteren Entwicklung Abwicklung des Reisevertrages als Agentur eines Reiseveranstalters tätig wird(BGH, RRa 2006,170; LG Frankfurt a.M., NJW RE 2009, 1572, AG Homburg, NJW RR 2006,1358). Hier bedarf es jedoch einer Abgrenzung zwischen den folgenden beiden Situationen: a) Der Reisevermittler wird tätig als Vertreter des Reisveranstalters in Erfüllung des Reisevertrages b) Der Reisevermittler wird tätig in Erfüllung einer eigenen Beratungspflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Reisekunden

2) Der Reisevermittler kann nur dann als Erfüllungsgehilfe auftreten, wenn er Vertreter des Veranstalters ist. Das setzt jedoch voraus, dass er den gesetzlichen Informationspflichten nach der BGB-InfoV für seinen Reiseveranstalter nachzukommen hat. Zu beachten ist jedoch, dass die Haftung des Veranstalters nach § 278 NGN für Pflichtverletzungen seiner Agentur nicht der Haftung des vermittelnden Reisebüros entgegensteht bezüglich der Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Vermittlertätigkeit (BGHZ 63,382,388; BGH, RRa 2006,266, BGH, RRa 2006,170).

3) Berät das stationäre Reisebüro oder der Online-Vermittler im ersten Kontakt mit dem Kunden für verschiedene Veranstalter, so kann er noch nicht als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gelten, da dieser noch nicht im Pflichtenkreis eines Reiseveranstalters steht (AG München, RRa 2008, 199; AG Düsseldorf, RRa 2004,21). Kommt es in diesem vorvertraglichen Zeitraum zu einer Pflichtverletzung im Verhältnis vom Reisenden und dem Vermittler, dann sind die Ansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II, 280 I) zu berücksichtigen. Der BGH nimmt in seinem Urteil zum Reisepass Fall vom 25.04.06 keine Stellung dazu, ob neben dem Reisevertrag mit dem Veranstalter zusätzlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler geschlossen wird oder ob ausschließlich eine Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis des Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt (BGH, NJW 2006,2321, RRa 2006).

Pflichten des Reiseveranstalters

Die Aufgaben und Verpflichtungen des Reiseveranstalters ergeben sich aus dem abgeschlossenen Reisevertrag und sind in §§651 ff BGB geregelt. Neben den allgemeinen Pflichten bei den sogenannten Werkverträgen, wie Erfüllung der vereinbarten Reiseleistungen, existiert eine Reihe von Vorkehrungen, die unabhängig von den vertraglich vereinbarten Bedingungen getroffen werden müssen.

So muss der Reiseveranstalter durch eine entsprechende Versicherung gewährleisten, dass dem Reisenden der gezahlte Preis bzw. Aufwendungen für die Rückreise im Falle der Illiquidität oder Insolvenz des Reiseveranstalters erstattet werden (§ 651k BGB). Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter dafür verantwortlich, dass die Reise zum Reisebeginn auch durchgeführt werden kann; AG Hannover, Urteil vom 8.5.2008, Az.: 514 C 17158/07.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung mit allen erforderlichen Informationen und einem Sicherungsschein zu überreichen. In dieser Reisebestätigung müssen gemäß §6 II Nr.7 BGB-InfoV und nach § 651 a III BGB unter anderem, Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten sein, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel rechtzeitig anzuzeigen; vgl. BGH, Urteil vom 21.2.2017, Az.: X ZR 49/16.

Er ist verpflichtet, die Reise so wie vereinbart zu erbringen, dazu gehört auch zum Beispiel das Bereitstellen eines Flughafenstransfers. Ist die Übernachtung in einem Ferienhaus Teil des Reisevertrags, muss die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung der versprochenen entsprechen (vgl. AG Neuruppin, Urt. v. 02.10.2007, Az: 43 C 6/07).

Nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten hat der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsabschluss über die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in einer dafür geeigneten Form zu unterrichten.

Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, dem Reisenden auf die Obliegenheit einer rechtzeitigen Mängelanzeige hinzuweisen; siehe BGH, Urteil vom 21.2.2017, Az.: X ZR 49/16. Verletzt er diese Hinweispflicht, so ist davon auszugehen, dass der Reisende eine rechtzeitige Mängelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.

Allerdings ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, die Kosten einer Urlaubsvertretung im Fall der Reiseabsage zu übernehmen; AG Rostock, Urteil vom 12.10.2016, Az.: 47 C 142/16.

In diesem Fall buchte ein Reisender eine Kreuzfahrt und heuerte für seine geplante Urlaubszeit eine berufliche Vertretung an. Die Kreuzfahrt wurde später allerdings wieder abgesagt, da das Kreuzfahrtschiff noch nicht fertiggestellt war. Daraufhin verlangte der Reisende von der Reederei, seinem Reiseveranstalter, die Kosten für die Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dies wurde durch das Gericht jedoch abgelehnt, da der Reiseveranstalter nicht für den entstandenen Schaden bei einem Dritten haften muss.

