Flugverspätung

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Definition Flugverspätung

Bei einer Verspätung handelt es sich ganz Allgemein um den Fall, dass ein erwartetes Ereignis später als erwartet eintritt. Von besonderer Relevanz ist die Verspätung dabei im Verkehrswesen, dabei insbesondere die hier thematisierte Flugverspätung. Bekannt sind Verspätungen aber auch aus dem Bahnverkehr. Etymologisch im wesentlich deckungsgleich ist die "Verzögerung", wobei im Kontext des Flugverkehrs der Begriff der "Verspätung" klar dominiert.

Gemeinsame Voraussetzung ist, dass überhaupt ein entsprechender Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem das jeweilige Ereignis - im Reiseverkehr regelmäßig Abflug/Abfahrt und Ankunft - stattfinden soll. Typischerweise ist dies im Linienverkehr der Fall, es kann aber auch ein Zeitpunkt individuell bestimmt werden.


Flugverspätung

Eine Flugverspätung liegt demnach regelmäßig dann vor, wenn ein Ereignis in Zusammenhang mit einem Flug zu einem anderen Zeitpunkt als eigentlich vorgesehen ergibt.



Ankunftsverspätung
Die Ankunftsverspätung ist der wohl wichtigste Fall einer Flugverspätung. Hierbei stellt sich das Ereignis - Ankunft des Fluges - später als erwartet ein. Es handelt sich um das typische, im Reiseverkehr unerwünschte Szenario der Verspätung. Dies ist für den Fluggast oft unangenehm, da er möglicherweise bereits gefasste Vorhaben durch die verspätete Ankunft nicht mehr wahrnehmen kann o.ä.

Was genau unter der "Ankunft" eines Fluges zu verstehen ist, bleibt hierbei zunächst unklar. Es ist daher stets in Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsgrundlage zu prüfen, ob durch Auslegung oder richterliche Entscheidungen der Begriff der Ankunft präzisiert worden ist. Im Falle der für Rechte der Fluggaste im europäischen Raum besonders wichtigen Fluggastrechteverordnung ist dies durch den EuGH geschehen:

Demnach steht der Begriff Ankunft im Sinne der Verordnung für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH, Urt. v. 04.09.2014, Az: C‑452/13).

Wie bereits erwähnt, darf diese Definition ausschließlich auf die Fluggastrechteverordnung bezogen werden. Denn die Verordnung stellt zur Bestimmung des Zeitpunkts wesentlich auf ihr Ziel ab, nämlich die Entschädigung betroffener Fluggäste. Mehrere andere europäische Verordnungen und einige Dokumente der International Air Transport Association (IATA) definieren zum Beispiel den Begriff der tatsächlichen Ankunftszeit als den Zeitpunkt, zu dem ein Flugzeug seine Parkposition erreicht. Diese Verordnungen und Dokumente verfolgen andere Ziele als die Verordnung Nr. 261/2004, nämlich Ziele, die mit den Luftverkehrsregeln und insbesondere mit der Zuweisung von Zeitnischen im Zusammenhang stehen.

Abflugverspätung Dementsprechend liegt eine Abflugverspätung vor, wenn sich das Ereignis "Abflug" zu einem späteren Zeitpunkt als geplant einstellt. Die Abflugverspätung ist für den Reisenden meist nicht unmittelbar unangenehm, allerdings ergibt sich aus einem verspäteten Abflug auch oft eine entsprechende Ankunftsverspätung. Sofern die Abflugverspätung eine gewisse Dauer annimmt, kann dem Fluggast aber ein Anspruch auf Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen entstehen.

Bei erheblicher Abflugverspätung kann die Stellung des Fluggastes der einer [Annullierung]] gleichkommen, so dass ihm eventuell diese Rechte zustehen können, oder er sich selbst um eine Ersatzbeförderung bemühen und die Kosten hierfür ersetzt verlangen kann.

Siehe ausführlich: Abflugverspätung und Rechtsfolgen und Ansprüche

Verfrühung Fälle einer "Verfrühung", also einer Ankunft zu einem früheren Zeitpunkt als geplant sind eher die Ausnahme und nur in einem gewissen Rahmen möglich, da im kommerziellen Flugverkehr eine sehr dichte Flugdichte vorherrscht und die von der Fluggesellschaft beantragten Genehmigungen zur Landung eng gestaffelt sind. Eine Verfrühung des Abflugs kommt selbstverständlich nicht in Betracht.

Statistische Situation

Trotz Einführung der Fluggastrechteverordnungbleiben Verspätungen ein ganz erhebliches Ärgernis für Fluggäste.

Laut einer Studie der deutschen Flugsicherung belief sich die durchschnittliche Verspätung pro Flug Anfang 2019 auf etwa 12 Minuten. Im Gesamtjahr 2018 waren laut Eurocontrol 334 Millionen Fluggäste von Verspätungen betroffen.

Die europäische Flugsicherung Eurocontrol kam 2018 in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass etwas die durchschnittliche Abflugverspätung an dem Flughafen London Stanstead 24,4 Minuten beträgt. In Deutschland führt der Flughafen Köln/Bonn mit 23 Minuten durchschnittlicher Verspätung.

Gründe für Verspätungen

Laut Eurocontrol waren 2018 in knapp 50% der Abflugverspätungen die entsprechenden Fluggesellschaften verantwortlich. Dies kann zum Beispiel durch technische Defekte der Fall sein, aber auch Störungen und Fehlkalkulationen im Betriebsablauf. Insbesondere relevant sind hier Folgeverspätungen durch vorausgegangene Flüge.

Zweitgrößter Verursacher von Abflugsverspätungen sind die Flugsicherungen, die sich für etwa 22% der Verspätungen verantwortlich zeigen. Auf das Wetter entfallen lediglich etwa 10% der gesamten Verspätungen.

Rechtliche Betrachtung

Verspätung und Verzug

Aus rechtlicher Sicht ist zunächst zu beachten, dass eine Beförderung mit einem Flugzeug - der Luftbeförderungsvertrag, so wie auch andere Beförderungsvertrage- eine Unterform des Werkvertrags darstellt.

In diesem Zusammenhang stellt eine Flugverspätung auch immer einen Verzug der Leistung dar. Ein solcher Schuldnerverzug liegt vor, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht fristgerecht erbracht wurde. Hierbei reicht es aber grundsätzlich nicht aus, dass die Leistung einfach ausbleibt: Es ist im Normalfall zudem erforderlich, dass der Gläubiger - hier also der Fluggast - eine Mahnung gegenüber dem Schuldner - also dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen - ausspricht, in der der Gläubiger den Schuldner ernsthaft zur Leistung auffordert.

Es wäre jedoch nicht praxisgerecht, wenn ein sich bereits am Flughafen befindlicher Fluggast zunächst noch eine solche Mahnung aussprechen müsste. Alternativ ist daher eine Mahnung entbehrlich, wenn eine "Leistungszeit nach dem Kalender" vereinbart worden ist. Dies ist bei einem Luftbeförderungsvertrag regelmäßig der Fall, denn Sinn und Zweck ist gerade die Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Schuldner (Luftfahrtunternehmen) gerät somit automatisch bei Ausbleiben der Leistung zum bestimmten Zeitpunkt in Verzug.

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs richten sich nach den Paragraphen 280 ff. BGB in Verbindung mit § 286 BGB. Der Schuldner hat demnach die durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen. Erste Anforderung ist daher, dass es überhaupt zu einem zu beziffernden Schaden gekommen ist, der auch unmittelbar durch den Verzug der Leistung bedingt wurde.

Zu beachten ist zuletzt aber, dass diese Ausführen sich ausschließlich auf das deutsche Schadensersatzrecht beziehen. Demgegenüber stehen jedoch Rechtsmaterialien auf europäischer Ebene, namhaft die Fluggastrechteverordnung. Diese genießt auf Grund ihrer Spezialität weitreichend Vorrang vor nationalen Regelungen und verdrängt daher auch weite Teile des deutschen Schadensersatzrechts in Bezug auf Individualflugreisen (siehe aber: Flugverspätung Entschädigung Anrechnung).

Denkbar sind Fälle, in denen ein konkret zu beziffernder Schaden durch die Verspätung entstanden ist, der zudem über die nach der Fluggastrechteverordnung pauschal zu gewährenden Ausgleichszahlungen hinausgeht. Der Schadensersatz wegen Schuldnerverzugs nach §§ 280 I i.V.m. 286 BGB ist außerdem bei der Erstattung von Rechtsanwaltskosten hoch relevant.

Siehe hierzu: Flugverspätung Anwaltskosten

Verspätung kein Sachmangel

Seit der Anpassung des Werkvertragsrechts 2018 stehen dem Werkleistungsempfänger - analog zum Käufer im Falle eines Kaufvertrags - diverse Rechte bei Vorliegen eines Sachmangels zu. Hierzu gehören insbesondere auch Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz.

Nach § 633 BGB ist ein Werk (hier: Beförderung) frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Betrachtet man jedoch allein die Verspätung eines Fluges, so begründet dies keinen Sachmangel der im Beförderungsvertrag vereinbarten Leistung. Nach Ansicht des BGH stellt nämlich die Einhaltung der vereinbarten Flugzeit gerade keine wesentliche Vertragspflicht dar (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08). Durch die Verspätung des [[Flug]es wird dieser qualitativ nicht schlechter, die unstreitig als wesentliche Hauptpflicht des Beförderungsvertrags einzustufende Flugleistung wird trotzdem erbracht.

Verspätung und Fixgeschäft

Bei einer Flugverspätung stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um ein Fixgeschäft handelt. Hierbei ist zu differenzieren zwischen absolutem und relativen Fixgeschäft:

Absolutes Fixgeschäft

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn durch die Verzögerung der Leistungserbringung der Nutzen des mit der Leistung bezweckten Erfolges entwertet wird. Die bedeutet im Ergebnis, dass der Gläubiger kein Interesse mehr an der Nachholung der Leistung hat.

Grundsätzlich kann von den Parteien im Vertrag vereinbart werden, dass es sich bei der Leistung um ein absolutes Fixgeschäft handeln soll. Geschieht dies nicht, so kann sich der Charakter als absolutes Fixgeschäft auch durch Auslegung ergeben.

Liegt ein absolutes Fixgeschäft vor und wird die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten, so führt dies zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 BGB. Dies eröffnet dem Gläubiger sodann Zugriff auf Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrecht.

In Bezug auf den Luftbeförderungsvertrag wird einerseits argumentiert, dass ein Flugbeförderung als absolutes Fixgeschäft anzusehen sei. Demgegenüber tritt der BGH: Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fixgeschäft erfordere, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft auf die verspätet durchgeführte Beförderungsleistung jedoch nicht zu. Das Interesse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer Verspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).

Siehe ausführlich: Absolutes Fixgeschäft

Relatives Fixgeschäft

Im Gegensatz hierzu liegt ein relatives Fixgeschäft vor, wenn zwar dem Zeitpunkt der Leistungserbringung eine erhebliche Bedeutung zukommt, der Gläubiger aber auch später noch einen Nutzwert durch die verzögerte Leistungserbringung hat.

Trotzdem steht auch bei dem relativen Fixgeschäft dem Gläubiger unter Umständen ein Rücktrittsrecht zu.

Siehe ausführlich: Relatives Fixgeschäft


Die Flugzeiten

Woraus ergeben sich die Flugzeiten

Es ist daher zunächst zu bestimmten, woraus sich Flugzeiten eigentlich ergeben. In Betracht kommt dafür zunächst das Flugticket. Aus diesem ergibt sich jedoch im Regelfall nur die Abflugzeit. Diese wird im Regelfall nicht ausreichen. Es kommt jedoch weiterhin auch der Reiseplan bzw. die Reisebestätigung in Betracht. Bei Papierflugscheinen wird er auf Wunsch ausgehändigt und bei elektronischen Tickets wird dieser in der Regel bei der Buchungsbestätigung ausgehändigt. Schließlich kommt jedoch auch der veröffentlichte Flugplan in Betracht. Dabei ist jedoch immer auf den Flugplan abzustellen, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlich war. Nur dieser kann zum Inhalt des Vertrages geworden sein. Ergeben sich aus etwaigen Gründen keine genauen Flugzeiten, kann zumindest eine angemessene Beförderungsdauer verlegt werden. Dabei ist darauf abzustellen, wie lange die durchschnittliche Beförderung anderer Luftfrachtführer dauert.

Off-Block/In-Block

Fraglich ist des Weiteren, was diese Zeiten, wenn sie denn angegeben sind, überhaupt aussagen. Ist damit die Zeit des Abhebens und des Landens, des Einsteigens und des Aussteigens oder vielmehr anderes gemeint. Dahingehend wird immer auf die sogenannten Off-Block- und In-Block-Zeiten abgestellt.

Die Off-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition verlässt. Dies ist in der Regel die Abflugzeit.

Die In-Block-Zeit ist der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug seine Parkposition eingenommen hat. Dies stellt dann in der Regel die Ankunftszeit dar.

Verbindlichkeit der Flugzeiten

Die vereinbarten Flugzeiten sind grds. auch verbindlich. Die Luftfrachtführer haben versucht etwas anderes in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen festzulegen. Dem schob der BGH jedoch einen Riegel vor. Auch heute sind noch solche Klauseln in den ABB vorhanden. Diese sind jedoch gem. § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam. Aktuell gibt es nur noch Formulieren dergestalt, dass der Luftfrachtführer mit voller Anstrengung versucht, die Flugzeiten einzuhalten. Daraus folgt, dass sich Flugzeiten durchaus ändern können. Allerdings ist das nur in engen Grenzen möglich.

Zu beachten ist jedoch auch, dass der Luftfrachtführer mit der Angabe der Ankunftszeit und der Abflugzeit in den Flugplänen und in der Reisebestätigung der Buchung eindeutig zum Ausdruck bringt, dass ein Flug und damit auch der Passagier den Zielort zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen wird. Diese Zeiten werden damit also zu einem wesentlichen Vertragsinhalt. Dies wird noch einmal dadurch untermauert, dass der Fluggast sich bei der Planung jedes einzelnen Urlaubspunktes nach den in den Flugplänen und der Reisebestätigung angegebenen Zeitpunkten richtet.

Abgrenzung Verspätung-Annullierung

Wichtig ist, eine Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung vorzunehmen. Unter einer Annullierung wird im Regelfall eine endgültige Nichtbeförderung verstanden. Ist die Beförderung noch möglich, kann es sich nicht um eine Annullierung handeln. Dies hat der EuGH auch so festgestellt. Jedoch kann ein Fluggast Ausgleichsansprüche aus Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn er seinen Zielort mit einer dreistündigen Verspätung erreicht. Insofern werden Fluggäste verspäteter Flüge mit denen annullierter Flüge gleichgestellt.

Hat der Flug jedoch eine Verspätung von 24 Stunden kommt er einer Annullierung gleich; AG Wedding, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 18 C 146/17.

Nicht maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer Flugverspätung und einer Annullierung ist die Anzeige "Verspätung" oder "Annullierung" auf der Anzeigetafel des Flughafens oder entsprechender Angaben des Personals des Luftfahrtunternehmens. Auch unerheblich ist die Wiederaushändigung des Gepäcks sowie neue Bordkarten. Diese sind nämlich auch dann notwendig, wenn ein Ersatzflugzeug eines anderen Flugzeugtyps eingesetzt wird. Die Auswechselung des Flugzeugs und der Besatzung hat nichts mit der Flugplanung zu tun, sondern mit dessen Organisation und Durchführung. Die Durchführung des Fluges durch ein anderes Luftfahrtunternehmen stellt somit keine Annullierung dar.

Die Abgrenzung zwischen einer Annullierung und einer Flugverspätung hat danach zu erfolgen, ob der Flug noch durchgeführt wird oder eine endgültige Nichtbeförderung durch eine Aufgabe der Flugplanung vorliegt.

Diesbezüglich können folgende Kriterien herangezogen werden:

  • Bekanntmachung des Piloten, eine längere Reparatur wäre erforderlich oder der Flug werde aufgegeben
  • Fluggästen werden dazu aufgefordert das Flugzeug zu verlassen oder darum gebeten am Flugschalter eine Umbuchung vorzunehmen
  • Ausgabe einer anderen Flugnummer

Abflug- und Ankunftsverspätung

Der Begriff der Verspätung ist weder in den begrifflichen Erläuterungen des Artikel 2 der Fluggastrechteverordnung, noch an anderer Stelle näher definiert. Aus Artikel 6 ergibt sich jedoch, dass der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert wird.

Damit steht der Begriff der Verspätung mit dem des Montrealer Übereinkommens im Widerspruch. Dies ist jedoch aufgrund der teils verschiedenen Schutzrichtungen nicht hinderlich. Nachdem der EuGH in der Sturgeon-Entscheidung einen Flug als verspätet definiert, wenn er entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird, und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, gilt dies weithin als anerkannte Definition.

Da eine Verspätung jedoch sowohl schon bei Start des Flugzeuges, als auch bei der Landung erfolgen kann, muss zunächst geklärt werden, welche Variante für die Anwendung des Artikel 6 der Verordnung einschlägig ist.

