Flugausfall Entschädigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Ein Flugausfall bzw. eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Diese Definition für einen Flugausfall legte der EuGH mit seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: C-83/10) fest.

Die Annullierung wird in Artikel 5 der Europäischen FluggastrechteVO rechtlich normiert.

Gemäß Artikel 5 muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast gemäß Artikel 8 Unterstützungsleistungen, gemäß Artikel 9 Betreuungsleistungen und eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zukommen lassen.

Flugausfall Definition

Unter einem Flugausfall versteht man das Nichtdurchführen und Ausfallen eines Fluges. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezeichnet der Begriff „Flug“ einen Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine Einheit der Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt. Ein Flugausfall ist daher als ein Oberbegriff für alle Situationen anzusehen, bei dem ein Flug nicht durchgeführt wird. Der Begriff Flugausfall ist wertungsfrei und beschreibt nicht weiter, von wem dieser ausgeht.

Überblick über den Art. 5 der Fluggastrechteverordnung

In dem Art. 5 der Fluggastrechteverordnung werden alle Pflichten des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Falle einer Annullierung geregelt. So werden durch den Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung die Rechtsfolgenregelungen der Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung dargelegt. Durch Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung wird die Pflicht des Luftfahrtunternehmens bezüglich der rechtzeitigen Unterrichtung über die Annullierung geregelt. In Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung hingegen finden sich Gründe für das eventuell Entfallen der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen. Um die Luftfahrtunternehmen zu animieren die Fluggäste frühzeitig über ei

Genese und Telos

Der Art. 5 der Fluggastrechteverordnung existiert, da Annullierungen ein Ärgernis und eine große Unannehmlichkeit für den betroffenen Fluggast darstellen. Durch die ehemalige Überbuchungs-VO 295/91/EWG wurde der Tatbestand der Annullierung noch nicht vorgesehen aber nun in die Fluggastrechteverordnung eingeführt. Damit die Unannehmlichkeiten verringert werden können, sind nicht nur die in Art. 7-9 der Fluggastrechteverordnung enthaltenen Pflichten zu erfüllen, sondern auch eine anderweitige Beförderung vorzunehmen und die rechtzeitige in Kenntnissetzung des Fluggastes hat zu erfolgen. Damit soll den betroffenen Fluggästen die Chance eingeräumt werden, ihre Pläne noch ändern zu können. Damit die Luftfahrtunternehmen die Annullierung vorzeitig mitteilen, soll als Anreiz ein möglicher Ausschluss der Ausgleichszahlungen dienen. Weiterhin wird durch den Art. 5 der Fluggastrechteverordnung eine Annullierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen für die Luftfahrtunternehmen immer unattraktiver. Im Gegenzug wird durch Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung auf die kurzfristigen Dispositionserfordernisse der Luftfahrtunternehmen vor allem im Ferienflugverkehr Rücksicht genommen.

Inhalt der Norm im Einzelnen

Der wichtigste Bestandteil des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist die Bekanntmachung der Annullierung gegenüber dem Fluggast. Dem Normtext des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung zu Folge hat das ob und wann der Bekanntgabe der Annullierung gegenüber dem Fluggast keine Auswirkung auf die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 der Fluggastrechteverordnung, sondern nur auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Wird ein Fluggast jedoch rechtzeitig über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt und erscheint dennoch zu der planmäßigen Abflugzeit am Flughafen und die Ansprüche auf Verpflegung und Unterbringung geltend macht, dann ist dieses Verhalten als rechtswidrig anzusehen. Anders verhält es sich lediglich, wenn der Fluggast bereits nicht mehr rückgängig zu machenden Vorkehrungen für die Anreise zum Flughafen getroffen hat. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist die Regelung bezüglich der außergewöhnlichen Umstände in Absatz 3. Liegen solche vor und gibt es keine zumutbare Möglichkeit zur Vermeidung der Annullierung, dann kann die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entfallen. Der Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Erstattung und anderweitige Beförderung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 der Fluggastrechteverordnung oder auf die Betreuungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Dies ist sogar bei „höchst außergewöhnlichen Umständen“ nicht der Fall.

Erstattung und anderweitige Beförderung (Art. 5 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung)

Kommt es zu einer Annullierung des Fluges, dann hat der betroffene Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der [Fluggastrechteverordnung]] einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung (Flugscheinerstattung, ggf. Mit Rückflug zum Abgangsflughafen oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes). Damit die Rechte ipso iure entstehen, bedarf es keiner anderen Voraussetzungen. Während der Inkenntnissetzung bezüglich der Annullierung, werde die Fluggäste nach Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung über eine mögliche anderweitige Beförderung informiert.

Betreuungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung)

Bei den Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung (Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung vom und zum Flughafen und zwei Telefongespräche) bedarf es laut Art. 5 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung keiner weiteren Anforderungen, die über diejenigen des Art. 9 der Fluggastrechteverordnung hinausgehen. Das eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zwischen dem Hotel und Airport (Art. 9 Abs. 1 lit. b,c) nur dann zu leisten ist „wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt“, geht hervor bezüglich des „ob“ des Anspruchs auch im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechteverordnung im Grunde aus der Natur der Sache. Eine Konkretisierung des „wann“ der Entstehung des Anspruchs erfolgt, jedoch ist dabei die Prognose „nach vernünftigem Ermessen“ auslegungsbedürftig. Laut dem EuGH kommt den Betreuungspflichten der Luftfahrtunternehmen keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung zu. Begründet wird dies mit dem Wortlaut des Art. 9 der Fluggastrechteverordnung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor „dass dem Luftfahrtunternehmen alle Betreuungsleistungen gegenüber den Fluggästen, deren Flug annulliert worden ist, zur Gänze während des gesamten Zeitraums obliegen, in dem die betroffenen Fluggäste auf ihre anderweitige Beförderung warten müssen. Durch die Luftfahrtunternehmen soll das Angebot einer unentgeltlichen Hotelunterbringung erfolgen, wenn dies „notwendig“ sein sollte. Diese Ansicht wird auch durch den Zweck der Verordnung bestätigt. Würde man nämlich zeitliche oder finanzielle Grenzen zu lassen, dann wäre der betroffene Fluggast jenseits dieser Grenzen ganz sich selbst überlassen. Ein hohes Schutzniveau des Reisenden kann jedoch nur dann gewährleistet werden, wenn dem Reisenden gerade bei lange anhaltenden außergewöhnlichen Umständen , welche eine Annullierung zur Folge haben, der „Zugang zu den allernötigsten Erzeugnissen und Dienstleistungen“ geboten wird.