Das Luftfahrtunternehmen muss den Gast nicht über eine bestehende Visumspflicht informiert haben. Ein Fluggast ist schon im eigenen Interesse gehalten, sich vor dem Abflug die für die Einreise in einen Transit- oder Zielstaat von diesem verlangten Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visums zu verschaffen und diese Dokumente während des Fluges mitzuführen.

Ein Reiseveranstalter muss eine Reise zunächst so ausführen, wie dies vereinbart ist. Daher sind die vertraglich zugesagten Einzelleistungen bindend. Jedoch sind auch Einzelleistungen oder der Reisepreis änderbar. Während § 651a Abs. 4 BGB die Voraussetzungen einer Erhöhung des Reisepreises regelt, enthält das Reisevertragsrecht keine Bestimmung zu den Voraussetzungen einer Änderung der vereinbarten Reiseleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Änderungen ohne weiteres zulässig sind, denn dies wäre weder mit der Bindung des Reiseveranstalters an den geschlossenen Vertrag noch mit der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Änderungen wesentlicher Reiseleistungen in § 651a Abs. 5 Satz 1 BGB vereinbar.

Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat.

Reiseveranstalter im Internet

Wenn ein Reiseanbieter auf seiner Internetseite eine Email Adresse angibt, ist anzunehmen, dass diese Adresse für die Nutzung im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt wurde. Grundsätzlich handelte es sich also um eine taugliche Empfangseinrichtung für Willenserklärungen zwischen Abwesenden im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch wenn das Reiseunternehmen nicht den Sitz im gleichen Land hat wie der Reisende, und daher auch eine andere Sprache spricht, kann der Veranstalter sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Reisende eine Benachrichtigung in seiner Muttersprache schickt. Zwar ist eine Erklärung in deutscher Sprache dann für eine Willenserklärung ungeeignet, wenn entweder niemand das Gesprochene verstehen kann oder wenn der Erklärende weiß, dass er von dem konkreten Empfänger nicht verstanden wird. Etwas anderes gilt aber, wenn der Veranstalter auch eine Seite in deutscher Sprache hat. Dann kann der Gast erwarten, dass seine Nachricht empfangen und verstanden wurde.

Insbesondere ist der Verweis darauf, dass das Programm der Klägerin nicht hinreichend benannt wurde, nicht ausreichend – angesichts der heutigen Menge an Computerprogrammen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, kann aus der Unkenntnis des Programms nicht automatisch ein Zweifel an der Echtheit und Funktionsfähigkeit des Programms geschlossen werden. Im Gegenteil ist die E-Mail-Kommunikation anerkanntermaßen unabhängig von den verwendeten Programmen äußerst zuverlässig.

Beziehung zum Reisenden

Der Vertragspartner des Reiseveranstalters ist der Reisende (BGH NJW, 1985, 1457, 1458). Dieser bucht die Reise für gewöhnlich für sich selbst und bzw. oder für eine andere weitere Person (BGH NJW 1989,2750; BGH, NJW 2002, 2238). In § 651a BGB ist weder der Begriff des Reiseveranstalters, noch der Begriff des Reisenden definiert. In der Richtlinie wird nicht der Begriff des Reisenden verwendet, sondern der Begriff des Verbrauchers. In der Richtlinie erfolgt ausschließlich eine Unterscheidung zwischen dem Hauptkontrahenten, welcher den Vertrag abschließt, den anderen Begünstigten und dem Erwerber, an den die Reise abgetreten werden kann. Allen diesen Verbrauchern stehen die Rechte aus der Richtlinie zu (Urt. v. 15.06.1989, Az.: VII ZR 205/88). Es ist nicht möglich den Begriff des Verbrauchers aus § 13 BGB auf den Reisenden anzuwenden, da der persönliche Anwendungsbereich der § 651a ff. nicht nur private Reisende umfasst. Nicht nur Verbraucher nach § 13 BGB können Reisende sein, sondern auch Unternehmen nach § 14 BGB. Durch den BGH wurde in seiner Incentive Entscheidung (Urt. v. 16.04.2002, Az.: X ZR 17/01) bestätigt, dass auch eine Person, welche nicht selbst die Reise antritt, durchaus Vertragspartner und auch Reisender sein kann. Auch ein Incentive-Unternehmen, welches Kunden aufgrund von einer Werbeaktion kostenfreie Reisen zur Verfügung stellt, ist als Reisender i.S.v. § 651a I BGB anzusehen. Der Reisende im Sinne des § 651a gilt nicht als Veranstalter gegenüber dem Leistungsträger. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern unterfällt nicht den §§ 651a ff., sondern den Vorschriften der jeweiligen Vertragsart. Handelt es sich um einen Gastschulenaufenthalt, dann erfolgt eine Unterscheidung zwischen den Reisenden und Gasteltern, obwohl meistens die Eltern der Vertragspartner des Reiseveranstalters sind.

