Entschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Unter einer Entschädigung versteht man eine (Geld-)Leistung, die an jemanden zum Zwecke des Ausgleichs erlittener Beeinträchtigungen erbracht wird.

Woraus kann sich ein Anspruch auf Entschädigung ergeben?

Geht es um eine finanzielle Entschädigungsleistung im Zusammenhang mit einer Flugbeförderung oder einer Flugreise, so drängen sich im Wesentlichen vier Anspruchsgrundlagen auf: Die europäische Fluggastrechteverordnung, das deutsche Pauschalreiserecht sowie das Montrealer Übereinkommen - als allgemeine Grundlage kommt ebenfalls dem deutschen (vertraglichen) Schadensersatzrecht Bedeutung zu:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)

Fluggäste haben im Falle einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung einige Rechte auf Entschädigung, die durch die EU-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) garantiert werden. Sie stellt auf Grund ihrer konkreten Vorschriften und der Geltung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das wohl wichtigste Werkzeug zum Schutze der Fluggäste vor Verspätung oder gar Annullierung dar.

Überblick Art. 7 der Fluggastrechteverordnung

In Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sind alle Ausgleichszahlungen der Art. 4, 5 oder 6 der Fluggastrechteverordnung der Höhe und der Distanz des zurückgelegten Fuges nach angeordnet (250€-400€-600€). In Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens geregelt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen. In Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind die Zahlungsmodalitäten festgelegt. In Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung findet sich die „Methode der Großkreisentfernung“, damit die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Entfernungen berechnet werden können.

Jedoch wird durch Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht erfasst, wer aktiv- bzw. passivlegitimiert ist und wann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen verjährt. Auch fehlt es in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung an der Information wie genau die Ausgleichszahlung außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Tatbestände

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung bei einer Nichtbeförderung, Annullierung und Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.

Genese und Telos

Durch die Überbuchungs-VO (Vorgängerrechtsakt) hatte der Fluggast bei einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung in Höhe von 150 European Currency Units (ECU) bei einer Distanz von 3500 km und bei einer Distanz von mehr als 3500 km in Höhe von 300 ECU. Bei der Überbuchungs-VO 295/91/EWG war dabei das Endziel ausschlaggebend und die Distanz wurde anhand der Großkreisentfernung ermittelt (Art. 4 Abs. 2, 7 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). Die Möglichkeit der Kürzung um 50% bestand auch bereits in der Überbuchungs-VO, sowie wie weiterhin auch die Möglichkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf den Preis des Flugscheins (Art. 4 Abs. 4 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). In der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung darf das Luftfahrtunternehmen keine Beschränkung der Höhe der Ausgleichszahlungen auf die Höhe des Preises des Flugscheins vornehmen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es sich um einen kostenlosen Flug handelt bzw. um einen Flug zu einem Niedrigtarif, welcher weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit zugänglich ist.

In Art. 4 des Entwurfs der Überbuchungsverordnung war eine quotale fluggastrechtliche Mindestentschädigung (25/50/100) nach der Höhe des Kaufpreises des günstigsten Flugscheins eines voll flexiblen Tarifs zum Endziel vorgesehen. Ein solcher Ansatz wurde auch durch andere EU-Passagierrechte-Verordnungen umgesetzt, jedoch nie im Zusammenhang mit der Luftbeförderung. Der Entwurf des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sollte zunächst nur einen Ausgleich für den Fall der Nichtbeförderung enthalten, obwohl der Entwurf sich bereits im Gegensatz zu der Überbuchungs-VO auch auf die Fälle der Annullierung und große Verspätung ausweitete. Für den Fall einer Annullierung war zunächst die vollständige Erstattung des Flugpreises vorgesehen. Subsidiär sollten die Ausgleichszahlungen zunächst gelten und höhere Beträge aufweisen als die aktuelle Fassung. So lag die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer Entfernung von unter 3500 km bei 750 € und bei einer Entfernung höher als 3500 km bei 1500 €. Doch auch hier war der letzte Zielort ausschlaggebend bei der Bestimmung der Distanz. Im Gesetzgebungsverfahren führte das sehr hohe Ausgleichsniveau zu einem der Hauptstreitpunkte und wurde deshalb auf die in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung Summen abgesenkt. Die Kürzungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung „luftfahrtunternehmenfreundlicher“ gefasst, denn nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung hätten die Fluggäste die Weiterbeförderung zu ihrem Endziel erst akzeptieren müssen, damit diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt zum Einsatz kommt. Nach der aktuellen Fassung hingegen, ist es ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bestimmte Alternativflüge anbietet. Außerdem musste der Reisende nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung zu jeder Zahlungsmodalität außer der Barzahlung zunächst sein schriftliches Einverständnis geben. Nach der aktuellen Fassung muss der Reisende nur dann sein schriftliches Einverständnis geben, wenn es sich um die Annahme eines Reisegutscheins oder einer anderen Dienstleistung geht. Der Abs. 4 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist jedoch im Hinblick zu dem Entwurf weitestgehend gleichgeblieben. Ziel des Ausgleichsanspruchs ist nach wie vor, dass Ärgernis und die entstandenen Unannehmlichkeiten zu begrenzen, die den Fluggästen durch eine Annullierung oder Nichtbeförderung entstanden sind. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist die stärkste fluggastrechtliche Reglung, um die Ziele des Sekundärrechtaktes zu verwirklichen. Weiterhin stellt der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung das Instrument zur Binnenmarktintegration im Luftverkehrssektor dar.

Der EuGH hat in seiner Sturgeon -Entscheidung entschieden, dass es auch bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden zu Ausgleichszahlungen kommen soll. Begründet wird dies damit, dass bei einer solchen Verspätung ein vergleichbarer Ärger und vergleichbare Unannehmlichkeiten entstehen wie auch bei der Nichtbeförderung und der Annullierung.

Rechtsnatur und Funktion des Ausgleichsanspruchs

Schon seit es die Fluggastrechteverordnung gibt, sind Rechtsprechung und Schrifttum bemüht um die Bestimmung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs. Bedeutung kommt dieser Frage vor allem deshalb zu, damit eine stimmige Einordnung des Ausgleichsanspruchs in das rechtliche EU-Mehrebenensystem unter Berücksichtigung des Völkerrechts erfolgen kann. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen wichtig. Vor allem erlangt dies bei Konkurrenzfragen Bedeutung. Jedoch erlangt diese Thematik weiterhin Bedeutung bei der Frage nach der Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Es bedarf der genauen Einordnung der Rechtsnatur und der Funktion des Ausgleichsanspruchs. Die Einordnung ist jedoch noch zweifelslos geklärt.

Bisherige Einordnungsversuche

Europäischer Gerichtshof

Durch den europäischen Normgeber erfolgte eine Gegenüberstellung des individualisierten Schadensersatzanspruchs der Art. 19, 22, 29 Montrealer Übereinkommen und den standardisierten und sofortigen Wiedergutmachungsmaßnahmen der Fluggastrechteverordnung. Bei der Auslegung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung geht es dem Europäischen Gerichtshof vor allem um die pauschale Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten, die sich in einem irreversiblen Zeitverlust äußern. Laut dem EuGH soll der irreversible Zeitverlust als Schaden eingeordnet werden. Dem EuGH liegt demnach an einem Schadensersatz für unterstellte immaterielle Schäden, für die es keines individuellen Schadensnachweises bedarf. Immer dann, wenn der EuGH deutlich macht, dass ein Ausgleich zu erfolgen hat, weil die ausführende Airline ihre vertraglichen Pflichten verletzt, könnte man von einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch ausgehen. Die wichtigsten Aussagen des EuGH betreffen jedoch die große Ankunftsverspätung, welche zu einer Rechtsfortbildung führte (Sturgeon Entscheidung). Fraglich bleibt jedoch, wie aufgrund von einer solchen (nicht unbedenklichen Analogie) methodisch einwandfrei auf die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden kann.

Deutsche Rechtsprechung

Durch den BGH wird der Ausgleichsanspruch als ein „schadens- und verschuldensunabhängiger“ Anspruch in der Höhe der standardisierten Ausgleichsansprüche auf vertraglicher Basis eigeordnet. Durch den BGH selbst wurde jedoch nicht die Frage beantwortet, ob durch den Ausgleichsanspruch materielle oder immaterielle Schäden ausgeglichen werden sollen. Stattdessen hat der BGH diese Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorlageersuchens vorgelegt. Da es jedoch zu einem zwischenzeitlichen Anerkenntnisurteil gekommen ist, wurde das Vorlageersuchen nicht weiterverfolgt. Auch kam es bisher noch nicht zu einer Festigung der instanzgerichtlichen Judikatur.