Unterrichtung und Ausgleichszahlung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 2,4 der Fluggastrechteverordnung

Überblick

Bei einer Annullierung des Fluges kommt es grundsätzlich zu Ausgleichsansprüchen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn nicht gerade Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung durch den Halbsatz „es sei denn“ entgegensteht. Die Formulierung, welche die Information enthält, dass dem Fluggast ein solcher Anspruch seitens der Airline eingeräumt wird, ist sprachlich nicht genau formuliert, denn es handelt sich bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen um einen gesetzlichen Anspruch, welcher ex lege zustande kommt. Im Gegensatz zu lit. a und lit. b erscheint die Formulierung als misslungen, da die Fluggastrechte jeweils „angeboten“ werden müssen. Das könnte den Eindruck erwecken, dass die Ausgleichszahlungen nur auf Verlangen der Fluggäste zu leisten sind, während die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen von den Airlines aktiv an die Passagiere herangetragen werden müssen. Betrachtet man den Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung jedoch näher, dann wird deutlich, dass die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nicht auf keinen Fall erst durch die Geltendmachung des Reisenden zustande kommt. Weiterhin wäre unklar, warum es zu einer anderen Bewertung der Annullierung kommen sollte, als bei der Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung). Weiterhin soll den Luftfahrtunternehmen durch eine zeitlich gestaffelte Lösung durch den europäischen Normgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, der Ausgleichszahlungspflicht des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu entziehen. Um sich einer solchen Ausgleichszahlungspflicht entziehen zu können, muss jedoch eine rechtzeitige Informierung des Fluggastes bezüglich des Ausfalls des Fluges erfolgen. Kommt es zu einer kurzfristigen Informierung, dann muss zusätzlich eine andere Beförderungsofferte hinzukommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob die Annullierung selbst kurzfristig erfolgt oder bereits länger feststeht. Die Informierung des Fluggastes erfolgt immer dann rechtzeitig, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit stattfindet (lit. c i). Eine Zahlungspflicht kann nach lit. c ii auch dann entfallen, wenn die Unterrichtung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen in weniger als zwei Wochen aber mindestens sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgt und durch das Luftfahrtunternehmen ein anderes Beförderungsangebot unterbreitet wird, indem ein Abflug nicht mehr als zwei Stunden vor Plan und die Ankunft am Endziel höchstens vier Stunden nach Plan möglich gemacht wird. Kommt es zu einer Unterrichtung des Luftfahrtunternehmens in weniger als sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit, dann kommt es zu einer Reduzierung der Fristen für die anderweitige Beförderung auf nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflug- und höchstens zwei Stunden nach der geplanten Ankunft am Endziel (lit. c iii). Informationen zu einer möglichen anderweitigen Beförderung haben nach Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung bereits bei der Unterrichtung über Annullierung zu erfolgen. Werden alle diese soeben genannten Verpflichtungen eingehalten und Voraussetzungen erfüllt, dann ist Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht komplett anwendbar und es kommt nicht zu einem Widerspruch mit der Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung. Die Art. 5 Abs. 1 lit. c ii) und iii) sind selbstständig neben Art. 5 Abs. 3 anwendbar.

Einzelheiten zu den Unterrichtungsobliegenheiten

Der Fluggast gilt dann als unterrichtet, wenn ihn die Nachricht erreicht hat. Dazu kann man sich an der Zugangsdefinition einer Willenserklärung im deutschen Recht orientieren und das obwohl keine Willenserklärung vorliegt und eine unionsrechtlich autonome Auslegung denkbar wäre. Demzufolge muss die Nachricht in den Machtbereich des Empfängers gelangen und der Reisende muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Nicht ausschlaggebend ist das Absenden der Informationen durch das Flugunternehmen. Weiterhin hat die Benachrichtigung der Annullierung nicht an den Reiseveranstalter oder Reisevermittler zu erfolgen. Kommt es also zu einem Fehler bei der Weiterleitung der Nachricht durch den genannten beteiligten oder sogar zu dem Unterlassen der Weitergabe, dann darf dies nicht zu Lasten des Fluggastes gehen. Sollte es dennoch zu einer solchen Situation kommen, dann besteht für das ausführende Luftfahrtunternehmen dennoch das Recht bei seinen Vertragspartnern Regress zu nehmen. Es existieren keine Formvorgaben bezüglich der Unterrichtung. Aus diesem Grund kann die Unterrichtung mündlich (telefonisch, elektronisch oder schriftlich (z.B. postalisch) erfolgen. Das Luftfahrtunternehmen kann sich dabei den Kommunikationskanälen bedienen, die der Fluggast bei der Buchung mitgeteilt hat (Adresse, Mail, Telefonnummer). Damit kann gewährleistet werden, dass der Reisende auch tatsächlich Kenntnis von der Annullierung erlangt. Gibt der Reisende an die Nachricht nicht erhalten zu haben, dann obliegt die Beweislast „ob und wann der Fluggast über die Annullierung“ informiert wurde dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Abgrenzung Flugausfall Flugannullierung

Der Begriff der Annullierung eines Fluges wurde im Rahmen der EG-Verordnung 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Ein geplanter Flug liegt vor, wenn die Fluggesellschaft diesen in ihren Flugplan aufgenommen hat, diesen nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben hat, vgl. BGH, Urt. v. 17.07.07, Az.: X ZR 95/06. Eine Nichtdurchführung eines Fluges ist immer dann gegeben, wenn der von dem Fluggast gewünschte und diesem anlässlich der Buchung auch bestätigte Flug nicht durchgeführt wird oder sich hinsichtlich der Flugplanung anders als geplant herausstellt. Ein Flugausfall ist damit insoweit begriffsverschieden,als dass bei einer Flugannullierung die Absage von dem Luftfahrtunternehmen ausgeht.

Es kann zudem dann von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird, und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht haben. Ein Flug, bei dem der Abflug- und der Ankunftsort mit dem vorgesehenen Flugplan in Einklang stehen, bei welchem jedoch eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgte, ist nicht als annulliert anzusehen.

Abgrenzung Flugausfall Flugstornierung

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zu einem Flugausfall: Die Stornierung ist ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft. Eine Stornierung kann aus unterschiedlichen Gründen stattfinden. Dabei kann es sich sowohl um Krankheit als auch um Terminverschiebungen im Zeitplan des Passagiers handeln, die für ihn nicht vorherzusehen waren und die ursprünglich geplante Reise für ihn unmöglich machen. Rechtlich ist zu beachten, dass bei einer Flugstornierung keinerlei Gründe angegeben werden müssen. Diese liegen im Privatbereich des Fluggasts und damit außerhalb des Interessensbereichs von Fluggesellschaften.

Abgrenzung Flugausfall Flugstreichung

Der Begriff Flugstreichung beschreibt einen Flug, der nicht wie geplant startet und in der Regel ersatzlos gestrichen wird. Er ist insoweit identische mt dem begriff Flugausfall.