Reisender als Veranstalter

Im Verhältnis zum Leistungsträger ist Reisender nicht ein Veranstalter.

Die Rechtsbeziehung zwischen Reiseveranstalter unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps für Beherbergungsverträge (Hotelier) oder für Beförderungsverträge (Luftfahrtunternehmen) (OLG Celle NJW-RR 2004, 1698) und nicht den §§ 651a ff.

Reisender bei Gastschulaufenthalten

Bei Gastschulaufenthalten nach §651 I wird zwischen:

  • Gasteltern
  • Reisender

unterschieden. Reisender der Vertragspartner des Reiseveranstalters sind in der Regel die Eltern.

Rechtsbeziehungen beim Reisevertrag

Reisende und Reiseveranstalter

Die Vertragsparteien des Reisevertrags sind der Reiseveranstalter auf der einen Seite und der Reisende auf der anderen Seite. Dabei kann der Reisende die Reise entweder für sich selbst buchen oder für einen Dritten (BGH, NJW 1985, 1457; BGH, NJW 1989,2750; BGH, NJW 2002, 2238). Die Regelungen der §§ 651 a-m BGB können nur im Verhältnis von Reiseveranstalter und Reisenden angewendet werden. Alle anderen Personen, für die etwas durch den Reisenden selbst gebucht wurde, sind ausschließlich als Reiseteilnehmer einzustufen. Diesen stehen nur Rechte aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter zu (§328 ff.) (BGH, NJW 1985, 1457; LG Frankfurt a. M., RRa 2007,16; OLG Düsseldorf, NJW RR 1990, 186). Diese Reiseteilnehmer sind nicht als Vertragspartner des Reiseveranstalters anzusehen. Dennoch steht Ihnen das Recht zu ihre Reiseteilnahme vom Reiseveranstalter zu verlangen. Sie unterfallen weiterhin den Schutzpflichten des Reiseveranstalters im Rahmen der Fürsorgepflicht. Umgekehrt kann der Reiseveranstalter von ihnen nicht den Reisepreis herausverlangen. Abgegrenzt davon muss der Fall werden, in dem der Vertragsabschluss durch einen Vertreter erfolgt (§§164 BGB). Das kann bei einer Gruppenreise der Fall sein, bei der zwar eine eigene Willenserklärung abgegeben wird, jedoch die eigene Willenserklärung im fremden Namen für die Mitreisenden erfolgt (BGH, NJW 1989, 2750).

Reiseveranstalter und Leistungsträger

Begriff des Leistungsträgers

In den meisten Fällen liegen zwischen dem Reiseveranstalter und den anderen Leistungsträgern, wie z.B. den Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen die jeweiligen Beherbergungs- bzw. Beförderungsverträge vor. Durch solche Charterverträge oder Hotelreservierungsverträge des Reiseveranstalters kommt es jedoch nicht zu einer Berechtigung der Reisenden als Vertragspartner. Als Leistungsträger kommt nur derjenige in Frage, der die Reiseleistung als selbstständiger Unternehmer erbringt und keine wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung mit dem Reiseveranstalter aufweist. Ein Leistungsträger muss sich nicht nach den direkten Weisungen des Reiseveranstalters richten. Er ist weiterhin nicht Teil seiner Organisation. Die einzige Pflicht die damit für Luftfahrtunternehmen und Hotels besteht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, welche im Rahmen des Charter- bzw. Hotelreservierungsvertrages zu erfolgen hat. Leistungsträger sind:

Luftfahrtunternehmen (LG Frankfurt a.M., NJW 1980,1230; BGH, NJW 1983,448; OLG Düsseldorf, NJW RR 1992,1330)

• Busunternehmen (für Ausflüge des Veranstalters am Urlaubsort/ für Rundreisen oder den Transfer) (BGH, RRa 2007,221)

• Hotelunternehmen im Zielgebiet (LG München, NJW RR 1995,1522)

• Selbstständige Repräsentanzen des Reiseveranstalters im Zielgebiet (OLG München, NJW RR 1999, 1358)

• Incoming-Agentur am Urlaubsort (LG München, RRa 2001,160)

• Reederei (LG Frankfurt a.M., RRa, 2001,30)

• Selbstständige Safariführer, Bergführer, Fremdenführer (BGH, NJW 1985,1457)

• Personal der Leistungsträger (LG Frankfurt a.M., NJW RR 1986,852)

Vertrag zu Gunsten Dritter

1) Die Vertragsschließung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Leistungsträger erfolgt in erster Linie im Interesse des Reisenden, obwohl ein Gewinninteresse des Reiseveranstalters gegeben ist. Aus diesem Grund kann man durchaus von einem Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgehen. Dadurch kommt es für den Reisenden dazu, dass diesem unmittelbare Erfüllungsansprüche gegen den Leistungsträger zustehen (BGH, NJW 1985, 1457; BGH, NJW 2002,2238; AG Bad Homburg, RRa 2003,178).