Schrifttum

Größtenteils wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt. Es gab Vertreter die in dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Vertragsstrafe gesehen haben, jedoch konnte sich eine solche Ansicht nicht etablieren. Die Ansicht in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch sui generis zu sehen, verdient mehr Zuspruch. Begründet wird die schadensersatzrechtliche Einordnung des Anspruchs laut der h. M. in systematischer Hinsicht über Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Denn Art. 12 bezeichnet den Anspruch als „weiter gehenden Schadensersatzanspruch“. Das zieht nach sich, dass die Fluggastrechteverordnung auch nur solche Ansprüche regelt. Aus dem Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung folgt, dass eine Anrechnungsmöglichkeit von Ausgleichsleistungen auf Schadensersatzansprüchen besteht und damit müssen beide Anspruchsarten etwas gemeinsam haben. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Dass in Art. 12 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, könnte daran liegen, dass der Verordnungsgeber absichtlich zwischen den beiden Begriffen unterscheiden wollte. Vergleicht man jedoch die deutsche Sprachfassung mit den fremdsprachigen Fassungen der Fluggastrechteverordnung, dann wird deutlich, dass verschiedene Begriffe verwendet werden, damit deutschen Juristen bewusst wird, dass es nicht zulässig ist die deutsche Schadensersatzdogmatik ohne Weiteres auf den unionsrechtlichen Anspruch anzuwenden.

Qualifikation des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen

Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen autonomen Anspruch des supranationalen Sekundärrechts. Dieser Anspruch soll das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfolgen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen stellt einen Anspruch aus Vertrag bzw. auf vertraglicher Grundlage dar, welchem immer ein Beförderungsvertrag zugrunde liegt. Laut dem BGH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen gesetzlichen, jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da der Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden muss. Schließlich ist die Grundlage des Anspruchs ein Vertrag und Gegenstand ist der Ausgleich zwischen Privaten wegen einer Leistungsstörung, jedoch ohne die Involvierung einer Behörde. Aus diesem Grund auch privatrechtlich.

Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen

Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Einheitsrecht. Diese wurde durch die EU (Art. 100 i. V. m. Art. 218 AEUV) und den Mitgliedstaaten der EWR und der Schweiz ratifiziert. Das Montrealer Übereinkommen genießt sowohl vor dem nationalen als auch dem supranationalen Recht Vorrang. In welchem Verhältnis die Regelungen bezüglich der Verspätung wie bei Art. 19 und Art. 29 Montrealer Übereinkommen zu den Regelungen der Fluggastrechteverordnung stehen, lässt sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen. Dem EuGH zufolge kommt es durch die Fluggastrechteverordnung zu einer Ergänzung der Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommen, jedoch stellen beide Regelwerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht dar. Beide Regelwerke sind nebeneinander anwendbar. Bei der Fluggastrechteverordnung wird der Begriff des Schadens vom EuGH eher im untechnischen Sinn verwendet. Der Zeitverlust stellt somit nicht einen infolge einer Verspätung entstandenen Schaden dar, sondern stellt eine Unannehmlichkeit dar. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist nicht identisch mit dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen sondern stellt eine Ergänzung dessen dar. Grundsätzlich können jedoch zwei Arten von Schäden entstehen. Die erste, ist der pauschale Schadensersatz, der für alle Fluggäste gleich ist und durch standardisierte sofortige Leistungen erfolgt. Die zweite ist der konkrete Schaden, der in einer Verschuldenshaftung erst genau dargelegt und nachgewiesen werden muss.

Inhalt der Norm im Einzelnen

Einleitende Bemerkungen

Bei dem Ausgleichsanspruch des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Das bedeutet, dass keine Kausalität zwischen der fluggastrechtlich relevanten Störung und der Schadensposition oder der Unannehmlichkeit nachgewiesen werden muss. Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wurden bereits die mitwirkenden Verursachungsbeiträge des Fluggastes auf tatbestandlicher Ebene berücksichtigt. Aus diesem bedarf es keiner gesonderten Regelung dazu. Bei Annullierungen kann es dazu kommen, dass keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Das ist dann der Fall, wenn der Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. Wenn also ein außergewöhnlicher Umstand zu der Annullierung führt. Dieser Entlastungssatz stellt eine Ausnahmeregelung dar und muss aus diesem Grund eng interpretiert werden. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kann es nur zu dem in diesem Artikel genannten Anspruch kommen, wenn auf die Norm des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Bezug genommen wird. Das ist definitiv bei einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung) und Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Fluggastrechteverordnung) der Fall. Wie bereits weiter oben erwähnt laut dem EuGH jedoch auch im Rahmen der Rechtsfortbildung auch bei einer Verspätung ab drei Stunden (große Verspätung). Bei einer solchen großen Verspätung wird der Entlastungstatbestand des Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung analog angewendet. Auch hier gelten die Regelungen bezüglich außergewöhnlicher Umstände. Im Gesamtbild kann man den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wohl durchaus als die strikteste Haftungsregelung des europäischen Rechts ansehen. Das Montrealer Übereinkommen (vor allem Art. 19, 29) finden neben dem Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Anwendung.

In Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wird der Endpunkt als letzter Zielort bezeichnet, während in Art. 2 der Begriff Endziel (Definition in Art. 2 lit. h) verwendet wird. Man geht davon aus, dass dies lediglich eine redaktionelle Ungenauigkeit darstellt und beide Begriffe die gleiche Bedeutung haben.


Höhe des Ausgleichsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung)

Der genaue Betrag wird an der Entfernung des Gesamtfluges festgemacht.

Die Staffelung nach Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke ist die gleiche wie in Art. 6 Abs.1, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 der Fluggastrechteverordnung. Bei intra-unionalen Flügen kann dem betroffenen Fluggast also ein Anspruch in maximaler Höhe von 400 € zu kommen. Dadurch wird deutlich, dass bei einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei innergemeinschaftlichen Flügen, nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 400 € erfolgen kann und das selbst dann, wenn diese Unannehmlichkeiten bei einer Entfernung von über 3.500 km auftreten. Das ist vor allem der Fall bei Flügen von Hamburg nach Berlin zu einem Flughafen der kanarischen Inseln. Diese Begrenzung auf 400 € erfolgt auch bei Flügen in die französischen Übersee-Gebiete (z.B. Martinique in den kleinen Antillen). Durch Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass bei Mehrstreckenflügen der letzte Zielort ausschlaggebend ist. Bucht man also den Zubringer- und Anschlussflug zusammen, dann sind diese beiden Flüge auch zusammenzulegen. Obwohl der BGH bis vor kurzem noch für eine nach Art. 3 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung getrennte Betrachtung der Flugsegmente war, vertritt er nun zusammen mit dem EuGH die Ansicht, dass beide Flüge zusammengelegt werden sollen. Bei einer einheitlichen Buchung ist es demnach nicht von Bedeutung, auf welchem Streckenabschnitt die fluggastrechtlich relevante Störung auftritt. Kommt es jedoch zu einer getrennten Buchung von beiden Flügen, dann verhält sich die Situation natürlich anders.

Beispiele:

Bucht der Reisende aufeinander folgende Flüge separat, dann steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätung des ersten Fluges nur dann zu, wenn diese Verspätung allein eine Verspätung von über drei Stunden aufweist. Beachtet werden muss, dass das Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges, bei separater Buchung der beiden Flüge nie als Anspruchsgegner für Ausgleichszahlungen aufgrund der Erstverspätung in Frage kommt, unabhängig davon, wie groß die Verspätung ist.

Anders verhält es sich dagegen, wenn es zu einer Verspätung bei aufeinanderfolgenden und durchabgefertigten Flügen kommt. Wird in einem solchen Fall dem Fluggast die Beförderung verweigert, aufgrund einer Verspätung die auf dem ersten Flug aufgetreten ist und das Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges davon ausging, dass der Fluggast den zweiten Flug nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen kann, dann steht dem betroffenen Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu.

Kommt es zu einer Verspätung, dann muss der Vergleich planmäßige/tatsächliche Ankunft am Zielort des letzten Fluges gezogen werden. Es kommt dann zur Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 1 lit.a der Fluggastrechteverordnung, wenn Fluggäste einen Anschlussflug innerhalb der EU oder außerhalb der EU, der Zubringerflug jedoch von einem mitgliedstaatlichen Flughafen startete, verpassen. Der Fluggast hat dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht wird. Dabei ist es unabhängig, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen ein europäisches ist oder nicht.

Der Fluggast nimmt seinen Flug von einem mitgliedstaatlichen Flughafen aus und dieser Flug erleidet eine kleine Verspätung, welche für sich alleine noch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auslösen wurde. Jedoch verpasst der Fluggast aufgrund von dieser Verspätung den Anschlussflug in den VAE und erreicht damit sein Endziel Australien mit einer großen Verspätung. In einem solchen Fall kann der Fluggast einen Anspruch aus dem Sekundärrechtsakt geltend machen. Ein solcher Anspruch steht dem Fluggast zumindest dann zu, wenn der Fluggast so spät am Umsteigeflughafen eintrifft, dass die „minimum connection time“ nicht eingehalten werden kann. Oder auch dann, wenn es nicht zu dem Angebot einer anderweitigen Beförderung kommt. Wurde die „minimum connection time“ jedoch trotz der Verspätung eingehalten, dann ist das Verpassen des Anschlussfluges dem Verantwortungsbereich des Fluggastes zu zuordnen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast dann nicht zu, wenn er am Umsteigeflughafen die Umsteigezeiten missachtet oder aufgrund von Verspätungen bei der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst.

