Flugverspätung Entschädigung
Flugverspätungen sind heutzutage ebenso ein Problem wie etwa Flugannullierungen. Fluggäste vergessen dabei jedoch oftmals, dass sie auch im Fall einer Flugverspätung unter bestimmten Voraussetzungen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können.
Geht der Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen seiner Wahl einen Beförderungsvertrag ein, welcher die eindeutige Angabe der Ankunftszeit in Flugplänen und der Buchungsbestätigung beinhaltet, wird die Ankunftszeit gleichzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt der Beförderungsleistung und damit zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Hierdurch richtet sich der Fluggast selbstverständlich in seiner Terminplanung auf eine rechtzeitige Ankunft am Zielort ein, sie wird also zu seinem primären Ziel.
Viele Reisende scheuen auch die Geltendmachung von Entschädigungssansprüchen, weil sie nicht wissen, an welche Stelle sie sich wenden müssen.
Flugverspätung Entschädigung EU Verordnung
Entschädigung bei Flugverspätung
Der Begriff der Flugverspätung ist in der Fluggastrechteverordnung nicht genau definiert. Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt.
Entschädigung bei großer Verspätung und Annullierung
Die Verordnung definiert zwar die Begriffe der der Annullierung und Nichtbeförderung, nicht jedoch die Verspätung. Eine Verspätung liegt nach Auffassung der Gerichte jedoch dann vor, wenn sich der geplante Abflug um zwei bis vier Stunden verzögert. Der Verordnungsgeber wollte jedoch auch größere Verspätungen noch als Verspätung ansehen, sonst wären die vorgeschriebenen Betreuungsleistungen nutzlos.
Der EuGH hat sich in seiner Sturgeon-Entscheidung mit der Unterscheidung befasst. Er kam zu dem Entschluss, dass ein verspäteter Flug, unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Um von einer Annullierung auszugehen, müssten die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert werden, dessen Planung von der des ursprünglichen Fluges abweicht. Zudem müssen die Fluggäste zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.
Unter Rückgriff auf das Ziel der Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau für Fluggäste herzustellen, unabhängig davon, ob eine Annullierung oder Verspätung vorliegt, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und Unanehmlichkeiten betroffen sind, kommt der EuGH zu dem Ergebnis, Fluggäste, die von einer Annullierung betroffen sind, mit denen gleichzustellen, die von einer Verspätung betroffen sind.
Unterschied Verspätung und Annullierung
Für Passagiere ist es oft nicht erkennbar, ob der Flug verspätet oder nur annulliert ist. Für die Abgrenzung sind die äußeren Umstände nicht entscheidend. Es liegt dann eine Annullierung vor, wenn die Luftfahrtgesellschaft die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen Planung von derjenigen des ursprünglich geplanten Flug abweicht. Wird der ursprünglich gebuchte und verspätete Flug auf einen anderen verlegt, liegt grundsätzlich eine Annullierung vor. Der EuGH hat zudem entschieden, dass eine große Verspätung, somit eine von mehr als 3 Stunden, mit der Annullierung gleichzusetzen ist.
Geltungsbereich
Räumlich sind alle Flüge umfasst die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten, unabhängig davon wo der Beförderer seinen Sitz hat. Beginnt also ein Flug innerhalb der EU, so muss auch eine außereuropäische Fluggesellschaft die Verordnung beachten ( OLG Frankfurt a.M. , Urteil vom 07.03.17, Az. 19 U 212/06). Beginnt ein Flug jedoch in einem Drittstaat und endet in der Gemeinschaft so muss eine Unterscheidung vorgenommen werden. Denn die Verordnung gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. B ausschließlich für ausführende Luftfahrtgesellschaften wenn es diese ein Unternehmen der Gemeinschaft sind. Verspätet sich ein Anschlussflug jedoch im Nicht-EU Ausland, so können keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11.
Weiterhin findet die Fluggastrechteverordnung Anwendung auf Flüge mit verschiedenen Distanzen. Zu nennen wären:
- Langstrecken (Flugverspätung Langstrecke)
- Langstreckenflüge (Flugverspätung Langstreckenflug)
- Flüge mit einer Distanz von 3.500 km (Flugverspätung 3500 Kilometer)
- Flüge in Europa (Flugverspätung Europa)
- Flüge über 1500 Kilometer (Flugverspätung 1500 Kilometer)
- Flüge ab 1500 Kilometer (Flugverspätung ab 1500 Kilometer)
- Flüge 1500 Kilometer (Flugverspätung 1500 Kilometer)
- Flüge unter 1500 Kilometer (Flugverspätung unter 1500 Kilometer)
- Inlandsflug USA (Flugverspätung Inlandsflug USA)
- Kurzstrecken (Flugverspätung Kurzstrecke)
- Inlandsflüge (Flugverspätung Inlandsflug)
Flugverspätung Entschädigung nicht EU
Entschädigung nach Reiseart
Flugverspätung Entschädigung Individualreise
Bei einer Individualreise handelt es sich um eine Reise, bei welcher Flug und Hotel sowie Ausflüge während des Urlaubs getrennt voneinander gebucht werden, es also keinen Reiseveranstalter gibt (was bei einer Pauschalreise der Fall wäre), welcher ein fertiges Reisepaket inkl. Flug, Hotel und Ausflügen verkauft.
Dieser Unterschied macht sich auch bei einer Flugverspätung bemerkbar. Während Pauschalreisende sich an ihren Reiseveranstalter oder an die Airline wenden können um eine Entschädigung wegen dieser Flugverspätung geltend zu machen, können sich Individualreisende ausschließlich mit dem das den Flug ausführenden Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen.
Demnach können Individualreisende bei einer Flugverspätung auch nur Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen.
In diesem Fall haben Fluggäste einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9.
Nach Artikel 8 können Fluggäste zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten, womit dann selbst Ersatzflüge gebucht werden können und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen.
Artikel 9 umfasst dagegen zum einen die Bereitstellung notwendiger Verpflegung durch die Airline während der Fluggast auf den sich verspätenden Flug wartet, zum anderen ist die Airline im Fall einer Flugverspätung zur Hotelunterbringung der Fluggäste verpflichtet, für den Fall dass ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder aber ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist.
Im Rahmen des Artikel 9 darf der Fluggast bei einer Flugverspätung weiterhin unentgeltlich zwei Telefongespräche führen oder aber 2 E-Mails verschicken.
Beträgt die Flugverspätung mehr als 3 Stunden, hat der Fluggast zudem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO; vgl. AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16. Hier ist eine Entschädigung von bis zu 600€ möglich.
Flugverspätung Entschädigung Pauschalreise
Tritt eine Flugverspätung im Zuge einer Pauschalreise ein, so hat der Reisende grundsätzlich sowohl einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO als auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB.
Demnach können Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht (§651 ff. BGB) ausschließlich gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, elektronische oder herkömmliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Fluggastes möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich Schadensersatzansprüche gemäß §280ff. BGB geltend zu machen.
Flugverspätung Entschädigung Geschäftsreise
Bei einer Flugverspätung im Rahmen einer Geschäftsreise denkt man zunächst, dass die Ausgleichszahlung grundsätzlich dem Arbeitgeber zustünde, da die Flugtickets in der Regel von diesem bezahlt werden.
Allerdings steht die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung tatsächlich zunächst dem Arbeitnehmer, also hier dem Dienstreisenden zu, da dieser am Flughafen warten musste und sämtliche damit einhergehende Unannehmlichkeiten zu Tragen hatte. In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass sich viele Arbeitgeber bei Geschäftsreisen die Entschädigungsansprüche ihrer Arbeitnehmer abtreten lassen. Die damit verbundene Abtretungserklärung der Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber wird meistens im Dienstreiseantrag oder bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von der Airline, die den verspäteten Flug durchgeführt hat, Schadensersatz gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens fordern.
Ausschlussgründe
Das Luftfahrtunternehmen muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umstände beruht. Geht ein Fall, in dem eine Fluggesellschaft unter Hinweis auf außergewöhnliche Umstände eine Zahlung verweigert, vor Gericht, muss sie diese Umstände belegen. Die Airline muss nicht nur den außergewöhnlichen Umstand nachweisen, sondern auch, dass sie alles Zumutbare getan hat, um den Passagier trotz der Widrigkeit rechtzeitig ans Ziel zu bringen.
Flugverspätung Entschädigung Kinder
Das Fluggastrecht sieht vor, dass alle Passagiere eine Entschädigung erhalten, die auch einen eigenen Sitzplatz reserviert beziehungsweise bezahlt haben. Es ist daher nicht generell zu sagen, ob Kleinkinder und Babys eine Entschädigung bei einer Flugverspätung erhalten. Säuglinge und Kleinkinder werden ebenfalls als Fluggäste angesehen, unabhängig davon ob sie über eine Sitzplatzreservierung verfügen oder nicht. Denn Sie können weder dem fliegenden Personal noch dem Flugpersonal zugeordnet werden (LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.12, Az. 13 S 95/12). Auch im Montrealer Übereinkommen werden Kinder unter zwei Jahren als Reisende bezeichnet, welches nur bestätigt das Kinder auch in der Verordnung als Fluggäste gelten müssen. Damit können also auch Kleinkinder Rechte aus der Verordnung geltend machen, jedoch nur dann wenn für die Kinder überhaupt erst Kosten in Rechnung gestellt wurden (Vgl. LG Köln, Urteil vom 09.04.13, Az.: 11 SA 241/12). In einem solchen Fall werden die Ansprüche der Kleininder von den Eltern gemeinsam gemäß § 1629 Abs. 1 BGB vertreten (LG Stuttgart, Urteil vom 07. 11.10, Az.: 13 s 95/12).
Flugverspätung Entschädigung Reisende mit Behinderung
Die Fluggastrechteverordnung legt fest, dass Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die gleichen Möglichkeiten zu Flugreisen haben sollen wie alle anderen. Um das zu gewährleisten, müssen Fluggesellschaften und Flughäfen Menschen mit eingeschränkter Mobilität Unterstützung und kostenlose Hilfe anbieten.
Dazu zählen die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden. Um den Betreuungsservice in Anspruch zu nehmen, sollten sich körperlich eingeschränkte Flugreisende mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft anmelden.
Überblick Art. 7 der Fluggastrechteverordnung
In Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sind alle Ausgleichszahlungen der Art. 4, 5 oder 6 der Fluggastrechteverordnung der Höhe und der Distanz des zurückgelegten Fuges nach angeordnet (250€-400€-600€). In Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens geregelt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen. In Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind die Zahlungsmodalitäten festgelegt. In Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung findet sich die „Methode der Großkreisentfernung“, damit die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Entfernungen berechnet werden können.
Jedoch wird durch Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht erfasst, wer aktiv- bzw. passivlegitimiert ist und wann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen verjährt. Auch fehlt es in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung an der Information wie genau die Ausgleichszahlung außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Tatbestände
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung bei einer Nichtbeförderung, Annullierung und Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.