2) Einige Stimmen in der Literatur sehen in dem Vertrag lediglich einen Vertrag mit Schutzwirkung und sprechen dem Reisenden somit kein eigenes Forderungsrecht gegen den Leistungsträger zu (LG Frankfurt a.M., NJW RR 1986,852). Teilweise wird sowohl ein Vertrag zu Gunsten Dritter, als auch ein Vertrag mit Schutzwirkung abgelehnt, weil die Person des Reisenden beim Vertragsschluss zwischen dem Reiseveranstalter und dem Leistungsträger noch nicht bekannt ist und somit keiner der Parteien im Interesse des Reisenden handelt, so dass es nicht zu einer Schutzbedürftigkeit des Reisenden kommt. Eine solche Ansicht ist jedoch nicht zu vertreten, da die Reiseleistungen in erster Linie im Interesse des Reisenden als Dritten liegen.

3) In den meisten Fällen wird es nicht zu einem Rückgriff auf das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern durch den Reisenden kommen, da der Reisende auf den Reiseveranstalter als vertraglichen Partner zurückgreifen kann. Problematisch könnte dies jedoch in dem Fall werden, indem über das Vermögen des Reiseveranstalters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es zur Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters kommt. In einem solchen Fall wäre es für den Reisenden wichtig zu wissen, ob auch der Leistungsträger haftet. Dieser problematischen Fallkonstellation kommt seit der Einführung des Insolvenzschutzes (§651k) und der gesetzlichen EU- Passagierrechte kaum noch Bedeutung zu.

4) Der BGH macht in seinem Urteil vom 17.01.85 deutlich, dass er bei einem Chartervertrag zwischen dem Reiseveranstalter und einer Fluggesellschaft einen Vertrag zu Gunsten Dritter annimmt (BGHZ, 93, 271; LG Frankfurt a.M., NJW 1983, 52; OLG Düsseldorf, NJW RR 1992, 1330). Dadurch kann der Reisende im Falle von Insolvenz des Reiseveranstalters unmittelbare Erfüllungsansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen. Dadurch ist es der Fluggesellschaft nicht möglich bei dem Anspruch des Reisenden auf Beförderung einzuwenden, dass der Reiseveranstalter den Preis für den Charterflug nicht bezahlt hat. Der BGH vertritt die Ansicht, dass § 334 stillschweigend abgegolten ist und für den Versprechenden deshalb auch gegen einen Dritten Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorhanden sind. Sollte die Fluggesellschaft dem Reisenden dennoch die Beförderung verweigern, so macht sich die Fluggesellschaft schadensersatzpflicht gegenüber dem Reisenden. Im Innenverhältnis kommt es zu einer Gesamtschuld des Reiseveranstalters und des Luftfrachtführers. Diese Grundsätze sollten einheitlich angewendet werden und somit auch im Verhältnis zwischen dem Reisenden und anderen Leistungsträgern. Bezüglich des Deckungsverhältnises zwischen dem Reiseveranstalter und dem Leistungsträger muss deutsches Recht gelten oder zumindest muss das anwendbare Recht über eine nach § 328 BGB vergleichbare Regelung verfügen (BGHZ, 93,271). In der Praxis gilt der Hotelvoucher des Reisenden nicht als „qualifiziertes Reisepapier“ im Sinne des Vorauskasse Urteils des BGH, da keine Gegenzeichnung des Hotelvouches durch den Hotelier erfolgt. Der Hotelvoucher stellt keine Urkunde dar, welche den Hotelvertrag zu Gunsten des Reisenden bestätigt, sondern eher einen Gutschein zur Abrechnung der Hotelleistung gegenüber dem Reiseveranstalter. Grundsätzlich könnte man bei einem Hotelvoucher genauso wie bei einem Chartervertrag von einer Drittwirkung gegenüber dem Reisenden ausgehen aber aufgrund der Formulierung des Vouchers ist davon auszugehen, dass dies weder vom Reiseveranstalter noch vom Hotlelier so gewünscht ist.

Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe

1) Die Leistungsträger sind als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne von § 278 BGB anzusehen im Rahmen des Reisevertrages mit dem Reisenden. Sie sind jedoch nur solange als Erfüllungsgehilfen anzusehen, so lange sie für den Reiseveranstalter vertragliche Reiseleistungen erbringen und mit dem Wissen und Wollen des Reiseveranstalters in seinem Pflichtenkreis Aufgaben übernehmen (BGHZ, 190,157,171).Von der Einstandspflicht ist auch das Personal des Leistungsträgers umfasst. Als Erfüllungsgehilfen sind all die Personen anzusehen, die mit Willen des Reiseveranstalters bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeit als Hilfspersonen mitwirken.