Der folgende Fall verdient besondere Beachtung und wurde durch den BGH dem EuGH vorgelegt. Fraglich war, ob auch dann ein Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung für den Fluggast besteht, wenn es dem Fluggast aufgrund von einer geringfügigen Verspätung des Zubringerfluges nicht gelingt den Anschlussflug zu erreichen und der Fluggast aus diesem Grund mit einer Verspätung von über drei Stunden erst sein Endziel erreicht. Dabei werden beide Flüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt und die Buchung der beiden Flüge wurde über ein Reiseunternehmen vorgenommen. In einem solchen Fall steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast auch in einem solchen Fall Unannehmlichkeiten im Sinne eines nicht wiedergutmachbaren Zeitverlustes entstehen. Für den Fluggast ist es in einem solchen Fall weiterhin nicht von Bedeutung, ob die Buchung von ihm selbst oder durch das Reisebüro vorgenommen wurde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches sich der Hilfe von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern bedient, erscheint in einem solchen Fall nicht schutzwürdiger, als der Fluggast.

Wurde der Hin- und Rückflug zusammen gebucht, dann muss der letzte Zielort stets für den Hinflug und den Rückflug separat ermittelt werden. Es darf nicht zu einer Rundflugbetrachtung kommen.

Erklärt sich der Fluggast damit einverstanden, dass er zu einem anderen Flughafen befördert wird, als er anfänglich gebucht hat, dann stehen dem Fluggast für die verspätete Ankunft am geplanten Endziel, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Laut den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission sind die Transportkosten von dem tatsächlichen Ankunftsflughafen zu dem gezielten Flughafen von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu tragen.

Umstritten ist, wie ein Fall zu behandeln ist, in dem der Fluggast mehrmals den Versuch unternimmt, eine bestimmte Flugverbindung wahrzunehmen, es jedoch jedes Mal zu einer Störung kommt.

So z.B. der Fall, dass der Flug des Fluggastes annulliert wird und erst am nächsten Tag stattfinden soll und dann am nächsten Tag dieser Flug wiederrum eine große Ankunftsverspätung erleidet.

Eigentlich sollte diese Frage in einem EuGH Vorabentscheidungsverfahren entschieden werden, jedoch wurde diese Frage zurückgenommen und das Vorabentscheidungsverfahren hat sich damit erledigt.

Durch den Reformvorschlag der EU-Kommission soll es in einem solchen Fall nur einmal zu einer Ausgleichszahlung kommen.

Diese Ansicht scheint jedoch nicht zu überzeugen, da es in einem solchen Fall, da es zu mehrmaligen Unannehmlichkeiten und erheblicherem Zeitverlust für den betroffenen Fluggast kommt.

Damit kommt man wohl zu dem Entschluss, dass dem Fluggast das Recht zusteht, seine Ansprüche immer erneut und kumulativ geltend zu machen.

Wird durch das Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, für den zweiten Beförderungsversuch ein anderes Luftfahrtunternehmen ein, dann ist dieses für den zweiten Beförderungsversuch, das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung.

Bei der Störung auf dem ersten Beförderungsversuch ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Damit hat der betroffene Fluggast auch dann einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, wenn er keinen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges wegen großer Verspätung geltend macht.

Kürzungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung)

Immer dann, wenn dem Reisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung eine Flugalternative angeboten wird, kann durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden. Dafür darf bei der wirklichen Ankunftszeit eine bestimmte Verspätungsdauer im Vergleich zu der planmäßigen Ankunftszeit nicht überschritten werden. Dabei orientiert man sich an den Staffelungen des Abs. 1 von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit bei Kurzstrecken (Flugentfernungen bis zu 1.500 km-bei innergemeinschaftlichen Flügen bei Flugentfernungen von mehr als 1.500 km) nicht um mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken (Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km) nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken (alle übrigen Flüge) nicht mehr als vier Stunden überschreiten darf.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist es bereits ausreichend, wenn die anderweitige Beförderung angeboten wird. Dieses Angebot muss also nicht zwingend durch den Fluggast angenommen werden. Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich trotzdem.

Jedoch muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berufen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung von Amts wegen, sondern das Luftfahrtunternehmen muss das Verlangen nach Kürzung ausdrücklich geltend machen. Erfolgt keine Berufung, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe leisten.

Auch hier ergibt sich erneut die Problematik der Verspätungen, denn dem Wortlaut des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zufolge, kann es nur bei Annullierungen und Nichtbeförderungen zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen. Da der EuGH jedoch in seinem Urteil vom 19.11.09 (Az.: C-402, 432/07) entschieden hat, dass Fluggästen auch bei einer großen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen muss, ist nun fraglich, ob auch bei Verspätungen bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung um 50 % gekürzt werden können, wenn es nur zu einer Verspätung von unter vier Stunden kommt (LG Korneuburg, Urt. v. 09.06.16, Az.: 22 R 40/16 m). Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu dem Endziel mit einem Alternativflug beruft und somit eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein muss (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12). Bei einer verspätet durchgeführten Beförderung kann jedoch keine Annullierung angenommen werden, da der Fluggast befördert wurde. Noch wurde höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Berechtigung auf Kürzung durch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen könnte. Durch das AG Rüsselsheim (Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38)) wurde entschieden, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist und es somit nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen kann. Der EuGH vertritt jedoch bereits durch sein Sturgeon-Urteil eine andere Ansicht und lässt dementsprechend eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zu. Kommt es jedoch (zu einer großen Verspätung, dann darf diese nicht größer als 180 Minuten sein, da es sonst nicht zu einer Kürzung von 50 % kommen kann.

Im Falle dessen, dass der Fluggast sein Endziel mit der Alternativbeförderung früher erreicht, als er diesen mit dem planmäßigen Flug erreicht hätte, kommt es nicht zu einer Anwendung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Denn das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es, eine erlittene Unannehmlichkeit in Form des Zeitverlustes zu kompensieren. Da es in einem solchen Fall nicht zu einem Zeitverlust kommt, und damit auch nicht zu einer Unannehmlichkeit, ist der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in einem solchen Fall teleologisch zu reduzieren.

Durch das AG Rüsselheim, Urt. v. 11.04.14, Az.: 3 C 2273/13 (33) wurde entschieden, dass es bei Verspätungen nicht zu einer Kürzung kommen kann, da durch den Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen abgestellt wird. Kommt es jedoch zu der Beförderung des Fluggastes mit dem anfänglich geplanten aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel, anstatt mit einem Alternativflug, dann ist eine Kürzung ausgeschlossen (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12; AG Rüsselheim, Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38). So verhält es sich auch, wenn die Ersatzbeförderung durch eine Kombination aus Bus-, Bahn und Flugtransport vorgenommen wird und es dadurch zu einer Verdoppelung der Reisedauer kommt. Denn auch in einem solchen Fall kann keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen angenommen werden (HG Wien, Urt. v. 23.02.16, Az.: 20 C 405/15b-12).


Zahlungsmodalitäten (Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung)

Dem ausführenden Luftfahrtunternehmen steht die Wahl zu zwischen der Barzahlung, Überweisung oder Scheckzahlung. Weiterhin können auch Reisegutscheine und andere Dienstleistungen als Zahlung in Frage kommen. Dazu muss der Fluggast jedoch erst freiwillig und schriftlich zustimmen. Unzulässig ist die über Formularabreden vorweggenommene Zustimmung. Zwar gibt es nur einen Verweis auf Abs. 1 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aber diese Vorgabe gilt auch für Abs. 2 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.

Damit eine Freiwilligkeit angenommen werden kann, muss eine Information an den Fluggast erfolgen, dass der Fluggast keinen Gutschein oder eine Dienstleistungszahlung annehmen muss. Diese Informationspflicht ergibt sich wiederrum aus Art. 14 der Fluggastrechteverordnung.


Berechnungsmethode (Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung)

Die Ermittlung der Entfernung erfolgt laut Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung über die Großkreisentfernungsmethode. Verwendet wird bei dieser gesetzlichen Berechnung die kürzeste Strecke zwischen dem Start- und Zielflughafen entlang der kugelförmigen Erdoberfläche (Orthodrome) unter Berücksichtigung der Erdkrümmung. Der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke kommt jedoch keine Bedeutung zu. Ausschlaggebend sind die tatsächlich angeflogenen Flughäfen. Viel eher deren „aerodrome reference points“ (ARP), jedoch nicht die Betitelung durch die Fluggesellschaft auf dem Flugschein. Diese Thematik gewinnt bei Regionalflughäfen an Bedeutung, wenn auf dem Flugschein auch die nächstgelegene Großstadt aufgeführt ist.

Dabei besteht jedoch die Frage, ob auch dann eine Berechnung auf der kürzesten Strecke zwischen dem Startflughafen und dem im Flugschein aufgeführten Endziel zu erfolgen hat, wenn es zu einer Durchführung von Flügen in Teilstrecken, wie z.B. Hamburg-München-Palma de Mallorca kommt. Denn in Frage kommen würde ebenfalls die Summe der Entfernungen der einzelnen Strecken. So z.B. Hamburg-München und dann die Strecke München-Palma de Mallorca. Durch den BGH (Urt. v. 14.10.10, Az.: Xa ZR 15/10) wurde entschieden, dass laut Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung bei der Berechnung der Entfernung der letzte Zielort (also das Endziel) ausschlaggebend ist, den der Fluggast aufgrund der Annullierung später erreicht, als die planmäßige Ankunftszeit ursprünglich angelegt war. Damit kommt es nicht auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorgangs an, welcher annulliert wurde. Wird also die erste kurze Teilstrecke annulliert, dann ist bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen nicht diese Entfernung ausschlaggebend, sondern die Entfernung zum Endziel des einheitlich gebuchten Fluges (LG Hannover, Urt. v. 10.10.12, Az.: 12 S 19/12, LG Hannover, Urt. v. 08.11.13, Az.: 14 S 1/13).