Abgrenzung Flugausfall Flugumbuchung

Wird ein Fluggast auf einen anderen Flug verlegt, so liegt ebenfalls eine Nichtbeförderung gem. Art. 4 VO (EG) 261/2004 vor. Der EuGH hat klargestellt, dass stets eine Nichtbeförderung anzunehmen ist, wenn dem Fluggast die Beförderung verweigert wird und für die Verweigerung keine vertretbaren Gründe vorliegen. Auch aus der Fluggastrechteverordnung lässt sich entnehmen, dass der sachliche Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung auch dann eröffnet ist, wenn Fluggäste von einem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht werden unabhängig von dem Grund dafür. Weiterhin ist davon auszugehen, dass eine Umbuchung einer Nichtbeförderung gleich kommt, weil auch dann eine Weigerung vorliegt, den Fluggast zu befördern, obwohl dieser eine bestätigte Buchung für den Flug hat (BGH, Urt. v. 07.10.08, Az.: X ZR 96/06).Flugumbuchung bedeutet die Änderung eines zuvor erfolgten Fluges. Die Abgrenzung zum Flugausfall liegt darin, dass der eigentliche Flug nicht durchgeführt wird, sondern die eigentliche Flugverbindung nur auf einen anderen Zeitpunkt oder eine andere Fluggesellschaft verlegt wird.

Abgrenzung Flugausfall Flugverspätung

Im Allgemeinen wird die Flugverspätung als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort (Zielort) definiert. Insofern wird immer auf die Flugzeiten abgestellt. Bei einer Flugverspätung findet der eigentliche Flug statt, er erreicht nur nicht zur geplanten Uhrzeit sein Ziel. Um eine Abflugverspätung handelt es sich, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Als verlassen gilt der Abgangsort, wenn das Flugzeug das Parkfeld verlassen hat. Eine Ankunftsverspätung liegt hingegen immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Der Flug gilt dann als angekommen, wenn er auf das Parkfeld gerollt ist. Anderes gilt zumindest bei der Berechnung einer konkreten Verspätungszeit nach der Fluggastrechteverordnung, siehe: Ankunftszeitpunkt bei Verspätung. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Es wird jedoch nicht näher darauf eingegangen hinsichtlich welchen Zeitpunktes es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Abgrenzung Flugausfall Nichtbeförderung

Unter Nichtbeförderung versteht man die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den einzuhaltenden Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen. Gemeint ist nicht nur die Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern der Begriff erstreckt sich auch auf andere Gründe. Bei einer Überbuchung wird mehr Passagieren ihre Buchung bestätigt, als das betreffende Flugzeug Sitze zur Verfügung hat. Unter der Weigerung, Fluggäste zu Befördern ist das Zurückweisen des Begehrens gemeint, welches sich darauf bezieht, dass der Fluggast an dem Flug teilnehmen möchte. Im Gegenzug zur Annullierung wird der Flug bei der Nichtbeförderung zwar wie geplant durchgeführt, lediglich der betroffene Kunde nimmt an dieser Beförderung nicht teil.

Abgrenzung Flugausfall Flug gecancelt

Wird ein Flug gecancelt, ist dies gleichbedeutend mit einem Flugausfall. Die englische bezeichnung "flight cancelled" ist begrifflich gesehen gleich.

Abgrenzung Flugausfall Flugstreichung

Flugausfall und Flugstreichung bedeuten das gleiche. Oft werden beide Begriffe synonym verwendet.

Begriff des Endziels

Das Endziel ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein oder bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Dabei ist der Rundreisebegriff des Montrealer Übereinkommen nicht auf die Fluggastrechteverordnung übertragbar. Daher stellt ein Rückflug einen eigenen Flug dar, selbst wenn beide Flüge gemeinsam gebucht werden.

Flugausfall Frist

Flugausfall Entschädigung Anzeigefrist

Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier keine Entschädigung zahlen, wenn sie die in der Verordnung genannte Frist einhält: So können Fluggäste gemäß Art. 5 der Verordnung einen Anspruch wegen einer Annullierung haben, es sei denn,

  • I) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
  • II) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • III) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Nach Ablauf einer Ausschlussfrist erlöschen die Ansprüche.

Flugausfall Entschädigung Verjährung

Die Fluggastrechteverordnung der EU regelt leider nicht, wie lange nach einem deutlich verspäteten Abflug Passagiere eine Ausgleichszahlung verlangen können. Die Verjährungsfrist richte sich deshalb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Demnach haben Kunden drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf geltend gemachte Ansprüche und Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs.1 c), Art. 7 Abs.1 Satz 1 a) der VO unterliegen keiner Ausschlussfrist, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB. . Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO. Weder enthält die Verordnung eine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verjährung.

Die Annullierung eines Fluges wird nicht vom Montrealer Übereinkommen erfasst. Insbesondere stellt die Annullierung eines Flugs keine Verspätung i.S. des Art. 19 MÜ dar (Urteil EuGH v. 22.12.2008, Az.: Rs C-549/0. Es gelten für Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens unterschiedliche Regelungsrahmen. Der Ausgleichsanspruch aus Art.7 der VO ist nicht als Schadensersatz im Sinne von Art. 19 und 20 Montrealer Übereinkommen. Beide Ansprüche stehen nebeneinander. die zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO werden durch das jeweils berufene Sachrecht bestimmt. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der VO unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, wenn ihnen die Annullierung eines durch Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen versprochenen Flugs zugrunde liegt. Bei einer Annullierung und unter dem Vorbehalt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 den Fluggästen einen Ausgleichsanspruch einräumen, der je nach der Entfernung und dem Zielort des betreffenden Fluges variiert. Diesen Anspruch können die Fluggäste nötigenfalls vor den nationalen Gerichten geltend machen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es in Ermangelung einer entsprechenden unionsrechtlichen Regelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C 429/09, Slg. 2010, I 12167, Randnr. 72).

Daraus folgt, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.

Dem steht es nicht entgegen, dass nach Art. 29 des Warschauer Abkommens und Art. 35 des Übereinkommens von Montreal Schadensersatzklagen aus den in diesen Übereinkünften vorgesehenen Ansprüchen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden können, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsmaßnahme fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der Übereinkünfte von Warschau und Montreal.

Flugausfall Frist in verschiedenen Ländern

Durch die EU-Verordnung 261/2004 wird der Anspruch des Passagiers nach europäischem Reiserecht zwar zentral geregelt, die Fristen für das Einreichen des Anspruchs bestimmen sich jedoch anhand der nationalen Regelungen des Landes, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.

In den unterschiedlichen europäischen Ländern gelten verschiedene Fristen:

  • Deutschland - bis zu 3 Jahre nach dem Flug
  • Schweden - bis zu 10 Jahre nach dem Flug
  • Großbritannien - bis zu 6 Jahre nach dem Flug
  • Schottland - bis zu 5 Jahre nach dem Flug
  • Portugal - bis zu 3 Jahre nach dem Flug
  • Niederlande - bis zu 2 Jahre nach dem Flug
  • Frankreich - bis zu 2 Jahre nach dem Flug
  • Italien - bis zu 2 Jahre nach dem Flug
  • Spanien - bis zu 10 Jahre nach dem Flug
  • Dänemark - bis zu 2 Jahre nach dem Flug
  • Belgien - bis zu 1 Jahr nach dem Flug

Grundsätzlich kann der Passagier wählen, ob er seinen Anspruch nach dem Fristenrecht am Abflug- oder am Ankunftsort seines Fluges geltend macht. Zudem besteht immer die Möglichkeit, die Fluggesellschaft nach dem Fristenrecht an Ihrer Hauptniederlassung in Anspruch zu nehmen.