Genese und Telos
Durch die Überbuchungs-VO (Vorgängerrechtsakt) hatte der Fluggast bei einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung in Höhe von 150 European Currency Units (ECU) bei einer Distanz von 3500 km und bei einer Distanz von mehr als 3500 km in Höhe von 300 ECU. Bei der Überbuchungs-VO 295/91/EWG war dabei das Endziel ausschlaggebend und die Distanz wurde anhand der Großkreisentfernung ermittelt (Art. 4 Abs. 2, 7 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). Die Möglichkeit der Kürzung um 50% bestand auch bereits in der Überbuchungs-VO, sowie wie weiterhin auch die Möglichkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf den Preis des Flugscheins (Art. 4 Abs. 4 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). In der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung darf das Luftfahrtunternehmen keine Beschränkung der Höhe der Ausgleichszahlungen auf die Höhe des Preises des Flugscheins vornehmen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es sich um einen kostenlosen Flug handelt bzw. um einen Flug zu einem Niedrigtarif, welcher weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit zugänglich ist.
In Art. 4 des Entwurfs der Überbuchungsverordnung war eine quotale fluggastrechtliche Mindestentschädigung (25/50/100) nach der Höhe des Kaufpreises des günstigsten Flugscheins eines voll flexiblen Tarifs zum Endziel vorgesehen. Ein solcher Ansatz wurde auch durch andere EU-Passagierrechte-Verordnungen umgesetzt, jedoch nie im Zusammenhang mit der Luftbeförderung. Der Entwurf des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sollte zunächst nur einen Ausgleich für den Fall der Nichtbeförderung enthalten, obwohl der Entwurf sich bereits im Gegensatz zu der Überbuchungs-VO auch auf die Fälle der Annullierung und große Verspätung ausweitete. Für den Fall einer Annullierung war zunächst die vollständige Erstattung des Flugpreises vorgesehen. Subsidiär sollten die Ausgleichszahlungen zunächst gelten und höhere Beträge aufweisen als die aktuelle Fassung. So lag die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer Entfernung von unter 3500 km bei 750 € und bei einer Entfernung höher als 3500 km bei 1500 €. Doch auch hier war der letzte Zielort ausschlaggebend bei der Bestimmung der Distanz. Im Gesetzgebungsverfahren führte das sehr hohe Ausgleichsniveau zu einem der Hauptstreitpunkte und wurde deshalb auf die in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung Summen abgesenkt. Die Kürzungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung „luftfahrtunternehmenfreundlicher“ gefasst, denn nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung hätten die Fluggäste die Weiterbeförderung zu ihrem Endziel erst akzeptieren müssen, damit diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt zum Einsatz kommt. Nach der aktuellen Fassung hingegen, ist es ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bestimmte Alternativflüge anbietet. Außerdem musste der Reisende nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung zu jeder Zahlungsmodalität außer der Barzahlung zunächst sein schriftliches Einverständnis geben. Nach der aktuellen Fassung muss der Reisende nur dann sein schriftliches Einverständnis geben, wenn es sich um die Annahme eines Reisegutscheins oder einer anderen Dienstleistung geht. Der Abs. 4 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist jedoch im Hinblick zu dem Entwurf weitestgehend gleichgeblieben. Ziel des Ausgleichsanspruchs ist nach wie vor, dass Ärgernis und die entstandenen Unannehmlichkeiten zu begrenzen, die den Fluggästen durch eine Annullierung oder Nichtbeförderung entstanden sind. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist die stärkste fluggastrechtliche Reglung, um die Ziele des Sekundärrechtaktes zu verwirklichen. Weiterhin stellt der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung das Instrument zur Binnenmarktintegration im Luftverkehrssektor dar.
Der EuGH hat in seiner Sturgeon -Entscheidung entschieden, dass es auch bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden zu Ausgleichszahlungen kommen soll. Begründet wird dies damit, dass bei einer solchen Verspätung ein vergleichbarer Ärger und vergleichbare Unannehmlichkeiten entstehen wie auch bei der Nichtbeförderung und der Annullierung.
Rechtsnatur und Funktion des Ausgleichsanspruchs
Schon seit es die Fluggastrechteverordnung gibt, sind Rechtsprechung und Schrifttum bemüht um die Bestimmung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs. Bedeutung kommt dieser Frage vor allem deshalb zu, damit eine stimmige Einordnung des Ausgleichsanspruchs in das rechtliche EU-Mehrebenensystem unter Berücksichtigung des Völkerrechts erfolgen kann. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen wichtig. Vor allem erlangt dies bei Konkurrenzfragen Bedeutung. Jedoch erlangt diese Thematik weiterhin Bedeutung bei der Frage nach der Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Es bedarf der genauen Einordnung der Rechtsnatur und der Funktion des Ausgleichsanspruchs. Die Einordnung ist jedoch noch zweifelslos geklärt.
Bisherige Einordnungsversuche
Europäischer Gerichtshof
Durch den europäischen Normgeber erfolgte eine Gegenüberstellung des individualisierten Schadensersatzanspruchs der Art. 19, 22, 29 Montrealer Übereinkommen und den standardisierten und sofortigen Wiedergutmachungsmaßnahmen der Fluggastrechteverordnung. Bei der Auslegung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung geht es dem Europäischen Gerichtshof vor allem um die pauschale Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten, die sich in einem irreversiblen Zeitverlust äußern. Laut dem EuGH soll der irreversible Zeitverlust als Schaden eingeordnet werden. Dem EuGH liegt demnach an einem Schadensersatz für unterstellte immaterielle Schäden, für die es keines individuellen Schadensnachweises bedarf. Immer dann, wenn der EuGH deutlich macht, dass ein Ausgleich zu erfolgen hat, weil die ausführende Airline ihre vertraglichen Pflichten verletzt, könnte man von einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch ausgehen. Die wichtigsten Aussagen des EuGH betreffen jedoch die große Ankunftsverspätung, welche zu einer Rechtsfortbildung führte (Sturgeon Entscheidung). Fraglich bleibt jedoch, wie aufgrund von einer solchen (nicht unbedenklichen Analogie) methodisch einwandfrei auf die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden kann.
Deutsche Rechtsprechung
Durch den BGH wird der Ausgleichsanspruch als ein „schadens- und verschuldensunabhängiger“ Anspruch in der Höhe der standardisierten Ausgleichsansprüche auf vertraglicher Basis eigeordnet. Durch den BGH selbst wurde jedoch nicht die Frage beantwortet, ob durch den Ausgleichsanspruch materielle oder immaterielle Schäden ausgeglichen werden sollen. Stattdessen hat der BGH diese Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorlageersuchens vorgelegt. Da es jedoch zu einem zwischenzeitlichen Anerkenntnisurteil gekommen ist, wurde das Vorlageersuchen nicht weiterverfolgt. Auch kam es bisher noch nicht zu einer Festigung der instanzgerichtlichen Judikatur.
Schrifttum
Größtenteils wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt. Es gab Vertreter die in dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Vertragsstrafe gesehen haben, jedoch konnte sich eine solche Ansicht nicht etablieren. Die Ansicht in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch sui generis zu sehen, verdient mehr Zuspruch. Begründet wird die schadensersatzrechtliche Einordnung des Anspruchs laut der h. M. in systematischer Hinsicht über Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Denn Art. 12 bezeichnet den Anspruch als „weiter gehenden Schadensersatzanspruch“. Das zieht nach sich, dass die Fluggastrechteverordnung auch nur solche Ansprüche regelt. Aus dem Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung folgt, dass eine Anrechnungsmöglichkeit von Ausgleichsleistungen auf Schadensersatzansprüchen besteht und damit müssen beide Anspruchsarten etwas gemeinsam haben. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Dass in Art. 12 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, könnte daran liegen, dass der Verordnungsgeber absichtlich zwischen den beiden Begriffen unterscheiden wollte. Vergleicht man jedoch die deutsche Sprachfassung mit den fremdsprachigen Fassungen der Fluggastrechteverordnung, dann wird deutlich, dass verschiedene Begriffe verwendet werden, damit deutschen Juristen bewusst wird, dass es nicht zulässig ist die deutsche Schadensersatzdogmatik ohne Weiteres auf den unionsrechtlichen Anspruch anzuwenden.
Qualifikation des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen
Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen autonomen Anspruch des supranationalen Sekundärrechts. Dieser Anspruch soll das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfolgen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen stellt einen Anspruch aus Vertrag bzw. auf vertraglicher Grundlage dar, welchem immer ein Beförderungsvertrag zugrunde liegt. Laut dem BGH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen gesetzlichen, jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da der Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden muss. Schließlich ist die Grundlage des Anspruchs ein Vertrag und Gegenstand ist der Ausgleich zwischen Privaten wegen einer Leistungsstörung, jedoch ohne die Involvierung einer Behörde. Aus diesem Grund auch privatrechtlich.
Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen
Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Einheitsrecht. Diese wurde durch die EU (Art. 100 i. V. m. Art. 218 AEUV) und den Mitgliedstaaten der EWR und der Schweiz ratifiziert. Das Montrealer Übereinkommen genießt sowohl vor dem nationalen als auch dem supranationalen Recht Vorrang. In welchem Verhältnis die Regelungen bezüglich der Verspätung wie bei Art. 19 und Art. 29 Montrealer Übereinkommen zu den Regelungen der Fluggastrechteverordnung stehen, lässt sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen. Dem EuGH zufolge kommt es durch die Fluggastrechteverordnung zu einer Ergänzung der Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommen, jedoch stellen beide Regelwerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht dar. Beide Regelwerke sind nebeneinander anwendbar. Bei der Fluggastrechteverordnung wird der Begriff des Schadens vom EuGH eher im untechnischen Sinn verwendet. Der Zeitverlust stellt somit nicht einen infolge einer Verspätung entstandenen Schaden dar, sondern stellt eine Unannehmlichkeit dar. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist nicht identisch mit dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen sondern stellt eine Ergänzung dessen dar. Grundsätzlich können jedoch zwei Arten von Schäden entstehen. Die erste, ist der pauschale Schadensersatz, der für alle Fluggäste gleich ist und durch standardisierte sofortige Leistungen erfolgt. Die zweite ist der konkrete Schaden, der in einer Verschuldenshaftung erst genau dargelegt und nachgewiesen werden muss.
Intention des Ausgleichsanspruchs
Die Intention des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen ist der Ausgleich des Schadens, welcher sich einerseits im Zeitverlust und andererseits in den Unannehmlichkeiten des betroffenen Fluggastes äußert. Dabei handelt es sich um Folgen die nicht wiedergutgemacht werden können. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Weiterhin muss der wirkliche Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Ausgleich wird in Pauschalbeträgen anhand der zurückgelegten Entfernung vorgenommen. Allen Fluggästen die betroffen sind, steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu ohne das diese einen Nachweis über den Schaden zu erbringen haben. Da der Schaden aus dem Zeitverlust durch einen irreversiblen Charakter gekennzeichnet ist, muss kein Kausalzusammenhang zwischen der tatsächlichen Verspätung und dem tatsächlich erlittenen Zeitverlust bestehen.