Blankenburg zu Folge soll eine Unterscheidung hinsichtlich des Endziels erfolgen. Im ersten Fall kommt es dazu, dass durch den Fluggast schon vor dem Reisebeginn beide Flüge als eine „einheitliche Reise“ gebucht wurden und der Fluggast somit bereits vor Beginn der Reise abgefertigt wurde und damit der letzte Ankunftsflughafen das Endziel seiner Reise darstellt. Im zweiten Fall besteht zwischen den Flügen kein unmittelbarer Zusammenhang. Das ist z.B. dann der Fall, wenn keine einheitliche Buchung vorgenommen wurde oder es zu einer Unterbrechung der einzelnen Flugabschnitte durch einen längeren Aufenthalt kommt, bei dem es auch zu dem Auschecken nach dem ersten Flugabschnitt kommt. In einer solchen Situation erscheint es schwierig, dass Ziel des zweiten Fluges noch als Endziel der Flugreise zu bezeichnen.

Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.10.13, Az.: 29 C 1952/13) ist bei einer einheitlich gebuchten Reise, welche aus mehreren Flügen eines Luftfahrtunternehmens besteht, die Entfernung aus der Summe der Teilstrecken zu ermitteln. Da der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine streckenabhängige Staffelung der Ausgleichsansprüche enthält, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber die Ansicht vertreten, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung zunehmen. Deshalb könnte im Zusammenhang mit der wirklich zurückgelegten Strecke angenommen werden, dass bei der Bemessung die Entfernung bei Umsteigeflügen auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken und damit einerseits zwischen dem Startflughafen und dem Zwischenlandeort einerseits und auf der anderen Seite zwischen diesem und dem Endziel zu ermitteln ist. Zu dieser Entscheidung kamen das HG Wien, das BGHS Wien und das LG Graz (Urt. v. 10.05.17).

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.16, Az.: 2-24 S 208/15) hatte eine Entscheidung im folgenden Fall zu treffen: Bei einem Flug, welcher sich aus mehreren Teilflügen zusammensetzte und die von einem annullierten Flug betroffenen Fluggäste auf dem ersten Teilflug durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführten Flug umgebucht wurden auf einen Flug, welcher fast die gleichen Abflug- und Ankunftszeiten aufwies, kam es aufgrund von einer Verspätung dieses Fluges dazu, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte und die betroffenen Fluggäste somit nicht in der Lage waren den Anschlussflug zu erreichen und damit ihr Endziel mit einer Verspätung von 23 Stunden erreichten. In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass die gesamte Strecke beachtet werden muss. Begründet wird dies damit, dass der letzte Zielort zu beachten ist, welcher durch den betroffenen Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges mit einer so enormen Verspätung erreicht wurde.

Durch viele andere Gerichte (LG Landshut, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15 und 15.01.16, Az.: 320 S 8/15; AG Köln, Urt. v. 3.12.13, Az.: 113 C 428/13; AG Hamburg, Urt. v. 03.06.15, Az.: 120a C 28/15; AG Nürtingen, Urt. v. 28.05.15, Az.: 12 C 394/15; AG Wedding, Urt. 14.10.15, Az.: 22 a C 193/15; LG Köln, Urt. v. 30.05.17, Az.: 11 s 230/16) wurde jedoch die Ansicht verfolgt, dass unter dem Begriff der „Entfernung“ selbst bei einheitlich gebuchten Umsteigeverbindungen nur die Entfernung zwischen dem Abflug- und letzten Zielort ausschlaggebend ist. Die dabei tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke spielt keine Rolle. Bei der Begründung ihrer Ansicht berufen sich die jeweiligen Gerichte unter anderem auf die „Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung“. Durch das LG Hamburg (Urt. v. 15.01.16, Az.: 320 S 8/15) wurde diese Frage sogar dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH, Az.: C-40/16). Am 07.06.16 wurde durch, dass LG Hamburg jedoch mitgeteilt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Am 20.06.16 wurde die Rechtssache damit wieder aus dem Register des EuGHs entfernt. Kurz danach wurde diese Frage dem EuGH jedoch erneut durch das AG Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging um den Fall Bossen/Brüsssels Airines (Rs. C-559/16). Nach diesem Vorlagebeschluss des LG Köln vom 30.05.17, Az.: 11 S 230/16) wurde die Forderung durch das beklagte Luftfahrtunternehmen anerkannt. Durch den Beschluss vom 12.07.17 wurde auch durch das HG Wien (1 R 4/17k) die Rechtsfrage dem EuGH wieder vorgelegt.

Durch die unverbindlichen Leitlinien der Kommission für die Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass die Entfernung bei einer großen Verspätung nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel zu ermitteln ist. Damit soll die Entfernung für die „Reise“ ermittelt werden und nicht durch die Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen Anschlussflüge, durch die es zu der Gesamtheit der Reise kommt.

Somit hat die Berechnung nach der Großkreismethode auch bei einheitlich gebuchten Direktflügen mit Zwischenlandung, aber auch bei Mehrstreckenflügen Anwendung zu finden. Es soll also keine Summierung der einzelnen, relevanten Segmente vorgenommen werden. Unter Entfernung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist die Distanz zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu verstehen (Entscheidung Bossen/Brussels Airlines vom 07.09.17. Liegt keine einheitliche Buchung vor, dann müssen die Start- und Zielflughäfen der jeweiligen Einzelstrecken berücksichtigt werden.

Intention des Ausgleichsanspruchs

Die Intention des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen ist der Ausgleich des Schadens, welcher sich einerseits im Zeitverlust und andererseits in den Unannehmlichkeiten des betroffenen Fluggastes äußert. Dabei handelt es sich um Folgen die nicht wiedergutgemacht werden können. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Weiterhin muss der wirkliche Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Ausgleich wird in Pauschalbeträgen anhand der zurückgelegten Entfernung vorgenommen. Allen Fluggästen die betroffen sind, steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu ohne das diese einen Nachweis über den Schaden zu erbringen haben. Da der Schaden aus dem Zeitverlust durch einen irreversiblen Charakter gekennzeichnet ist, muss kein Kausalzusammenhang zwischen der tatsächlichen Verspätung und dem tatsächlich erlittenen Zeitverlust bestehen.



Ausgleichszahlung

Sollte ein gebuchter Flug nicht wie geplant ablaufen, hat dies für den Fluggast oft unangenehme Folgen, für die er eine Entschädigung erwartet - zu Recht.
Handelt es sich um einen Flug mit Start- oder Landeflughafen in der EU, oder eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, können sich Rechte aus der EU-Verordnung 261/2004 ergeben (näher: Anwendungsbereich der Verordnung).

Dem Fluggast stehen nach der Fluggastrechteverordnung zunächst einmal finanzielle Leistungen zu: die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung .

Hierfür ist es nicht notwendig, dass der Fluggast einen konkreten Schaden nachweist (Siehe zu dieser Besonderheit weiter unten). Die Fluggesellschaft kann sich aber ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung entziehen, wenn sie nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände für den entschädigungsbegründenden Umstand ursächlich waren.

Im Falle einer Verspätung von über drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung entsteht regelmäßig ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Für genauere Informationen hierzu wird auf die jeweiligen Artikel verwiesen:

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:

Entfernung Entschädigung
Bis 1500 Kilometer 250€
Bis 3500 Kilometer 400€
Mehr als 3500 Kilometer 600€

Art der Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird gemäß Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung "durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen" gewährt.
Fluggäste müssen sich hingegen nicht damit zufrieden geben, von der Fluggesellschaft direkt einen Gutschein angeboten zu bekommen.

Betreuungsleistungen

Ungeachtet des Bestehens eines Ausgleichszahlungsanspruches ist das Luftfahrtunternehmen immer zur Erbringung von Betreuungsleistungen für die gestrandeten Fluggäste verpflichtet, Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004. Es ist hierfür also auch völlig irrelevant, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Konkret bestehen Ansprüche auf:

  • Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telefaxe oder E-Mails
  • Ggfs. Hotelübernachtung (inkl. Transfer)

Ein Fluggast kann aufgebrachte Kosten im Rahmen der Verspätung oder Annullierung vom Luftfahrtunternehmen in einem gewissen Umfang erstattet verlangen (vgl. AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen (eigentlich: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) ist ein internationales Abkommen, das unter anderem Fragen der Haftung für bestimmte Schäden normiert. Vor allem bei Gepäckbeschädigung oder -verlust gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Rechte für den Betroffenen. Anders als die Fluggastrechteverordnung ist das Montrealer Übereinkommen kein Werk der EU - da fast alle Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben, gilt es beinahe weltweit. Die Vertragsstaaten lassen sich bei der ICAO einsehen ([1]).

Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es - im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung - keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Sollte die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, ist es für den Fluggastdaher wesentlich einfacher auf die hier garantierten Rechte Bezug zu nehmen.

Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.