Besonderheiten im Reisevertragsrecht

Die Ansprüche eines Reisenden verjähren nach § 651g Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Ende der Reise. Die Verjährungsfrist kann durch AGB verkürzt werden. Diese kurzen Fristen gelten jedoch nur für vertragliche Ansprüche z.B. Ansprüche auf Reisepreisminderung, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, entgangener Urlaubsfreude, vertaner Urlaubszeit, Entschädigung. Deliktische Schadensersatzansprüche sind von der Verkürzung der Verjährung nicht betroffen. Zu beachten ist, dass die Verjährung gemäß §203 BGB im Reiserecht solange gehemmt ist, wie der Rechtsanwalt des Reisenden und der Reiseveranstalter über die Ansprüche verhandeln. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung oder dem Abbruch der Verhandlungen.

Verkürzen der Verjährungsfrist durch AGB

Die Verjährungsfrist kann durch AGB verkürzt werden. Dies ist gemäß §651m BGB rechtlich zulässig. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf die Verjährungsfristen hinzuweisen. Erfüllt der Reiseveranstalter die Hinweispflicht nicht oder kennt der Reisende die Verjährungsfrist ohne Verschulden nicht, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte (vgl. §651g Abs. 2 S. 2 BGB). Das aus der Buchungsbestätigung vertraglich vereinbarte Reiseende hat demnach eine wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Fristen von Reiserechtsstreitigkeiten.

Fristen bei Gepäckschäden

Die Fluggesellschaft haftet Fluggästen nach dem Montrealer Übereinkommen (Abkürzung: MÜ) i.V.m. dem Warschauer Abkommen (Abkürzung: WA), dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2001/539/EG i.V.m. der europäischen Verordnung Nr. 889/2002 und der VO (EG) Nr. 2027/97, dem Luftverkehrsgesetz (Abkürzung: LuftVG), dem BGB und HGB für Schäden an aufgegebenem Gepäck oder Verlust des Reisegepäcks nach der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung. Als Ausgleich für diese weitgreifende Haftung der Fluggesellschaft ist der Fluggast gehalten, etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Zweck der Form- und Fristvorschriften ist es, der Fluggesellschaft nach der Beförderung in kürzester Zeit Klarheit über etwaige Haftungsvorfälle und deren Umfang zu verschaffen. Voraussetzung ist eine substantiierte schriftliche Schadensanzeige im Falle von Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcksunverzüglich nach Entdeckung des Schadens (vgl. §121 BGB analog, §377 HGB analog, §47 Abs. 6 LuftVG, Art. 31 Abs. 2 MÜ, Art. 26 Abs. 2 WA) am Reisegepäck, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und/oder innerhalb von 7 Tagen nach Annahme des Reisekoffers. Im Falle einer Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers,innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. „Tage“ meinen dabei Kalendertage und nicht Werktage.

Frist bei Schadensersatz

Für Ansprüche von Fluggästen auf Entschädigung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz aus einer Verspätung des Fluges, einer Umbuchung oder einer Flugzeitenänderung haftet die Fluggesellschaft nach vermutetem Verschulden nach den völkerrechtlichen Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Die Ansprüche müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Jahren gemäß Art. 35 MÜ gegen die ausführende Fluggesellschaft oder die vertragliche Airline als Anspruchsgegner rechtswirksam und verjährungshemmend geltend gemacht werden.

Frist bei Flugverspätung

Ansprüche von Fluggästen, auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist, wie der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat. Für Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, bedeutet dies, dass ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 zum 31.12.2011 verjähren.

Flugausfall Rechtsfolgen

Die Rechte eines Passagiers bei einem Flugausfall, ergeben sich insbesondere aus Art. 5 I ff. der Fluggastrechteverordnung. Bei einem Flugausfall hat der Reisende einen Anspruch sowohl auf Ausgleichsleistungen, als auch Unterstützungs-und Betreuungsleistungen. Weiterhin kann ein Fluggast auch Ersatz für weitere Schäden wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags verlangen, wenn die Voraussetzungen des Montrealer Übereinkommens oder des nationalen Rechts vorliegen.

Flugausfall Entschädigung

Art. 5 Abs. 1 lit. c gewährt einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Diese Entschädigung muss immer dann erbracht werden, wenn die Mitteilung über einen Flugausfall nicht rechtzeitig erfolgt oder, wenn ein Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht auch dann wenn der betroffene Fluggast nicht von sich aus aktiv wird und vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen explizit verlangt.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung setzt jedoch ein tatsächliches Warten am Flughafen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung mehr, wenn der Fluggast infolge einer Verspätung seine Buchung storniert und einen Ersatzflug bei einer anderen Airline bucht, da er so nicht mehr dazu gezwungen wäre, am Flughafen zu warten, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.6.2013, Az. 3 C 574/13 (34).

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist ausgeschlossen, wenn Fluggäste zu einem nicht-öffentlichen Vergünstigungstarif reisen, kostenlos oder aber Flugreisende im Rahmen einer Pauschalreise über einen Drittanbieter zu einem nicht-öffentlichen Ermäßigungstarif gebucht haben; vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013, Az. 7 S 90/13.

Eine Ausgleichszahlung erfolgt durch Barzahlung, durch elektronische oder herkömmliche Überweisung, durch Scheck oder durch Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen, wobei letztere nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Fluggastes möglich sind.


Keine Entschädigung bei Flugausfall bei anderweitiger Beförderung

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 c) iii der Fluggastrechteverordnung wird das Luftfahrtunternehmen von seiner Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit, wenn eine anderweitige Beförderung angeboten wird.