2) Es gibt eine Haftungsgrenze für den Reiseveranstalter bei einem Verschulden seiner Leistungsträger beim Reisevertrag. Die Haftung des Reiseveranstalters kann sowohl durch das Montrealer Übereinkommen als auch vertraglich durch AGB Klauseln beschränkt werden. Leistungsträger gelten als sogenannte qualifizierte Erfüllungsgehilfen und sind von den einfachen Erfüllungsgehilfen abzugrenzen. Denn bei den einfachen Erfüllungsgehilfen oder auch Nichtleistungsträgern existiert die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung nicht. Der selbstständige Leistungsträger ist als qualifizierter Erfüllungsgehilfe nicht Teil der Organisation des Veranstalters und muss sich nicht seinem Weisungsrecht fügen (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.06.2010, Az.: 2/24 S 243/09), BGHZ, 100,185,189). Der einfache Erfüllungsgehilfe, wie z.B. der angestellte Reiseleiter hingegen schon.

3) Der Reiseveranstalter ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, dem Reisenden die Namensangaben der jeweiligen Leistungsträger mitzuteilen, deren er sich bedient für die Erbringung von bestimmten Leistungen. Dieser Grundsatz gilt auch für Charterfluggesellschaften und Vertragshotels.

4) Kommt es zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung (§§823 ff.) eines Verletzten gegen den Reiseveranstalter, weil dieser zum Beispiel seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, ist zu beachten, dass der Leistungsträger nicht als Verrichtungsgehilfe anzusehen ist im Sinne von § 831. Begründet wird dies damit, dass es für eine solche Annahme an der nötigen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (BGHZ, 193,298,303). Daraus folgt, dass ein Reiseveranstalter nur dann deliktisch haften muss, wenn ihm ein eigenes Verschulden bei seinen Verkehrssicherungspflichten zur ordnungsgemäßen Auswahl und auch der ordnungsgemäßen Überwachung des jeweiligen Leistungsträgers vorgeworfen werden kann (BGH, NJW 1988,1380; LG Hamburg, RRa 1995,187; AG Bonn, RRa 1996,128). Bei einem vom Veranstalter selbst betriebenen Ferienklub, einer eigenen Fluggesellschaft, eigenen Hotels und seinen Mitarbeitern handelt es sich um Verrichtungsgehilfen, da alle diese Bereiche zu dem Unternehmen des Reiseveranstalters gehören.

5) Bei einem Leistungsträger kommt gegenüber dem Reisenden nur eine Haftung auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht. Auch nur dann, wenn deutsches Recht nach Art. 4 Rom II-VO (Art. 10 BGBGB) Anwendung findet (OLG Frankfurt a. M., NJW RR 1988,153; LG Frankfurt a. M., NJW RR 1989,310)

Reisevermittlervertrag zwischen Reisenden und Reisevermittler

1) Unter Reisevermittlern sind die rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Reiseunternehmen zu verstehen, die Pauschalreisen von anderen Reiseveranstaltern oder auch andere touristische Dienstleistungen den Reisenden als Fremdleistungen anbieten. Unter solchen vermittelten Fremdleistungen Dritter sind wiederum Leistungen zu verstehen wie Pauschalreisen, Reisebausteine wie Unterkünfte, Ferienwohnungen, Flüge, Mietwagen und Reiseversicherungen. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen handelt es sich um die wichtigste Vermittlertätigkeit, die von Reisebüros vorgenommen wird. Während der übliche und klassische Vermittlermarkt durch die Digitalisierung starken Veränderungen unterzogen wurde, kam es zu einer Zunahme von Internet-Buchungen über Online-Reisevermittler.

2) Nach der überwiegenden Ansicht kommt es bei der Vermittlung einer Reise nicht nur zu dem Abschluss eines Reisevertrages, sondern auch zu dem Abschluss eines konkludenten Reisevermittlungsvertrages, bei dem es ausschließlich um die Vermittlung eines Reisevertrages geht. Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675, 631 BGB einzustufen. Damit finden auf den Vermittlervertrag die §§ 651a-m BGB keine Anwendung. Dem Reisebüro kommt somit eine Doppelfunktion zu, sowohl gegenüber dem Veranstalter, als auch gegenüber dem Reisenden. Einerseits kommt ihm die Funktion als Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters zu, in der Funktion als Stellvertreter für den Abschluss des Reisevertrages. Andererseits kommt ihm die Funktion als Vertragspartner eines Reisevermittlungsvertrages mit dem Reisenden zu.