Inhalt der Norm im Einzelnen
Einleitende Bemerkungen
Bei dem Ausgleichsanspruch des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Das bedeutet, dass keine Kausalität zwischen der fluggastrechtlich relevanten Störung und der Schadensposition oder der Unannehmlichkeit nachgewiesen werden muss. Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wurden bereits die mitwirkenden Verursachungsbeiträge des Fluggastes auf tatbestandlicher Ebene berücksichtigt. Aus diesem bedarf es keiner gesonderten Regelung dazu. Bei Annullierungen kann es dazu kommen, dass keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Das ist dann der Fall, wenn der Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. Wenn also ein außergewöhnlicher Umstand zu der Annullierung führt. Dieser Entlastungssatz stellt eine Ausnahmeregelung dar und muss aus diesem Grund eng interpretiert werden. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kann es nur zu dem in diesem Artikel genannten Anspruch kommen, wenn auf die Norm des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Bezug genommen wird. Das ist definitiv bei einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung) und Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Fluggastrechteverordnung) der Fall. Wie bereits weiter oben erwähnt laut dem EuGH jedoch auch im Rahmen der Rechtsfortbildung auch bei einer Verspätung ab drei Stunden (große Verspätung). Bei einer solchen großen Verspätung wird der Entlastungstatbestand des Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung analog angewendet. Auch hier gelten die Regelungen bezüglich außergewöhnlicher Umstände. Im Gesamtbild kann man den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wohl durchaus als die strikteste Haftungsregelung des europäischen Rechts ansehen. Das Montrealer Übereinkommen (vor allem Art. 19, 29) finden neben dem Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Anwendung.
In Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wird der Endpunkt als letzter Zielort bezeichnet, während in Art. 2 der Begriff Endziel (Definition in Art. 2 lit. h) verwendet wird. Man geht davon aus, dass dies lediglich eine redaktionelle Ungenauigkeit darstellt und beide Begriffe die gleiche Bedeutung haben.
Höhe des Ausgleichsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung)
Der genaue Betrag wird an der Entfernung des Gesamtfluges festgemacht.
Die Staffelung nach Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke ist die gleiche wie in Art. 6 Abs.1, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 der Fluggastrechteverordnung. Bei intra-unionalen Flügen kann dem betroffenen Fluggast also ein Anspruch in maximaler Höhe von 400 € zu kommen. Dadurch wird deutlich, dass bei einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei innergemeinschaftlichen Flügen, nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 400 € erfolgen kann und das selbst dann, wenn diese Unannehmlichkeiten bei einer Entfernung von über 3.500 km auftreten. Das ist vor allem der Fall bei Flügen von Hamburg nach Berlin zu einem Flughafen der kanarischen Inseln. Diese Begrenzung auf 400 € erfolgt auch bei Flügen in die französischen Übersee-Gebiete (z.B. Martinique in den kleinen Antillen). Durch Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass bei Mehrstreckenflügen der letzte Zielort ausschlaggebend ist. Bucht man also den Zubringer- und Anschlussflug zusammen, dann sind diese beiden Flüge auch zusammenzulegen. Obwohl der BGH bis vor kurzem noch für eine nach Art. 3 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung getrennte Betrachtung der Flugsegmente war, vertritt er nun zusammen mit dem EuGH die Ansicht, dass beide Flüge zusammengelegt werden sollen. Bei einer einheitlichen Buchung ist es demnach nicht von Bedeutung, auf welchem Streckenabschnitt die fluggastrechtlich relevante Störung auftritt. Kommt es jedoch zu einer getrennten Buchung von beiden Flügen, dann verhält sich die Situation natürlich anders.
Beispiele:
Bucht der Reisende aufeinander folgende Flüge separat, dann steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätung des ersten Fluges nur dann zu, wenn diese Verspätung allein eine Verspätung von über drei Stunden aufweist. Beachtet werden muss, dass das Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges, bei separater Buchung der beiden Flüge nie als Anspruchsgegner für Ausgleichszahlungen aufgrund der Erstverspätung in Frage kommt, unabhängig davon, wie groß die Verspätung ist.
Anders verhält es sich dagegen, wenn es zu einer Verspätung bei aufeinanderfolgenden und durchabgefertigten Flügen kommt. Wird in einem solchen Fall dem Fluggast die Beförderung verweigert, aufgrund einer Verspätung die auf dem ersten Flug aufgetreten ist und das Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges davon ausging, dass der Fluggast den zweiten Flug nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen kann, dann steht dem betroffenen Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu.
Kommt es zu einer Verspätung, dann muss der Vergleich planmäßige/tatsächliche Ankunft am Zielort des letzten Fluges gezogen werden. Es kommt dann zur Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 1 lit.a der Fluggastrechteverordnung, wenn Fluggäste einen Anschlussflug innerhalb der EU oder außerhalb der EU, der Zubringerflug jedoch von einem mitgliedstaatlichen Flughafen startete, verpassen. Der Fluggast hat dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht wird. Dabei ist es unabhängig, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen ein europäisches ist oder nicht.
Der Fluggast nimmt seinen Flug von einem mitgliedstaatlichen Flughafen aus und dieser Flug erleidet eine kleine Verspätung, welche für sich alleine noch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auslösen wurde. Jedoch verpasst der Fluggast aufgrund von dieser Verspätung den Anschlussflug in den VAE und erreicht damit sein Endziel Australien mit einer großen Verspätung. In einem solchen Fall kann der Fluggast einen Anspruch aus dem Sekundärrechtsakt geltend machen. Ein solcher Anspruch steht dem Fluggast zumindest dann zu, wenn der Fluggast so spät am Umsteigeflughafen eintrifft, dass die „minimum connection time“ nicht eingehalten werden kann. Oder auch dann, wenn es nicht zu dem Angebot einer anderweitigen Beförderung kommt. Wurde die „minimum connection time“ jedoch trotz der Verspätung eingehalten, dann ist das Verpassen des Anschlussfluges dem Verantwortungsbereich des Fluggastes zu zuordnen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast dann nicht zu, wenn er am Umsteigeflughafen die Umsteigezeiten missachtet oder aufgrund von Verspätungen bei der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst.
Der folgende Fall verdient besondere Beachtung und wurde durch den BGH dem EuGH vorgelegt. Fraglich war, ob auch dann ein Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung für den Fluggast besteht, wenn es dem Fluggast aufgrund von einer geringfügigen Verspätung des Zubringerfluges nicht gelingt den Anschlussflug zu erreichen und der Fluggast aus diesem Grund mit einer Verspätung von über drei Stunden erst sein Endziel erreicht. Dabei werden beide Flüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt und die Buchung der beiden Flüge wurde über ein Reiseunternehmen vorgenommen. In einem solchen Fall steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast auch in einem solchen Fall Unannehmlichkeiten im Sinne eines nicht wiedergutmachbaren Zeitverlustes entstehen. Für den Fluggast ist es in einem solchen Fall weiterhin nicht von Bedeutung, ob die Buchung von ihm selbst oder durch das Reisebüro vorgenommen wurde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches sich der Hilfe von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern bedient, erscheint in einem solchen Fall nicht schutzwürdiger, als der Fluggast.
Wurde der Hin- und Rückflug zusammen gebucht, dann muss der letzte Zielort stets für den Hinflug und den Rückflug separat ermittelt werden. Es darf nicht zu einer Rundflugbetrachtung kommen.
Erklärt sich der Fluggast damit einverstanden, dass er zu einem anderen Flughafen befördert wird, als er anfänglich gebucht hat, dann stehen dem Fluggast für die verspätete Ankunft am geplanten Endziel, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Laut den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission sind die Transportkosten von dem tatsächlichen Ankunftsflughafen zu dem gezielten Flughafen von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu tragen.
Umstritten ist, wie ein Fall zu behandeln ist, in dem der Fluggast mehrmals den Versuch unternimmt, eine bestimmte Flugverbindung wahrzunehmen, es jedoch jedes Mal zu einer Störung kommt.
So z.B. der Fall, dass der Flug des Fluggastes annulliert wird und erst am nächsten Tag stattfinden soll und dann am nächsten Tag dieser Flug wiederrum eine große Ankunftsverspätung erleidet.
Eigentlich sollte diese Frage in einem EuGH Vorabentscheidungsverfahren entschieden werden, jedoch wurde diese Frage zurückgenommen und das Vorabentscheidungsverfahren hat sich damit erledigt.
Durch den Reformvorschlag der EU-Kommission soll es in einem solchen Fall nur einmal zu einer Ausgleichszahlung kommen.
Diese Ansicht scheint jedoch nicht zu überzeugen, da es in einem solchen Fall, da es zu mehrmaligen Unannehmlichkeiten und erheblicherem Zeitverlust für den betroffenen Fluggast kommt.
Damit kommt man wohl zu dem Entschluss, dass dem Fluggast das Recht zusteht, seine Ansprüche immer erneut und kumulativ geltend zu machen.
Wird durch das Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, für den zweiten Beförderungsversuch ein anderes Luftfahrtunternehmen ein, dann ist dieses für den zweiten Beförderungsversuch, das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung.
Bei der Störung auf dem ersten Beförderungsversuch ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Damit hat der betroffene Fluggast auch dann einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, wenn er keinen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges wegen großer Verspätung geltend macht.
Kürzungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung)
Immer dann, wenn dem Reisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung eine Flugalternative angeboten wird, kann durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden. Dafür darf bei der wirklichen Ankunftszeit eine bestimmte Verspätungsdauer im Vergleich zu der planmäßigen Ankunftszeit nicht überschritten werden. Dabei orientiert man sich an den Staffelungen des Abs. 1 von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit bei Kurzstrecken (Flugentfernungen bis zu 1.500 km-bei innergemeinschaftlichen Flügen bei Flugentfernungen von mehr als 1.500 km) nicht um mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken (Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km) nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken (alle übrigen Flüge) nicht mehr als vier Stunden überschreiten darf.
Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist es bereits ausreichend, wenn die anderweitige Beförderung angeboten wird. Dieses Angebot muss also nicht zwingend durch den Fluggast angenommen werden. Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich trotzdem.
Jedoch muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berufen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung von Amts wegen, sondern das Luftfahrtunternehmen muss das Verlangen nach Kürzung ausdrücklich geltend machen. Erfolgt keine Berufung, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe leisten.
Auch hier ergibt sich erneut die Problematik der Verspätungen, denn dem Wortlaut des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zufolge, kann es nur bei Annullierungen und Nichtbeförderungen zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen. Da der EuGH jedoch in seinem Urteil vom 19.11.09 (Az.: C-402, 432/07) entschieden hat, dass Fluggästen auch bei einer großen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen muss, ist nun fraglich, ob auch bei Verspätungen bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung um 50 % gekürzt werden können, wenn es nur zu einer Verspätung von unter vier Stunden kommt (LG Korneuburg, Urt. v. 09.06.16, Az.: 22 R 40/16 m). Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu dem Endziel mit einem Alternativflug beruft und somit eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein muss (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12). Bei einer verspätet durchgeführten Beförderung kann jedoch keine Annullierung angenommen werden, da der Fluggast befördert wurde. Noch wurde höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Berechtigung auf Kürzung durch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen könnte. Durch das AG Rüsselsheim (Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38)) wurde entschieden, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist und es somit nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen kann. Der EuGH vertritt jedoch bereits durch sein Sturgeon-Urteil eine andere Ansicht und lässt dementsprechend eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zu. Kommt es jedoch (zu einer großen Verspätung, dann darf diese nicht größer als 180 Minuten sein, da es sonst nicht zu einer Kürzung von 50 % kommen kann.