Hierbei müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die anderweitige Beförderung ermöglicht dem Fluggast, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen.
  • Die anderweitige Beförderung ermöglicht dem Fluggast sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ein Entschädigungsanspruch entfällt allerdings auch dann, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet (LG Hannover, Urt. v. 09.02.2015, Az: 14 S 53/14). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich dies zunächst aus einer Zusammenschau der beiden oben genannten Voraussetzungen: Drei Stunden sind der Gesamtzeitverlust, den Art. 5 Absatz 1 c) iii als gerade noch hinnehmbar erachtet, wenn er dem Fluggast zumutet, bis zu einer Stunde vor dem geplanten Abflug abzufliegen und bis zu zwei Stunden nach der geplanten Ankunft anzukommen. Ferner hat auch der EuGH als Verordnungsgeber den Wert von drei Stunden anerkannt Eine Pflicht z

Keine Entschädigung für Flugausfall bei frühzeitiger Information der Fluggäste

Informiert das Luftfahrtunternehmen den Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung, so müssen keine Ausgleichszahlungen mehr geleistet werden. Wird der Fluggast so frühzeitig über die Annullierung informiert, ist davon auszugehen, dass dieser weder nennenswerte Ärgernisse noch Unannehmlichkeiten erleidet. Wird der Fluggast in weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung in Kenntnis gesetzt, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Solche entfallen bei einer kurzfristigen Annullierung nur unter den folgenden Voraussetzungen:

• der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird • der betroffene Fluggast über die Annullierung mindestens 7 Tage vor dem geplanten Abflug darüber in Kenntnis gesetzt wird und ihm darüber hinaus eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht • wenn die Annullierung weniger als 7 Stunden vor dem geplanten Abflug realisiert wird und dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten wird, mit der er nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen muss und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht.


Praktische Schwierigkeiten bei der Benachrichtigung von Fluggästen

In Art. 5 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung wird geregelt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges in Kenntnis gesetzt wurde. Dazu muss das Luftfahrtunternehmen beweisen können, dass die Mitteilung über die Annullierung dem Fluggast tatsächlich zugegangen ist oder zumindest in dessen Empfangsbereich gelangt ist. Oftmals erhalten Luftfahrtunternehmen keine Lesebestätigungen für elektronische Nachrichten, weil dies vom Fluggast deaktiviert wird oder diese Funktion nicht unterstützt wird.

Besondere Schwierigkeiten entstehen bei Codeshare-Flügen. Denn oftmals hat der Operating Carrier nicht die Kontaktdaten der Fluggäste, weil diese den Flug beim Marketing Carrier gebucht haben. Deswegen bedarf es bestimmter Codesharing- Vereinbarungen, welche regeln, wie genau der Informationsfluss zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast funktioniert.

Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Benachrichtigung der Fluggäste durch einen Reiseveranstalter oder Reisevermittler. Diese können dazu verpflichtet werden, Fluggäste schriftlich über Flugausfälle zu benachrichtigen. Wenn sie diese Verpflichtung nicht erfüllen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass Luftfahrtunternehmen in ihren ABB klären, wie genau die Kommunikation mit Fluggästen abzulaufen hat. Laut Art. 5 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung reicht es aus, wenn das Luftfahrtunternehmen beweisen kann, dass die Mitteilung über den Flugausfall zumindest in den Empfangsbereich des Fluggasts gelangt ist und dieser die Möglichkeit hatte unter normalen Umständen von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Höhe der Entschädigung bei Flugausfall

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach der vom Startflughafen bis zum Zielflughafen zurückgelegten Entfernung. Dabei ist es unbeachtlich wo genau die Störung in der Beförderung aufgetreten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich gemäß Art. 7 EG-VO 261/2004 wie folgt:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Die Entfernung wird sowohl bei Direktflügen als auch bei mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen gemäß Art. 7 Abs. 1 VO-EG Nr. 261/2004 nach der Großkreismethode berechnet (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies liegt daran, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit einer Ankunftsverspätung bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug unterscheidet sich nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist daher unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet oder ob er zwischendurch umgestiegen ist und dabei eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat. Es kommt nur auf die Distanz zwischen dem Flughafen, an dem der Passagier seine Flugreise angetreten hat und dem Endziel an.

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen oder anderen Dienstleistungen, letzteres bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Reisenden.

Entlastung bei außergewöhnlichen Umständen

Für Flugausfälle und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann, Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung).

Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für den Flugausfall verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Durch Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung kann die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen entfallen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die trotz des Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Dies gilt jedoch ausschließlich für die Ausgleichszahlungen und nicht für die anderen fluggastrechtlichen Ansprüche. Der Abs. 2 des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung enthält weder eine Definition der außergewöhnlichen Umstände, noch eine Definition der zumutbaren Maßnahmen. Der Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist jedoch als Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung eng auszulegen, da er einen Entlastungstatbestand darstellt. Des Weiteren ist eine autonome Interpretation der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe vorzunehmen.

Außergewöhnliche Umstände-Instanzrechtsprechung

Technische Defekte

Laut vielen Entscheidungen des BGH und EuGH kann die Berufung auf eine fehlerhafte Wartung schon generell nicht als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen (EuGH, Urt. v. 22.12.08, Az.: C-549/07; EuGH, Urt. v. 17.09.15; Az.: C-257/14). Grundsätzlich gilt, dass die meisten technischen Defekte, welche weder auf einen Wartungsmangel, noch auf einen Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen zurückgeführt werden kann, nach überwiegender Ansicht keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Ausführlich zu technischen Defekten als außergewöhnlicher Umstand: Technischer Defekt

Politische Instabilität

Kommt es im Zielland zu politischen Unruhen, dann ist es nach der Ansicht des AG Rüsselheim (Urt. v. 09.10, Az.: 3 C 2404/14-38) zulässig, dass die Hin- und Rückflüge dorthin annulliert werden. Dabei sei es unerheblich, ob die annullierten Flüge theoretisch durchführbar gewesen wären, ist dabei nicht von Bedeutung. Auch dazu: Höhere Gewalt

Enteisung des Flugzeuges

Ob ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, wenn die mangelnde Bevorratung von Enteisungsmitteln durch den Bodenverkehrsdienstleister vorliegt, wird unterschiedlich bewertet. Das AG Wusterhausen (Urt. v. 03.05.11, Az.: 20 C 83/11) bejaht in diesem Fall einen außergewöhnlichen Umstand. In der Entscheidung vom 08.06.11, Az.: 9 C 113/11 wird hingegen durch das AG Wusterhausen in einem solchen Fall ein außergewöhnlicher Umstand verneint. Siehe auch: Enteisung

Verspätung des Pushback-Fahrzeuges

In der verspäteten Ankunft des Pushback-Fahrzeuges ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen. Siehe dazu auch: Außergewöhnliche Umstände

Fehlerhafte Sicherung eines Luftfahrzeugs

Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 05.11.09, Az.: 32 C 1379/09-41) liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn ein Flugzeug in der Parkposition nicht durch Bauklötze gesichert war und aus diesem Grund beim Rückwärtsrollen beschädigt wurde.