3) Handelsrechtlich gesehen sind Reisevermittler entweder als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. BGB oder als Handelsmakler nach §§ 93 ff. BGB zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2002, Az.: X ZR 193,99; BGH, Urt. v. 13.01.2000, NJW RR 2000,985). Angemerkt werden muss jedoch, dass das HGB keine Regelungen für die Vertragsbeziehungen zwischen einem Handelsvertreter und einem Kunden aufweist. Nur in den seltensten Fällen kommt es durch einen Beratungsvertrag oder einer Haftung auf Grund von Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 zu einer Eigenhaftung des Handelsvertreters (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2002, Az.: X ZR 193,99). Es kommt dabei nicht auf sein Provisionsinteresse oder seine Sachkunde an, sondern ganz alleine auf eine eigene Gewährübernahme als Sachverwalter des Kunden. In diesen seltenen Fällen wird vom überwiegenden Teil der Literatur und den Instanzgerichten ein Reisevermittlungsvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages angenommen. Dieser Ansicht sollte Vorzug gegeben werden.

4) Ein Reisevermittlungsvertrag sollte allein schon deshalb angenommen werden, weil eine wirtschaftliche Interessenlage des Reisekunden gegeben ist. Der Reisekunde entscheidet sich nämlich bewusst gegen eine Direktbuchung bei dem Reiseveranstalter oder bei der Airline und entscheidet sich dafür, von der besonderen Fachkunde des Reisevermittlers Gebrauch zu machen. Ob dies stationär oder online erfolgt ist dabei nicht von Bedeutung, sondern es kommt ausschließlich darauf an, dass der Reiseveranstalter den Reisekunden umfassend bei der Reisedurchführung unterstützt und sachkundig berät. Dem Reisevermittler kommt somit ein großer Teil des Vertrauens des Reisekunden zu und er hat großen Einfluss auf die Auswahlentscheidung, den Vertragsschluss und die Durchführung einer Pauschalreise oder der Durchführung von Reiseeinzelleistungen. Weiterhin spricht für die Annahme eines Reisevermittlungsvertrages die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Vermittlers, die über eine Provision oder ein Serviceentgelt verläuft. Wird ein Serviceentgelt vom Reisenden verlangt, so ist zweifellos von einem Reisevermittlungsvertrag auszugehen (vgl. AG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.08.2011, Az.: 30 C 346/11); (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 21.10.2008, Az.: 14 C 391/07); AG Baden-Baden, 2.7.2012, 16 C 55/10). Seit dem Beginn des Buchungsvorgangs für die Vermittlung der Reiseleistung bis zu der Inanspruchnahme der Reiseleistung stehen der Reisevermittler und der Reisekunde in einer haftungsrechtlichen Beziehung nach §§ 675, 280 I BGB. Der Reisekunde kann dadurch von dem Reisevermittler nicht nur den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Reisevertrages erwarten, sondern darüber hinaus auch die Sicherstellung der Reiseleistung selbst, wenn diese noch Teil der Vermittlerpflichten ist.

5) Der BGH hat in seinem Urteil (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1) zum Flugzeitenänderungsfall vom 10.12.2013 entschieden, dass grundsätzlich das Reisebüro als Reisevermittler fungiert und gleichzeitig die Vertragspartei des Kunden ist bei einem Reisevermittlungsvertrag. Der BGH lässt dem Reisebüro weiterhin die Funktion als Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters für den vermittelten Vertrag zukommen. Besonders hervorgehoben wurde die Tatsache, dass der Reisevermittler sowohl bei dem Zustandekommen des Reisevertrages zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden beteiligt ist, als auch bei der Vertragsabwicklung, wenn dies nötig sein sollte. Der BGH hat weiterhin entschieden, dass der Vermittler dazu berechtigt ist, Informationen des Veranstalters, welche im Zusammenhang mit der Reise stehen, an den Reisen weiterzuleiten. Geschuldet wird dies der Tatsache, dass Reiseveranstalter und der Reisevermittler in einer rechtlichen Beziehung zueinander stehen. Dabei handelt es sich jedoch nur um Informationen, die im Zeitfenster von dem Vertragsschluss bis zum Reisebeginn nötig sind (BGH, Urt. v. 30.10.2010, Az.: Xa ZR 129/08). In seinem Urteil vom 30.09.2010 entschied der BGH, dass ein Reisebüro grundsätzlich die Aufgaben eines Vermittlers treffen bezüglich der Reiseleistungen (BGH, Urt. v. 25.03.2006, Az.: X ZR 198/04). Dennoch hat sich der BGH noch nicht dazu geäußert, ob ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Reisekunden und dem Reisevermittler vorliegt, wenn es zu einer Vermittlung oder einem Abschluss der Reise durch den Vermittler zwischen Veranstalter und Reisekunden kommt. Denn grundsätzlich ist die Aufgabe des Reisebüros ausschließlich die Beratung des Reisenden bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Alle weiteren Schritte wie die ordnungsgemäße Durchführung und die Buchung der ausgewählten Reise wird durch den Reiseveranstalter geschuldet. Entscheidet sich der Reisende für ein bestimmtes Produkt, so enden laut dem BGH damit auch die Beratungspflichten. Laut dem BGH besteht keine Notwendigkeit für die Annahme einer besonderen vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisevermittler und dem Reisenden. Aus diesem Grund sprach sich der BGH in dem Visumfall gegen eine Doppelhaftung des Veranstalters nach dem Reisevertragsrecht über § 278 BGB aus und auch bei dem Reisevermittler über einen Reisevermittlungsvertrag. In seiner Entscheidung vom 25.07.06 bezüglich der Informationspflicht einer Reiseabbruchversicherung, geht der BGH davon aus, dass durchaus ein Schuldverhältnis gegeben sein kann, jedoch gibt der BGH keine Informationen darüber, ob die Rechtsnatur des Schuldverhältnisses dann vertraglich oder gesetzlich ist. Würde es zu einer Pflichtverletzung durch den Reisevermittler kommen, so würden die Rechtsfolgen dieser Pflichtverletzung aufgrund des Vorliegens einer Vertretung nach §§ 164 ff. BGB und der Zurechnung als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB auf den Geschäftsherrn zurückfallen. In seiner Entscheidung vom 10.12.2013 zur Flugzeitänderung nimmt der BGH ein Vertragsverhältnis an und lässt die rechtliche Einordnung des Geschäftsbesorgungsvertrages noch offen. Siehe hierzu auch: Wer ist Reiseveranstalter bzw. Wer ist Reisevermittler.