Im Falle dessen, dass der Fluggast sein Endziel mit der Alternativbeförderung früher erreicht, als er diesen mit dem planmäßigen Flug erreicht hätte, kommt es nicht zu einer Anwendung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Denn das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es, eine erlittene Unannehmlichkeit in Form des Zeitverlustes zu kompensieren. Da es in einem solchen Fall nicht zu einem Zeitverlust kommt, und damit auch nicht zu einer Unannehmlichkeit, ist der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in einem solchen Fall teleologisch zu reduzieren.
Durch das AG Rüsselheim, Urt. v. 11.04.14, Az.: 3 C 2273/13 (33) wurde entschieden, dass es bei Verspätungen nicht zu einer Kürzung kommen kann, da durch den Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen abgestellt wird. Kommt es jedoch zu der Beförderung des Fluggastes mit dem anfänglich geplanten aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel, anstatt mit einem Alternativflug, dann ist eine Kürzung ausgeschlossen (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12; AG Rüsselheim, Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38). So verhält es sich auch, wenn die Ersatzbeförderung durch eine Kombination aus Bus-, Bahn und Flugtransport vorgenommen wird und es dadurch zu einer Verdoppelung der Reisedauer kommt. Denn auch in einem solchen Fall kann keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen angenommen werden (HG Wien, Urt. v. 23.02.16, Az.: 20 C 405/15b-12).
Zahlungsmodalitäten (Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung)
Dem ausführenden Luftfahrtunternehmen steht die Wahl zu zwischen der Barzahlung, Überweisung oder Scheckzahlung. Weiterhin können auch Reisegutscheine und andere Dienstleistungen als Zahlung in Frage kommen. Dazu muss der Fluggast jedoch erst freiwillig und schriftlich zustimmen. Unzulässig ist die über Formularabreden vorweggenommene Zustimmung. Zwar gibt es nur einen Verweis auf Abs. 1 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aber diese Vorgabe gilt auch für Abs. 2 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.
Damit eine Freiwilligkeit angenommen werden kann, muss eine Information an den Fluggast erfolgen, dass der Fluggast keinen Gutschein oder eine Dienstleistungszahlung annehmen muss. Diese Informationspflicht ergibt sich wiederrum aus Art. 14 der Fluggastrechteverordnung.
Berechnungsmethode (Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung)
Die Ermittlung der Entfernung erfolgt laut Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung über die Großkreisentfernungsmethode. Verwendet wird bei dieser gesetzlichen Berechnung die kürzeste Strecke zwischen dem Start- und Zielflughafen entlang der kugelförmigen Erdoberfläche (Orthodrome) unter Berücksichtigung der Erdkrümmung. Der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke kommt jedoch keine Bedeutung zu. Ausschlaggebend sind die tatsächlich angeflogenen Flughäfen. Viel eher deren „aerodrome reference points“ (ARP), jedoch nicht die Betitelung durch die Fluggesellschaft auf dem Flugschein. Diese Thematik gewinnt bei Regionalflughäfen an Bedeutung, wenn auf dem Flugschein auch die nächstgelegene Großstadt aufgeführt ist.
Dabei besteht jedoch die Frage, ob auch dann eine Berechnung auf der kürzesten Strecke zwischen dem Startflughafen und dem im Flugschein aufgeführten Endziel zu erfolgen hat, wenn es zu einer Durchführung von Flügen in Teilstrecken, wie z.B. Hamburg-München-Palma de Mallorca kommt. Denn in Frage kommen würde ebenfalls die Summe der Entfernungen der einzelnen Strecken. So z.B. Hamburg-München und dann die Strecke München-Palma de Mallorca. Durch den BGH (Urt. v. 14.10.10, Az.: Xa ZR 15/10) wurde entschieden, dass laut Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung bei der Berechnung der Entfernung der letzte Zielort (also das Endziel) ausschlaggebend ist, den der Fluggast aufgrund der Annullierung später erreicht, als die planmäßige Ankunftszeit ursprünglich angelegt war. Damit kommt es nicht auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorgangs an, welcher annulliert wurde. Wird also die erste kurze Teilstrecke annulliert, dann ist bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen nicht diese Entfernung ausschlaggebend, sondern die Entfernung zum Endziel des einheitlich gebuchten Fluges (LG Hannover, Urt. v. 10.10.12, Az.: 12 S 19/12, LG Hannover, Urt. v. 08.11.13, Az.: 14 S 1/13).
Blankenburg zu Folge soll eine Unterscheidung hinsichtlich des Endziels erfolgen. Im ersten Fall kommt es dazu, dass durch den Fluggast schon vor dem Reisebeginn beide Flüge als eine „einheitliche Reise“ gebucht wurden und der Fluggast somit bereits vor Beginn der Reise abgefertigt wurde und damit der letzte Ankunftsflughafen das Endziel seiner Reise darstellt. Im zweiten Fall besteht zwischen den Flügen kein unmittelbarer Zusammenhang. Das ist z.B. dann der Fall, wenn keine einheitliche Buchung vorgenommen wurde oder es zu einer Unterbrechung der einzelnen Flugabschnitte durch einen längeren Aufenthalt kommt, bei dem es auch zu dem Auschecken nach dem ersten Flugabschnitt kommt. In einer solchen Situation erscheint es schwierig, dass Ziel des zweiten Fluges noch als Endziel der Flugreise zu bezeichnen.
Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.10.13, Az.: 29 C 1952/13) ist bei einer einheitlich gebuchten Reise, welche aus mehreren Flügen eines Luftfahrtunternehmens besteht, die Entfernung aus der Summe der Teilstrecken zu ermitteln. Da der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine streckenabhängige Staffelung der Ausgleichsansprüche enthält, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber die Ansicht vertreten, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung zunehmen. Deshalb könnte im Zusammenhang mit der wirklich zurückgelegten Strecke angenommen werden, dass bei der Bemessung die Entfernung bei Umsteigeflügen auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken und damit einerseits zwischen dem Startflughafen und dem Zwischenlandeort einerseits und auf der anderen Seite zwischen diesem und dem Endziel zu ermitteln ist. Zu dieser Entscheidung kamen das HG Wien, das BGHS Wien und das LG Graz (Urt. v. 10.05.17).
Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.16, Az.: 2-24 S 208/15) hatte eine Entscheidung im folgenden Fall zu treffen: Bei einem Flug, welcher sich aus mehreren Teilflügen zusammensetzte und die von einem annullierten Flug betroffenen Fluggäste auf dem ersten Teilflug durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführten Flug umgebucht wurden auf einen Flug, welcher fast die gleichen Abflug- und Ankunftszeiten aufwies, kam es aufgrund von einer Verspätung dieses Fluges dazu, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte und die betroffenen Fluggäste somit nicht in der Lage waren den Anschlussflug zu erreichen und damit ihr Endziel mit einer Verspätung von 23 Stunden erreichten. In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass die gesamte Strecke beachtet werden muss. Begründet wird dies damit, dass der letzte Zielort zu beachten ist, welcher durch den betroffenen Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges mit einer so enormen Verspätung erreicht wurde.
Durch viele andere Gerichte (LG Landshut, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15 und 15.01.16, Az.: 320 S 8/15; AG Köln, Urt. v. 3.12.13, Az.: 113 C 428/13; AG Hamburg, Urt. v. 03.06.15, Az.: 120a C 28/15; AG Nürtingen, Urt. v. 28.05.15, Az.: 12 C 394/15; AG Wedding, Urt. 14.10.15, Az.: 22 a C 193/15; LG Köln, Urt. v. 30.05.17, Az.: 11 s 230/16) wurde jedoch die Ansicht verfolgt, dass unter dem Begriff der „Entfernung“ selbst bei einheitlich gebuchten Umsteigeverbindungen nur die Entfernung zwischen dem Abflug- und letzten Zielort ausschlaggebend ist. Die dabei tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke spielt keine Rolle. Bei der Begründung ihrer Ansicht berufen sich die jeweiligen Gerichte unter anderem auf die „Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung“. Durch das LG Hamburg (Urt. v. 15.01.16, Az.: 320 S 8/15) wurde diese Frage sogar dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH, Az.: C-40/16). Am 07.06.16 wurde durch, dass LG Hamburg jedoch mitgeteilt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Am 20.06.16 wurde die Rechtssache damit wieder aus dem Register des EuGHs entfernt. Kurz danach wurde diese Frage dem EuGH jedoch erneut durch das AG Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging um den Fall Bossen/Brüsssels Airines (Rs. C-559/16). Nach diesem Vorlagebeschluss des LG Köln vom 30.05.17, Az.: 11 S 230/16) wurde die Forderung durch das beklagte Luftfahrtunternehmen anerkannt. Durch den Beschluss vom 12.07.17 wurde auch durch das HG Wien (1 R 4/17k) die Rechtsfrage dem EuGH wieder vorgelegt.
Durch die unverbindlichen Leitlinien der Kommission für die Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass die Entfernung bei einer großen Verspätung nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel zu ermitteln ist. Damit soll die Entfernung für die „Reise“ ermittelt werden und nicht durch die Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen Anschlussflüge, durch die es zu der Gesamtheit der Reise kommt.
Somit hat die Berechnung nach der Großkreismethode auch bei einheitlich gebuchten Direktflügen mit Zwischenlandung, aber auch bei Mehrstreckenflügen Anwendung zu finden. Es soll also keine Summierung der einzelnen, relevanten Segmente vorgenommen werden. Unter Entfernung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist die Distanz zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu verstehen (Entscheidung Bossen/Brussels Airlines vom 07.09.17. Liegt keine einheitliche Buchung vor, dann müssen die Start- und Zielflughäfen der jeweiligen Einzelstrecken berücksichtigt werden.
Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht unmittelbar erfasste Fragen
Werden durch die EU-Verordnung bestimmte Aspekte nicht geregelt, dann besteht die Frage, ob diese in Frage stehenden Aspekte nach europäisch-autonomen, völkerrechtlich-autonomem Recht bzw. nach dem nationalen Recht zu regeln sind.