Beschädigungen des Flugzeugs durch Dritte

Wird ein [[Flugzeug] durch Bedienstete des Flughafens beschädigt bei Be- und Endladevorgängen, dann fällt dies in Sphäre des Luftfahrtunternehmens und ist als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens anzusehen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.11.11, Az.: 16 U 39/11; LG Darmstadt, Urt. v. 26.03.10, Az.: 7 S 201/09; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.11.09; Az.: 32 C 1379/09-41; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.02.10, Az.: 29 C 2088/09). Ausführlicher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Verspätete Abfertigung

Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal sind Teil des Risikobereichs des Luftfahrtunternehmens [[AG Hannover, Urt. v. 06.12.12, Az.: 522 C 7701/12). Siehe auch: Außergewöhnliche Umstände

Flugangst

Kommt es zu einer Abflugverzögerung, weil ein Fluggast Flugangst verspürt und sich aus diesem Grund dazu entscheidet wieder aus dem Flugzeug auszusteigen, dann kann darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, da das Angstgefühl des Fluggastes, diesen dazu bewegt, das Flugzeug zu verlassen und dies nicht von der Fluggesellschaft beherrschbar ist (AG Erding, Urt. v. 16.01.17, Az.: 3 C 2378/16; LG Landshut, Urt. v. 11.04.17 und 25.04.17, Az.: 12 S 209/17).

Umbuchung eines Fluggastes

Die Umbuchung eines Fluggastes durch den Reiseveranstalter stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar.

Erkrankung oder Tod

Eine Erkrankung oder der Tod von Crew-Mitgliedern ist nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Begründet wird dies damit, dass dies der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens unterliegt. Bei der Erkrankung oder dem Tod eines Fluggastes ist zu differenzieren, ob das Ereignis sich während des in Rede stehenden Fluges ereignet hat oder bereits während des vorhergehenden Fluges. Ereignet sich die Erkrankung oder der Tod auf dem vorhergehenden Flug, dann ist dies nicht mehr Teil des Risikobereichs des Luftfahrtunternehmens.

Näher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Wetterbedingungen

Kommt es zu schlechten Wetterbedingungen wie starkes Gewitter, Schneefall, Frost oder Glätte oder Nebel, dann ist darin ein äußerer Umstand zu sehen, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen beherrscht werden kann. Entscheidend bei Wetterbedingungen ist vor allem die zeitliche Distanz zu den schlechten Wetterbedingungen. Sind die schlechten Wetterbedingungen bereits mehr als 24 Stunden vor dem eigentlichen Flug aufgetreten und haben seitdem andere Flüge stattgefunden, dann kann ein solches Ereignis eher nicht mehr außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden.

Siehe dazu: Schlechte Wetterbedingungen

Naturkatastrophen

Flugausfälle und Verspätungen, die aufgrund von Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen stattfinden, stellen grundsätzlich außergewöhnliche Umstände dar. Begründet wird dies damit, dass solche Ereignisse den Luftfahrtunternehmen nicht zugerechnet werden können.

Näher dazu: Außergewöhnliche Umstände

Vogelschlag

Bei einer Annullierung oder Verspätung aufgrund eines Vogelschlags wird in den meisten Fällen von der Rechtsprechung ein außergewöhnlicher Umstand abgelehnt. Dazu ausführlich: Vogelschlag

Nachtflugverbot

Bezüglich der Frage, ob bei einer Verspätung oder Annullierung aufgrund eines Nachtflugverbotes ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden kann, werden verschiedene Auffassungen vertreten.

Ausführlich dazu: Nachtflugverbot

Streik

Auch die Frage, ob ein Streik des fliegenden Personals, der Fluglotsen oder des Bodenpersonals als außergewöhnlicher Umstand behandelt werden kann, wird unterschiedlich durch die Gerichte bewertet. Dazu ausführlich hier: Streik

Weitere Situationen die als außergewöhnliche Umstände gelten könnten, sind hier nochmals aufgeführt: Außergewöhnliche Umstände

Kausalität

Die außergewöhnlichen Umstände müssen für die Annullierung kausal sein. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung muss die Annullierung und nach der Sturgeon-Entscheidung des EuGH auch die große Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, also kausal sein. Kommt es demnach dazu, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan aufgrund von einem außergewöhnlichen Umstand (Streik, Massenerkrankung) umplant, dann kann die Annullierung, große Verspätung oder Nichtbeförderung des nachfolgenden, umgeplanten Fluges nicht mehr kausal auf den Streik, sondern vielmehr auf die unternehmerische Entscheidung zurückzuführen ist, auch wenn diese mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung hervorgerufen wurde (AG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.17, Az.: 51 C 482/16; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.10.15, Az.: 2-24 S 68/15; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.17, Az.: 2-24 S 136/16).

Keine zumutbare Möglichkeit der Vermeidung der Annullierung

Abstrakte Anforderungen

Es kann nicht ausschlaggebend sein, ob die außergewöhnlichen Umstände hätten vermieden werden können, denn das kann wohl nur sehr selten der Fall sein. Aus diesem Grund ist die Norm als sprachlich misslungen anzusehen. So müssen von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden um eine Annullierung zu verhindern. Jedoch können Naturgewalten meisten auch dann nicht vermieden werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Durch das ausführende Luftfahrtunternehmen müssen nicht alle tatsächlich zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Sondern nur solche die zumutbar sind und das entscheidet sich auch nach der technischen und wirtschaftlichen Tragbarkeit im Einzelfall. Dadurch kommt ein individuell-konkreter und subjektiver Maßstab zur Anwendung. Einem Luftfahrtunternehmen ist es unmöglich jeder denkbaren Störung entgegen zu wirken. Denn dies würde auch zu einem äußerst hohen wirtschaftlichen Aufwand für die Luftfahrtunternehmen führen, welche diese höchstwahrscheinlich wieder auf die Fluggäste über die Beförderungspreise umlegen würden. Maßnahmen, die nur einzelne Fluggäste betreffen, wie z.B. Umbuchungen fallen nicht unter den Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, da es dadurch nicht zu einer Vermeidung der Annullierung kommen kann.