Abgrenzung: Abflug- und Ankunftsverspätung

Um eine Abflugverspätung handelt es sich, wenn der Fluggast seinen Abgangsort erst nach der im Flugplan vorgesehenen Zeit verlässt. Als verlassen gilt der Abgangsort, wenn das Flugzeug das Parkfeld verlassen hat. Eine Ankunftsverspätung liegt hingegen immer dann vor, wenn der Fluggast seinen Zielort erst nach der vereinbarten Zeit erreicht. Der Flug gilt dann als angekommen, wenn er auf das Parkfeld gerollt ist. Anderes gilt zumindest bei der Berechnung einer konkreten Verspätungszeit nach der Fluggastrechteverordnung, siehe: Ankunftszeitpunkt bei Verspätung. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird jedoch nicht zwischen der Ankunfts- und Abflugverspätung unterschieden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfolgen geht. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Es wird jedoch nicht näher darauf eingegangen hinsichtlich welchen Zeitpunktes es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Es wird nicht danach unterschieden, ob die Fluggäste ihr Endziel mit einem Direktflug, oder mit Zwei Flügen und einer Zwischenlandung erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist somit lediglich die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berücksichtigen, ungeachtet eventueller Anschlussflüge. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Entfernung“ im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Abflugverspätung Rechte

Fraglich ist dabei, ob die Nichteinhaltung beider Zeitpunkte eventuell unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Dies ist von der Fälligkeit der Beförderungsleistung abhängig. Fraglich ist, ob bei der Luftbeförderung sowohl die Abflugzeit als auch die Ankunftszeit gemäß § 271 I BGB als Fälligkeitszeitpunkte festgelegt werden können und somit sowohl der rechtzeitige Abflug, als auch die rechtzeitige Ankunft separat geschuldet werden. Grundsätzlich ist es im Allgemeinen und im Werkvertragsrecht möglich, den Beginn und das Ende der Leistungshandlung oder auch beide Zeitpunkte als Fälligkeitszeitpunkte zu vereinbaren. Man wird wohl grundsätzlich zunächst auf die vereinbarte Ankunftszeit abstellen. Denn dadurch, dass die Ankunftszeit in den Flugplänen oder Reisebestätigungen angegeben wird, geht der Luftfrachtführer die Verpflichtung ein, dem Fluggast die Erreichung seines Zieles zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten. Mehr dazu im Beitrag „Abflug-/Ankunftsverspätung“.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch kommt bei jeder Verspätung, Annullierung und bezüglich der außergewöhnlichen Umstände zum Tragen. Das Luftfahrtunternehmen muss eine Verspätung oder Annullierung rechtfertigen.

Des Weiteren hat der Fluggast das Recht über eine eventuell eintretende Abflugverspätung informiert zu werden. Das LG Frankfurt am Main führte mit seinem Urteil vom 6.11.1989 (Az.: 2-24 S 536/88) an, dass im Falle eines Streiks der Luftfrachtführer die Passagiere über die Auswirkungen des Streiks zu informieren hat. Solche Informationen haben nach Ansicht des Gerichts auch rechtzeitig und so konkret wie möglich zu erfolgen.

Anspruch auf Abtretung

Die Abtretung eines Anspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Flüge mit Unterbrechungen im EU-Ausland

Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Wenn ein gebuchter Flug, der in einem Mitgliedsstaat startet, in einem Nicht-Mitgliedsstaat endet, und auch in diesem eine Zwischenlandung hat, besteht bei einer einheitlichen und kompletten Buchung das gleiche Recht auf Ausgleichsansprüche wie für Flüge innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung. Dazu muss der Zeitverlust bei einer Flugverspätung bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen muss

Teilflüge

Unter Teilflügen versteht man einen einzelnen FLug, der jedoch nur lediglich einen Teil des Gesamtfluges darstellt, daher bei z.B. Flügen mit Zwischenstopp. Zu einer zur Abwendung von Endzielverspätungen zumutbaren Planung von Flügen gehört es auch, verkehrsübliche zeitliche Komplikationen zu berücksichtigen. Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Verfügt ein Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation dagegen nicht über eine Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art, 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat Dieser Grundsatz ist nicht nur auf annullierte, sondern auch auf verspätete Flüge anzuwenden. Macht ein Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände für eine Flugverspätung des ersten Fluges einer Teilstrecke geltend, dann kommt es einzig und alleine darauf an, ob die relevante Endziel-Verspätung auf außergewöhnlichen, unabwendbaren Umständen basiert. D.h. es muss dogmatisch zwischen den Umständen, die den ersten Flug verzögerten und den Umständen, die für dei Endzielverspätung verantwortlich sind, differenziert werden.

Entschädigung Flug mit Zwischenlandung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer großen Verspätung sind in Artikel 6 der Fluggastrechte geregelt. Gemeint ist damit die Verzögerung des Abflugs. Ein Ausgleichsanspruch ist erst ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden möglich. Daneben können jedoch schon vorher Ausgleichs- und Betreuungsleistungen eingefordert werden. Eine Verspätung liegt dann vor, wenn der Abflug um mindestens zwei Stunden verzögert wird. Erst dann spricht man von einer "großen Verspätung". Geringfügige Abflugverspätungen sind nicht relevant.

Anfangs prüfte der BGH bei zusammengesetzten Flügen, also solchen mit einer Zwischenlandung, das Bestehen von Fluggastrechten für jeden Flug gesondert. Dies führte jedoch mitunter zu fluggastunfreundlichen Ergebnissen, etwa dann, wenn bei einheitlich gebuchten Mehrstreckenflügen der Anschlussflug wegen einer Verspätung des Zubringers, der jedoch nicht die Erfordernisse einer großen Verspätung erfüllt, verpasst wurde.

Dies entschied der EuGH mit einem wegweisenden Urteil jedoch anders. Im Fall Wegener gegen Royal Air Maroc SA [1] entschied das Gericht zum einen, dass ein Flug, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Nach Auffassung des EuGH geht aus der Verordnung und der Rechtsprechung weiter hervor, dass mehrere Flüge, die gemeinsam gebucht wurden, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen.

Diese Flüge seien somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen. Auf diese Einstufung wirkt es sich nicht aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird. Die Verordnung beinhaltet keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen. Ein Beförderungsvorgang sei demnach insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten und unterliege somit der Verordnung, entschied das Gericht.

Zudem erscheint es fraglich, ob bei Mehrstreckenflügen für die Frage der Ankunftverspätung auf den Umsteigeflughafen oder das "Endziel" oder den "letzten Zielort" abzustellen ist. Nach dem EuGH-Urteil sind einheitlch gebuchte Flüge mit Anschlussflügen als ein Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Gemeinsam gebuchte Hin- und Rückflüge sind jedoch weiterhin getrennt zu betrachten. Dabei ist auch die planmäßige Ankunftzeit am Endziel des jeweiligen Reisenden als Referenz zugrunde zu legen. Die Ankunftverspätung wird somit personenbezogen beurteilt.

Sofern Reisende einen Anschlussflug innerhalb der EU oder mit einem Flug, der von einem mitgliedstaatlichen Flughafen fliegt, einen Flug außerhalb der EU verpasst haben, steht ihnen unabhängig davon, ob es sich um ein Luftfahrtunternehmen der EU handelt, ein Ausgleichsanspruch dann zu , wenn sie das Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen. Wenn Reisende von einem Flughafen außerhalb der EU ihren Flug antreten, und in die EU fliegen wollen, wobei die direkten Anschlussflüge entweder erst von einem Drittlands- und dann einem EU-unternehmen ausgeführt werden, oder allein von der EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, besteht ein Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung nur hinsichtlich der von den EU-Unternehmen übernommenen Flügen.

Anschlussflüge

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen einer Flugverspätung besteht auch, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Allerdings nur dann, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies ist für solche Fälle zutreffend, in denen mehrere aufeinanderfolgende Flüge bei einer Fluggesellschaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden. Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 lit. h) VO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrücklich mit diesem Begriff befasst. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt. Andererseits haftet das Flugunternehmen auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt werde. Voraussetzung ist, dass die aufeinanderfolgenden Flüge bei der in Anspruch genommenen Fluggesellschaft einheitlich gebucht wurden. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggäste selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen für aufeinanderfolgende Flüge vorgenommen hätten.

Entschädigung verpasster Anschlussflug

Wird aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges der Anschlussflug verpasst, können dem Reisenden trotzdem Rechte aus der Fluggastrechteverordnungzustehen.

Es kommt in solchen Fällen jedoch wesentlich darauf an, ob sowohl Zubringerflug, als auch der oder die Anschlussflüge eine einzige Buchung darstellen (EuGH, C-537/17). Indiz hierfür können Buchungsdokumente oder der Flugschein sein.

Sollte es sich nun um mehrere Teilflüge handeln, die einzeln gebucht und daher gerade keine einheitliche Buchung darstellen können handeln, müssen die einzelnen Flüge separat betrachtet werden. Dem Fluggast stehen also dann Ansprüche auf Ausgleichszahlung zu, wenn einer der Teilflüge mehr als drei Stunden Verspätung aufweist.

Für den Fall, dass hingegen mehrere Flüge als Einheit gebucht wurden, stehen dem Reisenden weitere Rechte zu. Wegweisend ist hierbei das bereits zitierte Urteil des EuGH, dessen Sachverhalt kurz erläutert werden soll:

Die Klägerin, eine Frau aus Deutschland, kam erst mit einer vierstündigen Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war (Überbuchung).

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Flüge Berlin - Agadir als einzige Buchung vorgenommen wurden. Da zur Ermittlung der Verspätung immer auf das Endziel abgestellt wird (Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts, C 11/11), betrachtete er demnach die Ankunftsverspätung am Endziel - Agadir - welche mit vier Stunden über der maßgeblichen Schwelle von drei Stunden lag. Der Klägerin steht also ein Ansoruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Die beklagte Fluggesellschafthatte eingewandt, dass der Flug von Casablanca nach Agadir nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung falle, da - was zutrifft - sowohl Abflug- als auch Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union liegen würden und die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat habe.
Anknüpfend an die Betrachtungsweise als "einheitlichen Flug" entschied der EuGH jedoch, dass der Abflugort - Berlin - in der Europäischen Union liegt und die Fluggastrechteverordnungdaher Anwendung findet. Hierfür sei es auch unerheblich, dass das Fluggerät bei der Zwischenlandung gewechselt wurde, maßgeblich ist vielmehr die einheitliche Buchung.

Zuletzt stehen dem Fluggast dann natürlich auch Betreuungsleistungen zu - insbesondere die Übernachtung und Transfer in einem Hotel, sollte der nächste Flug erst am folgenden Tage ergehen - sowie ein Anspruch auf Ersatzflug.

Flugverspätung Anschlussflug verpasst

Der Begriff der Verspätung ist weder in Artikel 2 noch an anderer Stelle näher definiert. Artikel 6 spricht jedoch nur davon, dass sich der Abflug um einige Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert. Zwar wird im zugrundeliegenden Montrealer Übereinkommen die Verspätung ebenfalls nicht ausdrücklich definiert, aber Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens legt nahe, dass es sich um eine Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern handelt. Somit ist es nicht maßgeblich, ob das Flugzeug verspätet abgehoben ist, sondern darum, ob sich der Transport verzögert hat, somit eine verspätete Ankunft als maßgeblich anzusehen ist.

Bei Anschlussflügen ergibt sich auch das Problem einer Abgrenzung von großer Verspätung zu Annullierung. Das AG Düsseldorf musste einen Fall entscheiden, bei dem ein Flug aus zwei Teilabschnitten vorlag. Im ersten Abschnitt, trat eine Verzögerung des Abflugs um 2,5 Stunden ein, woraufhin der Anschlussflug nicht mehr planmäßig erreicht werden konnte. Die beiden Fluggäste wurden auf einen anderen Flug am nächsten Tag umgebucht und es kam erneut zu einer zweistündigen Flugverspätung, woraufhin die Fluggäste das Ziel mit einer Verspätung von insgesamt 14 Stunden erreichten. Das Gericht nahm eine Abflugverspätung an, und schloss eine Annullierung aus, da ja beide Flüge durchgeführt wurden. Lange Zeit unklar war auch die Rechtslage bei zusammengesetzten Flügen, bei denen der direkt Anschlussflug auf einem Flughafen außerhalb der europäischen Union startet. Würde man hier von der Ansicht ausgehen, dass bei zusammengesetzten Flügen die Voraussetzungen für das Entstehen der Rechtsfolgen aus der Verordnung für jeden Flug getrennt zu prüfen sind, würde das zu dem Ergebnis führen, dass die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nicht bestehen, weil der Begriff "Flug" nicht mit "Flugreise" gleichzustellen ist.

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Az.: 2-24 S 147/12) hat entschieden, dass auch in dem Fall Ansprüche bestehen, wenn der letzte Zielort des Fluges als auch der Umsteigeflughafen außerhalb der Europäischen Union liegen. Maßgeblich war, dass der Zubringerflug, der in Frankfurt startete, geringfügig verspätet war, und aus diesem Grund der Anschlussflug nicht erreicht werden konnte. Auf den Ort, an dem die Flüge gewechselt wurden, oder auf das Luftfahrtunternehmen, das den verpassten Anschlussflug durchführen sollte, komme es nicht an. Anders ist es zu beurteilen, wenn der Abflug des Zubringers pünktlich erfolgt, und nach pünktlicher Landung der Anschlussflug mit Start außerhalb der EU verspätet erfolgt. Bei einer gemeinsamen Buchung ist der Flug dann als ein einziger anzusehen, und dementsprechend auch Rechte aufgrund einer Verspätung geltend zu machen.

Flugverspätung Weiterflug verpasst

Die in Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung angesprochene Verspätung ist als Abflugverspätung konzipiert. Dies hat auch der EuGH in der Rechtssache Folkerts so gesehen, und festgelegt, dass allein auf die Verspätung des Fluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit und nicht auf das Endziel abzustellen ist. Ein Flug ist dann verspätet, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert.

Bei einer Abflugverspätung schuldet das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Artikel 6 der Verordnung nur Unterstützungsleistungen wie Rücktritt oder anderweitige Beförderung und Betreuungsleistungen. Im Fall einer Annullierung eines Fluges schuldet das Luftfahrtunternehmen zusätzlich streckenabhängige Ausgleichszahlungen von 250 bis 600 Euro.

Nachdem der EuGH in der Rechtssache Folkerts entschied, dass nur eine mindestens dreistündige Verspätung am Endziel ausreicht, um die Ausgleichszahlung zu gewähren, orientiert sich der BGH auch an dieser Entscheidung. Dabei unterscheidet der BGH auch einen Anschlussflug von einem Zubringerflug. Die Selbstständigkeit der Flüge ändert nichts daran, dass nach Artikel 6 für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht habe und in welcher Höhe hierfür ein Ausgleich zu erbringen ist, an dem der Fluggast infolge der Verspätung zu einer späteren als der geplanten Zeit ankommt.

Entscheidend ist dabei, dass eine Annullierung oder Verspätung des Zubringerfluges die Verspätung am Endziel verursacht. Demzufolge besteht auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sich die Ankunft des Zubringerfluges weit unterhalb der dreistündigen grenze befindet und aus diesem Grund der Anschlussflug verpasst und das Endziel später als drei Stunden erreicht wird.

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Fluggast auf einem Flughafen außerhalb der Union in einem Drittstaat umsteigt. Die Ansprüche bestehen auch dann, wenn sowohl der letzte Zielort des Fluges als auch der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegen. Dabei ist nur wichtig, dass der Zubringerflug, der im EU-Inland startet, geringfügig verspätet war und aus diesem Grund der Anschlussflug nicht erreicht werden konnte. Der Ort des Flugzeugwechsels oder der Wechsel des Luftfahrtunternehmens ist dabei nicht relevant.

Fristen

Für Flugverspätung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß dem Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren zum Jahresende. Dies gilt für alle Fälle, bei denen der Ankunfts- oder Abflugsort in Deutschland liegt. Näheres dazu unter Reiserecht Fristen.

Fixgeschäft

Fraglich ist auch, ob der Luftbeförderungsvertrag als Fixgeschäft angesehen werden kann und wenn ja als welches.

Der Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft

Bei dem Luftbeförderungsvertrag könnte es sich zunächst um ein absolutes Fixgeschäft handeln. Das absolute Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Jedoch sprechen die meisten Gründe dagegen. Die Annahme eines absoluten Fixgeschäft dürfte daher im Regelfall falsch sein. Gründe die dagegen sprechen sind:

Die Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung Entfallen des Beförderungsanspruchs FluggastrechteVO Verspätetes Erscheinen

Zur Ausführung und Erläuterung der Gründe siehe absolutes Fixgeschäft

Der Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft

Man könnte nun annehmen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem absoluten Fixgeschäft, nicht zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. Jedoch spricht gegen die Annahme eines relativen Fixgeschäfs, dass der Fluggast auch im Fall einer Verspätung noch ein Interesse an einer Beförderung hat. Der Grundsatz dieser Geschäftsart, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll, trifft eben nicht auf diese vertraglichen Verhältnisse zu. Wie schon gesagt, der Fluggast möchte im Regelfall trotzdem befördert werden. Daher ist auch die Annahme eines relativen Fixgeschäfts nicht sinnvoll. Auch dazu mehr im Beitrag zum relativen Fixgeschäft

Ergebnis

Im Endeffekt muss man wohl feststellen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag nicht um ein Fixgeschäft handelt.

Das Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Schadensersatzhaftung für Verspätungen im internationalen Luftverkehr. Fraglich ist dabei wie der Begriff der Verspätung im Übereinkommen definiert wird und wie weit der Regelungsbereich der Verspätungshaftung reicht.

Der Verspätungsbegriff

Gemäß Art. 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, welcher durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Entgegen der Befürwortung einiger Delegationen wurde eine Definition des Begriff Verspätung jedoch nicht in das Montrealer Übereinkommen aufgenommen. Der Verspätungsbegriff muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Dahingehend stehen die juristischen Auslegungsmethoden zur Verfügung. Dazu werden vor allem die grammatische (Wortlaut), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung herangezogen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Montrealer Übereinkommen um einen internationalen Vertrag zur Vereinheitlichung der Regeln über die internationale Luftbeförderung handelt, ist hierbei auch die rechtsvergleichende Auslegung heranzuziehen. Im Ergebnis wird man aber dazu kommen, dass das Übereinkommen von Montreal bei der Verwendung des Begriffs Verspätung von einer Ankunftsverspätung ausgehen. Genauso verhält es sich auch, wenn das bereits eingecheckte Gepäck dann wieder aus dem Flugzeug entladen werden muss. Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Somit liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Reichweite der Verspätungshaftung

Verdrängung anderer Anspruchsgrundlagen

Fraglich ist zunächst, ob das Montrealer Übereinkommen durch Art. 29 MÜ andere Anspruchsgrundlagen verdrängt. Klar ist, dass das Übereinkommen eigenständige Anspruchsgrundlagen enthält. Fraglich ist vielmehr, ob es Anspruchsgrundlagen aus dem nationalen Recht verdrängt oder lediglich zusätzliche Beschränkungen und Bedingungen liefert, unter denen die nationalen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden können. Wenn man den Gedanken weiterführt und logisch denkt, kann man schon zu dem Schluss kommen, dass es nicht gewollt sein kann, dass so viele Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen sollen. Es soll vielmehr eine Häufung von Anspruchsgrundlagen verhindert werden.