Leistungszeit
Ein gutes Beispiel für so einen nicht durch die Fluggastrechteverordnung geregelten Aspekt stellt die Leistungszeit des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dar. Mit der Leistungszeit ist die Erfüllbarkeit und Fälligkeit gemeint. So ist in Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung z.B. geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung eine „unverzügliche“ Erbringung der Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Dies wäre gleichzusetzen mit der deutschen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine Barzahlung sofort am Flughafen vorgenommen werden muss. Vielmehr soll die Vorschrift zum Ausdruck bringen, dass der Fluggast ein Recht darauf hat eine Ausgleichszahlung zu fordern und gegebenenfalls bei dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen (§ 286 BGB) das Recht hat eine Entschädigung für Schuldnerverzug zu fordern. Hingegen gibt es für die Fälle der Annullierung und der großen Verspätung keine Regelung der Leistungszeit in der Fluggastrechteverordnung. Zwar enthalten die Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung die Regelung, dass die Zahlung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat, jedoch ist fraglich ob diese Regelung als allgemeines Rechtsprinzip auch für den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Geltung entfalten soll. Methodisch gesehen, dürfte dies eher nicht der Fall sein. Da in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung keine Frist vorzufinden ist und der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung systematisch noch vor dem Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung steht. So findet im Falle einer Annullierung und Verspätung bei der Bestimmung der Leistungszeit nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
Verjährung
Die gleiche Situation ergibt sich bezüglich der Verjährung. Weder in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung noch ganz allgemein in der Fluggastrechteverordnung finden sich Regelungen bezüglich der Verjährung. Zunächst sollte die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen analog herrschen. Doch der BGH (Urt. v. 10.12.09, Az.: Xa ZR 61/09) stimmte dem nicht zu. Begründet wurde dies damit, dass die beiden Regelwerke des Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung inhaltlich unterschiedliche Ansprüche behandeln und nebeneinanderstehen. Durch den EuGH wurde nun in der Rs. C-410/11 (Espada Sanchez/Iberia) vom 22.11.12 entschieden, dass sich diese Frage nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmt. Entgegen der h. M. bestimmt sich jedoch nach der Rom II-VO welches Recht zur Anwendung kommt.
Verjährung bei Anwendbarkeit deutschen Rechts
Kommt also deutsches Recht zur Anwendung, dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Danach verjährt die Ausgleichsforderung nach drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem es zu dem Anspruch gekommen ist und der Gläubiger von den Umständen, die zu dem Anspruch führen und von der Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren sollen. Somit ist es unzulässig eine Regelung in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens aufzunehmen, welche besagt, dass das Klagerecht des Fluggastes entsprechend dem Art. 35 Montrealer Übereinkommen auf zwei Jahre verkürzt wird (AG Bremen, Urt. v. 22.11.12, Az.: 9 C 0270/12).
Verjährung bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts
Laut Art. 127 OR ist die Regelverjährungsfrist in der Schweiz zehn Jahre. Von dem BezGer Basel-Stadt wurde am 15.12.15 jedoch beschlossen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung innerhalb der kurzen Frist des Art. 14 der Lufttransportverordnung (LTrV) vom 17.08.05 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Erfolgt die Klage also nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft am Bestimmungsort oder nachdem es zu dem Abbruch der Beförderung kam, dann kommt es zu einer Verwirkung des Klagerechts mit Ablauf der Frist. Diese Ansicht des BezGer Basel-Stadt scheint jedoch nicht zu überzeugen. Begründet wird dies damit, dass die schweizerische Lufttransportverordnung das Ziel der Angleichung der Rechtslage in der Schweiz an die Regelungen im Montrealer Übereinkommen auf alle Flüge die nicht durch dieses Regelwerk geregelt werden, verfolgt. Dadurch kommt es aber nur zu einer Beachtung der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Todes oder Körperverletzung eines Fluggastes und Gepäck-bzw. Frachtschäden. Es mangelt jedoch an einer Regelung der Rechte des Fluggastes aufgrund von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Diese sind jedoch Teil der Fluggastrechteverordnung, welches ein selbstständiges Regelwerk darstellt. Aus diesem Grund kann es nicht zu der Anwendung von speziellen Regelungen wie Verjährungs- und Ausschlussfristen kommen. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung ebenfalls nicht vor. Damit muss sich die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR bestimmen.
Verjährung bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts
In Österreich gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers erfährt.
Verzinsung
In der Fluggastrechteverordnung fehlt es weiterhin an Verzinsungsregeln. Auch hier wird durch anhand der Rom I-VO durch den BGH bestimmt, dass das innerstaatliche Recht Anwendung findet. Jedoch auch hier erscheint es richtig sich auf die Rom II-VO zu stützen.
Anspruchsinhaber/Aktivlegitimation
Anspruchsinhaber des Ausgleichsanspruchs und damit aktivlegitimiert ist der Fluggast, welcher befördert wurde oder befördert werden sollte. Fraglich und streitig ist die Frage, wie es sich verhält, wenn der Fluggast als Arbeitnehmer oder Beauftragter im Rahmen einer Dienstreise befördert wurde und somit der Flugschein von dessen Arbeitgeber oder Auftraggeber für einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer gekauft und bezahlt wurde. So wurde z. B. durch das AG Emden entschieden, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn dieser Vertragspartner der ausführenden Fluggesellschaft ist. Wird der Flugschein durch den Arbeitgeber gebucht, dann handelt es sich bei dem geschäftsreisenden Arbeitnehmer nur um einen Dritten, welcher nicht anspruchsberechtigt ist.
Entgegen der Ansicht des BGH richtet sich die Aktivlegitimation nicht danach, ob durch den Reisenden etwas für den Flugschein entrichtet wurde. Zumindest solange nicht, wie es sich grundsätzlich um einen öffentlich verfügbaren Tarif handelt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Flugpreis durch einen Dritten, wie den Arbeitgeber oder Auftraggeber entrichtet wurde und auch die Eigenschaft des Reisenden als Vertragspartner ist nicht ausschlaggebend. Angenommen wird teilweise ebenfalls, dass ein Fluggast dann keinen Anspruch gegen das [[Luftfahrtunternehmen hat, wenn er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat und durch diesen nicht richtig über die Abflugzeit oder die abzufliegende Strecke informiert wurde (AG Charlottenburg, Urt. 27.01.15 und 206 C 297/14). Diese Ansicht verdient jedoch keinen Vorzug, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder nicht. Bei der Fluggastrechteverordnung sind vertragliche Beziehungen nicht ausschlaggebend (LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass er „Fluggast“ ist und eine Unannehmlichkeit durch Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung erlitten hat. Somit ist es z.B. nicht möglich, dass der Mitarbeiter oder Auftragnehmer, welcher während einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert wurde, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen persönlich keine Ansprüche geltend macht und dann jedoch das Unternehmen, welches den Flug gebucht und gezahlt hat Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte. Das ist nicht möglich, da es sich bei dem Unternehmen nicht um den Fluggast handelt. Will das Unternehmen also Ansprüche geltend machen, so muss der Fluggast diese an das Luftfahrtunternehmen abtreten. Reisenden ist es gestattet die ihnen aus der Verordnung zustehenden Ansprüche an den Reiseveranstalter abzutreten und der Reiseveranstalter macht die Ansprüche dann für den Reisenden geltend. Das ist als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 2-24 O 117/13). Laut § 399 Abs. 2 BGB ist es jedoch zulässig Abtretungsverbote in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu inkludieren. Damit soll vorgebeugt werden, dass der Verwender im Streitfall nicht plötzlich mit einem Dritten zu tun hat. Dem BGH zufolge ist ein Abtretungsverbot jedoch immer dann als unwirksam anzusehen, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss gegeben ist oder wenn berechtigte Belange an der Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.
Anspruchsgegner/Passivlegitimation
Als Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert kommt das ausführende Luftfahrtunternehmen in Frage (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Xa ZR 132/08). Auch hier sind vertragliche Verbindungen keineswegs ausschlaggebend. Schließlich kann es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein anderes handeln, als um das mit dem eine vertragliche Bindung vorliegt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist vor allem deshalb der Anspruchsgegner, weil es dasjenige ist, welches präsent ist und am besten dazu in der Lage ist die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen und nötige Vorkehrungen zu treffen. Nur so kann man sich sicher sein, dass die von der Fluggastrechteverordnung festgelegten Unterstützungsleistungen vor Ort tatsächlich effektiv erfüllt werden. Deshalb treffen diese Pflichten nur das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH, Urt. v. 20.01.09; Az.: X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Weiterhin kommt es nicht zu einer einseitigen Belastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, denn diesem ist es gestattet Rückgriff bei seinen internen Vertragspartnern zu nehmen und kann somit dem Schaden, den er nicht zu verschulden hat, aus dem Weg gehen (BGH, Urt. v. 20.01.09, X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Nie ist also das Luftfahrtunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, der Anspruchsgegner des Reisenden (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07), sondern ausschließlich das Luftfahrtunternehmen welches den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In manchen Fällen stimmen jedoch ausführende und das vertragliche Luftfahrtunternehmen überein. Kommt es zu aufeinander folgenden fluggastrechtlich bedeutenden Störungen, dann steht dem betroffenen Fluggast das Recht zu, seine Fluggastrechte immer wieder neu und gegebenenfalls auch kumulativ geltend zu machen. Wird durch das im ersten „gestörten Flugversuch“ ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung zum Endziel ein andere Luftfahrtunternehmen eingesetzt, dass ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung für den zweiten Flug anzusehen. Bezüglich der ersten aufgetretenen fluggastrechtlich relevanten Störung, ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen anzusehen. Damit soll auch deutlich werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in so einem Fall des ersten Flugabschnittes auch dann bestehen bleibt, wenn der Reisenden den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht geltend macht. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.
Zu beachten ist die Besonderheit des Reiseveranstalters. Bereits 2008 wurde durch den BGH in seinem Urteil vom 11.03.08 (Az.: X ZR 49/07) entschieden, dass der Reiseveranstalter, welcher zwar als „vertraglicher Luftfrachtführer“ im Rahmen des Montrealer Übereinkommen gilt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung gelten kann. Somit kann der Reiseveranstalter bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung nie passivlegitimiert sein (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/06; AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.06; Az.: 35 C 2313/06).
Weiterhin ist wichtig, dass das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen bereits im vorprozessualen Schriftverkehr mit dem Fluggast von seiner Einstandspflicht Gebrauch macht. Lehnt dass Luftfahrtunternehmen nicht sofort ab, dass es nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, dann wird durch ein solches Verhalten der Eindruck hervorgerufen, dass sich das Luftfahrtunternehmen selbst als ausführendes Luftfahrtunternehmen ansieht. In einem solchen Fall wird es dann zur Pflicht dieses Luftfahrtunternehmens das Gegenteil zu beweisen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.13, Az.: 22 S 234/12).
Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche
Die vorgerichtliche Streitbeilegung
Für die vorgerichtliche Streitbeilegung existieren bereits mehrere Unternehmen. So haben diese zum Ziel Ausgleichsansprüche, welche vor allem bei Verspätungen auftreten, geltend zu machen. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie FairPlane oder Euclaim, welche den betroffenen Fluggästen Plattformen zur Verfügung stellen , auf denen eine problemlose und schnelle Geltendmachung der Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen erfolgen soll. Für diese Dienstleistungen fordern die jeweiligen Unternehmen jedoch eine Provision. Durch das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 28.10.14, Az.: 31 C 1805/14 (83)) wird die Ansicht vertreten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden können, wenn bereits im Vorfeld Gebrauch von einer Dienstleistung eines soeben genannten Unternehmens gemacht wurde. Das AG Charlottenburg (Urt. v. 15.03.17, Az.: 227 C 194/16) vertritt die Ansicht, dass immer dann ein Vergleich vorliegt, wenn durch den Fluggast nach der Mitteilung, dass sein gebuchter Flug ausfällt, das Angebot des Luftfahrtunternehmens auf anderweitige Beförderung angenommen wird (in Verbindung mit einem Fluggutschein in nicht unbeträchtlicher Höhe). Damit soll ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen. Für diese Ansicht spricht, dass der bis dahin geltende Beförderungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde durch die Vertragsparteien und diese sich auf eine andere Art der Beförderung geeinigt haben, Welches damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch entzieht.
Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche
Die Schwierigkeiten bei der Klagezustellung
Fraglich ist die Situation, in der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück an ein ausländisches Luftfahrtunternehmen in deutscher Sprache übermittelt wird. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall die Annahme verweigern darf. Teilweise wird dies bezweifelt. Schwierig zu beweisen wäre, dass im Einzelfall genügend Sprachkenntnisse vorhanden waren, um die Klage zu verstehen. Durch die Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 08.05.08, Az.: C-14/07), welche auf einer Vorlage des BGH (Urt. v. 21.12.06, Az.: VII ZR 164/05) beruht, wurde die Frage, auf wessen Sprachkenntnisse bei juristischen Personen abzustellen ist, offen gelassen. Durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.14, Az.: 6 U 104/14) wird die Ansicht vertreten, dass, selbst von einem international agierenden Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden kann, dass das für die Entgegennahme von Zustellungen im Heimatland eingesetzte Personal die deutsche Sprache beherrscht. Aus diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, dass ein international tätiges Luftfahrtunternehmen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Somit wird grundsätzlich empfohlen eine Übersetzung der Klageschrift in der Landessprache beizufügen. Das AG Erding (Urt. v. 5.12.13, Az.: 4 C 1702/13) vertritt die Ansicht, dass ein ausländisches Luftfahrtunternehmen die Annahme einer Klageschrift, die in Deutsch verfasst ist aber nicht über eine zusätzliche Übersetzung verfügt, nicht verweigern darf, solange der im kompletten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse die Möglichkeit besteht, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen.
Die Gerichtszuständigkeit
Von der Fluggastrechteverordnung wird nicht erfasst, wo genau der betroffene Fluggast seine Rechte gerichtlich durchsetzen kann. Die Gerichtsstandregelung des Art. 33 Montrealer Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn auch tatsächlich Ansprüche aus diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Werden also Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht, dann findet der Art. 33 des Montrealer Übereinkommen keine Anwendung, und das nicht einmal analog (OLG, Urt. v. 16.05.07, Az.: 20 U 1641/07; LG Lübeck, Urt. v. 23.04.10, Az.: 14 S 264/09). Kommt es bei einer Inlandsbeförderung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zu der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung, dann finden die Gerichtsstandregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. In allen anderen Fällen muss danach entschieden werden, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem Drittstaat (Staat außerhalb der Europäischen Union). Tritt der erste Fall ein, dann findet die EuGVVO (oder Brüsel Ia-VO) Anwendung und sollte der zweite Fall eintreten, dann kommt es zu der Anwendung der Gerichtsstandregelungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Fall in Deutschland anhängig gemacht wird. Der BGH (Urt. v. 22.04.08, Az.: X ZR 76/07) legte dem EuGH die Frage nach dem Gerichtsstand vor. Dabei entschied der EuGH, dass der Fluggast bei einem innergemeinschaftlichen Flug, welches durch eine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, seinen Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entweder am allgemeinen oder am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO geltend machen kann und dabei wählen kann, ob er dies bei dem Gericht des Abfluges oder dem Gericht oder dem Gericht des Ankunftsortes geltend macht (EuGH, Urt. v. 09.07.09, Az.: C-204/08). Dieser Gerichtsstand ist auch bei einem Reiseveranstalter anzuwenden, wenn dieser gemeinsam mit dem Luftfahrtunternehmen aufgrund eines verspäteten Rückflugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.12, Az.: 11 AR 142/12). Kommt es also zu der Ausführung eines segmentierten Fluges im Rahmen einer einheitlichen Buchung, welcher von einem einzigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann muss bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die insgesamt zurückgelegte Strecke zurückgegriffen werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.11.14, Az.: 31 C 3804/13 (23); AG Nürnberg, Urt. v. 28.02.17, Az.: 12 C 4921/16). Durch die h. M. wird vertreten, dass sich sowohl an dem Ort des Startflughafens, als auch an dem Ort des Endziels eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, solange mehrere Flugabschnitte durch die gleiche Fluggesellschaft bedient werden. Kommt es zu einem geplanten bzw. tatsächlichen Abflug aus Deutschland und handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welches seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gegen welches Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden sollen, dann sind die deutschen Gericht für diesen Fall zuständig. Es kommt in einem solchen Fall nicht nach zu der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, sondern die Zuständigkeitsregeln der ZPO finden Anwendung und damit der Ort des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).
Flugverspätung Entschädigung Betreuungsleistungen
Der Anspruch auf Betreuungsleistungen hängt ebenfalls von der Flugstrecke und den dadurch eintretenden Wartezeiten ab. Jedoch besteht der Anspruch schon dann, wenn nach vernünftigen Ermessen die Verspätung absehbar wird. Die Airline kann sich dieser Pflichten nicht durch das berufen auf außergewöhnliche Umstände beziehen.
Flugverspätung Entschädigung Erstattung
Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag mit einem vollständigen Erstattungsanspruch hat der Fluggast nur dann, wenn sich der Abflug um mehr als 5 Stunden verzögert. Dieser Anspruch umfasst die vollständige Erstattung des gezahlten Flugpreises für alle noch nicht benutzten Flugstrecken oder einen Rückflug zum ersten Abflugort zum frühstmöglichen Zeitpunkt. Für die Rechtsfolge de Rücktritts kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden und hat der Flugast kein Interesse an einer verspäteten Beförderung, kann der Fluggast nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag nur die Flugscheinkosten zurückfordern, hat aber keinen Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist, dass der Fluggast an Bord saß und tatsächlich verspätet befördert wurde.
Flugverspätung Entschädigung anderweitige Beförderung
Durch die Entscheidung des EuGH in der Sturgeon-Sache sind die Artikel 5, 6, und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruch den Fluggästen annullierter Flüge grundsätzlich gleichgestellt werden können und somit den in Artikel 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können. Ein Anspruch auf einen Ersatzflug besteht jedoch nicht.
Flugverspätung Entschädigung Ausgleichsleistung
Flugverspätung Entschädigung außergewöhnliche Umstände
Eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Das ist dann der Fall, wenn die Verspätung auf Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also solche Umstände, die vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sind.
Flugverspätung Entschädigung Streik
Flugverspätung Entschädigung Wetter
Flugverspätung Entschädigung Kürzung
Die geschuldete Ausgleichszahlung kann um 50% gekürzt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn den Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit
- a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht
später als zwei Stunden oder
- b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr
als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
- c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
Flugverspätung Entschädigung Hypothetische Ankunftverspätung
Wenn der Fluggast nach großer Verspätung selbst einen Alternativflug bucht und dadurch das geplante Endziel mit einer Verspätung von unter drei Stunden errecht, stehen ihm die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht zu.
Flugverspätung Entschädigung Höhe
Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann der Fluggast bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel geltend machen, da die mit einer 3-stündigen Verspätung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast auf derselben Stufe mit denen stehen, die mit einer Annullierung verbunden wären; AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, Az.: 523 C 12833/16; AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 4 C 1217/17 (2).
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugsort und dem letzten Zielort. Danach ergeben sich folgende mögliche Ausgleichszahlungen:
250€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 400€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 600€ pro Person bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Die Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder durch gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderer Dienstleistungen. Die letzten beiden Punkte sind jedoch nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich.
Flugverspätung Entschädigung ab wann?
Die Fluggesellschaft hat eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gem. Art. 7 FluggastrechteVO im Falle von Annullierung und Verspätung zu zahlen:
250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km Bietet die Luftfahrtgesellschaft allerdings einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Wann die Verspätungen erheblich werden, ist daher von der Strecke abhängig.
Streckenabhängige Verspätungen:
Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden
Flugverspätung Entschädigung berechnen
Verspätet sich die Ankunft am Zielflughafen um mindestens drei Stunden, haben Fluggäste je nach Flugstrecke Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung ist gestaffelt und wird nach der Großkreismethode berechnet. Fraglich ist nur, ob bei der Ermittlung der Entfernung die Berechnung auf der kürzesten Strecke zu erfolgen hat oder die Summe der Entfernungen der einzelnen Teilstrecken herangezogen werden muss.
Die Entfernung wird bei Direktflügen nach der Großkreismethode berechnet. Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) so findet ebenfalls die Großkreismethode Anwendung, so dass bei der Berechnung der Entfernung lediglich die Distanz zwischen Abflugort und dem Endziel von Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug mit Ankunftsverspätung unterscheidet sich deshalb nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der jedoch immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist folglich unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist bzw. eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat.
Ein Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, von denen einer außerhalb der EU stattfindet, fällt nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004, wenn dieser zweite Flug als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Bei einer Verspätung muss der Zeitverlust der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen.
Flugverspätung Entschädigung 30 Minuten
Ob bei 30 Minuten bereits eine Verspätung angenommen werden kann, ist fraglich. Vielmehr wird es sich in einem solchen Fall um eine Verzögerung handeln, die von dem Fluggast ohne Weiteres hinzunehmen ist. Dem Fluggast steht nicht einmal bei einer Verspätung von einer Stunde ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Grundsätzlich ensteht der Anspruch auf Ausgleichszahlungen erst ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden.
Flugverspätung Entschädigung 1 Stunde
Von einer Flugverspätung ist immer dann auszugehen, wenn sich ein Ereignis in Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt ergibt, als anfänglich vorgesehen war. Grundsätzlich kann dem betroffenen Fluggast bei einer Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Flughafen am Endziel. Grundsätzlich kann eine Verspätung von einer Stunde nur als Unannehmlichkeit eingestuft werden, die vom Fluggast so hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von nur einer Stunde werden noch keine Ausgleichszahlungen ausgelöst.
Siehe dazu:
Flugverspätung Entschädigung 2 Stunden
Fraglich ist, ob dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, wenn sein Flug eine [[Verspätung] von zwei Stunden aufweist. Zwei Stunden Verspätung sind in der Regel jedoch noch als Unanehmlichkeit durch den Fluggast hinzunehmen. Aus diesem Grund stehen dem Fluggast bei einer Verspätung von zwei Stunden noch keine Ausgleichszahlungen zu.