Mögliche Maßnahmen im Einzelnen

Der Einsatz von Ersatzflugzeugen könnte als eine mögliche Maßnahme in Frage kommen. Dafür müssen die Ersatzflugzeuge jedoch vor Ort sein und auch verfügbar sein. Das ist bei dem Heimatflughafen der jeweiligen Fluggesellschaft sicherlich häufig der Fall. Eine Pflicht Ersatzflugzeuge an strak frequentierten Flughäfen für solche Fälle bereit zu halten, existiert nicht. Laut dem BGH ist es nicht zumutbar ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten bei einem drei Mal wöchentlich angeflogenen Flughafen eine Ersatzmaschine bereitzuhalten. Zumutbar wäre ebenfalls die Umbuchung aller Reisenden auf eine andere Fluggesellschaft oder auch das Chartern einer Ersatzmaschine. Laut dem EuGH ist es jedoch nicht ausreichend die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten einzuhalten und damit einen technischen Defekt als vermeidbar zu erklären. Zumutbar ist bei schlechten Wetterbedingungen sich im Vorfeld über meteorologische Besonderheiten zu informieren und dann eventuell eine Umleitung des Fluges in Betracht zu ziehen. Je länger das Luftfahrtunternehmen von den schlechten Wetterbedingungen Kenntnis hatte, umso mehr scheint es zumutbar das eine Vermeidung der Annullierung möglich wäre. Sollte das schlechte Wetter jedoch kurzfristig eintreten, dann ist es durchaus zulässig, dass die Fluggesellschaft zunächst eine Besserung abwartet. Schließlich ist dies auch nicht ganz unrealistisch. Dennoch kommt es hier zu Spannungen. Einerseits sollte das Luftfahrtunternehmen eine mögliche Besserung der Wetterverhältnisse abwarten aber andererseits sollten die Fluggäste stets so früh wie möglich über eine Annullierung in Kenntnis gesetzt werden. Von Fluggesellschaften kann nicht erwartet werden über technische Ausrüstungen zu verfügen, die flugsicherheitstechnisch nicht notwendig sind. Das wäre vor allem für Lowcost Gesellschaften kaum zu bewältigen. Bei einem Streik kann durchaus erwartet werden, dass Handlungen zur Vermeidung der Annullierung vorgenommen werden. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu der Überschreitung der maximalen Dienstzeit der Crew kommt, dann erscheint es als zumutbar eine Ersatzcrew bereitzuhalten. Kommt es zu einem Nachtflugverbot, so sollte zumindest der Versuch unternommen werden, eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Erleidet der Folgeflug eine erhebliche Verspätung aufgrund eines Vorkommnisses auf dem Vorflug, dann muss das Luftfahrtunternehmen detailliert darlegen, welche Maßnahmen unternommen wurden, damit die Verspätung des Vorfluges sich nicht auf die nachfolgenden Flüge ausgewirkt hat. Oder jedoch gerade warum es dem Luftfahrtunternehmen eben nicht möglich gewesen ist die nötigen Maßnahmen einzuleiten (Ag Königs Wusterhausen, Urt. v. 08.06.16, Az.: 4 C 617/16). Weiterhin muss durch das Luftfahrtunternehmen klar dargelegt werden, welche Zeitreserven zwischen dem Vorflug bzw. den Vorflügen und dem streitgegenständlichen Flug vorlagen und inwiefern Verspätungen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen in dem Flugumlauf eingeplant und berücksichtigt wurden (AG Erding, Urt. v. 26.01.12; Az.: 5 C 1252/12; AG Erding, Urt. v. 23.07.12, Az.: 3 C 719/12; AG Hannover, Urt. v. 30.09.1, Az.: 532 C 7883/12; AG Köln, Urt. v. 12.05.14, Az.: 142 C 600/13). Erhält das Luftfahrtunternehmen bereits zwei tage vor dem planmäßigen Abflug des Fluges Kenntnis darüber, dass auf dem gegenständlichen Flug mit Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb zu rechnen ist, dann muss es sich laut dem BG Schwechat, Urt. v. 07.10.15, Az.: 1 C 399/15 k näher darüber informieren und Organisationsmaßnahmen treffen, damit sichergestellt werden kann, dass die Fluggäste ihr Endziel rechtzeitig erreichen. Das kann z.B. durch Umbuchungen der Fluggäste auf andere verfügbare Flüge geschehen oder auch durch Umsteigeverbindungen. Wichtig ist es weiterhin nicht nur Flüge des eigenen Unternehmens in Betracht zu ziehen, sondern auch die Flüge von anderen Luftfahrtunternehmen zu erwägen. Weiß ein Luftfahrtunternehmen bereits zwei Tage vor dem geplanten Abflug über das Vorliegen eines technischen Problems Bescheid, bei dem Flugzeug was für den baldigen Flug vorgesehen ist, dann muss dargelegt werden, warum es nicht zumutbar war, ein eigenes anderes oder auch ein anderes eines anderen Luftfahrtunternehmens Ersatzflugzeug zu benutzen.

Nachweisproblematik

Darlegungs- und Beweislast bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen

Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Entlastungstatbestände bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, der Kausalität und der Unvermeidbarkeit trotz des Ergreifens von zumutbaren Maßnahmen. Von dem Luftfahrtunternehmen kann durchaus eine Auskunft bezüglich des „wann“, „wo“ und „was“ erwartet werden. Die Vermeidungsmöglichkeiten die von einer Fluggesellschaft vorgenommen wurden, müssen jedoch detailliert dargelegt werden. Das bedeutet, dass ein Luftfahrtunternehmen darlegen muss, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat bzw. versucht hat zu ergreifen (LG Korneuburg, Urt. v. 23.03.17, Az.: 22 R 150/16 p). Vor allem welche Ressourcen in personeller, materieller und finanzieller Hinsicht beansprucht wurden. Auch müssen die Gründe dargelegt werden, warum es nicht zumutbar war auf ein bestimmtes Mittel zu zugreifen. Bezüglich der Umsteigezeiten vertritt das AG Hannover in seinem Urteil vom 14.03.17 (Az.: 523 C 12833/16) die Ansicht, dass bei Einhaltung der Mindest-Umsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT) zwischen Zubringer- und Anschlussflug, dem Fluggast die Beweislast obliegt, ob ein Verschulden gegeben ist oder nicht. Kommt es jedoch zu einer Unterschreitung der Mindest-Umsteigezeit, dann trifft die Darlegungs- und Beweislast den Fluggast, welcher den Anschlussflug nicht in der Lage war zu erreichen.

Abstrakte Behauptung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände als Taktik

Durch die Entlastungsmöglichkeit, die den ausführenden Luftfahrtunternehmen zusteht, entsteht für den Reisenden, der klagt ein gewisses Prozessrisiko. Wurde der Flug aufgrund von einem Streik oder schlechten Wetterbedingungen annulliert, gestaltet sich die Lage anders, da für den Fluggast ersichtlich ist, ob ein solcher Umstand gegeben war oder nicht. Anders verhält es sich bei technischen Defekten. Bei technischen Defekten ist es für den Fluggast schwierig sich einen Einblick zu verschaffen darüber, warum das Luftfahrtunternehmen keinen Ausgleich leisten möchte und kann somit bei dem Vorbringen der Gründe im Prozess völlig überrascht werden. Dem Fluggast fehlt es einfach bei technischen Defekten an einem Einblick in die Betriebssphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens, um sich ein eigenes Bild von der Situation zu verschaffen. Den ausführenden Luftfahrtunternehmen gelingt es jedoch nicht gerade häufig sich erfolgreich auf technische Defekte als außergewöhnliche Umstände zu berufen. Selbst, wenn der technische Defekt als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden sollte, so muss durch das Luftfahrtunternehmen dennoch dargelegt werden, dass sich die Annullierung nicht in irgendeiner Weise hätte vermeiden lassen können. Weiterhin lassen sich viele Reisende abschrecken ein Mahnverfahren einzuleiten oder eine Klage zu erheben, da sie oft nicht wissen, was sie unter dem technischen Defekt zu erwarten haben. Dadurch besteht für viele Luftfahrtunternehmen eine Art psychologische Verteidigung. Sollten die betroffenen Fluggäste jedoch dennoch mutig genug sein das Risiko einzugehen, dann stehen ihre Chancen ganz gut, da viele technische Defekte nicht als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden.