Reichweite der Ausschlusswirkung

Es ist allerdings zu bedenken, dass die Reichweite des Regelungsbereiches des Übereinkommens beschränkt ist. Es existiert lediglich zur Vereinheitlichung verschiedener Regelungen im Bereich der Luftbeförderung. Dadurch soll garantiert werden, dass die Vertragsstaaten einheitliche Haftungsregelungen im Bereich der Luftbeförderung haben. Die Bereiche in der Luftbeförderung die nicht von dem Montrealer Übereinkommen erfasst sind, werden dann jedoch trotzdem vom nationalen Recht erfasst. Der Art. 29 MÜ regelt, dass „bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden kann, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.“ Schon im Wortlaut der Regelung wird somit davon ausgegangen, dass Ansprüche auch auf anderen Rechtsgründen beruhen können. Daher verhält es sich so, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn die Tatbestände der Art. 17 MÜ, Art. 18 MÜ oder Art. 19 MÜ erfüllt sind. Dann muss der Schadensersatzanspruch über das Montrealer Übereinkommen geltend gemacht werden. Allerdings muss dazu nur der objektive Tatbestand erfüllt sein. Es lässt sich somit zusammenfassen, dass andere Ansprüche nur ausgeschlossen sind, wenn der objektive Tatbestand des Art. 17 MÜ, des Art. 18 MÜ oder des Art. 19 MÜ erfüllt ist. Kann sich der Luftfrachtführer entlasten, besteht nicht die Möglichkeit über nationales Recht vorzugehen. Das soll durch Art. 29 MÜ verhindert werden.

Verspätung und Rechtsfolgen

Eine Flugverspätung zieht zudem gewisse Rechtsfolgen nach sich. In Betracht kommen da zunächst die Geltendmachung von Schadensersatz und der Rücktritt.

Rücktritt

Rücktrittsrecht

Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, ist immer erforderlich, dass ein Rücktrittsrecht vorliegt. Ein solches kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird in der Regel nicht vereinbart sein.

Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB

Weiterhin ist erforderlich, dass nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet wurde. Diese nicht vertragsgemäße Leistung besteht bei einer Abflugverspätung in einer verzögerten Leistung. Eine Leistung ist dann verzögert, wenn der Luftfrachtführer eine fällige Leistung nicht erbracht hat. In dem Zeitpunkt, in dem die vereinbarte Abflugzeit überschritten wird, ist diese Voraussetzung gegeben. Bedeutsam ist es, bei geringfügigen Verspätungen die Bagatellgrenze von 15 Minuten zu beachten. Weiterhin ist eine Nachfristsetzung erforderlich. Diese muss, anders als sonst, vom Fluggast jedoch nicht selbst gesetzt werden. Vielmehr beginnt sie, nach Überschreiten der Abflugzeit, automatisch zu laufen. Jedoch beginnt diese auch erst nach der Bagatellgrenze von 15 Minuten. Ist also ein Flug mit einer Abflugzeit von 15 Uhr vereinbart, würde Nachfrist 15.15 Uhr beginnen zu laufen. Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.

Schadensersatz

Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung

Erste Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ist das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um ein solches. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung erforderlich. Diese kann gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einer Verzögerung der Leistung bestehen. Eine Leistungsverzögerung liegt vor, wenn die Leistung bei Fälligkeit nicht erbracht wird. Fällig ist die Leistung zur vereinbarten Leistungszeit. Diese ist im Regelfall die vereinbarte Abflugzeit. Dabei ist jedoch in analoger Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 3 BGB eine Unerheblichkeitsgrenze von 15 Minuten zu beachten. Des Weiteren ist der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Diese ist gemäß § 281 Abs. 2 Var. 2 BGB entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Zudem ist die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach einer automatisch laufenden Nachfrist, wie es bei dem Rücktritt der Fall ist, ist hier aus praktischen Gründen möglich. Durch analoge Anwendung des § 323 Abs. 4 BGB ist eine Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung vor Fälligkeit, d.h. vor der eigentlichen Abflugzeit, möglich. Außerdem muss der Luftfrachtführer die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedoch liegt in der Norm auch eine Beweislastumkehr, was zur Folge hat, dass der Luftfahrtunternehmer beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Er muss sich also selbst entlasten, was in der Regel nicht gelingen dürfte. Schließlich ist auch ein Schaden erforderlich. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Schadensersatz neben der Leistung

Verletzt das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen seine Informationspflicht gegenüber dem Fluggast, so hat dieser nach §280 I BGB bei entsprechendem Verschulden grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung. Gemäß §276 BGB hat der Schuldner, hier also der Luftfrachtführer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Allerdings wird auch hier auf ein eventuelles Mitverschulden des Fluggastes gemäß §254 BGB untersucht.

Der Verzögerungsschaden

Die Geltendmachung des Verzögerungsschadens ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Unter anderem muss eine wirksame, fällige und einredefreie Leistungspflicht bestehen, also ein Anspruch auf die Leistung bestehen. Der Anspruch auf Beförderung besteht, wenn ein wirksamer Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen ist. Weiterhin ist eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtleistung erforderlich. Im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages dürfte es sich bei einer Verspätung um eine (Noch-)Nichtleistung handeln. Weiterhin ist eine Mahnung erforderlich. Bei einem Luftbeförderungsvertrag dürfte diese jedoch regelmäßig gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein. Auch für den § 286 BGB ist ein Vertretenmüssen seitens des Luftfahrtunternehmers erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Fluggast den Schaden, welcher ab dem Zeitpunkt der Verzögerung eintritt, geltend machen. Der Verzögerungsschaden ist ein Schadensersatz neben der Leistung. Den Anspruch auf die eigentlich Leistung behält man also trotzdem.

Reisemangel

Wenn die ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft den Flug zum Schiff nicht durchführen kann, und deshalb ein Flug mit einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, stellt dies nicht nur eine Flugannullierung, sondern in Hinblick auf eine Kreuzfahrt auch einen Reisemangel nach § 651 f Abs. 2 BGB dar. Dieser Mangel kann zu einer Minderung von 5 % des Tagesreisepreises berechtigen, vgl. AG Rostock, Az: 47 C 240/10.

Weitere Kosten

Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist. Der Flugbetreiber schuldet auch den Transport des Gastes zum Flughafen. Wenn man wegen einer Verspätung erst zu einem Zeitpunkt ankommt, an welchem der Flughafen geschlossen ist, und Eine zeitnahe und unkomplizierte Weiterfahrt vom Flughafen zum Wohnort mittels des öffentlichen Nahverkehrs weder möglich, noch zumutbar ist, ist der Gast daher auf eine Beförderung durch ein Taxi angewiesen, und kann daher den Ersatz der durch das Taxi entstandenen Kosten verlangen, wenn die Airline dies zu vertreten hat

Anrechnung nach Artikel 12 der Verordnung

Wie bereits die oben genannten Fallgruppen zeigen, kann auch aus einer anderen Vorschrift als der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Artikel 12 der Fluggastrechteverordnung regelt das Verhältnis dieser auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhenden Schadensersatzansprüche.

Besonders wichtig ist diese Norm in solchen Fällen, in denen ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise nicht ordnungsgemäß erbracht wird: Hier besteht zunächst ein Anspruch aus Artikel 7 der Verordnung wegen Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung, aber gleichzeitig regelmäßig auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Reisevertrags durch die mangelhafte Beförderungsleistung (Reisemangel).

Nach Rechtsprechung des BGH sind die bestehenden Ansprüche aufeinander nach Artikel 12 Fluggastrechteverordnung anzurechnen, soweit sie auf dem selben Ereignis basieren - dies ist bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung im Rahmen eines Fluges regelmäßig der Fall.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Überkompensation des Fluggastes zu vermeiden: Er soll durch den Schadensersatz nicht besser dastehen als bei ordnungsgemäßer Leistung des Luftfahrtunternehmens.

Hierbei ist es unerheblich, dass Ansprüche aus dem Reiserecht regelmäßig einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus Minderung darstellen, der europäische Verordnungsgeber aber von "weitergehendem Schadensersatz" spricht: Dieser Begriff ist in weiterem Sinne zu verstehen.

Ebenfalls relevant sein kann die Anrechnungsnorm bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen im Falle einer Verspätung oder bei weiteren Schadensersatzbegehren, wie unter anderem entstandene Fahrt-/Beförderungskosten, Verdienstausfälle oder Übernachtungskosten (hierzu: Entschädigung Anrechnung).

In diesem Zusammenhang besteht nach Artikel 8 und Artikel für das ausführende Luftfahrtunternehmen neben einer etwaigen Ausgleichszahlung weiterhin die Pflicht zur Gewährung von Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen. Wird diesen nicht nachgekommen, begründet dieser Umstand ebenfalls einen Schadensersatzanspruch. Dieser ist allerdings gerade nicht anrechenbar, denn er geht nicht auf die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zurück, sondern dessen Nichtleistung der entsprechenden Leistungen aus Artikel und Artikel 9 der Verordnung.

Eine Anrechnung wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Fluggastrechteverordnung hingegen nicht vorgenommen, wenn ein Fluggast bei Überbuchung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung freiwillig auf die Beförderung verzichtet und hierfür eine mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarte Gegenleistung erhält.

Siehe hierzu ausführlich: Entschädigung Anrechnung und Einzelne Mängel und Mängelgruppen

Wet-Lease

Bei einem Wet-Lease werden FLugzeuge von einer Airline an eine andere vermietet. Die mietende Airline benutzt dann dieses Flugzeug mit ihrer eigenen Besatzung für ihre Flüge. Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist jenes, welches im Rahmen seiner Tätigkeit, also der Beförderung von Fluggästen, nicht nur die Entscheidung trifft, einen Flug durchzuführen, sondern auch wie dieser ausgestaltet ist, also unter anderem die Flugroute festlegt, und damit ein an Interessierte gerichtetes Angebot schafft. Dann trifft das Unternehmen nämlich die Verantwortung für die Durchführung des Fluges und eventueller Annullierungen oder Verspätungen. Daher ist im Wet-Lease-Verfahren in der Regel das Unternehmen der Anspruchsgegner, welches den Flug tatsächlich durchführt, also das anmietende Unternehmen. So wird ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt, da damit gewährleistet werden kann, dass den beförderten Fluggäste eine Entschädigung oder Betreuung zuteil wird, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug durchzuführen, mit einem anderen Unternehmen getroffen hat, um diesen konkret sicherzustellen.

Ausgleichszahlungen: Überblick Art. 7 der Fluggastrechteverordnung

In Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sind alle Ausgleichszahlungen der Art. 4, 5 oder 6 der Fluggastrechteverordnung der Höhe und der Distanz des zurückgelegten Fuges nach angeordnet (250€-400€-600€). In Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens geregelt, die Ausgleichszahlungen um 50 % zu kürzen bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen. In Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung sind die Zahlungsmodalitäten festgelegt. In Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung findet sich die „Methode der Großkreisentfernung“, damit die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Entfernungen berechnet werden können.

Jedoch wird durch Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht erfasst, wer aktiv- bzw. passivlegitimiert ist und wann der Anspruch auf Ausgleichszahlungen verjährt. Auch fehlt es in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung an der Information wie genau die Ausgleichszahlung außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Tatbestände

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung bei einer Nichtbeförderung, Annullierung und Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.

Genese und Telos

Durch die Überbuchungs-VO (Vorgängerrechtsakt) hatte der Fluggast bei einer Nichtbeförderung einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung in Höhe von 150 European Currency Units (ECU) bei einer Distanz von 3500 km und bei einer Distanz von mehr als 3500 km in Höhe von 300 ECU. Bei der Überbuchungs-VO 295/91/EWG war dabei das Endziel ausschlaggebend und die Distanz wurde anhand der Großkreisentfernung ermittelt (Art. 4 Abs. 2, 7 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). Die Möglichkeit der Kürzung um 50% bestand auch bereits in der Überbuchungs-VO, sowie wie weiterhin auch die Möglichkeit der Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf den Preis des Flugscheins (Art. 4 Abs. 4 Überbuchungs-VO 295/91/EWG). In der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung darf das Luftfahrtunternehmen keine Beschränkung der Höhe der Ausgleichszahlungen auf die Höhe des Preises des Flugscheins vornehmen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn es sich um einen kostenlosen Flug handelt bzw. um einen Flug zu einem Niedrigtarif, welcher weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit zugänglich ist.

In Art. 4 des Entwurfs der Überbuchungsverordnung war eine quotale fluggastrechtliche Mindestentschädigung (25/50/100) nach der Höhe des Kaufpreises des günstigsten Flugscheins eines voll flexiblen Tarifs zum Endziel vorgesehen. Ein solcher Ansatz wurde auch durch andere EU-Passagierrechte-Verordnungen umgesetzt, jedoch nie im Zusammenhang mit der Luftbeförderung. Der Entwurf des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sollte zunächst nur einen Ausgleich für den Fall der Nichtbeförderung enthalten, obwohl der Entwurf sich bereits im Gegensatz zu der Überbuchungs-VO auch auf die Fälle der Annullierung und große Verspätung ausweitete. Für den Fall einer Annullierung war zunächst die vollständige Erstattung des Flugpreises vorgesehen. Subsidiär sollten die Ausgleichszahlungen zunächst gelten und höhere Beträge aufweisen als die aktuelle Fassung. So lag die Höhe der Ausgleichszahlungen bei einer Entfernung von unter 3500 km bei 750 € und bei einer Entfernung höher als 3500 km bei 1500 €. Doch auch hier war der letzte Zielort ausschlaggebend bei der Bestimmung der Distanz. Im Gesetzgebungsverfahren führte das sehr hohe Ausgleichsniveau zu einem der Hauptstreitpunkte und wurde deshalb auf die in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung Summen abgesenkt. Die Kürzungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist in der aktuellen Fassung der Fluggastrechteverordnung „luftfahrtunternehmenfreundlicher“ gefasst, denn nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung hätten die Fluggäste die Weiterbeförderung zu ihrem Endziel erst akzeptieren müssen, damit diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt zum Einsatz kommt. Nach der aktuellen Fassung hingegen, ist es ausreichend, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen bestimmte Alternativflüge anbietet. Außerdem musste der Reisende nach dem Entwurf der Fluggastrechteverordnung zu jeder Zahlungsmodalität außer der Barzahlung zunächst sein schriftliches Einverständnis geben. Nach der aktuellen Fassung muss der Reisende nur dann sein schriftliches Einverständnis geben, wenn es sich um die Annahme eines Reisegutscheins oder einer anderen Dienstleistung geht. Der Abs. 4 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist jedoch im Hinblick zu dem Entwurf weitestgehend gleichgeblieben. Ziel des Ausgleichsanspruchs ist nach wie vor, dass Ärgernis und die entstandenen Unannehmlichkeiten zu begrenzen, die den Fluggästen durch eine Annullierung oder Nichtbeförderung entstanden sind. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist die stärkste fluggastrechtliche Reglung, um die Ziele des Sekundärrechtaktes zu verwirklichen. Weiterhin stellt der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung das Instrument zur Binnenmarktintegration im Luftverkehrssektor dar.

Der EuGH hat in seiner Sturgeon -Entscheidung entschieden, dass es auch bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden zu Ausgleichszahlungen kommen soll. Begründet wird dies damit, dass bei einer solchen Verspätung ein vergleichbarer Ärger und vergleichbare Unannehmlichkeiten entstehen wie auch bei der Nichtbeförderung und der Annullierung.

Rechtsnatur und Funktion des Ausgleichsanspruchs

Schon seit es die Fluggastrechteverordnung gibt, sind Rechtsprechung und Schrifttum bemüht um die Bestimmung der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs. Bedeutung kommt dieser Frage vor allem deshalb zu, damit eine stimmige Einordnung des Ausgleichsanspruchs in das rechtliche EU-Mehrebenensystem unter Berücksichtigung des Völkerrechts erfolgen kann. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Montrealer Übereinkommen wichtig. Vor allem erlangt dies bei Konkurrenzfragen Bedeutung. Jedoch erlangt diese Thematik weiterhin Bedeutung bei der Frage nach der Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Es bedarf der genauen Einordnung der Rechtsnatur und der Funktion des Ausgleichsanspruchs. Die Einordnung ist jedoch noch zweifelslos geklärt.

Bisherige Einordnungsversuche

Europäischer Gerichtshof

Durch den europäischen Normgeber erfolgte eine Gegenüberstellung des individualisierten Schadensersatzanspruchs der Art. 19, 22, 29 Montrealer Übereinkommen und den standardisierten und sofortigen Wiedergutmachungsmaßnahmen der Fluggastrechteverordnung. Bei der Auslegung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung geht es dem Europäischen Gerichtshof vor allem um die pauschale Wiedergutmachung von Unannehmlichkeiten, die sich in einem irreversiblen Zeitverlust äußern. Laut dem EuGH soll der irreversible Zeitverlust als Schaden eingeordnet werden. Dem EuGH liegt demnach an einem Schadensersatz für unterstellte immaterielle Schäden, für die es keines individuellen Schadensnachweises bedarf. Immer dann, wenn der EuGH deutlich macht, dass ein Ausgleich zu erfolgen hat, weil die ausführende Airline ihre vertraglichen Pflichten verletzt, könnte man von einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch ausgehen. Die wichtigsten Aussagen des EuGH betreffen jedoch die große Ankunftsverspätung, welche zu einer Rechtsfortbildung führte (Sturgeon Entscheidung). Fraglich bleibt jedoch, wie aufgrund von einer solchen (nicht unbedenklichen Analogie) methodisch einwandfrei auf die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs geschlossen werden kann.

Deutsche Rechtsprechung

Durch den BGH wird der Ausgleichsanspruch als ein „schadens- und verschuldensunabhängiger“ Anspruch in der Höhe der standardisierten Ausgleichsansprüche auf vertraglicher Basis eigeordnet. Durch den BGH selbst wurde jedoch nicht die Frage beantwortet, ob durch den Ausgleichsanspruch materielle oder immaterielle Schäden ausgeglichen werden sollen. Stattdessen hat der BGH diese Frage dem EuGH im Rahmen eines Vorlageersuchens vorgelegt. Da es jedoch zu einem zwischenzeitlichen Anerkenntnisurteil gekommen ist, wurde das Vorlageersuchen nicht weiterverfolgt. Auch kam es bisher noch nicht zu einer Festigung der instanzgerichtlichen Judikatur.