Sollte es zu einer Beschädigung oder Zerstörung des Gepäcks kommen, besteht nach dem Montrealer Übereinkommen grundsätzlich eine Haftung der entsprechenden Fluggesellschaft. Diese muss den entstandenen Schaden ersetzen. Wie bereits oben erwähnt, muss der Fluggast allerdings nachweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Ein Verschulden muss seitens der Reisenden nicht bewiesen werden, die Fluggesellschaft kann allerdings aus der Haftung befreit werden, wenn sie belegen kann, dass externe Umstände für die Zerstörung oder Beschädigung verantwortlich waren.

Das Montrealer Übereinkommen sieht ferner Ansprüche auf Entschädigung vor, wenn ein Fluggast durch den Flugverletzt oder gar getötet wird.

Der Umfang der Entschädigung hängt von dem tatsächlich entstandenen Schaden ab, es gibt keine pauschalen Summen die im Schadensfall ausgezahlt werden. Wohl aber existieren Maximalbeträge für die Haftung der Fluggesellschaften. Diese werden in Sonderziehungsrechten (SZR), einer künstlichen Währung angegeben (Umrechnungskurse EUR - Stand 04/2019):

Schaden durch max. Summe (SZR) max. Summe (EUR)
Verspätung von Passagieren 4.694 5.789
Gepäck (Verlust/Verspätung/Beschädigung) 1.131 1.395
Personenschäden 113.100 139.474

Pauschalreiserecht

Grundsätzlich kann sich auch aus den Bestimmungen des Pauschalreiserechts ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung ergeben. Hierbei muss aber ganz genau geprüft werden, ob das Pauschalreiserecht überhaupt anwendbar ist.

Anwendbarkeit des Pauschalreiserechts

Bei einer einfachen Flugbeförderung auf Grund eines Luftbeförderungsvertrags handelt es sich bei der zu erbringenden Leistung lediglich um den Flug - man spricht hier von einer Individualreise.

Demgegenüber steht die Pauschalreise: Diese ist - so die Legaldefinition des § 651a BGB - eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Was eine Reiseleistung ist, bestimmt sich nach $ 651a Absatz 3: Reiseleistungen können demnach insbesondere die Beförderung von Personen sein, ebenso Beherbergung oder Vermietung von Kraftfahrzeugen. Allgemein kann auch jede andere touristische Leistung eine Reiseleistung darstellen.

Zentral ist also, dass bei einer Pauschalreise das Interesse des Reisenden über die alleinige Beförderung hinausgeht. Nur dann sind die Ansprüche und deren Rechtsfolgen aus dem Pauschalreiserecht anwendbar. Hierin liegt ebenfalls der Unterschied zu der Individualreise, wie sie insbesondere von der Fluggastrechteverordnung und dem Montrealer Übereinkommen bedient wird.

Siehe hierzu ausführlich: Individualreise vs. Pauschalreise

Relevanz des Pauschalreiserechts

Trotz dieser verschieden ausgestalteten Zielsetzungen kann das Pauschalreiserecht trotzdem auch bei Störungen in Zusammenhang mit Flügen relevant werden, zum Beispiel Verspätungen oder Annullierungen. Hierbei ist zu beachten, dass sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung und andere Schadensersatzansprüche - auch solche aus dem Pauschalreiserecht - nicht ausschließen. Nach Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung sind diese vielmehr aufeinander anzurechnen.

Siehe zur Anrechnung: Flugverspätung Entschädigung Anrechnung

Das Pauschalreiserecht hält mehrere Rechtsbehelfe für den Reisenden bereit. Im Kontext der finanziellen Entschädigung sind hier insbesondere die Minderung und der Schadensersatzanspruch aus dem Pauschalreiserecht zu nennen.

Reisemangel als gemeinsame Voraussetzung

Um in den Genuss der Rechte des Pauschalreiserechts zu gelangen, muss grundsätzlich ein Reisemangel vorliegen. Die Definition des Reisemangels in Paragraph 651i BGB weist eine negative Formulierung auf:

Eine Reise ist demnach frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sein, kommt es auf die Tauglichkeit der Pauschalreise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen an. Wurde auch solch einer nicht vertraglich festgehalten, ist eine Reise dann frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach Art der Pauschalreise erwarten kann.

Was genau einen [Reisemangel]] darstellt lässt sich nur schwer im konkreten Fall anhand abstrakter Kriterien feststellen, es existiert daher eine umfassende Rechtsprechung zu der Thematik (Siehe hierzu ausführlich: Einzelne Mängel und Mängelgruppen). Um einen Vergleich zu Entschädigungsansprüchen aus zum Beispiel der Fluggastrechteverordnung bieten zu können, sind Reisemängel im Zusammenhang mit Flugbeförderungen besonders relevant:

In der Praxis leider häufig sind Verspätungen. Wie bereits gezeigt, begründen diese regelmäßig einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung. Kommt es aber bei einem Flug im Rahmen einer Pauschalreise zu einer Verspätung, so kann dies ebenfalls einen Reisemangel begründen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings je nach Anspruchsgrundlage:

FluggastrechteVO Pauschalreiserecht
Schwere der Verspätung 3 Stunden Ankunftsverspätung Über 4 Stunden
Art/Umfang der Entschädigung Ausgleichszahlung - 250 - 600€

Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen

Regelmäßig: Minderung; ggfs. Kündigung des Reisevertrags

Dementsprechend begründet selbstverständlich auch die Annullierungeines Fluges einen Reisemangel.

Minderung

Obwohl es sich bei der Minderung nach § 651m BGB nicht unmittelbar um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist der Minderungsanspruch im Ergebnis einem Schadensersatzanspruch zumindest artverwandt.

Anhängig von der Schwere des Reisemangels kann der Reisende den Reisepreis um eine entsprechende Quote mindern. Da in der Praxis regelmäßig der vereinbarte Reisepreis bereits geleistet wurde, kann dieser (nach den Vorgaben des Bereicherungsrechts) zurückverlangt werden.

Schadensersatzanspruch aus Pauschalreiserecht

Neben der Minderung nach § 651m BGB kann der Reisende unter Umständen auch Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Allgemeine Voraussetzung bleibt zunächst weiterhin das Vorliegen eines Reisemangels.

Der Schadensersatzanspruch aus dem Pauschalreiserecht dient insbesondere dazu, durch den Reisemangel bedingte weitergehende Schäden auszugleichen. Müssen bei einer Flugverspätung zum Beispiel Lebensmittel für die entstandene Wartezeit erworben werden, stellen diese grundsätzlich einen ersetzbaren und kausalen Schaden dar.

Darüber hinaus erlangt der Schadensersatzanspruch aus § 651m BGB aber auch dann Bedeutung, wenn der von einem Reisemangel betroffene Reisende immateriellen Schadensersatz begehrt. Hierbei geht es regelmäßig um Entschädigung für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bzw. Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit.

Die Ausgleichszahlung als rechtlicher Sonderfall

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist für einen Anspruch auf Schadensersatz nach deutschem Recht regelmäßig ein konkreter Schaden nachzuweisen - von diesem Prinzip stellt die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Ausnahme dar.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

Zur Erläuterung dieser Besonderheit sollen zunächst die Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts dargestellt werden. Dieser kann sich aus verschiedenen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben:

Pflichtverletzung aus Vertrag:
Die insbesondere mit Blick auf die Thematik des Luftverkehrs und Pauschalreiserechts wichtigste Variante des Schadensersatzes ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Dies richtet sich nach den Vorschriften der Paragraphen 280 ff. des BGB.

Für einen solchen Anspruch unabdingbar - und auch namensstiftend - ist das Vorhandensein eines Vertrages bzw. Schuldverhältnisses. Ohne ein solches können natürlich auch keine Pflichten aus dem selbigen verletzt werden.

Weiterhin erforderlich ist eine Pflichtverletzung. Diese ist eine Verletzung einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflicht - diese Pflicht kann entweder durch die Parteien explizit im Vertrag festgehalten worden sein, sie kann sich aber auch aus dem Vertragstypus (zum Beispiel Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) ergeben.

Als Besonderheit des vertraglichen Schadensersatzrechts ist es vom Antragsteller nicht erforderlich, dass ein Verschulden der anderen Vertragspartei nachgewiesen wird. Dies ergibt sich aus der negativ formulierten Vorschrift des Paragraph 280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Eine Exkulpation durch Nachweis des Nicht-Verschuldens bleibt der beklagten Vertragspartei allerdings offen.

Der Schaden als Grundlage des Schadensersatzes

Zuletzt bildet das Vorliegen eines Schadens die letzte und hier besonders relevante Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB.

Diesem Erfordernis liegen die Funktionen des deutschen Schadensersatzrechts zugrunde: Zunächst die Ausgleichsfunktion, nach der durch die finanzielle Schadensersatzleistung der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. Ebenfalls wird hierdurch eine Präventionsfunktion bezweckt, denn es liegt im wirtschaftlichen Interesse eines jeden möglichst nicht zur Leistung einer Entschädigung verpflichtend herangezogen werden zu können.

Ziel ist also regelmäßig durch die Leistung der Entschädigung den Zustand wiederherzustellen, der ohne Eintritt des schädigenden und anspruchsbegründenden Umstands gegeben wäre (sogenanntes negatives Interesse) - Dies entspricht auch der Wertung des § 249 BGB. In einigen Situationen (insbesondere bei der Unmöglichkeit der Leistung) kann aber auch die Herstellung des positiven Interesses notwendig sein, also desjenigen Zustands, der bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags eingetreten wäre.