Siehe auch: Flugverspätung 2 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 3 Stunden
Bei einer Flugverspätung von drei Stunden ändert sich bereits die Sachlage für den von der Verspätung betroffenen Fluggast. Erst ab drei Stunden Verspätung kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich jedoch nach der zurückgelegten Entfernung.
Nähere Informationen dazu: Flugverspätung 3 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 4 Stunden
Da dem Fluggast bereits ab einer Verspätung von drei Stunden ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen enstehen kann, spricht nichts dagegen, dass dem Fluggast bei einer Verspätung von vier Stunden erst Recht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen enstehen kann.
Siehe dazu: Flugverspätung 4 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 5 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 5 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 6 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 6 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 7 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 7 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 8 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 8 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 9 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 9 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 10 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 10 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 12 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 12 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 15 Stunden
Eine Verspätung von über vier Stunden kann schon nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit eingestuft werden. Dem Fluggast steht nicht nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zwischen 250 und 600 Euro zustehen, sowie ein Anspruch auf Betreuung und Unterstützung geltend gemacht werden, sondern weiterhin berechtigt jede weitere Stunde Verspätung zu 5 % Minderung des Tagesreisepreises und höchstens jedoch 20 % des Gesamtpreises. Weiterhin kann bei einer Verspätung von um mehr als fünf Stunden auch die Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen gefordert werden.
Siehe auch: Flugverspätung 15 Stunden
Flugverspätung Entschädigung 24 Stunden
Bei einer Verzögerung des Fluges um 24 Stunden stellt sich die Frage, ob dies überhaupt noch als Verspätung eingestuft werden kann und nicht bereits als Annullierung einzustufen ist. Höchstwahrscheinlich ist eine Verzögerung des Fluges um 24 Stunden bereits einer Annullierung gleichzusetzen. Auch im Falle eine Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dort ebenfalls nach der Entfernung. Zu beachten sind jedoch außergewöhnliche Umstände, welche zu dem Wegfall von Ausgleichszahlungen führen können.
Siehe auch: Flugverspätung 24 Stunden
Flugverspätung 1 Tag
Bei einer Verzögerung des Fluges um 1 Tag stellt sich die Frage, ob dies überhaupt noch als Verspätung eingestuft werden kann und nicht bereits als Annullierung einzustufen ist. Höchstwahrscheinlich ist eine Verzögerung des Fluges um 1 Tag[[ bereits einer Annullierung gleichzusetzen. Auch im Falle eine Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dort ebenfalls nach der Entfernung. Zu beachten sind jedoch außergewöhnliche Umstände, welche zu dem Wegfall von Ausgleichszahlungen führen können.
Siehe auch: Flugverspätung 1 Tag
Flugverspätung 2 Tage
Bei einer Verzögerung des Fluges um 2 Tage stellt sich die Frage, ob dies überhaupt noch als Verspätung eingestuft werden kann und nicht bereits als Annullierung einzustufen ist. Höchstwahrscheinlich ist eine Verzögerung des Fluges um 2 Tage[[ bereits einer Annullierung gleichzusetzen. Auch im Falle eine Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dort ebenfalls nach der Entfernung. Zu beachten sind jedoch außergewöhnliche Umstände, welche zu dem Wegfall von Ausgleichszahlungen führen können.
Siehe auch: Flugverspätung 2 Tage
Flugverspätung 3 Tage
Bei einer Verzögerung des Fluges um 3 Tage stellt sich die Frage, ob dies überhaupt noch als Verspätung eingestuft werden kann und nicht bereits als Annullierung einzustufen ist. Höchstwahrscheinlich ist eine Verzögerung des Fluges um 3 Tage[[ bereits einer Annullierung gleichzusetzen. Auch im Falle eine Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dort ebenfalls nach der Entfernung. Zu beachten sind jedoch außergewöhnliche Umstände, welche zu dem Wegfall von Ausgleichszahlungen führen können.
Siehe auch: Flugverspätung 3 Tage
Flugverspätung Entschädigung Fristen
Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.
Handelt es sich um eine Pauschalreise, müssen Reisemängel dem Reiseveranstalter gemäß §651 o BGB unverzüglich angezeigt werden.
Flugverspätung Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen
Zwar gewährt auch das Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung bei Verspätung, allerdings kennt es - im Gegensatz zur Fluggastrechteverordnung - keine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss viel mehr konkret darlegen, was ihm für ein Schaden entstanden ist. Sollte die Fluggastrechteverordnung anwendbar sein, ist es für den Fluggastdaher wesentlich einfacher auf die hier garantierten Rechte Bezug zu nehmen.
Der weitaus relevantere Teil des Montrealer Übereinkommens sind daher die Bestimmungen über Gepäckverlust oder Gepäckbeschädigung. Denn hierüber trifft die Fluggastrechteverordnungkeine Vorschriften.
Durchsetzung der Entschädigung
Fluggäste, brauchen oft Hilfe beim Durchsetzen ihrer Ansprüche. Denn viele Fluggesellschaften reagieren gar nicht auf Schreiben ihrer Kunden. Welche Hilfe Passagiere am besten in Anspruch nehmen, hängt von ihren Vorlieben ab. Es gibt vier verschiedene Wege zum Ausgleichsanspruch.
Bei einer Schlichtungsstelle hat man Grundsätzich die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch in voller Höhe zu erhalten. Die Berliner Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp) vermittelt bei Streit zwischen Passagier und Fluggesellschaft. Die Schlichtung ist für Verbraucher stets kostenfrei, auch bei erfolglosem Verfahren. An das Ergebnis ist ein Passagier nur gebunden, wenn er sich auf den Vorschlag des Schlichters einlässt. Sieht die Empfehlung weniger als 100 Prozent der Entschädigung vor, kann der Kunde daher den Vorschlag ablehnen und zum Beispiel dennoch einen Fachanwalt einschalten.
Fluggäste können auch Ansprüche wegen Gepäckschäden geltend machen und die Erstattung von Hotelkosten fordern, die wegen einer Annullierung entstanden sind. Die Söp ist die Adresse für Kunden aller deutschen und vieler ausländischer Airlines wie Ryanair und EasyJet. Für alle übrigen ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Erst ist allerdings erst nach Airline-Kontakt möglich, die Schlichtungsstelle anzurufen. Wer sich an die Stelle wenden will, muss vorher selbst das Unternehmen zur Zahlung aufgefordert haben. Wer sich an die Söp wendet muss im Einzelfall aber etwas Geduld mitbringen. Angestrebt ist zwar eine maximal dreimonatige Verfahrensdauer. Die tatsächliche Dauer ist jedoch von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, wie etwa dem Arbeitsaufwand der Schlichtungsstelle.
Mithilfe eines Fachanwalts kann die Zahlung sehr schnell kommen. Manche Airlines wissen, dass Juristen nach dem Ablauf einer Frist sofort klagen und zahlen dann, um nicht auch noch Prozesskosten zahlen zu müssen. Der Mandant trägt dabei jedoch auch das Prozesskostenrisiko. Wegen dieses Risikos und weil es bei der Fluggastentschädigung nur um relativ geringe Beträge geht, kommt für viele dieser Weg nur infrage, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Der Streit mit einer Airline ist über jede Rechtsschutzversicherung versichert, es sei denn es handelt sich um eine Spezialpolice, die etwa ausschließlich Mietrechts-Fälle versichert.
Fluggastrechte-Portale streiten mit Airlines um Entschädigungen für betroffene Passagiere. Sie machen deren Forderungen gegenüber den Fluggesellschaften geltend. Kunden müssen auf der Website eines Fluggastrechte-Portals nur die Flugdaten eingeben und Angaben zur Person machen. Das Portal prüft, ob ihnen eine Entschädigung zusteht. Wenn ja, nimmt es den Fall an. Anschließend versucht es, zunächst außergerichtlich eine Zahlung zu erreichen. Klappt das nicht, reichen die Partneranwälte der Dienste Klage ein.
Weil die Dienste die Entschädigung teilweise erst einklagen müssen, dauert es zum Teil mehr als ein Jahr, bis der Kunde das Geld auf seinem Konto hat – gekürzt um die Erfolgsprovision für das Portal. Diese Provision liegt je nach Anbieter zumeist zwischen 23 und 35 Prozent der von der Fluggesellschaft gezahlten Entschädigung. Viele Portale nehmen allerdings nur Fälle, bei denen eine Zahlung der Airline sicher ist.
Kunden, die sofort ihr Geld haben wollen, nutzen häufig Sofortentschädiger. Der Kunde gibt auf der Internetseite eines Portals wie nur seine Flugdaten ein. Der Dienst prüft, ob es sich lohnt, dem Passagier seinen Anspruch abzukaufen. Der Fluggast hat oft innerhalb weniger Stunden sein Geld.
Sofortentschädiger prüfen noch strenger als Portale, die mit Erfolgsprovision arbeiten, ob sie einen Fall übernehmen. Wenn ja, schließen Kunde und Sofortentschädiger einen Kaufvertrag. Sofortentschädiger zahlen nur einen Bruchteil der Entschädigung, die dem Kunden von der Airline zusteht. Je nach Anbieter betragen die Abzüge zwischen 35 und 49 Prozent.
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief
Bei Airlines, die kein Online-Verfahren zur Reklamation von Entschädigungen haben, oder solchen, die auf die Online-Beschwerde des Kunden gar nicht reagieren, empfiehlt es sich, einen der Musterbriefe weiter unten zu verwenden. Dieses sollte aus Beweisgründen als Einwurfeinschreiben, Email oder Fax an die Airline gehen.
Flugverspätung Entschädigung Formular
Wichtig ist zunächst, dass der genaue Forderungsbetrag bekannt ist. Wissen Fluggäste nicht genau welche Summe sie von der Airline einfordern wollen bzw. können (z.B. die genau Höhe der Ausgleichszahlung, oder aber Kosten für Verpflegung und Unterkunft, welche nicht von der Fluggesellschaft übernommen wurden), kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Fluggesellschaft diese Summe ablehnt.
Wurden Fluggäste gemäß Art. 5 I c der FluggastrechteVO nicht rechtzeitig über die Flugverspätung informiert, so muss sich auch das in dem Formular widerspiegeln.
Schließlich sollten auch die allgemeinen Angaben zur Person (Name und Anschrift), sowie Angaben zum Flug (ausführendes Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Buchungsnummer, Abflughafen und Zielflughafen) Teil des Formulars sein.
Seine Bankdaten sollte der Fluggast in dem Formular ebenfalls vermerken, damit die Fluggesellschaft ohne Probleme den Forderungsbetrag dem geschädigten Fluggast überweisen kann. Eine Frist, bis wann der Betrag überwiesen werden soll, sollte auch in das Formular aufgenommen werden.
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Website mehrere Musterbriefe an. Im Rahmen einer Flugverspätung bietet die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 9 der FluggastrechteVO an.
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief ADAC
Auch der ADAC stellt Fluggästen einen Musterbrief zur Verfügung.
Hier der Link zum Musterbrief: ADAC Musterbrief.