Schrifttum

Größtenteils wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch handelt. Es gab Vertreter die in dem Anspruch aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine Vertragsstrafe gesehen haben, jedoch konnte sich eine solche Ansicht nicht etablieren. Die Ansicht in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch sui generis zu sehen, verdient mehr Zuspruch. Begründet wird die schadensersatzrechtliche Einordnung des Anspruchs laut der h. M. in systematischer Hinsicht über Art. 12 der Fluggastrechteverordnung. Denn Art. 12 bezeichnet den Anspruch als „weiter gehenden Schadensersatzanspruch“. Das zieht nach sich, dass die Fluggastrechteverordnung auch nur solche Ansprüche regelt. Aus dem Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung folgt, dass eine Anrechnungsmöglichkeit von Ausgleichsleistungen auf Schadensersatzansprüchen besteht und damit müssen beide Anspruchsarten etwas gemeinsam haben. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Dass in Art. 12 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung unterschiedliche Begriffe verwendet werden, könnte daran liegen, dass der Verordnungsgeber absichtlich zwischen den beiden Begriffen unterscheiden wollte. Vergleicht man jedoch die deutsche Sprachfassung mit den fremdsprachigen Fassungen der Fluggastrechteverordnung, dann wird deutlich, dass verschiedene Begriffe verwendet werden, damit deutschen Juristen bewusst wird, dass es nicht zulässig ist die deutsche Schadensersatzdogmatik ohne Weiteres auf den unionsrechtlichen Anspruch anzuwenden.

Qualifikation des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen

Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen autonomen Anspruch des supranationalen Sekundärrechts. Dieser Anspruch soll das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfolgen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen stellt einen Anspruch aus Vertrag bzw. auf vertraglicher Grundlage dar, welchem immer ein Beförderungsvertrag zugrunde liegt. Laut dem BGH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen gesetzlichen, jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da der Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden muss. Schließlich ist die Grundlage des Anspruchs ein Vertrag und Gegenstand ist der Ausgleich zwischen Privaten wegen einer Leistungsstörung, jedoch ohne die Involvierung einer Behörde. Aus diesem Grund auch privatrechtlich.

Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen

Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Einheitsrecht. Diese wurde durch die EU (Art. 100 i. V. m. Art. 218 AEUV) und den Mitgliedstaaten der EWR und der Schweiz ratifiziert. Das Montrealer Übereinkommen genießt sowohl vor dem nationalen als auch dem supranationalen Recht Vorrang. In welchem Verhältnis die Regelungen bezüglich der Verspätung wie bei Art. 19 und Art. 29 Montrealer Übereinkommen zu den Regelungen der Fluggastrechteverordnung stehen, lässt sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen. Dem EuGH zufolge kommt es durch die Fluggastrechteverordnung zu einer Ergänzung der Schutzvorschriften des Montrealer Übereinkommen, jedoch stellen beide Regelwerke kein einheitliches Luftverkehrsrecht dar. Beide Regelwerke sind nebeneinander anwendbar. Bei der Fluggastrechteverordnung wird der Begriff des Schadens vom EuGH eher im untechnischen Sinn verwendet. Der Zeitverlust stellt somit nicht einen infolge einer Verspätung entstandenen Schaden dar, sondern stellt eine Unannehmlichkeit dar. Der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist nicht identisch mit dem Art. 19 des Montrealer Übereinkommen sondern stellt eine Ergänzung dessen dar. Grundsätzlich können jedoch zwei Arten von Schäden entstehen. Die erste, ist der pauschale Schadensersatz, der für alle Fluggäste gleich ist und durch standardisierte sofortige Leistungen erfolgt. Die zweite ist der konkrete Schaden, der in einer Verschuldenshaftung erst genau dargelegt und nachgewiesen werden muss.

Intention des Ausgleichsanspruchs

Die Intention des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen ist der Ausgleich des Schadens, welcher sich einerseits im Zeitverlust und andererseits in den Unannehmlichkeiten des betroffenen Fluggastes äußert. Dabei handelt es sich um Folgen die nicht wiedergutgemacht werden können. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Weiterhin muss der wirkliche Schaden nicht nachgewiesen werden. Der Ausgleich wird in Pauschalbeträgen anhand der zurückgelegten Entfernung vorgenommen. Allen Fluggästen die betroffen sind, steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu ohne das diese einen Nachweis über den Schaden zu erbringen haben. Da der Schaden aus dem Zeitverlust durch einen irreversiblen Charakter gekennzeichnet ist, muss kein Kausalzusammenhang zwischen der tatsächlichen Verspätung und dem tatsächlich erlittenen Zeitverlust bestehen.


Inhalt der Norm im Einzelnen

Einleitende Bemerkungen

Bei dem Ausgleichsanspruch des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Das bedeutet, dass keine Kausalität zwischen der fluggastrechtlich relevanten Störung und der Schadensposition oder der Unannehmlichkeit nachgewiesen werden muss. Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wurden bereits die mitwirkenden Verursachungsbeiträge des Fluggastes auf tatbestandlicher Ebene berücksichtigt. Aus diesem bedarf es keiner gesonderten Regelung dazu. Bei Annullierungen kann es dazu kommen, dass keine Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Das ist dann der Fall, wenn der Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. Wenn also ein außergewöhnlicher Umstand zu der Annullierung führt. Dieser Entlastungssatz stellt eine Ausnahmeregelung dar und muss aus diesem Grund eng interpretiert werden. Laut Art. 7 der Fluggastrechteverordnung kann es nur zu dem in diesem Artikel genannten Anspruch kommen, wenn auf die Norm des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Bezug genommen wird. Das ist definitiv bei einer Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung) und Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 Fluggastrechteverordnung) der Fall. Wie bereits weiter oben erwähnt laut dem EuGH jedoch auch im Rahmen der Rechtsfortbildung auch bei einer Verspätung ab drei Stunden (große Verspätung). Bei einer solchen großen Verspätung wird der Entlastungstatbestand des Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung analog angewendet. Auch hier gelten die Regelungen bezüglich außergewöhnlicher Umstände. Im Gesamtbild kann man den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wohl durchaus als die strikteste Haftungsregelung des europäischen Rechts ansehen. Das Montrealer Übereinkommen (vor allem Art. 19, 29) finden neben dem Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Anwendung.

In Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wird der Endpunkt als letzter Zielort bezeichnet, während in Art. 2 der Begriff Endziel (Definition in Art. 2 lit. h) verwendet wird. Man geht davon aus, dass dies lediglich eine redaktionelle Ungenauigkeit darstellt und beide Begriffe die gleiche Bedeutung haben.


Höhe des Ausgleichsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung)

Der genaue Betrag wird an der Entfernung des Gesamtfluges festgemacht.

Die Staffelung nach Kurzstrecke, Mittelstrecke und Langstrecke ist die gleiche wie in Art. 6 Abs.1, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 der Fluggastrechteverordnung. Bei intra-unionalen Flügen kann dem betroffenen Fluggast also ein Anspruch in maximaler Höhe von 400 € zu kommen. Dadurch wird deutlich, dass bei einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung bei innergemeinschaftlichen Flügen, nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 400 € erfolgen kann und das selbst dann, wenn diese Unannehmlichkeiten bei einer Entfernung von über 3.500 km auftreten. Das ist vor allem der Fall bei Flügen von Hamburg nach Berlin zu einem Flughafen der kanarischen Inseln. Diese Begrenzung auf 400 € erfolgt auch bei Flügen in die französischen Übersee-Gebiete (z.B. Martinique in den kleinen Antillen). Durch Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass bei Mehrstreckenflügen der letzte Zielort ausschlaggebend ist. Bucht man also den Zubringer- und Anschlussflug zusammen, dann sind diese beiden Flüge auch zusammenzulegen. Obwohl der BGH bis vor kurzem noch für eine nach Art. 3 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung getrennte Betrachtung der Flugsegmente war, vertritt er nun zusammen mit dem EuGH die Ansicht, dass beide Flüge zusammengelegt werden sollen. Bei einer einheitlichen Buchung ist es demnach nicht von Bedeutung, auf welchem Streckenabschnitt die fluggastrechtlich relevante Störung auftritt. Kommt es jedoch zu einer getrennten Buchung von beiden Flügen, dann verhält sich die Situation natürlich anders.

Beispiele:

Bucht der Reisende aufeinander folgende Flüge separat, dann steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Verspätung des ersten Fluges nur dann zu, wenn diese Verspätung allein eine Verspätung von über drei Stunden aufweist. Beachtet werden muss, dass das Luftfahrtunternehmen des Anschlussfluges, bei separater Buchung der beiden Flüge nie als Anspruchsgegner für Ausgleichszahlungen aufgrund der Erstverspätung in Frage kommt, unabhängig davon, wie groß die Verspätung ist.

Anders verhält es sich dagegen, wenn es zu einer Verspätung bei aufeinanderfolgenden und durchabgefertigten Flügen kommt. Wird in einem solchen Fall dem Fluggast die Beförderung verweigert, aufgrund einer Verspätung die auf dem ersten Flug aufgetreten ist und das Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges davon ausging, dass der Fluggast den zweiten Flug nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen kann, dann steht dem betroffenen Fluggast ein Ausgleichsanspruch zu.

Kommt es zu einer Verspätung, dann muss der Vergleich planmäßige/tatsächliche Ankunft am Zielort des letzten Fluges gezogen werden. Es kommt dann zur Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs nach Art. 3 Abs. 1 lit.a der Fluggastrechteverordnung, wenn Fluggäste einen Anschlussflug innerhalb der EU oder außerhalb der EU, der Zubringerflug jedoch von einem mitgliedstaatlichen Flughafen startete, verpassen. Der Fluggast hat dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von über drei Stunden erreicht wird. Dabei ist es unabhängig, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen ein europäisches ist oder nicht.

Der Fluggast nimmt seinen Flug von einem mitgliedstaatlichen Flughafen aus und dieser Flug erleidet eine kleine Verspätung, welche für sich alleine noch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auslösen wurde. Jedoch verpasst der Fluggast aufgrund von dieser Verspätung den Anschlussflug in den VAE und erreicht damit sein Endziel Australien mit einer großen Verspätung. In einem solchen Fall kann der Fluggast einen Anspruch aus dem Sekundärrechtsakt geltend machen. Ein solcher Anspruch steht dem Fluggast zumindest dann zu, wenn der Fluggast so spät am Umsteigeflughafen eintrifft, dass die „minimum connection time“ nicht eingehalten werden kann. Oder auch dann, wenn es nicht zu dem Angebot einer anderweitigen Beförderung kommt. Wurde die „minimum connection time“ jedoch trotz der Verspätung eingehalten, dann ist das Verpassen des Anschlussfluges dem Verantwortungsbereich des Fluggastes zu zuordnen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung steht dem Fluggast dann nicht zu, wenn er am Umsteigeflughafen die Umsteigezeiten missachtet oder aufgrund von Verspätungen bei der Sicherheitskontrolle den Flug verpasst.

Der folgende Fall verdient besondere Beachtung und wurde durch den BGH dem EuGH vorgelegt. Fraglich war, ob auch dann ein Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung für den Fluggast besteht, wenn es dem Fluggast aufgrund von einer geringfügigen Verspätung des Zubringerfluges nicht gelingt den Anschlussflug zu erreichen und der Fluggast aus diesem Grund mit einer Verspätung von über drei Stunden erst sein Endziel erreicht. Dabei werden beide Flüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt und die Buchung der beiden Flüge wurde über ein Reiseunternehmen vorgenommen. In einem solchen Fall steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast auch in einem solchen Fall Unannehmlichkeiten im Sinne eines nicht wiedergutmachbaren Zeitverlustes entstehen. Für den Fluggast ist es in einem solchen Fall weiterhin nicht von Bedeutung, ob die Buchung von ihm selbst oder durch das Reisebüro vorgenommen wurde. Das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches sich der Hilfe von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern bedient, erscheint in einem solchen Fall nicht schutzwürdiger, als der Fluggast.

Wurde der Hin- und Rückflug zusammen gebucht, dann muss der letzte Zielort stets für den Hinflug und den Rückflug separat ermittelt werden. Es darf nicht zu einer Rundflugbetrachtung kommen.

Erklärt sich der Fluggast damit einverstanden, dass er zu einem anderen Flughafen befördert wird, als er anfänglich gebucht hat, dann stehen dem Fluggast für die verspätete Ankunft am geplanten Endziel, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Laut den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission sind die Transportkosten von dem tatsächlichen Ankunftsflughafen zu dem gezielten Flughafen von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu tragen.

Umstritten ist, wie ein Fall zu behandeln ist, in dem der Fluggast mehrmals den Versuch unternimmt, eine bestimmte Flugverbindung wahrzunehmen, es jedoch jedes Mal zu einer Störung kommt.

So z.B. der Fall, dass der Flug des Fluggastes annulliert wird und erst am nächsten Tag stattfinden soll und dann am nächsten Tag dieser Flug wiederrum eine große Ankunftsverspätung erleidet.

Eigentlich sollte diese Frage in einem EuGH Vorabentscheidungsverfahren entschieden werden, jedoch wurde diese Frage zurückgenommen und das Vorabentscheidungsverfahren hat sich damit erledigt.

Durch den Reformvorschlag der EU-Kommission soll es in einem solchen Fall nur einmal zu einer Ausgleichszahlung kommen.

Diese Ansicht scheint jedoch nicht zu überzeugen, da es in einem solchen Fall, da es zu mehrmaligen Unannehmlichkeiten und erheblicherem Zeitverlust für den betroffenen Fluggast kommt.

Damit kommt man wohl zu dem Entschluss, dass dem Fluggast das Recht zusteht, seine Ansprüche immer erneut und kumulativ geltend zu machen.

Wird durch das Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, für den zweiten Beförderungsversuch ein anderes Luftfahrtunternehmen ein, dann ist dieses für den zweiten Beförderungsversuch, das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung.

Bei der Störung auf dem ersten Beförderungsversuch ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Damit hat der betroffene Fluggast auch dann einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Fluges, wenn er keinen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des zweiten Fluges wegen großer Verspätung geltend macht.

Kürzungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung)

Immer dann, wenn dem Reisenden nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung eine Flugalternative angeboten wird, kann durch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Höhe der Ausgleichszahlungen um 50 % gekürzt werden. Dafür darf bei der wirklichen Ankunftszeit eine bestimmte Verspätungsdauer im Vergleich zu der planmäßigen Ankunftszeit nicht überschritten werden. Dabei orientiert man sich an den Staffelungen des Abs. 1 von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Das bedeutet, dass die geplante Ankunftszeit bei Kurzstrecken (Flugentfernungen bis zu 1.500 km-bei innergemeinschaftlichen Flügen bei Flugentfernungen von mehr als 1.500 km) nicht um mehr als zwei Stunden, bei Mittelstrecken (Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km) nicht mehr als drei Stunden und bei Langstrecken (alle übrigen Flüge) nicht mehr als vier Stunden überschreiten darf.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ist es bereits ausreichend, wenn die anderweitige Beförderung angeboten wird. Dieses Angebot muss also nicht zwingend durch den Fluggast angenommen werden. Die Kürzungsmöglichkeit ergibt sich trotzdem.

Jedoch muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berufen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung von Amts wegen, sondern das Luftfahrtunternehmen muss das Verlangen nach Kürzung ausdrücklich geltend machen. Erfolgt keine Berufung, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe leisten.

Auch hier ergibt sich erneut die Problematik der Verspätungen, denn dem Wortlaut des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zufolge, kann es nur bei Annullierungen und Nichtbeförderungen zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen. Da der EuGH jedoch in seinem Urteil vom 19.11.09 (Az.: C-402, 432/07) entschieden hat, dass Fluggästen auch bei einer großen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zukommen muss, ist nun fraglich, ob auch bei Verspätungen bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km die Ausgleichzahlungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung um 50 % gekürzt werden können, wenn es nur zu einer Verspätung von unter vier Stunden kommt (LG Korneuburg, Urt. v. 09.06.16, Az.: 22 R 40/16 m). Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sich Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung im Sinne des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung zu dem Endziel mit einem Alternativflug beruft und somit eine Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein muss (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12). Bei einer verspätet durchgeführten Beförderung kann jedoch keine Annullierung angenommen werden, da der Fluggast befördert wurde. Noch wurde höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Berechtigung auf Kürzung durch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Fluggastrechteverordnung in Frage kommen könnte. Durch das AG Rüsselsheim (Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38)) wurde entschieden, dass eine analoge Anwendung nicht möglich ist und es somit nicht zu einer Kürzung der Ausgleichszahlungen kommen kann. Der EuGH vertritt jedoch bereits durch sein Sturgeon-Urteil eine andere Ansicht und lässt dementsprechend eine Kürzung der Ausgleichszahlungen zu. Kommt es jedoch (zu einer großen Verspätung, dann darf diese nicht größer als 180 Minuten sein, da es sonst nicht zu einer Kürzung von 50 % kommen kann.

Im Falle dessen, dass der Fluggast sein Endziel mit der Alternativbeförderung früher erreicht, als er diesen mit dem planmäßigen Flug erreicht hätte, kommt es nicht zu einer Anwendung des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Denn das Ziel der Ausgleichszahlungen ist es, eine erlittene Unannehmlichkeit in Form des Zeitverlustes zu kompensieren. Da es in einem solchen Fall nicht zu einem Zeitverlust kommt, und damit auch nicht zu einer Unannehmlichkeit, ist der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in einem solchen Fall teleologisch zu reduzieren.

Durch das AG Rüsselheim, Urt. v. 11.04.14, Az.: 3 C 2273/13 (33) wurde entschieden, dass es bei Verspätungen nicht zu einer Kürzung kommen kann, da durch den Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf eine anderweitige Beförderung durch einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen abgestellt wird. Kommt es jedoch zu der Beförderung des Fluggastes mit dem anfänglich geplanten aber verspätet durchgeführten Flug zum Endziel, anstatt mit einem Alternativflug, dann ist eine Kürzung ausgeschlossen (AG Köln, Urt. v. 26.06.13, Az.: 125 C 390/12; AG Rüsselheim, Urt. v. 03.04.14, Az.: 3 C 4193/13 (38). So verhält es sich auch, wenn die Ersatzbeförderung durch eine Kombination aus Bus-, Bahn und Flugtransport vorgenommen wird und es dadurch zu einer Verdoppelung der Reisedauer kommt. Denn auch in einem solchen Fall kann keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen angenommen werden (HG Wien, Urt. v. 23.02.16, Az.: 20 C 405/15b-12).