Was genau ein Schaden ist, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach einer gängigen Definition liegt ein Schaden aber bei einer unfreiwilligen Einbüße materieller oder immaterieller Güter und/oder Interessen vor.

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung:
Neben dem vertraglichen Schadensersatz existieren noch andere Erscheinungsformen des Schadensersatzes, zum Beispiel der Schadensersatzwegen unerlaubter Handlung nach Paragraph 823 des BGB.

Hierbei ist das Vorliegen eines Vertrags nicht notwendig, statt dessen ist die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentum oder anderer geschützter Rechtsgüter notwendig. Auch hier muss aber zwingend ein konkret nachweisbarer Schaden entstanden sein, wobei weitere Anforderungen an die Kausalität zu stellen sind.

Zu beachten ist, dass die Regelungen des vertraglichen Schadensersatzes - sofern sie anwendbar sind - den allgemeineren Schadensersatzansprüchen als spezielleres Gesetz vorgehen.

Durchbrechung dieses Prinzips

Von diesem Prinzip wird im Gesetz geringfügig abgewichen: Unter gewissen Umständen kann ein Reisender nämlich Schadensersatz für Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bzw. Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit fordern. Denn hierbei ist es nach Ansicht des BGH irrelevant, ob der Reisende zum Beispiel durch den doch nicht stattgefundenen Urlaub Einnahmen aus Erwerbstätigkeit einbüßt (BGH, Urteil vom 11.01.2005 - X ZR 118/03).

Der Anspruch auf Ausgleichsleistung

Anders gestaltet sich die Situation auch bei der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 7 erwächst regelmäßig direkt mit Eintritt einer erheblichen Verspätung, einer Nichtbeförderung oder Annullierung - es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann sich durch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aus der Haftung befreien. Hierfür trägt es allerdings selbst die Beweislast (siehe: Darlegungs- und Beweislast).

Darüber hinaus muss der betroffene Fluggast aber gerade nicht nachweisen, dass ihm - anders als im deutschen Schadensersatzrecht - ein konkreter Schaden durch die Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung entstanden ist. Sobald die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, stehen dem Fluggastdie pauschalen Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu (je nach Entfernung bis zu 600€ pro Person).

Die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung stellt daher eine dem deutschen Recht völlig fremde Institution dar. Die pauschale Entschädigung eines schädigenden Ereignisses ist so nicht vorgesehen, was in dem Grundsatz der Naturalrestitution liegt: Es soll genau der Schaden ausgeglichen werden, der entstanden ist - pauschale Entschädigungssummen laufen diesem Prinzip zuwider.

Auswirkungen für den Fluggast

Trotz der Systemfremdheit der Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung ist die Vorschrift selbstverständlich umzusetzen. Für den Fluggast bietet dieser Anspruch enorme Vorteile:

Zunächst entfällt die Erfordernis einen entstandenen Schaden nachzuweisen. Dies kann in der Praxis insbesondere bei Schwierigkeiten in Bezug auf die Kausalität problematisch werden, also dem ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und entstandenem Schaden. Der Fluggast kann auch die teilweise schwierige Ermittlung des konkreten Schadens vermeiden.

Außerdem muss der Fluggast so, außer dem Vorliegen einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung, keinen anderen Nachweis erbringen. Dies gestaltet die rechtliche Durchsetzung eines bestehenden Anspruches einfacher. Ebenfalls wächst so der Druck auf die Luftfahrtunternehmen das Entstehen von Verspätungen, Nichtbeförderungen oder Annullierungen von vornherein zu unterbinden.

Weitergehender Schadensersatz

Die Bestimmungen des deutschen Schadensersatzrechts sind damit aber im Falle einer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung nicht völlig nutzlos.

Die pauschale Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung entschädigt nämlich nur für das jeweilige von der Fluggastrechteverordnung umfasste Ereignis. Als europäische Verordnung genießt sie Vorrang vor etwaig bestehenden nationalen Recht. Es können durch Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung aber auch noch weitere Schäden kausal zusammenhängend entstehen:

Dies können zum Beispiel ein bereits gebuchtes Mietfahrzeug oder eine gebuchte Hotelübernachtung sein, die durch das jeweilige schädigende Ereignis nicht mehr wahrgenommen werden können. Diese werden zumindest über die Fluggastrechteverordnung nicht entschädigt, womit nun wieder nationales - deutsches Schadensersatzrecht - Recht zum Tragen kommt.

Von dieser Koexistenz geht auch die Fluggastrechteverordnung selbst in ihrem Artikel 12 aus, der explizit von weiterem Schadensersatz spricht. Möglicherweise ist dieser allerdings auf einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung anzurechnen.

Siehe hierzu ausführlich: Flugverspätung Entschädigung Anrechnung

Zu beachten ist in dieser Hinsicht zuletzt, dass auch die Beweislastprivilegierung der Verordnung sich nicht auf solch weitergehenden Schadensersatz nicht ausstreckt. Daher muss dann der Fluggast selbst die entsprechenden Nachweise vorlegen, was der allgemeinen Wertung des deutschen Zivilrechts entspricht, dass diejenige Partei beweislastpflichtig ist, die den begünstigenden Anspruch begehrt.

Terminologie

Ist von einer finanziellen Ausgleichsleistung die Rede, so werden hierfür häufig eine Vielzahl an Begriffen benutzt. Es zeigt sich, dass die Wahl der richtigen Bezeichnung maßgeblich von der gewählten Anspruchsgrundlage abhängt (siehe dazu unten):

Ausgleichszahlung

Der Begriff "Ausgleichszahlung" stellt vermutlich die korrekteste Formulierung dar: Sie entspricht der Formulierung des Gesetzgebers in Art. 7 der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). In der englischen Fassung findet sich das Wort "compensation", der französische Text spricht von "indemnisation". Die in diesem Artikel beschriebene Leistungspflicht bezieht sich auf diesen Begriff - "Ausgleichszahlung"

Zu unterscheiden ist allerdings zwischen "Ausgleichszahlungen/-leistungen" und "Unterstützungs-" und "Betreuungsleistungen". Während erstere in Artikel 7 geregelt sind und primär auf eine finanzielle Entschädigung ausgerichtet sind, gewähren letztere Ansprüche auf eine "anderweitige Beförderung (Ersatzflug) oder Verpflegung und gegebenenfalls eine Übernachtung (Betreuungsleistungen).

Schadensersatz

Auch der Begriff "Schadensersatz" wird für die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen genutzt. Trotzdem ist die Verwendung dieser Formulierung nicht korrekt oder im schlimmsten Fall sogar irreführend. Sinnhaft stellt zwar die Ausgleichzahlung einen Schadensersatz dar, tatsächlich entstammt der Begriff allerdings des deutschen Zivilrechts - und ist daher nicht unmittelbar mit der Fluggastrechteverordnung verknüpft.

Die Paragraphen §§280ff. des BGB sind die zentralen Normen des deutschen (vertraglichen) Schadensersatzrechts. Zu beachten ist nun aber, dass die Fluggastrechteverordnung eine Verordnung des Europäischen Parlaments ist. Verordnungen stellen ein Mittel des EU-Gesetzgebers dar, Änderungen der Rechtslage in ihren Mitgliedsstaaten herbeizuführen. Hierbei ist die Verordnung das "schärfste" Mittel, denn die Verordnung begründet sofort Ansprüche für die Bürger der EU-Mitgliedsstaaten. Demgegenüber müssen zum Beispiel Richtlinien der EU zuerst von den nationalen Gesetzgebern in ihr eigenes Recht umgesetzt werden.

Der Fluggast kann sich also direkt auf die Fluggastrechteverordnung berufen, das nationale Schadensersatzrecht wird so zunächst gar nicht unmittelbar benötigt. Dieser Maßnahme liegt auch der Umstand zu Grunde, dass jedes EU-Mitgliedsland eine eigene, nationale Schadensersatzsystematik unterhält und es kaum möglich sein würde, die Ziele der Fluggastrechteverordnung zufriedenstellend umzusetzen.

Zuletzt wird auch aus einer systematischen Analyse der Fluggastrechteverordnung klar, dass die "Ausgleichszahlung" kein "Schadensersatz" ist: In Art. 12 der Verordnung normiert der EU-Gesetzgeber, dass die Verordnung "unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes" gilt. Hier verwendet also die Verordnung selbst den Begriff des Schadensersatzes, differenziert aber dabei gleichzeitig zwischen der Fluggastrechteverordnung und dem nationalen Schadensersatz.

Aufwendungsersatz

Eng mit dem Schadensersatz verwandt ist der Aufwendungsersatz. Dieser Begriff entstammt ebenfalls dem deutschen Schadensersatzrecht, stellt aber einen spezielleren Unterfall dar.

Der Aufwendungsersatz richtet sich nach Paragraph 284 in Verbindung mit den §§ 280 BGB. Der Wesentliche Unterschied zum Schadensersatz besteht in der Natur der "Aufwendung":

Als Aufwendung versteht man nämlich nur freiwillige Vermögensopfer, die in Vertrauen auf die Leistung getätigt wurden. Ein Schaden ist hingegen stets unfreiwillig (siehe oben).