6) Verfügt der Reiseveranstalter weiterhin über eigene Buchungsstellen, so sind diese nicht als Reisevermittler anzusehen. Auch dann nicht wenn diese die Bezeichnung als Reisebüro tragen, denn es wird keine Vermittlung durch einen Dritten vorgenommen. Eigene Buchungsstellen ähneln der Konstellation einer Buchung direkt beim Reiseveranstalter. Kommt es zu Pflichtwidrigkeiten bei der Beratung oder Buchung, dann sind diese unmittelbar dem Veranstalter als Stellvertreter nach § 164 BGB und Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zuzurechnen.

Erfüllungsgehilfen

Für eine Fehlbehandlung des Schiffsarztes sind die Veranstalter keinesfalls einstandspflichtig, da dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt Auch unter Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden.

Die größten Reisekonzerne

Nach der Information des Deutschen Reiseverbandes sah die Marktsituation in Deutschland im Jahr 2012 folgendermaßen aus:

Firmenname Umsatz in Mio. Euro Teilnehmer in Tsd. Marktanteil 2012
TUI Deutschland 4472 8000 18,30%
Touristik der REWE-Group 3176 6615 13,10%
Thomas Cook 3200 6100 13,10%
FTI 1624 3100 6,70%
Alltours 1400 1750 5,70%
Aida Cruises 1100 633 4,50%
Schauinsland Reisen 701 925 2,90%
Sonstige 35,70%

Urteile und Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
BGH, Urteil vom 3.6.2004 X ZR 28/03 Nach §5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.
BGH, Urteil vom 26.2.2009 Xa ZR 141/07
  • Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ist unwirksam.
  • Es ist dem Reisenden auch unzumutbar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Buchung im Reisebüro zu studieren.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.9.2009 16 U 238/08 Ein Reisevermittler vermittelt Reise und ist somit nicht ausführende Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter.
BGH, Urteil vom 20.3.1986 VII ZR 187/85 Eine Reisekostenrückertsattung kann nur innerhalb der Einspruchsfest geltend gemacht werden. Ansonsten kann eine Verjährung in Kraft treten, sobald diese Frist nicht eingehalten wird.
AG Frankfurt, Urteil vom 3.9.2002 32 C 3051/01
  • Ist ein Reisender Ausländer, mit erkennbarer Schwierigkeit im Verständnis der deutschen Sprache, so trifft den Reisevermittler eine ausdrückliche Unterrichtungspflicht hinsichtlich der Geltung von Visumbestimmungen.
  • Der Reiseveranstalter muss sich die Pflichtverletzung des Mitarbeiters des vermittelnden Reisebüros als eigene gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
BGH, Urteil vom 21.2.2017 X ZR 49/16 Der Reiseveranstalter hat die Pflicht, den Reisenden auf die Obliegenheit einer rechtzeitigen Mängelanzeigen hinzuweisen.
AG Rostock, Urteil vom 12.10.2016 47 C 142/16 Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Kosten einer eingesetzten Urlaubsvertretung zu übernehmen, für den Fall das die Reise abgesagt wird und die Vertretung damit nicht mehr gebraucht wird.
BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az.: X ZR 61/06 X ZR 61/06 Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94 Az.: VII ZR 201/94 Bei der Vermietung eines Bootes kann es sich rechtlich um einen Reise- aber auch um einen schlichten Mietvertrag handeln. Wenn es sich lediglich um ein Mietverhältnis handelt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, wenn das Boots zum Zeitpunkt der Mietbgeinns nicht zu Verfügung steht.
BGH, Urt. v. 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97 Az.: X ZR 122/97 a) Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.

b) Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, daß die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor.

BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97 Az.: I ZR 171/97 Nimmt ein Unternehmen, das als Leistungsträger auftritt, Zahlungen auf den Reisepreis ohne Übergabe eines Sicherungsscheins entgegen, so ist es als Reiseveranstalter zu beurteilen.
OLG Köln, Urt. v. 07.07.10, Az.: 16 U 3/10 Az.: 16 U 3/10 Um zu bestimmen wer bei einem Unfall haftet, ist die Eigenleistung eines Reiseveranstalters von einer Fremdleistung für den Reiseveranstalter objektiv abzugrenzen.
BGH, Urt. v. 09.07.1992, Az.: VII ZR 7/92 Az.: VII ZR 7/92 Klauseln in den AGB deutscher Reisevermittler sind auch dann wirksam, wenn die Vermittlung sich auf Ferienimmobilien im europäischen Ausland bezieht.
LG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.10, Az.: 22 S 17/10 Az.: 22 S 17/10 Bei Vermittlung von Reiseleistung muss eine Grenze zwischen Veranstalter und Vermittler deutlich erkennbar sein.
BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94 Az.: VII ZR 201/94 Bei der Vermietung eines Bootes kann es sich rechtlich um einen Reise- aber auch um einen schlichten Mietvertrag handeln. Wenn es sich lediglich um ein Mietverhältnis handelt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, wenn das Boots zum Zeitpunkt der Mietbgeinns nicht zu Verfügung steht.
BGH, Urt. v. 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10 Xa ZR 46/10 Wird eine Reiseleistung eines Dritten bei der Buchung einer Reise mit angeboten und gebucht, so hat dieser Dritte auch die Kosten zur Erfüllung seiner Reiseleistung zu tragen.
BGH Urt. v. 18.12.2012, Az.: X ZR 2/12 Az.: X ZR 2/12 Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist als Reisevertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB anzusehen.

b) Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort der Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder ist seine Anreise erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags ist.

LG Berlin, Urt. v. 30.11.1012, Az.: 55 S 114/1 Az.: 55 S 114/1 Wird ein Angebot Rail&Fly angeboten, so haftet der Reiseveranstalter auch für Verspätungen des Zuges.
BGH, Urt. v. 23.10.2012, Az.: X ZR 157/11 Az.: X ZR 157/11 Bestehen aus dem Mietverhältnis, Reiseveranstalter und Verbraucher noch Ansprüche, so können diese am Wohnort des Verbrauchers geltende gemacht werden.
BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1 Az.: X ZR 24/1 Verletzt der Reisevermittler seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Reisenden, so macht er schadensersatzpflichtig.
BGH, Urt. v. 10.12.2002, Az.: X ZR 193,99 Az.: X ZR 193,99 a)§ 651 k BGB schützt den Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters auf dem Wege der Kundengeldabsicherung. Die Vorschrift begründet keine Befugnis des Reisebüros, an Stelle des Reiseveranstalters oder des Verwalters im Konkurs über sein Vermögen über Anzahlungen auf den Reisepreis zu verfügen, die das Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters für diesen eingezogen hat. 


b)
Hat ein Reisebüro als Handelsvertreter und Inkassobevollmächtigter des Reiseveranstalters Anzahlungen unter Beachtung des § 651 k BGB eingezogen, schuldet es dem Reiseveranstalter auch im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters Schadensersatz, wenn es die Anzahlungen vertragswidrig den Reisenden zurückerstattet oder für von diesen anderweitig gebuchte Reisen verwendet.

[http://reise-recht-wiki.de/verletzung-der-aufklaerungspflicht-durch-reisevermittler-urteil-az-30-c-346-11-68-ag-frankfurt.html

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.08.2011, Az.: 30 C 346/11]

Az.: 30 C 346/11] Verletzt der Reisevermittler seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Reisenden, so macht er schadensersatzpflichtig.
AG Hamburg, Urt. v. 21.10.2008, Az.: 14 C 391/07 Az.: 14 C 391/07 Bei Abschluss eines Reisevertrages mit einem Reiseveranstalter trägt dieser auch die Pflicht den Reisenden hinsichtlich einer Stonierung aufzuklären.
BGH, Urt. v. 23.01.2014, Az.: VII ZR 168/13 Az.: VII ZR 168/13 Ein Reisevermittler hat keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovision, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist.
BGH, Urt. v. 19.11.1981, Az.: VII ZR 238/80 Az.: VII ZR 238/80 Buchung einer Flugpauschalreise unter Berücksichtigung von Sonderwünschen; Schadensersatz wegen Falschübermittlung eines Reiseangebots; Inkassobefugnis eines Reisebüros; Ausschluss oder Einschränkung eines Schadensersatzanspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages; Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.