Zahlungsmodalitäten (Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung)

Dem ausführenden Luftfahrtunternehmen steht die Wahl zu zwischen der Barzahlung, Überweisung oder Scheckzahlung. Weiterhin können auch Reisegutscheine und andere Dienstleistungen als Zahlung in Frage kommen. Dazu muss der Fluggast jedoch erst freiwillig und schriftlich zustimmen. Unzulässig ist die über Formularabreden vorweggenommene Zustimmung. Zwar gibt es nur einen Verweis auf Abs. 1 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aber diese Vorgabe gilt auch für Abs. 2 des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.

Damit eine Freiwilligkeit angenommen werden kann, muss eine Information an den Fluggast erfolgen, dass der Fluggast keinen Gutschein oder eine Dienstleistungszahlung annehmen muss. Diese Informationspflicht ergibt sich wiederrum aus Art. 14 der Fluggastrechteverordnung.


Berechnungsmethode (Art. 7 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung)

Die Ermittlung der Entfernung erfolgt laut Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung über die Großkreisentfernungsmethode. Verwendet wird bei dieser gesetzlichen Berechnung die kürzeste Strecke zwischen dem Start- und Zielflughafen entlang der kugelförmigen Erdoberfläche (Orthodrome) unter Berücksichtigung der Erdkrümmung. Der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke kommt jedoch keine Bedeutung zu. Ausschlaggebend sind die tatsächlich angeflogenen Flughäfen. Viel eher deren „aerodrome reference points“ (ARP), jedoch nicht die Betitelung durch die Fluggesellschaft auf dem Flugschein. Diese Thematik gewinnt bei Regionalflughäfen an Bedeutung, wenn auf dem Flugschein auch die nächstgelegene Großstadt aufgeführt ist.

Dabei besteht jedoch die Frage, ob auch dann eine Berechnung auf der kürzesten Strecke zwischen dem Startflughafen und dem im Flugschein aufgeführten Endziel zu erfolgen hat, wenn es zu einer Durchführung von Flügen in Teilstrecken, wie z.B. Hamburg-München-Palma de Mallorca kommt. Denn in Frage kommen würde ebenfalls die Summe der Entfernungen der einzelnen Strecken. So z.B. Hamburg-München und dann die Strecke München-Palma de Mallorca. Durch den BGH (Urt. v. 14.10.10, Az.: Xa ZR 15/10) wurde entschieden, dass laut Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung bei der Berechnung der Entfernung der letzte Zielort (also das Endziel) ausschlaggebend ist, den der Fluggast aufgrund der Annullierung später erreicht, als die planmäßige Ankunftszeit ursprünglich angelegt war. Damit kommt es nicht auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorgangs an, welcher annulliert wurde. Wird also die erste kurze Teilstrecke annulliert, dann ist bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlungen nicht diese Entfernung ausschlaggebend, sondern die Entfernung zum Endziel des einheitlich gebuchten Fluges (LG Hannover, Urt. v. 10.10.12, Az.: 12 S 19/12, LG Hannover, Urt. v. 08.11.13, Az.: 14 S 1/13).

Blankenburg zu Folge soll eine Unterscheidung hinsichtlich des Endziels erfolgen. Im ersten Fall kommt es dazu, dass durch den Fluggast schon vor dem Reisebeginn beide Flüge als eine „einheitliche Reise“ gebucht wurden und der Fluggast somit bereits vor Beginn der Reise abgefertigt wurde und damit der letzte Ankunftsflughafen das Endziel seiner Reise darstellt. Im zweiten Fall besteht zwischen den Flügen kein unmittelbarer Zusammenhang. Das ist z.B. dann der Fall, wenn keine einheitliche Buchung vorgenommen wurde oder es zu einer Unterbrechung der einzelnen Flugabschnitte durch einen längeren Aufenthalt kommt, bei dem es auch zu dem Auschecken nach dem ersten Flugabschnitt kommt. In einer solchen Situation erscheint es schwierig, dass Ziel des zweiten Fluges noch als Endziel der Flugreise zu bezeichnen.

Laut dem AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.10.13, Az.: 29 C 1952/13) ist bei einer einheitlich gebuchten Reise, welche aus mehreren Flügen eines Luftfahrtunternehmens besteht, die Entfernung aus der Summe der Teilstrecken zu ermitteln. Da der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung eine streckenabhängige Staffelung der Ausgleichsansprüche enthält, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber die Ansicht vertreten, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung zunehmen. Deshalb könnte im Zusammenhang mit der wirklich zurückgelegten Strecke angenommen werden, dass bei der Bemessung die Entfernung bei Umsteigeflügen auf die Summe der Entfernungen der Teilstrecken und damit einerseits zwischen dem Startflughafen und dem Zwischenlandeort einerseits und auf der anderen Seite zwischen diesem und dem Endziel zu ermitteln ist. Zu dieser Entscheidung kamen das HG Wien, das BGHS Wien und das LG Graz (Urt. v. 10.05.17).

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.16, Az.: 2-24 S 208/15) hatte eine Entscheidung im folgenden Fall zu treffen: Bei einem Flug, welcher sich aus mehreren Teilflügen zusammensetzte und die von einem annullierten Flug betroffenen Fluggäste auf dem ersten Teilflug durch eine andere Fluggesellschaft ausgeführten Flug umgebucht wurden auf einen Flug, welcher fast die gleichen Abflug- und Ankunftszeiten aufwies, kam es aufgrund von einer Verspätung dieses Fluges dazu, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte und die betroffenen Fluggäste somit nicht in der Lage waren den Anschlussflug zu erreichen und damit ihr Endziel mit einer Verspätung von 23 Stunden erreichten. In diesem Fall hat das Landgericht entschieden, dass die gesamte Strecke beachtet werden muss. Begründet wird dies damit, dass der letzte Zielort zu beachten ist, welcher durch den betroffenen Fluggast aufgrund der Annullierung des ersten Fluges mit einer so enormen Verspätung erreicht wurde.

Durch viele andere Gerichte (LG Landshut, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.15, Az.: 13 S 2291/15 und 15.01.16, Az.: 320 S 8/15; AG Köln, Urt. v. 3.12.13, Az.: 113 C 428/13; AG Hamburg, Urt. v. 03.06.15, Az.: 120a C 28/15; AG Nürtingen, Urt. v. 28.05.15, Az.: 12 C 394/15; AG Wedding, Urt. 14.10.15, Az.: 22 a C 193/15; LG Köln, Urt. v. 30.05.17, Az.: 11 s 230/16) wurde jedoch die Ansicht verfolgt, dass unter dem Begriff der „Entfernung“ selbst bei einheitlich gebuchten Umsteigeverbindungen nur die Entfernung zwischen dem Abflug- und letzten Zielort ausschlaggebend ist. Die dabei tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke spielt keine Rolle. Bei der Begründung ihrer Ansicht berufen sich die jeweiligen Gerichte unter anderem auf die „Leitlinien der Kommission für die Auslegung der Verordnung“. Durch das LG Hamburg (Urt. v. 15.01.16, Az.: 320 S 8/15) wurde diese Frage sogar dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH, Az.: C-40/16). Am 07.06.16 wurde durch, dass LG Hamburg jedoch mitgeteilt, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. Am 20.06.16 wurde die Rechtssache damit wieder aus dem Register des EuGHs entfernt. Kurz danach wurde diese Frage dem EuGH jedoch erneut durch das AG Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es ging um den Fall Bossen/Brüsssels Airines (Rs. C-559/16). Nach diesem Vorlagebeschluss des LG Köln vom 30.05.17, Az.: 11 S 230/16) wurde die Forderung durch das beklagte Luftfahrtunternehmen anerkannt. Durch den Beschluss vom 12.07.17 wurde auch durch das HG Wien (1 R 4/17k) die Rechtsfrage dem EuGH wieder vorgelegt.

Durch die unverbindlichen Leitlinien der Kommission für die Auslegung der europäischen Fluggastrechteverordnung wird festgelegt, dass die Entfernung bei einer großen Verspätung nach der Methode der Großkreisentfernung zwischen dem Abflugsort und dem Endziel zu ermitteln ist. Damit soll die Entfernung für die „Reise“ ermittelt werden und nicht durch die Addition der Großkreisentfernungen der einzelnen Anschlussflüge, durch die es zu der Gesamtheit der Reise kommt.

Somit hat die Berechnung nach der Großkreismethode auch bei einheitlich gebuchten Direktflügen mit Zwischenlandung, aber auch bei Mehrstreckenflügen Anwendung zu finden. Es soll also keine Summierung der einzelnen, relevanten Segmente vorgenommen werden. Unter Entfernung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung ist die Distanz zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu verstehen (Entscheidung Bossen/Brussels Airlines vom 07.09.17. Liegt keine einheitliche Buchung vor, dann müssen die Start- und Zielflughäfen der jeweiligen Einzelstrecken berücksichtigt werden.

Von Art. 7 der Fluggastrechteverordnung nicht unmittelbar erfasste Fragen

Werden durch die EU-Verordnung bestimmte Aspekte nicht geregelt, dann besteht die Frage, ob diese in Frage stehenden Aspekte nach europäisch-autonomen, völkerrechtlich-autonomem Recht bzw. nach dem nationalen Recht zu regeln sind.

Leistungszeit

Ein gutes Beispiel für so einen nicht durch die Fluggastrechteverordnung geregelten Aspekt stellt die Leistungszeit des Art. 7 der Fluggastrechteverordnung dar. Mit der Leistungszeit ist die Erfüllbarkeit und Fälligkeit gemeint. So ist in Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung z.B. geregelt, dass bei einer Nichtbeförderung eine „unverzügliche“ Erbringung der Ausgleichsleistungen zu erfolgen hat. Dies wäre gleichzusetzen mit der deutschen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine Barzahlung sofort am Flughafen vorgenommen werden muss. Vielmehr soll die Vorschrift zum Ausdruck bringen, dass der Fluggast ein Recht darauf hat eine Ausgleichszahlung zu fordern und gegebenenfalls bei dem Vorliegen von weiteren Voraussetzungen (§ 286 BGB) das Recht hat eine Entschädigung für Schuldnerverzug zu fordern. Hingegen gibt es für die Fälle der Annullierung und der großen Verspätung keine Regelung der Leistungszeit in der Fluggastrechteverordnung. Zwar enthalten die Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung die Regelung, dass die Zahlung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen hat, jedoch ist fraglich ob diese Regelung als allgemeines Rechtsprinzip auch für den Art. 7 der Fluggastrechteverordnung Geltung entfalten soll. Methodisch gesehen, dürfte dies eher nicht der Fall sein. Da in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung keine Frist vorzufinden ist und der Art. 7 der Fluggastrechteverordnung systematisch noch vor dem Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung steht. So findet im Falle einer Annullierung und Verspätung bei der Bestimmung der Leistungszeit nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Verjährung

Die gleiche Situation ergibt sich bezüglich der Verjährung. Weder in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung noch ganz allgemein in der Fluggastrechteverordnung finden sich Regelungen bezüglich der Verjährung. Zunächst sollte die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen analog herrschen. Doch der BGH (Urt. v. 10.12.09, Az.: Xa ZR 61/09) stimmte dem nicht zu. Begründet wurde dies damit, dass die beiden Regelwerke des Montrealer Übereinkommen und der Fluggastrechteverordnung inhaltlich unterschiedliche Ansprüche behandeln und nebeneinanderstehen. Durch den EuGH wurde nun in der Rs. C-410/11 (Espada Sanchez/Iberia) vom 22.11.12 entschieden, dass sich diese Frage nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmt. Entgegen der h. M. bestimmt sich jedoch nach der Rom II-VO welches Recht zur Anwendung kommt.


Verjährung bei Anwendbarkeit deutschen Rechts

Kommt also deutsches Recht zur Anwendung, dann gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Danach verjährt die Ausgleichsforderung nach drei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem es zu dem Anspruch gekommen ist und der Gläubiger von den Umständen, die zu dem Anspruch führen und von der Person des Schuldners erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren sollen. Somit ist es unzulässig eine Regelung in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens aufzunehmen, welche besagt, dass das Klagerecht des Fluggastes entsprechend dem Art. 35 Montrealer Übereinkommen auf zwei Jahre verkürzt wird (AG Bremen, Urt. v. 22.11.12, Az.: 9 C 0270/12).

Verjährung bei Anwendbarkeit schweizerischen Rechts

Laut Art. 127 OR ist die Regelverjährungsfrist in der Schweiz zehn Jahre. Von dem BezGer Basel-Stadt wurde am 15.12.15 jedoch beschlossen, dass Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung innerhalb der kurzen Frist des Art. 14 der Lufttransportverordnung (LTrV) vom 17.08.05 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Erfolgt die Klage also nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ankunft am Bestimmungsort oder nachdem es zu dem Abbruch der Beförderung kam, dann kommt es zu einer Verwirkung des Klagerechts mit Ablauf der Frist. Diese Ansicht des BezGer Basel-Stadt scheint jedoch nicht zu überzeugen. Begründet wird dies damit, dass die schweizerische Lufttransportverordnung das Ziel der Angleichung der Rechtslage in der Schweiz an die Regelungen im Montrealer Übereinkommen auf alle Flüge die nicht durch dieses Regelwerk geregelt werden, verfolgt. Dadurch kommt es aber nur zu einer Beachtung der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Todes oder Körperverletzung eines Fluggastes und Gepäck-bzw. Frachtschäden. Es mangelt jedoch an einer Regelung der Rechte des Fluggastes aufgrund von Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Diese sind jedoch Teil der Fluggastrechteverordnung, welches ein selbstständiges Regelwerk darstellt. Aus diesem Grund kann es nicht zu der Anwendung von speziellen Regelungen wie Verjährungs- und Ausschlussfristen kommen. Weiterhin liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung ebenfalls nicht vor. Damit muss sich die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR bestimmen.


Verjährung bei Anwendbarkeit österreichischen Rechts

In Österreich gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers erfährt.


Verzinsung

In der Fluggastrechteverordnung fehlt es weiterhin an Verzinsungsregeln. Auch hier wird durch anhand der Rom I-VO durch den BGH bestimmt, dass das innerstaatliche Recht Anwendung findet. Jedoch auch hier erscheint es richtig sich auf die Rom II-VO zu stützen.

Anspruchsinhaber/Aktivlegitimation

Anspruchsinhaber des Ausgleichsanspruchs und damit aktivlegitimiert ist der Fluggast, welcher befördert wurde oder befördert werden sollte. Fraglich und streitig ist die Frage, wie es sich verhält, wenn der Fluggast als Arbeitnehmer oder Beauftragter im Rahmen einer Dienstreise befördert wurde und somit der Flugschein von dessen Arbeitgeber oder Auftraggeber für einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer gekauft und bezahlt wurde. So wurde z. B. durch das AG Emden entschieden, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn dieser Vertragspartner der ausführenden Fluggesellschaft ist. Wird der Flugschein durch den Arbeitgeber gebucht, dann handelt es sich bei dem geschäftsreisenden Arbeitnehmer nur um einen Dritten, welcher nicht anspruchsberechtigt ist.

Entgegen der Ansicht des BGH richtet sich die Aktivlegitimation nicht danach, ob durch den Reisenden etwas für den Flugschein entrichtet wurde. Zumindest solange nicht, wie es sich grundsätzlich um einen öffentlich verfügbaren Tarif handelt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Flugpreis durch einen Dritten, wie den Arbeitgeber oder Auftraggeber entrichtet wurde und auch die Eigenschaft des Reisenden als Vertragspartner ist nicht ausschlaggebend. Angenommen wird teilweise ebenfalls, dass ein Fluggast dann keinen Anspruch gegen das [[Luftfahrtunternehmen hat, wenn er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hat und durch diesen nicht richtig über die Abflugzeit oder die abzufliegende Strecke informiert wurde (AG Charlottenburg, Urt. 27.01.15 und 206 C 297/14). Diese Ansicht verdient jedoch keinen Vorzug, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist oder nicht. Bei der Fluggastrechteverordnung sind vertragliche Beziehungen nicht ausschlaggebend (LG Köln, Urt. v. 09.04.13, Az.: 11 S 241/12). Ausschlaggebend ist einzig und alleine, dass er „Fluggast“ ist und eine Unannehmlichkeit durch Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung erlitten hat. Somit ist es z.B. nicht möglich, dass der Mitarbeiter oder Auftragnehmer, welcher während einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert wurde, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen persönlich keine Ansprüche geltend macht und dann jedoch das Unternehmen, welches den Flug gebucht und gezahlt hat Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen möchte. Das ist nicht möglich, da es sich bei dem Unternehmen nicht um den Fluggast handelt. Will das Unternehmen also Ansprüche geltend machen, so muss der Fluggast diese an das Luftfahrtunternehmen abtreten. Reisenden ist es gestattet die ihnen aus der Verordnung zustehenden Ansprüche an den Reiseveranstalter abzutreten und der Reiseveranstalter macht die Ansprüche dann für den Reisenden geltend. Das ist als zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG anzusehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.13, Az.: 2-24 O 117/13). Laut § 399 Abs. 2 BGB ist es jedoch zulässig Abtretungsverbote in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu inkludieren. Damit soll vorgebeugt werden, dass der Verwender im Streitfall nicht plötzlich mit einem Dritten zu tun hat. Dem BGH zufolge ist ein Abtretungsverbot jedoch immer dann als unwirksam anzusehen, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss gegeben ist oder wenn berechtigte Belange an der Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.