Entschädigung

Eine "Entschädigung" findet sich in Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung nicht in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung. Wohl aber spricht die englische Version von "compensation", was dem deutschen Begriff der "Entschädigung" im Wesentlichen entspricht.

Letztendlich verhält es sich bei dem Begriff "Entschädigung" ähnlich wie bei dem des "Schadensersatz": Zwar ist dies nicht so eindeutig wie bei der Verwendung von "Schadensersatz", allerdings ist auch die "Entschädigung" ein Begrif, der eher mit dem deutschen nationalen Recht asoziiert wird. Während sich der Schadensersatz meist auf Beziehunge n zwischen Privatpersonen bezieht, regelt die Entschädigung klassischerweise die Ansprüche einer Privatperson gegen den Staat.
Damit ist auch die Verwendung des Wortes "Entschädigung" zwar sinnhaft möglich, aber genau genommen nicht korrekt.

Kompensation

Der Begriff "Kompensation" wird in der deutschen Fassung der Fluggastrechteverordnung überhaupt nicht verwendet - zumindest nicht direkt. "Kompensation" stammt vom lateinischen Verb "compensare",was übersetzt "ausgleichen" bedeutet. Man könnte also sagen, dass "Kompensationszahlung" und "Ausgleichszahlung" synonym zu verwenden sind.
Da der Begriff der "Kompensation" allerdings inhaltlich nicht ganz eindeutig ist, sollte im Zusammenhang mit der Fluggastrechteverordnung der Begriff der "Ausgleichszahlung" bevorzugt werden.

Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht unmittelbar erfasste Fragen

Werden durch die EU-Verordnung bestimmte Aspekte nicht geregelt, dann besteht die Frage, ob diese in Frage stehenden Aspekte nach europäisch-autonomen, völkerrechtlich-autonomem Recht bzw. nach dem nationalen Recht zu regeln sind.

Leistungszeit

Ein gutes Beispiel für so einen nicht durch die Fluggastrechteverordnung geregelten Aspekt stellt die Leistungszeit des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dar. Mit der Leistungszeit ist die Erfüllbarkeit und Fälligkeit gemeint. So ist in Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung z.B. geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung eine „unverzügliche“ Erbringung der Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Dies wäre gleichzusetzen mit der deutschen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine Barzahlung sofort am Flughafen vorgenommen werden muss. Vielmehr soll die Vorschrift zum Ausdruck bringen, dass der Fluggast ein Recht darauf hat eine Ausgleichszahlung zu fordern und gegebenenfalls bei dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen (§ 286 BGB) das Recht hat eine Entschädigung für Schuldnerverzug zu fordern. Hingegen gibt es für die Fälle der Annullierung und der großen Verspätung keine Regelung der Leistungszeit in der Fluggastrechteverordnung. Zwar enthalten die Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung die Regelung, dass die Zahlung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat, jedoch ist fraglich ob diese Regelung als allgemeines Rechtsprinzip auch für den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Geltung entfalten soll. Methodisch gesehen, dürfte dies eher nicht der Fall sein. Da in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung keine Frist vorzufinden ist und der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung systematisch noch vor dem Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung steht. So findet im Falle einer Annullierung und Verspätung bei der Bestimmung der Leistungszeit nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Verjährung

Die gleiche Situation ergibt sich bezüglich der Verjährung. Weder in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung noch ganz allgemein in der Fluggastrechteverordnung finden sich Regelungen bezüglich der Verjährung. Zunächst sollte die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen analog herrschen. Doch der BGH (Urt. v. 10.12.09, Az.: Xa ZR 61/09) stimmte dem nicht zu. Begründet wurde dies damit, dass die beiden Regelwerke des Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung inhaltlich unterschiedliche Ansprüche behandeln und nebeneinanderstehen. Durch den EuGH wurde nun in der Rs. C-410/11 (Espada Sanchez/Iberia) vom 22.11.12 entschieden, dass sich diese Frage nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmt. Entgegen der h. M. bestimmt sich jedoch nach der Rom II-VO welches Recht zur Anwendung kommt.


Verjährung bei Anwendbarkeit deutschen Rechts

Kommt also deutsches Recht zur Anwendung, dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Danach verjährt die Ausgleichsforderung nach drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem es zu dem Anspruch gekommen ist und der Gläubiger von den Umständen, die zu dem Anspruch führen und von der Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren sollen. Somit ist es unzulässig eine Regelung in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens aufzunehmen, welche besagt, dass das Klagerecht des Fluggastes entsprechend dem Art. 35 Montrealer Übereinkommen auf zwei Jahre verkürzt wird (AG Bremen, Urt. v. 22.11.12, Az.: 9 C 0270/12).

Verjährung bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts

Laut Art. 127 OR ist die Regelverjährungsfrist in der Schweiz zehn Jahre. Von dem BezGer Basel-Stadt wurde am 15.12.15 jedoch beschlossen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung innerhalb der kurzen Frist des Art. 14 der Lufttransportverordnung (LTrV) vom 17.08.05 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Erfolgt die Klage also nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft am Bestimmungsort oder nachdem es zu dem Abbruch der Beförderung kam, dann kommt es zu einer Verwirkung des Klagerechts mit Ablauf der Frist. Diese Ansicht des BezGer Basel-Stadt scheint jedoch nicht zu überzeugen. Begründet wird dies damit, dass die schweizerische Lufttransportverordnung das Ziel der Angleichung der Rechtslage in der Schweiz an die Regelungen im Montrealer Übereinkommen auf alle Flüge die nicht durch dieses Regelwerk geregelt werden, verfolgt. Dadurch kommt es aber nur zu einer Beachtung der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Todes oder Körperverletzung eines Fluggastes und Gepäck-bzw. Frachtschäden. Es mangelt jedoch an einer Regelung der Rechte des Fluggastes aufgrund von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Diese sind jedoch Teil der Fluggastrechteverordnung, welches ein selbstständiges Regelwerk darstellt. Aus diesem Grund kann es nicht zu der Anwendung von speziellen Regelungen wie Verjährungs- und Ausschlussfristen kommen. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung ebenfalls nicht vor. Damit muss sich die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR bestimmen.


Verjährung bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts

In Österreich gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers erfährt.


Verzinsung

In der Fluggastrechteverordnung fehlt es weiterhin an Verzinsungsregeln. Auch hier wird durch anhand der Rom I-VO durch den BGH bestimmt, dass das innerstaatliche Recht Anwendung findet. Jedoch auch hier erscheint es richtig sich auf die Rom II-VO zu stützen.

Anspruchsinhaber/Aktivlegitimation

Anspruchsinhaber des Ausgleichsanspruchs und damit aktivlegitimiert ist der Fluggast, welcher befördert wurde oder befördert werden sollte. Fraglich und streitig ist die Frage, wie es sich verhält, wenn der Fluggast als Arbeitnehmer oder Beauftragter im Rahmen einer Dienstreise befördert wurde und somit der Flugschein von dessen Arbeitgeber oder Auftraggeber für einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer gekauft und bezahlt wurde. So wurde z. B. durch das AG Emden entschieden, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn dieser Vertragspartner der ausführenden Fluggesellschaft ist. Wird der Flugschein durch den Arbeitgeber gebucht, dann handelt es sich bei dem geschäftsreisenden Arbeitnehmer nur um einen Dritten, welcher nicht anspruchsberechtigt ist.

Entgegen der Ansicht des BGH richtet sich die Aktivlegitimation nicht danach, ob durch den Reisenden etwas für den Flugschein entrichtet wurde. Zumindest solange nicht, wie es sich grundsätzlich um einen öffentlich verfügbaren Tarif handelt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Flugpreis durch einen Dritten, wie den Arbeitgeber oder Auftraggeber entrichtet wurde und auch die Eigenschaft des Reisenden als Vertragspartner ist nicht ausschlaggebend. Angenommen wird teilweise ebenfalls, dass ein Fluggast dann keinen Anspruch gegen das [[Luftfahrtunternehmen hat, wenn er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat und durch diesen nicht richtig über die Abflugzeit oder die abzufliegende Strecke informiert wurde (AG Charlottenburg, Urt. 27.01.15 und 206 C 297/14). Diese Ansicht verdient jedoch keinen Vorzug, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder nicht. Bei der Fluggastrechteverordnung sind vertragliche Beziehungen nicht ausschlaggebend (LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass er „Fluggast“ ist und eine Unannehmlichkeit durch Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung erlitten hat. Somit ist es z.B. nicht möglich, dass der Mitarbeiter oder Auftragnehmer, welcher während einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert wurde, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen persönlich keine Ansprüche geltend macht und dann jedoch das Unternehmen, welches den Flug gebucht und gezahlt hat Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte. Das ist nicht möglich, da es sich bei dem Unternehmen nicht um den Fluggast handelt. Will das Unternehmen also Ansprüche geltend machen, so muss der Fluggast diese an das Luftfahrtunternehmen abtreten. Reisenden ist es gestattet die ihnen aus der Verordnung zustehenden Ansprüche an den Reiseveranstalter abzutreten und der Reiseveranstalter macht die Ansprüche dann für den Reisenden geltend. Das ist als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 2-24 O 117/13). Laut § 399 Abs. 2 BGB ist es jedoch zulässig Abtretungsverbote in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu inkludieren. Damit soll vorgebeugt werden, dass der Verwender im Streitfall nicht plötzlich mit einem Dritten zu tun hat. Dem BGH zufolge ist ein Abtretungsverbot jedoch immer dann als unwirksam anzusehen, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss gegeben ist oder wenn berechtigte Belange an der Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.