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Englisch
Wenn Fluggäste einen Flug auf EU-Gebiet mit einer ausländischen Airline antreten (z.B. Emirates, British Airlines, American Airlines) ist es oft so, dass das Servicepersonal dieser Fluggesellschaften hauptsächlich Englisch statt Deutsch spricht. Daher ist es meist von Vorteil, wenn das Formular zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen einer Flugverspätung ebenfalls auf Englisch ist.
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief Word
Hier ein Musterschreiben für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei einer Flugverspätung als Word-Dokument
Medium:Musterschreiben_Flugverspätung_Entschädigung.doc
Flugverspätung Entschädigung Musterbrief pdf
Hier ein Musterschreiben als PDF-Datei: Medium:Musterschreiben_-_Entschädigung_nach_der_FluggastrechteVO.pdf
Flugverspätung Entschädigung Fluggesellschaft
Verbraucher brauchen nicht immer die Hilfe eines Rechtsanwalts oder eines kommerziellen Fluggasthelfers, um ihre Fluggastrechte auf Entschädigung bei Verspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung durchzusetzen. Häufig reicht das Ausfüllen eines Online-Beschwerdeformulars auf der Internetseite der Fluggesellschaft. Funktioniert das nicht, empfiehlt es sich, weitere Schritte einzuleiten.
Bequem ist es, wenn Passagiere ihren Anspruch auf Entschädigung online stellen können. Das ist vor allem dann praktisch, wenn die Airline ihren Sitz im Ausland hat. Ein Online-Antrag geht schnell und ein teurer Einschreibebrief ins Ausland entfällt. Viele Fluggesellschaften informieren Fluggäste über ihre Webseiten über mögliche Ansprüche, die Fluggäste gemäß der FluggastrechteVO bei einer Flugverspätung, Flugannullierung etc. gegen die entsprechende Airline geltend machen können.
Im Folgenden werden einige Beispiele aufgezeigt.
Flugverspätung Entschädigung Air France
Der Link zur offiziellen Seite von Air France: Informationsseite - Air France.
Air France geht zunächst auf die Voraussetzungen ein, die erfüllt sein müssen, damit Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden können.
Laut Air France können Ansprüche wegen Flugverspätung gegen sie geltend gemacht werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen Air France, Joon (französische Fluggesellschaft) oder KLM (Fluglinie der Niederlande) war oder aber ein anderes Luftfahrtunternehmen Flüge im Auftrag von Air France durchgeführt hat. Weiterhin müssen Fluggäste laut Air France eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug vorweisen können und zudem auch den Angaben zum Check-In Folge geleistet haben. Das Ticktet soll darüber hinaus vom Fluggast für einen öffentlich verfügbaren Tarif gebucht worden sein oder im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ausgestellt worden sein.
Im Zusammenhang mit einer Flugverspätung erläutert Air France mögliche Entschädigungsansprüche gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 der FluggastrechteVO.
Flugverspätung Entschädigung Condor
War das ausführende Luftfahrtunternehmen des Flugpassagiers [Condor], so gelten auch dann die allgemeinen Entschädigungsansprüche gemäß der FluggastrechteVO.
Das bedeutet im Einzelnen, dass der Fluggast bei einer Flugverspätung von 3 Stunden einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung gegen Condor hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich auch hier nach der unmittelbaren Distanz zwischen Ausgangs- und Zielflughafen und kann bis zu 600€ pro Person betragen.
Hat ihr Flug jedoch mehr als 5 Stunden Verspätung, sind Fluggäste darüber hinaus berechtigt vom Flug zurückzutreten. In diesem Fall muss Condor den Fluggästen den vollen Ticketpreis erstatten und sich um eine Alternativbeförderung kümmern (Art. 8 der VO).
Sollte sich der Flug bis auf den nächsten Tag verspäten, ist Condor gemäß Artikel 9 der VO dazu verpflichtet, den betroffenen Fluggästen eine Hotelübernachtung bereitzustellen, sowie den Transport vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück zu organisieren.
Muss der Fluggast längere Zeit am Flughafen warten, so muss Condor diesem Verpflegung im angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stellen.
Flugverspätung Entschädigung Eurowings
Auch Eurowings stellt von einer Flugverspätung betroffenen Fluggästen ein Kontaktformular zur Überprüfung von Ansprüchen nach der Europäischen FluggastrechteVO bereit.
Flugverspätung Entschädigung EasyJet
EasyJet hält für Reisende ein Online-Formular bereit.
Flugverspätung Entschädigung United Airlines
United Airlines bietet auf seiner Website ein umfassendes Tool und eine App für Kunden an, die von einer Flugannullierung, Flugverspätung oder Umbuchung betroffen sind. Dabei bietet die Airline Hilfe bei der Suche nach einem neuem Flug an oder sucht nach alternativen Reisemöglichkeiten.
Flugverspätung Entschädigung KLM
KLM ist eine Fluggesellschaft der Niederlande, welches wiederum ein Mitglied der EU ist. Daher ist auch die FluggastrechteVO auf Flugverspätungen mit dieser Airline anwendbar.
KLM bietet auf seiner Homepage auch einen umfassenden Abschnitt inklusive Musteranträgen zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche aus der FluggastrechteVO an.
KLM Royal Dutch Airlines: Online-Antrag
Flugverspätung Entschädigung Lufthansa
Neben den bereits bekannten Entschädigungsansprüchen nach der FluggastrechteVO weist Lufthansa ihre Passagiere auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. hin.
Lufthansa: Online-Antrag (Kategorie „Flugunregelmäßigkeiten“)
Flugverspätung Entschädigung Ryanair
Auch Ryanair führt auf seiner Homepage einen Abschnitt, der mögliche Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO im Rahmen einer Flugverspätung behandelt. Dabei ist das Online-Formular jedoch auf Englisch. Ein deutscher Antrag auf die Entschädigung kann per Email an impressum.de@ryanair.com gesendet werden.
Flugverspätung Entschädigung Tuifly
TUIfly Deutschland: Online-Antrag
Flugverspätung Entschädigung Swiss
Swiss ist eine Fluggesellschaft, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat. Die Schweiz ist jedoch kein EU-Land, weswegen man zunächst davon ausgehen könnte, dass im Fall einer Flugverspätung verursacht durch Swiss, die FluggastrechteVO nicht angewendet werden kann.
Allerdings legt der BGH mit seinem Urteil vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12) fest, dass die EU-Verordnung für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der EU angewendet werden kann.
Sollten Flugpassagiere also einen Flug mit Swiss von z.B. Deutschland in die Schweiz buchen und sollte dieser Flug sich verspäten, so ist hier die FluggastrechteVO anwendbar, womit auch die Entschädigungsansprüche aus der Verordnung gegen Swiss geltend gemacht werden können.
Auch Swiss hat eine Seite, wo sie Fluggäste über mögliche Rechte, die bei einer Flugverspätung mit Swiss entstehen können, informiert: [1]
Flugverspätung Entschädigung Durchsetzung
Es gibt rund 30 Unternehmen, die als Fluggasthelfer ihre Dienste anbieten. Sie gehören zur großen Gruppe der Legal-Tech-Anbieter. Der Begriff meint eine Digitalisierung der Rechtsberatung, Software oder Algorithmen erledigen Aufgaben, die sonst ein Anwalt übernommen hätte. Viele mit ganz unterschiedlichen Modellen und Preisen.
Wer eine schnelle Entschädigung anstrebt, kann sich an einen Sofortentschädiger wenden. Solche Unternehmen prüfen in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten des Begehrens, eine Entschädigung zu bekommen. Kommen sie zu einem positiven Ergebnis, macht das Unternehmen dem Fluggast ein Angebot, er bekommt umgehend Geld für die Forderung. Bei Annahme des Angebots wird die Entschädigungsforderung an den Anbieter verkauft. Der Reisende tritt die Forderung ab und hat in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen das angebotene Geld auf seinem Konto. Ab diesem Zeitpunkt spielt es für den Passagier keine Rolle mehr, ob das Unternehmen den Anspruch durchsetzten kann oder nicht. da er sein Geld schon erhalten hat.
Gerade für den Fall, dass eine Fluggesellschaft Insolvenz anmeldet, sind Fluggäste bei einem Sofortentschädiger abgesichert. Denn es ist allein das Risiko des Sofortentschädigers, ob er die Forderung auch durchsetzen kann.
Die meisten Fluggasthelfer-Portale setzen die Entschädigungsansprüche nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung im Inkasso-Modell durch. Der Ablauf ist bei allen Portalen ähnlich: Als Passagier eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges gibt man zunächst die Flugdaten auf der Website des Anbieters ein. Dann stellt man dem Unternehmen eine Vollmacht aus oder tritt die Forderung ab, damit es im Namen des Reisenden tätig werden darf. Dazu übermitteln man die Flugunterlagen. Das Fluggastrechte-Portal prüft die Ansprüche anhand von Rechtsprechung, Wetterdaten und Informationen der Flughäfen. Hat der Fall Aussicht auf Erfolg, bekommt der Passagier auch hier ein Angebot.
Die meisten Portale handeln wie Inkasso-Dienste: Sie machen den Anspruch ihrer Kunden also zunächst außergerichtlich geltend. Zahlt die Fluggesellschaft nicht, schalten die Fluggasthelfer einen Anwalt ein. Dieser erstreitet notfalls den Anspruch auch vor Gericht. Erst wenn der Flugrechte-Dienst den Fall erfolgreich abschließen kann, müssen für dessen Arbeit gezahlt werden. Wenn der Fluggasthelfer die Entschädigung von der Airline erhält, zieht er seine Erfolgsprovision ab und überweist dem Passagier den Rest.
Geht die Fluggsellschaft pleite, bevor Sie die Entschädigung bekommen haben, wird keine Ausgeichszahlung gewährt.
Flugverspätung Entschädigung Tabelle
Rechtsprechung
Urteile, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung |
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EuGH, Urteil vom 4.9.2014 | C-452/13 | Der tatsächliche Ankunftszeitpunkt ist der, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird. |
AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017 | 523 C 12833/16 | Bei einer 3-stündigen Verspätung am Endziel hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO. |
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015 | 13 S 2291/15 | Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz vom Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. |
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012 | 2/24 S 67/12 | Im Rahmen einer Pauschalreise kann der Reisende bei einer Flugverspätung entweder eine Ausgleichszahlung vom Luftfahrtunternehmen oder eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter fordern. Beides ist nicht möglich |
EuGH, Urteil vom 17.2.2016 | C-429/14 | Kommt es im Rahmen einer Geschäftsreise zu einer Flugverspätung, kann der Arbeitgeber gemäß Art.19, Art.22, Art. 29 des Montrealer Übereinkommens, Schadensersatz von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen fordern. |
BGH, Urteil vom 11.3.2008 | X ZR 49/07 | Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 7 der FluggastrechteVO können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden. |
BGH, Urteil vom 9.4.2013 | X ZR 105/12 | Die FluggastrechteVO ist bei Flügen mit Swiss zwischen der Schweiz und einem Mitgliedsstaat der EU anwendbar. |