Anspruchsgegner/Passivlegitimation

Als Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert kommt das ausführende Luftfahrtunternehmen in Frage (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Xa ZR 132/08). Auch hier sind vertragliche Verbindungen keineswegs ausschlaggebend. Schließlich kann es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein anderes handeln, als um das mit dem eine vertragliche Bindung vorliegt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist vor allem deshalb der Anspruchsgegner, weil es dasjenige ist, welches präsent ist und am besten dazu in der Lage ist die Verpflichtungen aus der Verordnung zu erfüllen und nötige Vorkehrungen zu treffen. Nur so kann man sich sicher sein, dass die von der Fluggastrechteverordnung festgelegten Unterstützungsleistungen vor Ort tatsächlich effektiv erfüllt werden. Deshalb treffen diese Pflichten nur das ausführende Luftfahrtunternehmen (BGH, Urt. v. 20.01.09; Az.: X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselsheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Weiterhin kommt es nicht zu einer einseitigen Belastung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, denn diesem ist es gestattet Rückgriff bei seinen internen Vertragspartnern zu nehmen und kann somit dem Schaden, den er nicht zu verschulden hat, aus dem Weg gehen (BGH, Urt. v. 20.01.09, X ZR 45/07; BGH, Urt. v. 26.11.09, Az.: Xa ZR 132/08; AG Rüsselheim, Urt. v. 13.03.90, Az.: 20 O 477/89). Nie ist also das Luftfahrtunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde, der Anspruchsgegner des Reisenden (BGH, Urt. v. 11.03.08, Az.: X ZR 49/07), sondern ausschließlich das Luftfahrtunternehmen welches den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In manchen Fällen stimmen jedoch ausführende und das vertragliche Luftfahrtunternehmen überein. Kommt es zu aufeinander folgenden fluggastrechtlich bedeutenden Störungen, dann steht dem betroffenen Fluggast das Recht zu, seine Fluggastrechte immer wieder neu und gegebenenfalls auch kumulativ geltend zu machen. Wird durch das im ersten „gestörten Flugversuch“ ausführende Luftfahrtunternehmen für die weitere Beförderung zum Endziel ein andere Luftfahrtunternehmen eingesetzt, dass ist dieses als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit. b der Fluggastrechteverordnung für den zweiten Flug anzusehen. Bezüglich der ersten aufgetretenen fluggastrechtlich relevanten Störung, ist jedoch das erste Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen anzusehen. Damit soll auch deutlich werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in so einem Fall des ersten Flugabschnittes auch dann bestehen bleibt, wenn der Reisenden den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen das den Ersatzflug ausführende Luftfahrtunternehmen nicht geltend macht. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.

Zu beachten ist die Besonderheit des Reiseveranstalters. Bereits 2008 wurde durch den BGH in seinem Urteil vom 11.03.08 (Az.: X ZR 49/07) entschieden, dass der Reiseveranstalter, welcher zwar als „vertraglicher Luftfrachtführer“ im Rahmen des Montrealer Übereinkommen gilt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Fluggastrechteverordnung gelten kann. Somit kann der Reiseveranstalter bei Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung nie passivlegitimiert sein (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.07, Az.: 230 C 16700/06; AG Oberhausen, Urt. v. 11.12.06; Az.: 35 C 2313/06).

Weiterhin ist wichtig, dass das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen bereits im vorprozessualen Schriftverkehr mit dem Fluggast von seiner Einstandspflicht Gebrauch macht. Lehnt dass Luftfahrtunternehmen nicht sofort ab, dass es nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, dann wird durch ein solches Verhalten der Eindruck hervorgerufen, dass sich das Luftfahrtunternehmen selbst als ausführendes Luftfahrtunternehmen ansieht. In einem solchen Fall wird es dann zur Pflicht dieses Luftfahrtunternehmens das Gegenteil zu beweisen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.13, Az.: 22 S 234/12).

Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

Die vorgerichtliche Streitbeilegung

Für die vorgerichtliche Streitbeilegung existieren bereits mehrere Unternehmen. So haben diese zum Ziel Ausgleichsansprüche, welche vor allem bei Verspätungen auftreten, geltend zu machen. Dabei handelt es sich um Unternehmen wie FairPlane oder Euclaim, welche den betroffenen Fluggästen Plattformen zur Verfügung stellen , auf denen eine problemlose und schnelle Geltendmachung der Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen erfolgen soll. Für diese Dienstleistungen fordern die jeweiligen Unternehmen jedoch eine Provision. Durch das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 28.10.14, Az.: 31 C 1805/14 (83)) wird die Ansicht vertreten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden können, wenn bereits im Vorfeld Gebrauch von einer Dienstleistung eines soeben genannten Unternehmens gemacht wurde. Das AG Charlottenburg (Urt. v. 15.03.17, Az.: 227 C 194/16) vertritt die Ansicht, dass immer dann ein Vergleich vorliegt, wenn durch den Fluggast nach der Mitteilung, dass sein gebuchter Flug ausfällt, das Angebot des Luftfahrtunternehmens auf anderweitige Beförderung angenommen wird (in Verbindung mit einem Fluggutschein in nicht unbeträchtlicher Höhe). Damit soll ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen. Für diese Ansicht spricht, dass der bis dahin geltende Beförderungsvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde durch die Vertragsparteien und diese sich auf eine andere Art der Beförderung geeinigt haben, Welches damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch entzieht.

Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche

Die Schwierigkeiten bei der Klagezustellung

Fraglich ist die Situation, in der ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück an ein ausländisches Luftfahrtunternehmen in deutscher Sprache übermittelt wird. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall die Annahme verweigern darf. Teilweise wird dies bezweifelt. Schwierig zu beweisen wäre, dass im Einzelfall genügend Sprachkenntnisse vorhanden waren, um die Klage zu verstehen. Durch die Entscheidung des EuGHs (Urt. v. 08.05.08, Az.: C-14/07), welche auf einer Vorlage des BGH (Urt. v. 21.12.06, Az.: VII ZR 164/05) beruht, wurde die Frage, auf wessen Sprachkenntnisse bei juristischen Personen abzustellen ist, offen gelassen. Durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.07.14, Az.: 6 U 104/14) wird die Ansicht vertreten, dass, selbst von einem international agierenden Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden kann, dass das für die Entgegennahme von Zustellungen im Heimatland eingesetzte Personal die deutsche Sprache beherrscht. Aus diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, dass ein international tätiges Luftfahrtunternehmen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Somit wird grundsätzlich empfohlen eine Übersetzung der Klageschrift in der Landessprache beizufügen. Das AG Erding (Urt. v. 5.12.13, Az.: 4 C 1702/13) vertritt die Ansicht, dass ein ausländisches Luftfahrtunternehmen die Annahme einer Klageschrift, die in Deutsch verfasst ist aber nicht über eine zusätzliche Übersetzung verfügt, nicht verweigern darf, solange der im kompletten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse die Möglichkeit besteht, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen.

Die Gerichtszuständigkeit

Von der Fluggastrechteverordnung wird nicht erfasst, wo genau der betroffene Fluggast seine Rechte gerichtlich durchsetzen kann. Die Gerichtsstandregelung des Art. 33 Montrealer Übereinkommen findet nur dann Anwendung, wenn auch tatsächlich Ansprüche aus diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Werden also Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht, dann findet der Art. 33 des Montrealer Übereinkommen keine Anwendung, und das nicht einmal analog (OLG, Urt. v. 16.05.07, Az.: 20 U 1641/07; LG Lübeck, Urt. v. 23.04.10, Az.: 14 S 264/09). Kommt es bei einer Inlandsbeförderung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zu der Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung, dann finden die Gerichtsstandregelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung. In allen anderen Fällen muss danach entschieden werden, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem Drittstaat (Staat außerhalb der Europäischen Union). Tritt der erste Fall ein, dann findet die EuGVVO (oder Brüsel Ia-VO) Anwendung und sollte der zweite Fall eintreten, dann kommt es zu der Anwendung der Gerichtsstandregelungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der Fall in Deutschland anhängig gemacht wird. Der BGH (Urt. v. 22.04.08, Az.: X ZR 76/07) legte dem EuGH die Frage nach dem Gerichtsstand vor. Dabei entschied der EuGH, dass der Fluggast bei einem innergemeinschaftlichen Flug, welches durch eine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird, seinen Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung entweder am allgemeinen oder am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO geltend machen kann und dabei wählen kann, ob er dies bei dem Gericht des Abfluges oder dem Gericht oder dem Gericht des Ankunftsortes geltend macht (EuGH, Urt. v. 09.07.09, Az.: C-204/08). Dieser Gerichtsstand ist auch bei einem Reiseveranstalter anzuwenden, wenn dieser gemeinsam mit dem Luftfahrtunternehmen aufgrund eines verspäteten Rückflugs gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.12, Az.: 11 AR 142/12). Kommt es also zu der Ausführung eines segmentierten Fluges im Rahmen einer einheitlichen Buchung, welcher von einem einzigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, dann muss bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die insgesamt zurückgelegte Strecke zurückgegriffen werden (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.11.14, Az.: 31 C 3804/13 (23); AG Nürnberg, Urt. v. 28.02.17, Az.: 12 C 4921/16). Durch die h. M. wird vertreten, dass sich sowohl an dem Ort des Startflughafens, als auch an dem Ort des Endziels eine gerichtliche Zuständigkeit ergibt, solange mehrere Flugabschnitte durch die gleiche Fluggesellschaft bedient werden. Kommt es zu einem geplanten bzw. tatsächlichen Abflug aus Deutschland und handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, welches seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, gegen welches Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden sollen, dann sind die deutschen Gericht für diesen Fall zuständig. Es kommt in einem solchen Fall nicht nach zu der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO, sondern die Zuständigkeitsregeln der ZPO finden Anwendung und damit der Ort des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO).



Flugverspätung Kurzstrecke

In der Luftfahrt wird grundsätzlich zwischen Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen unterschieden. Es gibt keine international gültige Definition, die festlegt, ab welcher Anzahl geflogener Kilometer ein Flug als Kurz-, Mittel-, Lang- oder Ultralangstreckenflug klassifiziert wird. Subjektive Empfindungen und Einschätzungen des betroffenen FLuggastes spielen hierbei auch unter Umständen im Einzelfall eine Rolle.

In der Fluggastrechteverordnung werden Flugstrecken wie folgt klassifiziert:

  • Strecken bis 1500 km
  • Strecken über 1500 bis 3500 km
  • Strecken über 3500 km

Demzufolge kann man bei einem Kurzstreckenflug von einem Flug mit einer Distanz von bis zu 1500 Km zwischen Start und Ziel sprechen. Die Berechnung erfolgt nach der Großkreismethode.

Die Ansprüche, die ein Fluggast bei einer Flugverspätung geltend machen kann, richten sich nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung. Dafür muss bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger eine Verspätung von mindestens zwei Stunden vorliegen. Dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und Artikel 9 anbieten.

Handelt es sich um eine große Verspätung, die einer Annullierung gleichzustellen ist, kommt zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Betracht. Dieser richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung.

Da es sich um einen gestaffelten Anspruch handelt, kommt lediglich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro in Betracht.

Flugverspätung Inlandsflug

Als Inlandsflüge werden Flüge bezeichnet, die innerhalb des Luftraumes eines Staates erfolgen (Bspw. Flug Berlin- Frankfurt a.M.). Damit Ansprüche bei Flugverspätungen auf Inlandsflügen in Betracht kommen, muss für das jeweilige Inland die Fluggastrechteverodnung anwendbar sein.

Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung umfasst alle Flüge die von einem Flughafen der Gemeinschaft starten, unabhängig davon wo der Beförderer seinen Sitz hat. Somit kommt die Verordnung bei sämtlichen Inlandsflügen in Eu-Mitgliedsstaaten in Betracht:

Eintrittsjahr   Staat/Staaten  
1958 (Gründungsstaaten) Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
1973 Dänemark, Irland, Großbritannien
1981 Griechenland
1986 Portugal, Spanien
1995 Finnland, Österreich, Schweden
2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
2007 Bulgarien, Rumänien
2013 Kroatien

Sonderfälle

Umfasst sind auch etwaige überseeische Gebiete eines EU-Mitgliedsstaates. Hierzu zählen unter anderem:

  • Frankreich: Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin
  • Portugal: Azoren, Madeira
  • Spanien: Kanarische Inseln

So würde ein Flug von den Kanarischen Inseln auf das spanische Festland theoretisch als Inlandsflug gelten. Die Verordnung ist dann vollständig anwendbar.

Allerdings sind auch einige Territorien von der Anwendung der Fluggastrechteverordnung ausgenommen:

  • Gibraltar, wegen der umstrittenen Souveränitätsfrage
  • Kanalinseln und Isle of Man
  • Färöer

Flugverspätung Inlandsflug USA

Bei Inlandsflügen innerhalb der USA ist die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union nicht anwendbar. Räumlich sind alle Flüge umfasst die von einem Flughafen der Europäischen Gemeinschaft starten, unabhängig davon wo der Beförderer seinen Sitz hat. Beginnt ein Flug innerhalb der EU, so muss auch eine nicht-europäische Fluggesellschaft die Fluggastrechteverordnung beachten ( OLG Frankfurt a.M. , Urteil vom 07.03.17, Az. 19 U 212/06). Beginnt ein Flug jedoch in z.B. den USA und endet in der Gemeinschaft so muss eine Unterscheidung vorgenommen werden. Denn die Verordnung gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. B ausschließlich für ausführende Luftfahrtgesellschaften wenn es diese ein Unternehmen der Gemeinschaft sind.

Eine gesetzliche Regelung für eine Entschädigung bei Flugverspätungen oder einer Annullierung gibt es in den USA nicht.

Jedoch haben die meisten Airlines eigene Bestimmungen, so dass man unter Umständen dennoch einen Anspruch hat. Bei Flugausfällen wird in der Regel versucht, den Fluggast auf einen anderen Flug umzubuchen. Dafür lohnt sich ein Blick in die AGB der jeweiligen Fluggesellschaft. Dabei zeigt sich, dass die größeren Airlines in der Regel für Hotelübernachtungen aufkommen, Billigairlines nicht.

Flugverspätung unter 1500 Kilometer

Anders als bei einer Annullierung ist das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich dem Wortlaut nach nicht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Streng dem Wortlaut folgend, kann der Fluggast bei einer Verspätung nur drei leistungen verlangen:

Diese Ansprüche sind abhängig von der Entfernung des Flugziels und der Dauer der Verspätung. Je kürzer die Strecke des geplanten Fluges ist, desto früher greifen die Rechte für den Fluggast ein. Je gravierender die Verspätung ausfällt, desto mehr muss das Luftfahrtunternehmen an Leistungen erbringen.

Der EuGH hat entschieden, dass Fluggäste in Analoger Anwendung des Artikels 7 auch bei großer Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben, sofern sie einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dies wurde in der Sturgeon-Entscheidung festgelegt.

Bei Flugverspätungen unter 1500 Km hat der Fluggast einen vollen Anspruch auf sämtliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, ein Ausgleichsanspruch kann jedoch nur bis zu einer Höhe von 250 Euro bestehen.

Flugverspätung 1500 Kilometer

Nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung hat ein Flugreisender ab einer Verspätung von mindestens 2 Stunden, je nach der Flugentfernung einen Anspruch auf

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von 1500 Km zu gewähren, wenn der Flug eine Verspätung von 2 Stunden hat. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Dieser Anspruch entsteht schon dann, wenn die Verspätung absehbar wird. Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft diese Leistungen erbringen.

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag mit einer vollständigen Erstattung des Flugpreises nach Artikel 8 ist nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag und dem Fordern der Flugscheinkosten hat der Fluggast keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichsleistungen. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Ein Ersatzflug nach Artikel 8 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 sind dem Wortlaut nach zwar bei Flugverspätungen ausgeschlossen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden diese Grundsätze jedoch auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um Flugverspätung und Annullierung gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt.

Auf einer Strecke von 1500 Km ergibt sich somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, entsteht ein Anspruch in Höhe von 400 Euro.

Eine Ankunftverspätung von mehrere Stunden führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Flugverspätung ab 1500 Kilometer

Die Rechte eines Flugreisenden bei einer Flugverspätung ergeben sich aus Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung. Liegt eine Verspätung von mindestens 2 Stunden vor, kann sich ein Anspruch auf Betreuungs-, Ausgleichs-, und Unterstützungsleistungen ergeben.

Die Betreuungsleistungen sind auch auf einer Strecke ab 1500 Km zu gewährleisten und ergeben sich aus Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung. Jedoch muss der Flug eine Verspätung von mindestens 3 Stunden aufweisen.

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag richtet sich nach Artikel 8, geht mit einer vollständigen Erstattung des Flugpreises einher, und ist nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Tritt der Fluggast zurück und fordert den Flugpreis von der Airline ein, hat er keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichsleistungen. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist,, dass der Fluggast tatsächlich an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Auf einer Strecke ab 1500 Km ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 4000 Euro. Eine Ankunftverspätung von mehrere Stunden führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Flugverspätung über 1500 Kilometer

Die Rechte eines Reisenden bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von über 1500 Km richtet sich nach Artikel 8, Artikel 9, Artikel 7.

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag zwischen Reisenden und ausführenden Luftfahrtunternehmen mit einer Erstattung des Flugpreises nach Artikel 8 ist nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag hat der Fluggast keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichsleistungen. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Eine anderweitige Beförderung nach Artikel 8 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 sgelten zwar grundsätzlich nur für Annullierungen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden diese Grundsätze jedoch auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um Flugverspätung mit Annullierung gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt.

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von über 1500 Km zu gewähren, wenn der Flug eine Verspätung von 3 Stunden hat. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Dieser Anspruch entsteht schon dann, wenn die Verspätung absehbar wird. Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft diese Leistungen erbringen.

Auf einer Strecke von 1500 Km ergibt sich somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro. Auf einer Strecke von über 1500 Km stehen dem Reisenden 400 Euro zu, sollt die Strecke mehr als 3500 Km betragen, beläuft sich der Anspruch auf 600 Euro. Eine Ankunftverspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Flugverspätung Europa

Die FLuggastrechteverordnung gilt grundsätzlich nicht auf dem gesamten Gebiet Europas, sondern nur auf dem der Europäischen Union. Befindet sich ein Flughafen auf dem Gebiet eines der Mitgliedstaaten der EU, dann befindet er sich im Gebiet eines Mitgliedstaates.

Obwohl Island, Lichtenstein und Norwegen keine Eu-Staaten sind, werden sie durch einen Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen. Die Verordnung gilt somit auch in diesen Staaten.