Anspruchsgegner/Passivlegitimation

Als Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert kommt das ausführende Luftfahrtunternehmen in Frage (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Xa ZR 132/08). Auch hier sind vertragliche Verbindungen keineswegs ausschlaggebend. Schließlich kann es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein anderes handeln, als um das mit dem eine vertragliche Bindung vorliegt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist vor allem deshalb der Anspruchsgegner, weil es dasjenige ist, welches präsent ist und am besten dazu in der Lage ist die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen und nötige Vorkehrungen zu treffen. Nur so kann man sich sicher sein, dass die von der Fluggastrechteverordnung festgelegten Unterstützungsleistungen vor Ort tatsächlich effektiv erfüllt werden. Deshalb treffen diese Pflichten nur das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH, Urt. v. 20.01.09; Az.: X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Weiterhin kommt es nicht zu einer einseitigen Belastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, denn diesem ist es gestattet Rückgriff bei seinen internen Vertragspartnern zu nehmen und kann somit dem Schaden, den er nicht zu verschulden hat, aus dem Weg gehen (BGH, Urt. v. 20.01.09, X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Nie ist also das Luftfahrtunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, der Anspruchsgegner des Reisenden (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07), sondern ausschließlich das Luftfahrtunternehmen welches den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In manchen Fällen stimmen jedoch ausführende und das vertragliche Luftfahrtunternehmen überein. Kommt es zu aufeinander folgenden fluggastrechtlich bedeutenden Störungen, dann steht dem betroffenen Fluggast das Recht zu, seine Fluggastrechte immer wieder neu und gegebenenfalls auch kumulativ geltend zu machen. Wird durch das im ersten „gestörten Flugversuch“ ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung zum Endziel ein andere Luftfahrtunternehmen eingesetzt, dass ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung für den zweiten Flug anzusehen. Bezüglich der ersten aufgetretenen fluggastrechtlich relevanten Störung, ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen anzusehen. Damit soll auch deutlich werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in so einem Fall des ersten Flugabschnittes auch dann bestehen bleibt, wenn der Reisenden den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht geltend macht. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.

Zu beachten ist die Besonderheit des Reiseveranstalters. Bereits 2008 wurde durch den BGH in seinem Urteil vom 11.03.08 (Az.: X ZR 49/07) entschieden, dass der Reiseveranstalter, welcher zwar als „vertraglicher Luftfrachtführer“ im Rahmen des Montrealer Übereinkommen gilt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung gelten kann. Somit kann der Reiseveranstalter bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung nie passivlegitimiert sein (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/06; AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.06; Az.: 35 C 2313/06).

Weiterhin ist wichtig, dass das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen bereits im vorprozessualen Schriftverkehr mit dem Fluggast von seiner Einstandspflicht Gebrauch macht. Lehnt dass Luftfahrtunternehmen nicht sofort ab, dass es nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, dann wird durch ein solches Verhalten der Eindruck hervorgerufen, dass sich das Luftfahrtunternehmen selbst als ausführendes Luftfahrtunternehmen ansieht. In einem solchen Fall wird es dann zur Pflicht dieses Luftfahrtunternehmens das Gegenteil zu beweisen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.13, Az.: 22 S 234/12).

Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

Die vorgerichtliche Streitbeilegung

Für die vorgerichtliche Streitbeilegung existieren bereits mehrere Unternehmen. So haben diese zum Ziel Ausgleichsansprüche, welche vor allem bei Verspätungen auftreten, geltend zu machen. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie FairPlane oder Euclaim, welche den betroffenen Fluggästen Plattformen zur Verfügung stellen , auf denen eine problemlose und schnelle Geltendmachung der Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen erfolgen soll. Für diese Dienstleistungen fordern die jeweiligen Unternehmen jedoch eine Provision. Durch das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 28.10.14, Az.: 31 C 1805/14 (83)) wird die Ansicht vertreten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden können, wenn bereits im Vorfeld Gebrauch von einer Dienstleistung eines soeben genannten Unternehmens gemacht wurde. Das AG Charlottenburg (Urt. v. 15.03.17, Az.: 227 C 194/16) vertritt die Ansicht, dass immer dann ein Vergleich vorliegt, wenn durch den Fluggast nach der Mitteilung, dass sein gebuchter Flug ausfällt, das Angebot des Luftfahrtunternehmens auf anderweitige Beförderung angenommen wird (in Verbindung mit einem Fluggutschein in nicht unbeträchtlicher Höhe). Damit soll ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen. Für diese Ansicht spricht, dass der bis dahin geltende Beförderungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde durch die Vertragsparteien und diese sich auf eine andere Art der Beförderung geeinigt haben, Welches damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch entzieht.

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche

Die Schwierigkeiten bei der Klagezustellung

Fraglich ist die Situation, in der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück an ein ausländisches Luftfahrtunternehmen in deutscher Sprache übermittelt wird. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall die Annahme verweigern darf. Teilweise wird dies bezweifelt. Schwierig zu beweisen wäre, dass im Einzelfall genügend Sprachkenntnisse vorhanden waren, um die Klage zu verstehen. Durch die Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 08.05.08, Az.: C-14/07), welche auf einer Vorlage des BGH (Urt. v. 21.12.06, Az.: VII ZR 164/05) beruht, wurde die Frage, auf wessen Sprachkenntnisse bei juristischen Personen abzustellen ist, offen gelassen. Durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.14, Az.: 6 U 104/14) wird die Ansicht vertreten, dass, selbst von einem international agierenden Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden kann, dass das für die Entgegennahme von Zustellungen im Heimatland eingesetzte Personal die deutsche Sprache beherrscht. Aus diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, dass ein international tätiges Luftfahrtunternehmen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Somit wird grundsätzlich empfohlen eine Übersetzung der Klageschrift in der Landessprache beizufügen. Das AG Erding (Urt. v. 5.12.13, Az.: 4 C 1702/13) vertritt die Ansicht, dass ein ausländisches Luftfahrtunternehmen die Annahme einer Klageschrift, die in Deutsch verfasst ist aber nicht über eine zusätzliche Übersetzung verfügt, nicht verweigern darf, solange der im kompletten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse die Möglichkeit besteht, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen.

Die Gerichtszuständigkeit

Von der Fluggastrechteverordnung wird nicht erfasst, wo genau der betroffene Fluggast seine Rechte gerichtlich durchsetzen kann. Die Gerichtsstandregelung des Art. 33 Montrealer Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn auch tatsächlich Ansprüche aus diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Werden also Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht, dann findet der Art. 33 des Montrealer Übereinkommen keine Anwendung, und das nicht einmal analog (OLG, Urt. v. 16.05.07, Az.: 20 U 1641/07; LG Lübeck, Urt. v. 23.04.10, Az.: 14 S 264/09). Kommt es bei einer Inlandsbeförderung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zu der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung, dann finden die Gerichtsstandregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. In allen anderen Fällen muss danach entschieden werden, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem Drittstaat (Staat außerhalb der Europäischen Union). Tritt der erste Fall ein, dann findet die EuGVVO (oder Brüsel Ia-VO) Anwendung und sollte der zweite Fall eintreten, dann kommt es zu der Anwendung der Gerichtsstandregelungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Fall in Deutschland anhängig gemacht wird. Der BGH (Urt. v. 22.04.08, Az.: X ZR 76/07) legte dem EuGH die Frage nach dem Gerichtsstand vor. Dabei entschied der EuGH, dass der Fluggast bei einem innergemeinschaftlichen Flug, welches durch eine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, seinen Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entweder am allgemeinen oder am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO geltend machen kann und dabei wählen kann, ob er dies bei dem Gericht des Abfluges oder dem Gericht oder dem Gericht des Ankunftsortes geltend macht (EuGH, Urt. v. 09.07.09, Az.: C-204/08). Dieser Gerichtsstand ist auch bei einem Reiseveranstalter anzuwenden, wenn dieser gemeinsam mit dem Luftfahrtunternehmen aufgrund eines verspäteten Rückflugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.12, Az.: 11 AR 142/12). Kommt es also zu der Ausführung eines segmentierten Fluges im Rahmen einer einheitlichen Buchung, welcher von einem einzigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann muss bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die insgesamt zurückgelegte Strecke zurückgegriffen werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.11.14, Az.: 31 C 3804/13 (23); AG Nürnberg, Urt. v. 28.02.17, Az.: 12 C 4921/16). Durch die h. M. wird vertreten, dass sich sowohl an dem Ort des Startflughafens, als auch an dem Ort des Endziels eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, solange mehrere Flugabschnitte durch die gleiche Fluggesellschaft bedient werden. Kommt es zu einem geplanten bzw. tatsächlichen Abflug aus Deutschland und handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welches seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gegen welches Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden sollen, dann sind die deutschen Gericht für diesen Fall zuständig. Es kommt in einem solchen Fall nicht nach zu der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, sondern die Zuständigkeitsregeln der ZPO finden Anwendung und damit der Ort des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Siehe auch