Informationsbeschaffungsrecht des Fluggasts?

Noch nicht geklärt ist, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen der Pflicht nachkommen muss Nachfragen der Anspruchsteller zu konkretisieren, ob der Sachverhalt eine Entlastung nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung trägt, nach geltendem Recht besteht.

Vertraglicher Auskunftsanspruch

In vielen Konstellationen ist der Fluggast direkt vertraglich verbunden mit dem Luftfahrtunternehmen. In solchen Fallkonstellationen stellt sich die Frage, ob aus dem vertraglichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Auskunftserteilung ergeben kann. Fraglich wäre also ob eine objektive Vertragsverletzung wie die Annullierung zu Auskünften des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast führen kann, die einen außervertraglichen Anspruch betreffen. Im Ergebnis erscheint ein solches vertragliches Auskunftsrecht nicht zulässig. Begründet wird dies damit, dass niemanden die Pflicht trifft andere Vertragsparteien über alle möglichen Umstände zu informieren, welche für diesen von Interesse sind. Weiterhin dürfte dogmatisch schwierig sein, dass über eine vertragliche Nebenpflicht Auskunft für Umstände zum Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs, für dessen Existenz jedoch kein Vertrag notwendig ist, geschuldet sein sollte. Problematisch könnte unionsrechtlich auch gesehen werden, dass es zu einer Ungleichbehandlung der Fluggäste kommen würde, je nachdem, ob diese vertraglich mit einem Luftfahrtunternehmen verbunden sind oder nicht. Damit kommt man zu dem Entschluss, dass kein vertraglich begründeter Auskunftsanspruch bezüglich der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung bestehen kann.

Verordnungsimmanenter Auskunftsanspruch

Auch der Binnensystematik der Fluggastrechteverordnung kann kein Auskunftsanspruch hergeleitet werden. Eine direkte Anwendung des Art. 14 der Fluggastrechteverordnung ist ausgeschlossen, da die Vorschrift nur die Information der Fluggäste über ihre Rechte in Fällen der Störungen betrifft. Durch Art. 14 der Fluggastrechteverordnung sollen keine konkreten Sachverhaltsumstände geklärt werden.

Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Fraglich ist, ob ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB bestehen könnte. Das erste Problem könnte sich bereits dahingehend ergeben, dass in grenzüberschreitenden Konstellationen deutsches Recht überhaupt erst anwendbar sein müsste. Ein solcher Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB dürfte wohl abzulehnen sein mit größter Wahrscheinlichkeit. Zwar kann die Pflicht für das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, den genauen außergewöhnlichen Umstand zu benennen, so wie z. B. Turbinenschaden durch Vogelschlag, aber es kann keine Pflicht bestehen, darüber hinausgehende detaillierte Auskünfte zu geben. Auch obliegt keine Pflicht einer rechtlichen Bewertung. Diese Problematik isst jedoch noch abschließend zu klären durch den BGH.

Flugausfall Unterstützungsleistungen

Ist der Fluggast bereits am Flughafen eingetroffen und wird erst vor Ort über den Flugausfall informiert, steht ihm zunächst ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu. Ein solcher Anspruch auf Unterstützungsleistungen entsteht unabhängig davon, wie kurzfristig der Fluggast vor der geplanten Abflugzeit über den Flugausfall in Kenntnis gesetzt wird. Das Luftfahrtunternehmen trifft dabei die Pflicht die Fluggäste unaufgefordert und im Rahmen der Mitteilung der Annullierung über mögliche und anderweitige Beförderungen zu informieren. Bezüglich dessen kann der betroffene Fluggast zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten (Anspruch auf Erstattung) oder einer anderweitigen Beförderung zu seinem Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen wählen. Wird eine solche dem Fluggast angebotene und bestätigte anderweitige Beförderung dann auch annulliert, dann steht dem betroffenen Fluggast noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu

Bietet das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast keine für ihn akzeptable Ersatzbeförderung an, kann der Fluggast auf eigene Faust einen Flug buchen und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, als Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt bei mangelnder Erbringung auch nicht der Anrechnung nach Art. 12 VO; HG Wien, Urteil vom 19.12.2017, Az.: 1 R 45/17i.

Flugausfall Betreuungsleistungen

Daneben können Betroffenen auch bestimmte Betreuungsleistungen zustehen. Diese sind nach Art. 9 Abs. I lit.

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit oder, falls zu erwarten ist, dass die Abflugzeit des Alternativfluges erst am nächsten Tag stattfindet,

gem. Art. 9 I lit. b) und c) auch eine Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Nach Art. 9 Abs. 2 steht dem Fluggast weiterhin ein Anspruch auf Kommunikationshilfen zu.

Diese Leistungen müssen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen immer erbracht werden, da sich das Luftfahrtunternehmen bezüglich dieser nicht entlasten kann. Dies bedeutet, dass diese Ansprüche unabhängig davon bestehen, ob der Flugausfall rechtzeitig bekannt gegeben wurde oder ob ein Luftfahrtunternehmen sich möglicherweise auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III EG-VO 261/2004 berufen kann, vgl. EuGH, Urt .v. 31.01.2013, Az.: C-12/11. Weiterhin ist unbedeutend welcher Grund zum Flugausfall geführt hat (Urt. v. EuGH, Az.: C-12/11).

Information über anderweitige Beförderung

Bei einer Annullierung hat der Fluggast einen Anspruch auf Ersatzflug. Aus Artikel 5 Abs. 2 geht die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen hervor, den Fluggast beim Vorliegen einer Annullierung, über mögliche andere Beförderungen in Kenntnis zu setzen hat. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich grundsätzlich um eine Nebenpflicht die sich aus dem zwischen den beiden Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergibt und somit eigentlich selbstverständlich sein sollte. Dahingehend ist davon auszugehen, dass dem Reiseveranstalter bei einer Pauschalreise dieselben Informationspflichten auferlegt werden.

Flugausfall Weitergehender Schadensersatz

In Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist weiterhin geregelt, dass diese auch dann gilt, wenn der Fluggast zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend macht. Unter dem Begriff des weitergehenden Schadensersatzes versteht sich, dass der Fluggast unter den Voraussetzungen des Montrealer Übereinkommens oder des nationalen Rechts Ersatz verlangen kann, wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrages entstandenen Schadens (Urt. v. EuGH, Az.: C-83/10). Damit kann auch ein immaterieller Schaden geltend gemacht werden.

Werden neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung auch Schadensersatzansprüche aus den §§280 ff. BGB geltend gemacht, so werden eventuell vorliegende außergewöhnliche Umstände nicht berücksichtigt, da diese keine Relevanz für Schadensersatzansprüche aus den §§280 ff. BGB aufweisen; vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11.

Siehe auch