Flughäfen auf dem Gebiet der Schweiz und Luftfahrtunternehmen mit schweizerischer Betriebsgenehmigung sind vom Regelungsbereich der Verordnung umfasst. Bisher ist davon auszugehen, dass die Verordnung räumlich nur für Flüge zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat gilt. Eine Ausnahme stellt der Flughafen Basel-Mulhouse-Freiburg dar. Dieser unterfällt aufgrund seiner geographischen Lage automatisch dem Regelungsbereich der Verordnung. Weiterhin wird der räumliche Regelungsbereich durch das ECAA Abkommen erweitert, welches zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien usw. geschlossen wurde.

Die Fluggastrechteverordnung gilt somit in folgenden Fällen:

  • Der Flug erfolgt von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat.
  • Der Flug erfolgt von einem Mitgliedsstaat in ein Drittland.
  • Der Flug erfolgt von einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat, allerdings nur dann, wenn er von einem Luftfahrtunternehmen der EU ausgeführt wurde.

Flugverspätung 3500 Kilometer

Nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung hat ein Flugreisender ab einer Verspätung von mindestens 2 Stunden, je nach der Flugentfernung einen Anspruch auf

dabei sind nochmals Unterscheidungen nach der jeweiligen (geplanten) Differenz zwischen Start und Ziel zu unternehmen.

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag mit einer vollständigen Erstattung des gezhlten Flugpreises nach Artikel 8 ist unabhänig von der Entfernung nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Nach dem Einfordern der Flugscheinkosten und dem Rücktrittt vom Beförderungsvertrag entfällt auch der Anspruch auf die Ausgleichsleistung. Voraussetzung für diese ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von 3500 Km zu gewähren, wenn der Flug eine Verspätung von 4 Stunden hat. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Dieser Anspruch entsteht schon dann, wenn die Verspätung absehbar wird. Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft diese Leistungen erbringen.

Eine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 oder ein Ersatzflug nach Artikel 8 sind dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung nach zwar bei Flugverspätungen ausgeschlossen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden die Grundsätze der Flugannullierung auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um beide gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt.

Auf einer Strecke von 3500 Km ergibt sich somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, entsteht ein Anspruch in Höhe von 400 Euro.

Eine Ankunftverspätung von mehrere Stunden führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Flugverspätung über 3500 Kilometer

Die Rechte eines Reisenden bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von über 3500 Km richtet sich nach Artikel 8, 9, und 7.

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch bei einer Flugverspätung auf einer Strecke von über 1500 Km zu gewähren, wenn der Flug eine Verspätung von 3 Stunden hat. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Dieser Anspruch entsteht schon dann, wenn die Verspätung absehbar wird. Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft diese Leistungen erbringen. Eine anderweitige Beförderung nach Artikel 8 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 sgelten zwar grundsätzlich nur für Annullierungen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden diese Grundsätze jedoch auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um Flugverspätung mit Annullierung gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt. Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag zwischen Reisenden und ausführenden Luftfahrtunternehmen mit einer Erstattung des Flugpreises nach Artikel 8 ist nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag hat der Fluggast keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichsleistungen. Voraussetzung für die Ausgleichsleistung ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Beträgt die Flugstrecke über 3500 Km, ergibt sich somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro. Eine Ankunftverspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände beruht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären.

Flugverspätung Langstrecke

Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet zwar rein logisch zwischen Kurz-, Mittel- und Langstreckenflügen. Jedoch definiert sie weder selbst, noch gibt es eine international gültige Definition, die festlegt, ab welcher geflogenen Kilometeranzahl ein Flug als Kurz-, Mittel-, Lang- oder sogar Ultralangstreckenflug zu kategorisieren ist. Für die Einteilung in der nach der Fluggastrechteverordnung kommt es nur auf die tatsächlich geflogenen Kilometer, und nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen an.

In der Fluggastrechteverordnung werden Flugstrecken folgendermaßen nach ihrer Entfernung eingeteilt:

  • Strecken bis 1500 km
  • Strecken über 1500 bis 3500 km
  • Strecken über 3500 km

Bei einem Langstreckenflug kann man somit von einem Flug mit einer Distanz von über 3500 Km zwischen Start und Ziel sprechen. Die Berechnung erfolgt nach der Großkreismethode.

Die geltend zu machenden Ansprüche des von einer FLugverspätung auf Langstreckenflügen betroffenen Fluggastes richten sich nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung. Dafür muss bei allen Flügen über eine Entfernung von über 3500 km oder mehr eine Verspätung von mindestens vier Stunden vorliegen. Dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und Artikel 9 anbieten.

Handelt es sich um eine große Verspätung, die einer Annullierung gleichzustellen ist, kommt zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Betracht. Dieser richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung.

Da es sich um einen gestaffelten Anspruch handelt, kommt ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 Euro in Betracht.

Flugverspätung Langstreckenflug

Als Langstreckenflug wird ein Flug bezeichnet, der über eine längere bis sehr lange Strecke erfolgt. Zwar gibt es zwar keine international gültige Definition, ab welcher strecke ein Langstreckenflug vorliegt. Legt man jedoch die Unterteilung der Fluggastrechteverordnung zugrunde,

  • Strecken bis 1500 km
  • Strecken über 1500 bis 3500 km
  • Strecken über 3500 km

kann man bei einem Flug, der eine Strecke von über 3500 km bedient, von einem Langstreckenflug reden. Für die Einteilung in der nach der Fluggastrechteverordnung kommt es nur auf die tatsächlich geflogenen Kilometer, und nicht auf das subjektive Empfinden des Einzelnen an. Vielmehr richtet es sich nach rein objektiven Kriterien zur Abgrenzung.

In der Fluggastrechteverordnung werden Flugstrecken folgendermaßen nach ihrer Entfernung eingeteilt:

Die Ansprüche, die ein Fluggast bei einer Flugverspätung geltend machen kann, richten sich nach Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung. Dafür muss bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger eine Verspätung von mindestens zwei Stunden vorliegen. Dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 und Artikel 9 anbieten.

Handelt es sich um eine große Verspätung, die einer Annullierung gleichzustellen ist, kommt zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Betracht. Dieser richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung.

Anwendungsbereich der Verordnung

Im Einzelnen siehe: Anwendungsbereich der Verordnung.

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 eröffnet, für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten und für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem außerhalb der EU liegenden Flughafen einen Flug in die EU antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb der EU hat ("Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft").

Damit der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, muss der Fluggast zum Einen eine bestätigte Buchung für einen Flug von einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates haben und zum anderen muss er sich nach angegebener Zeit und wenn keine Zeit angegeben wurde, mindestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden ; vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012, Az.: 58 C 7167/11. Abfertigung im Sinne des Artikel 3 II lit. a) meint, was auch aus der englischen Fassung der Verordnung hervorgeht, nur den Check-In und nicht den Boarding Bereich.

Verspätet sich ein Anschlussflug jedoch im Nicht-EU-Ausland, so ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung nicht eröffnet; vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az.: 2-24 S 133/11.
Wenn zur Erreichung des Endziels in einem Drittland ein Zwischenstopp ebenfalls in einem Drittland durchgeführt wird und sich dieser verspätet, gilt dies jedoch nicht - solange alle Flüge im Rahmen einer gemeinsamen Buchung mit Abflughafen in der Europäischen Union getätigt wurden. Auch ein Wechsel des Flugzeugs steht dem nicht entgegen (EuGH, 31. Mai 2018, Az: C‑537/17).


Ort des Abfluges und der Ankunft Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU eröffnet nicht eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU nicht eröffnet nicht eröffnet

Umfang der Leistungen

Die Fluggesellschaft hat eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung gem. Art. 7 FluggastrechteVO im Falle von Annullierung und Verspätung zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Bietet die Luftfahrtgesellschaft allerdings einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu. Wann die Verspätungen erheblich werden, ist daher von der Strecke abhängig.

Streckenabhängige Verspätungen:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Die Entfernung wird bei Direktflügen nach der Großkreismethode berechnet. Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) so findet ebenfalls die Großkreismethode Anwendung, so dass bei der Berechnung der Entfernung lediglich die Distanz zwischen Abflugort und dem Endziel von Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug mit Ankunftsverspätung unterscheidet sich deshalb nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der jedoch immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist folglich unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist bzw. eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat.

Ein Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, von denen einer außerhalb der EU stattfindet, fällt nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004, wenn dieser zweite Flug als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Bei einer Verspätung muss der Zeitverlust der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen.

Außergewöhnliche Umstände

Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden; LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Siehe dazu:

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Ebenfalls hat der Fluggast bei einer Flugverspätung einen Anspruch auf Erstattung, einen Anspruch auf einen Ersatzflug bzw. anderweitige Beförderung, sowie Betreuungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO-EG 261/2004. Die anderweitige Beförderung muss nicht zwingend per Flug erfolgen, sondern kann auch per Schiff, Eisenbahn oder Bus durchgeführt werden. Stellt die Fluggesellschaft dem Fluggast keine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel bereit, so hat dieser einen Anspruch auf Ausgleichszahlung; siehe LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017, Az.: 21 R 246/17z.

Ist der Reisende aufgrund einer Annullierung dazu gezwungen, einen Ersatzflug zu buchen, so kann er unter Umständen die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten fordern. Eine Erstattung ist vor allem dann möglich, wenn es verfügbare Ersatzmöglichkeiten vor dem von dem Luftfahrtunternehmen angebotenen Ersatzflug gab, dieses aber den Fluggast nicht auf eine solche Möglichkeit buchen wollte (ein früherer Flug wäre vielleicht von einem konkurrierenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden); vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11. Es reicht jedoch nicht aus berufliche Gründe, als Begründung für das Buchen eines früheren Ersatzfluges als der des Luftfahrtunternehmens, anzuführen; vgl. AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az.: 9 C 135/11.

Ein Ersatzflug stellt eine sogenannte "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug.

Verhältnis der beiden Ansprüche

Aufgrund der verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsarten kann davon ausgegangen werden, dass beide Ansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen können, sofern sie jeweils begründet sind. Umstritten sind im Einzelfall die Voraussetzungen, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 besteht z.B. dann nicht, wenn der Passagier durch die Buchung eines pünktlichen Ersatzfluges sein Ziel doch noch planmäßig erreicht, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2). Vorliegend hatte der Passagier durch die Buchung des Ersatzfluges seinen Zielort sogar früher als ursprünglich geplant. Zwar bestand aufgrund der erheblichen Verspätung des ersten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier mithilfe des Ersatzfluges dennoch pünktlich an seinem Zielort angekommen ist. Dabei ist gerade unerheblich, dass der Passagier an dem verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Es ist wegen des Charakters der Ausgleichszahlungen zur Entschädigung für Unannehmlichkeiten durch die Verspätung bzw. Annullierung alleine auf die tatsächliche Ankunft am Zielort im Verhältnis zur geplanten Ankunft abzustellen. (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12).

Ob eine Verrechnung der verschiedenen Ansprüche im Ergebnis erfolgt, ist eine weitere und sehr umstrittene Frage (siehe: BGH, Beschl. v. 30.07.2013, X ZR 111/12).

Durchsetzung der Ansprüche

Die Ansprüche müssen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, bei welcher der Flug gebucht wurde; sie ist der richtige Anspruchsgegner. Selbst wenn ein Flug über einen Reisevermittler, also z.B. über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen der richtige Anspruchsgegner des Passagiers, z.B. im Falle einer Annullierung (Vgl.: EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16).

Eine anwaltliche Vertretung ist bei der außergerichtlichen Geltendmachung zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Siehe: Rechtsanwaltskosten.

Flugverspätung Entschädigung

Im Falle eine Flugverspätung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Fluggast eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung für die Flugverspätung fällt zunächst bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden am letzten Zielort an. Die Entschädigung für eine Flugverspätung kann auch im Falle einer Abflugverspätung begründet sein.

Flugverspätung Entschädigung

Flugverspätung 1 Stunde

Beträgt die Flugverspätung 1 Stunde, kann der Fluggast keinerlei Ansprüche geltend machen. Eine reine Flugverspätung um bloß eine Stunde ist vom Fluggast als bloße Unannehmlichkeit ersatzlos hinzunehmen. Auch bei Pauschalreisen stellt es keinen Reisemangel dar, wenn es zu einer Ankunftsverzögerung von 80 Minuten kommt. Anders als bei einem Linienflug stehen bei einem Charterflug im Rahmen einer Pauschalreise die Flugzeiten nicht im Vordergrund. (AG Bad Homburg, 26.05.2003, 2C 3570/02) Bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Massencharakter einer Reise ergeben, stellen keinen Reisemangel dar. Sie müssen entschädigungslos hingenommen werden und lösen keine Mängelrechte aus.

Flugverspätung 2 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 2 Stunden, kann der Fluggast schon Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Flugverspätungen bis zu vier Stunden sind im Rahmen einer Pauschalreise als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Auch das AG Rostock hat entschieden, dass die Verspätung eines Fluges um zwei Stunden keinen Reisemangel darstellt, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit (AG Rostock, 04.04.2012, 47 C 299/11).

Einen Anspruch auf Ausgleichsleistung bei einer Flugverspätung von 2 Stunden besteht nicht. Damit eine Ausgleichzahlung von der Fluggesellschaft gezahlt wird, muss das Ziel unter anderen mindestens 3 Stunden später als ursprünglich geplant erreicht werden.

Ab 2 Stunden Flugverspätung haben Reisende bereits Anspruch auf Betreuung und Verpflegung durch die Fluggesellschaft nach Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung. Angemessen zur Wartezeit muss diese unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen. In der Praxis werden oftmals Gutscheine ausgestellt, die am Flughafen eingelöst werden können. Kommt die Fluggesellschaft ihrer Betreuungs- und Verpflegungspflicht nicht nach, so können sich Passagiere selbst versorgen und die Rechnungen später bei der Fluggesellschaft einreichen. Hier ist es jedoch generell sinnvoll sich zu erkundigen, was als angemessen gilt.

Ebenfalls ab 2 Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft es Passagieren ermöglichen zwei Telefonate zu führen oder zwei Emails zu schreiben.

Flugverspätung 3 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 3 Stunden, kann der Fluggast Ansprüche gegen die Fluggesellschaft aufgrund der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Er hat sowohl Ansprüche auf Betreuungs-, Ausgleichs-, und Unterstützungsleistungen.

Der Anspruch auf Betreuungsleistungen ergibt sich aus Artikel 9 der Verordnung. Demnach muss die Fluggesellschaft dem Reisenden Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist zur Verfügung stellen. Zudem ist eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung geschuldet.

Außerdem muss den Fluggästen angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Im Rahmen der Betreuungsleistungen muss das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Ebenfalls hat der Fluggast nach Artikel 8 einen Anspruch auf die Erstattung des vollständigen Reisepreises, wenn er vom Flug zurücktritt.

Nach der Sturgeon-Entscheidung des EuGH greifen ab einer Verspätung von 3 Stunden auch die Grundsätze der Annullierung. Aus diesem Grund ergibt sich bei einer Flugverspätung von 3 Stunden auch ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch gestaffelt nach der Entfernung zwischen Start- und Zielpunkt:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Flugverspätung 4 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 4 Stunden, kann der Reisende folgende Ansprüche geltend machen:

Betreuungsleistungen nach Artikel 9 Ausgleichsleistungen nach Artikel 7

dabei sind nochmals Unterscheidungen nach der jeweiligen Differenz zwischen Start und Ziel zu unternehmen.

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch zu gewähren, wenn der Flug eine Verspätung von 4 Stunden hat. Handelt es sich um einen Flug, der innerhalb der Gemeinschaft startet, und in einem Drittland landet, oder in einem Drittland startet und in der Gemeinschaft landet, ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Dieser Anspruch entsteht schon dann, wenn die Verspätung absehbar wird. Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss die Fluggesellschaft diese Leistungen erbringen.

Eine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 oder ein Ersatzflug nach Artikel 8 sind dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung nach zwar bei Flugverspätungen ausgeschlossen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden die Grundsätze der Flugannullierung auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um beide gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt.

Verzögert sich der Abflug bei einer Pauschalreise von 7 Tagen um 4 h 35 min, ist der Reisende zur Minderung des Tagesreisepreises um 5% je Stunde und des Gesamtreisepreises um weitere 3% berechtigt. in diesem Fall stellt die Verspätung einen Reisemangel dar. Hinsichtlich der Höhe der Minderung wegen dieser Verspätung sind zwei verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen die Unannehmlichkeiten, die dem Kläger dadurch entstanden, dass er auf dem Flughafen 4 Stunden und 35 Minuten auf seinen Flug warten musste. Insoweit tritt nach ständiger Rechtsprechung lediglich für die vier Stunden überschreitende Verspätung eine Minderung von 5% des Tagesreisepreises je Stunde ein. (AG Hannover 02.10.2001, 502 C 6301/01)

Flugverspätung 5 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 5 Stunden, kann dies die Rechte eines Reisenden nach Artikel 8, Artikel 9, Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung auslösen.

Ein Rücktritt vom Beförderungsvertrag mit einer vollständigen Erstattung des Flugpreises nach Artikel 8 ist nur möglich, wenn der Flug sich um mehr als 5 Stunden verzögert. Nach einem Rücktritt vom Beförderungsvertrag hat der Fluggast keinen Anspruch mehr auf die Ausgleichsleistungen. Voraussetzung für diese ist bei einer Verspätungen von 5 Stunden, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch wirklich verspätet befördert wurde.

Eine anderweitige Beförderung nach Artikel 8 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 gelten zwar grundsätzlich nur für Annullierungen, mit der Sturgeon-Entscheidung des EuGH, wurden diese Grundsätze jedoch auch analog auf Flugverspätungen angewendet, um beide gleichzustellen. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegt.

Die Betreuungsleistungen sind nach Artikel 9 auch bei einer Flugverspätung von 5 Stunden zu gewähren. Eine Ankunftverspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Eine Flugverspätung von 5 Stunden geht über das hinzunehmende Maß an Unannehmlichkeiten hinaus und stellen bei einer Pauschalreise einen Reisemangel dar. Über vier Stunden hinaus gehende Flugverspätungen berechtigen zu einer Minderung von 5% des Tagespreises pro Verspätungsstunde. (AG Duisburg 08.04.2002 3 C 654/02).

Flugverspätung 6 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 6 Stunden, kann der Fluggast die Rechte aus Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung in vollem Umfang geltend machen.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss als Anspruchsgegner unentgeltlich Mahlzeiten und Erfrischungen nach Artikel 9 anbieten, sowie die Möglichkeit bereitstellen, zwei Telefonate durchzuführen, oder Teleaxe, Telexe, oder E-Mails zu versenden.

Eine Hotelunterbringung, sowie der Transport zwischen diesem Hotel und dem Flughafen wird erst geschuldet, wenn nach vernünftigen Ermessen erkennbar ist, dass der Abflug erst am Tag nach der angekündigten Flugzeit liegt.

Bei einer Flugverspätung von 6 Stunden hat der Fluggast hat der Fluggast nach Artikel 8 die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten und einem frühestmöglichen Rückflug zum Startpunkt seiner Reise. Die in Artikel 6 genannten Unterstützungsleistungen sind innerhalb der genannten Fristen zu liefern.

Beträgt die Ankunftverspätung 6 Stunden, kann der Fluggast zudem Ausgleichsansprüche aus Artikel 7 geltend machen. Dies ist zwar nicht aus dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung zu lesen, dies wurde jedoch vom EuGH mittels einer Rechtsfortbildung in der Rechtssache Sturgeon festgelegt.

Eine Flugverspätung vom mehr als fünf Stunden im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Transatlantikflug stellt einen Reisemangel gemäß § 651c BGB dar. Als Orientierungsmaßstab dient Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, da der mit der Verordnung bezweckte Schutz sich auch auf Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken soll.(AG Duisburg, Az.: 73 C 4598/05) Zwar können gerade im Charterflugverkehr Verzögerungen auftreten, berechtigte Erwartungen eines verständigen Reisenden werden aber bei Verzögerungen um mehr als fünf Stunden auch bei Transatlantikflügen nicht mehr erfüllt. Art. 6 der Verordnung ist zu entnehmen, dass eine Verspätung von mindestens 5 Stunden als derart gravierend anzusehen ist, dass der Fluggast grds. nicht nur Anspruch auf die in Art. 9 genannten Betreuungsleistungen hat, sondern auf darüber hinausgehende Erstattungsansprüche. Die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit dürfte danach jedenfalls bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden überschritten sein.

Flugverspätung 7 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 7 Stunden, kann

AG Freising 17.06.1999 2 C 601/99 7 Stunden 5 % RRa 2000, 6 Auf Gesamtpreis bezogen

Flugverspätung 8 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 8 Stunden, kann

AG Hamburg 15.10.2002 9 C 54/02 8,5 Stunden, Ägypten 5 % RRa 2003, 169 Ab der 5. Stunde pro angefangener Stunde 5 % des Tagespreises

Flugverspätung 9 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 9 Stunden, kann

Flugverspätung 10 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 10 Stunden, kann

AG Hamburg-Altona 05.02.2001 319 C 451/00 München statt Hamburg mit Bustransfer; 10 Stunden Verspätung 100 % RRa 2001, 104 Bezogen auf Tagespreis pro betroffenem Tag

Flugverspätung 12 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 12 Stunden, kann

AG Duisburg 09.07.2012 71 C 1784/12 Verspätung von 11, 5 Stunden bei Ankunft des Rückflugs wegen Defekts am Flugzeug 5 % Tage sprei s RRa 2012, 226 Keine rückwirkende Berechnung der Minderung, da kein besonders schwerwiegendes, lebensgefährliches Ereignis

Flugverspätung 15 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 15 Stunden, kann

Flugverspätung 24 Stunden

Beträgt die Flugverspätung 24 Stunden, kann

AG Ludwigsburg 27.05.1999 8 C 1068/99 24 Stunden, Ägypten 5 % RRa 2000, 32 Ab der 5. Stunde pro angefangener Stunde 5 % des Tagespreises

AG München 27.04.2001 274 C 23427/00 21 Stunden, Transatlantikflug 5 % RRa 2002, 25 Ab der 9. Stunde pro angefangener Stunde 5 % des Tagespreises

Flugverspätung 1 Tag

Beträgt die Flugverspätung 1 Tag, kann

AG Hamburg 15.06.2000 22a C 32/00 26 Stunden; unplanmäßige Zwischenlandungen wegen Triebwerk 100 % RRa 2000, 197 Bezogen auf Tagespreis

AG Bad Homburg 27.09.2005 2 C 1636/05 (19) Hinflug entgegen Zusicherung erst am Folgetag 100 % RRa 2007, 126 Bezogen auf den Tagespreis des Anreisetages

LG Frankfurt/M 27.01.2009 2-24 S 177/08 Hinflug 26 Stunden, 5 Min.; Rückflug 13 Stunden, 5 Min. 100 % RRa 2009, 72 Bezogen auf den anteiligen Tages-Reisepreis; 50% für Rückflug

Flugverspätung 2 Tage

Beträgt die Flugverspätung 2 Tage, kann

AG Hamburg-Blan 21.08.2002 508 C 136/02 44 Stunden 100 % RRa 2002, 224 Bezogen auf Tagespreis pro betroffenem Tag, zwei

Flugverspätung 3 Tage

Beträgt die Flugverspätung 3 Tage, kann

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004

Aufgrund der verschiedenartigen Anspruchsgrundlagen und Anspruchsarten kann davon ausgegangen werden, dass beide Ansprüche grundsätzlich nebeneinander bestehen können, sofern sie jeweils begründet sind. Umstritten sind im Einzelfall die Voraussetzungen, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 besteht z.B. dann nicht, wenn der Passagier durch die Buchung eines pünktlichen Ersatzfluges sein Ziel doch noch planmäßig erreicht, AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2), er also nicht am Flughafen warten muss, vgl. AG Rüsselsheim, Urteil vom 13.6.2013, Az.: 3 C 574/13 (34). Vorliegend hatte der Passagier durch die Buchung des Ersatzfluges seinen Zielort sogar früher als ursprünglich geplant. Zwar bestand aufgrund der erheblichen Verspätung des ersten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier mithilfe des Ersatzfluges dennoch pünktlich an seinem Zielort angekommen ist. Dabei ist gerade unerheblich, dass der Passagier an dem verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Es ist wegen des Charakters der Ausgleichszahlungen zur Entschädigung für Unannehmlichkeiten durch die Verspätung bzw. Annullierung alleine auf die tatsächliche Ankunft am Zielort im Verhältnis zur geplanten Ankunft abzustellen. (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12). Sofern der Fluggast sein Endziel nicht eher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung; vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017, Az.: 31 C 3832/15 (83).

Der Fluggast hat im Fall einer Verspätung auch dann keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er kostenlos oder zu einem nicht-öffentlichen Vergünstigungstarif reist; vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.12.2013, Az.: 7 S 90/13. Gleiches gilt für Flugreisende, die im Rahmen einer Pauschalreise über einen Drittanbieter zu einem nicht-öffentlichen Ermäßigungstarif gebucht haben.

Ob eine Verrechnung der verschiedenen Ansprüche im Ergebnis erfolgt, ist eine weitere und sehr umstrittene Frage (siehe: BGH, Beschl. v. 30.07.2013, X ZR 111/12).

Umbuchung und Ausgleichszahlung

Eine Reisende bucht bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise. Weil der Rückflug kurzfristig um einen Tag verschoben wurde, verlangt sie nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der Verordnung 261/2004.Die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung 261/2004 ist auch dann gegeben, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung nicht zu dem ursprünglich gebuchten, aber tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet.Die Beklagte oder der Reiseveranstalter haben der Klägerin den Abschluss einer Vereinbarung nicht unterbreitet. Der Reiseveranstalter hat den Flug ohne Rücksprache geändert. Hieraus folgt die Verpflichtung nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung.Dass die Klägerin und ihre Familie mit einer Verspätung von drei Stunden oder weniger am Endziel Berlin-Tegel angekommen sind, wird nicht behauptet. In einem derartigen Fall hätte eine Kürzung der Ausgleichszahlung erfolgen können.Die Höhe der Ausgleichsleistung ist aus Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung zu entnehmen.

Die schlimmsten Flugverspätungen

Eine Flugverspätung von mehreren Stunden ist vielen bekannt. Es kam jedoch vor, dass ein Flüge eine Verspätung von über 2 Tagen hatten. Das Fluggastrechteportal EUclaim hat Flugdaten ausgewertet und die extremsten Flugverspätungen veröffentlicht. (Stand 2017)


  1. Platz: 51h 30min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Santo Domingo nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  2. Platz: 50h 44min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Palma de Mallorca nach Köln
    • Der Flug wurde letztendlich von einer Ersatzmaschine durchgeführt.
    • Condor brachte die Passagiere für die Wartezeit in Hotels unter.
  3. Platz: 48h 33min Verspätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Varadero, Kuba, nach Frankfurt am Main
    • Grund dafür waren technische Probleme
  4. Platz: 48h Verpätung eines Fluges der Condor
    • Flug von Frankfurt am Main nach Santo Domingo
    • Grund dafür war der Hurrikan "Maria" in der Karibik
  5. Platz: 45h 45min Verspätung eines Fluges der Eurowings
    • Flug von Gran Canaria nach Berlin-Tegel

Die pünktlichsten Fluggesellschaften

Das britische Unternehmen OAG (Official Airline Guide) hat internationale Flugdaten ausgewertet und Listen der pünktlichsten Airlines erstellt. (Stand 2017)

Die pünktlichsten Fluggesellschaften weltweit

  1. Airbaltic (Lettland): 90,01%
  2. Hongkong Airlines: 88,83%
  3. Hawaiian Airlines: 87,24%
  4. Copa Airlines (Panama): 86,39%
  5. Qantas Airways (Australien): 86,18%
  6. Japan Airlines: 85,27%
  7. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  8. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  9. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  10. Aer Lingus (Irland): 84,46%
  11. Transavia (Niederlande): 84,25%
  12. Azul (Brasilien): 84,14%
  13. Singapore Airlines (Singapur): 84,07%
  14. All Nippon Airways, Japan: 83,81%
  15. Qatar Airways (Katar): 82,95%
  16. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  17. Alitalia (Italien): 82,40%
  18. Aegean Airlines (Griechenland): 82,38%
  19. Austrian Airlines (Österreich): 82,15%
  20. Volaris (Mexiko): 82,13%

Die pünktlichsten Billigfluggesellschaften weltweit

  1. Vueling Airlines (Spanien): 85,25%
  2. Jetstar Asia (Singapur): 85,08%
  3. Skymark Airlines (Japan): 85,00%
  4. Transavia (Niederlande): 84,25%
  5. Azul (Brasilien): 84,14%
  6. Volaris (Mexiko): 82,13%
  7. Sky Airline (Chile): H2 81,93%
  8. GOL Linhas Aereas (Brasilien): G3 81,73%
  9. IndiGo (Indien): 81,22%
  10. Eurowings (Deutschland): 79,39%
  11. Frontier Airlines (USA): 78,91%
  12. Norwegian Air Shuttle (Norwegen): 78,62%
  13. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  14. Spirit Airlines (USA): 76,97%
  15. Westjet (Kanada): WS 76,18%
  16. Jetstar Airways (Australien): 75,99%
  17. Air Asia India (Indien): I5 74,85%
  18. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  19. Thai AirAsia (Thailand): 74,48%
  20. SpiceJet (Indien): 73,72%

Die Pünktlichkeitsquote der größten Fluggesellschaften weltweit

Hierbei wurden die Airlines berücksichtigt, die die meisten Flüge im Jahr 2017 angesetzt haben.

  1. Japan Airlines (Japan): 85,27%
  2. All Nippon Airways (Japan): 83,81%
  3. Delta Air Lines (USA): 82,76%
  4. IndiGo (Indien): 81,22%
  5. Alaska Airlines (USA): AS 81,06%
  6. SAS (Schweden): 80,90%
  7. United Airlines (USA): 79,86%
  8. LATAM Airlines Group (Chile): 79,39%
  9. American Airlines (USA): 78,97%
  10. Southwest Airlines (USA): 78,55%
  11. British Airways (Großbritannien): 78,55%
  12. Lufthansa (Deutschland): 76,90%
  13. Air France (Frankreich): 76,44%
  14. Turkish Airlines (Türkei): 76,35%
  15. EasyJet (Großbritannien): 74,82%
  16. Jetblue (USA): 71,74%
  17. Air Canada (Kanada): 67,32%
  18. China Southern Airlines (China): 64,19%
  19. China Eastern (China): 61,80%
  20. Air China (China): 60,14%

Literatur zur Thematik

  • Ludwig Hausmann: Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 1. Auflage, München 2012, erschienen im JWV, ISBN 978-3-86653-226-7
  • Ernst Führich: Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger, München 2011 ,Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-61767-6
  • Sandra Spitzer: Passagierrechte nach der Fluggastrechte-VO, Wien 2012, AV Akademikerverlag ISBN 978-3-639-45825-1
  • Eike Lindinger/Thomas Labacher: Fluggastrechte, 1. Auflage, Wien 2012, Verlag MANZ'sche Wien, ISBN 978-3-214-03667-6
  • Holger Hopperdietzel: Pünktlich gestartet und doch mit Verspätung angekommen, Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen Reiserecht aktuell (RRa) 2012, 210.
  • Stephan Keiler: Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH - über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2009, 236-241 (PDF; 160 kB).

Rechtsprechung zur Thematik

Gericht, Datum   Aktenzeichen   Zusammenfassung (siehe auch Reiserecht-Wiki)
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-402/07 und C-432/07

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Linienflug innerhalb der Europäischen Union. Weil an der für ihn reservierten Maschine ein technischer Defekt auftrat, verzögerte sich der Abflug um mehr als 20 Stunden. Der Fluggast verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 der FluggastrechteVO.

  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Der technische Defekt, wegen dem die Maschine nicht starten konnte, sei ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei sie von der Haftung für Verspätung befreit.
  • Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Von der Zahlung dieses Anspruchs könne sich die Luftfahrtgesellschaft nur befreien, wenn es ihr gelingt nachzuweisen, dass die Verspätung auf einen für sie unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen ist.
  • Vorliegend konnte die Maschine aufgrund eines Defekts nicht rechtzeitig starten. Ein technischer Defekt sei für die Airlines durch regelmäßige Kontrolle jedoch zu verhindern. Auch liege das Auftreten technischer Störungen nicht außerhalb der üblichen Vorkommnisse im Luftverkehr.

Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger der besagte Anspruch zu.

BGH, Urteil vom 20.01.1983 VII ZR 105/81
  • Im vorliegenden Fall verlangt ein Verbraucherschutzverein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, der Lufthansa. Die Lufthansa hat eine Broschüre zusammengestellt, in denen die Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck nachzulesen sind. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Beklagte unter anderen aus, dass sie für etwaige eintretende Schäden oder Verspätungen nicht haftbar gemacht werden kann. Es kann nicht garantiert werden, dass Zwischenstopps eingelegt, weggelassen oder kurzfristige Flugplanänderungen vorgenommen werden. Das Erreichen von Anschlussflügen kann ebenfalls nicht garantiert werden. Durch Verspätungen entstandene Schäden oder Ersatzansprüche kann der Kunde der Fluggesellschaft, laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht in Rechnung stellen.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte diese Formulierungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen hat.
LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.1991 2/24 S 299/90
  • Eine Reisende buchte bei einem Veranstalter eine Flugreise. Am Tag des Rückfluges musste die Klägerin allerdings feststellen, das ihr Flug annulliert wurde. In Ermangelung eines Ersatzfluges war sie deshalb dazu gezwungen, 4 weitere Tage in ihrem Hotel zu verbringen.
  • Sie fordert nun eine Schadensersatzzahlung wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.

Der Reiseveranstalter weigert sich der Zahlung. In dem erzwungenen Aufenthalt der Reisenden sei keine Vermögenseinbuße, sondern eine Vermögensmehrung zu sehen.

  • Das Landgericht Frankfurt hat der Klägerin Recht zugesprochen. Nach §651f BGB habe der Reiseveranstalter die Reiseleistung frei von Fehlern zu erbringen, die den Nutzen oder die Tauglichkeit der Reise minder oder beeinträchtigen.
  • Da im Reisevertrag ein Rückflug für einen festen Zeitpunkt vereinbart war, sei in der Nicht-Beförderung eine Schlechtleistung im Sinne der Anspruchsnorm zu sehen.
  • Hierbei könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin ihren Urlaub durch die Annullierung habe ausdehnen können. Vielmehr sei die Abweichung von der vertraglich geschuldeten Leistung entscheidend. Vor diesem Hintergrund stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen eines Reisemangels zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012 3 C 1226/12 (32)
  • Die Kläger buchten einen Flug von Punta Cana nach Düsseldorf. Der Flug wurde von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, mit einer Verspätung von zwei Stunden gestartet und landete letztendlich mit einer Verspätung von rund 6,5 Stunden in Düsseldorf.

Die Kläger fordern nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen Flugverspätung. Die Beklagte setzt diesem Begehren entgegen, dass die Abflugverspätung von zwei Stunden noch keinen Anspruch auf solch eine Ausgleichszahlung begründet.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diese Fall wie folgt entschieden: Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet. Somit wurde in diesem Fall den Klägern die Ausgleichszahlung zugesprochen, weil der Flug erst mit 6,5 Stunden Verspätung gelandet sei.

AG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2008 29 C 884/08
  • Eine Reisende buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen zweigeteilten Flug nach Shanghai. Hierbei wurden sowohl der Zubringer, als auch der Anschlussflug von der beklagten Airline ausgeführt. Wegen notwendigen Enteisungsmaßnahmen verspätete sich der Zubringerflug und die Klägerin verpasste ihren Anschluss.
  • Sie verlangt nun von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung wegen bewusster Nicht-Beförderung.
  • Die Airline weigert sich der Zahlung. Es liege im Verantwortungsbereich der Klägerin die Flüge derart zu buchen, dass ausreichend Umsteigezeit vorhanden sei.
  • Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Klägerbegehren entsprochen. In der bewussten Nicht-Beförderung eines Fluggastes, bei eigens verschuldeter Verspätung des Zubringerfluges, sei ein haftungsbegründender Umstand im Sinne von Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung zu sehen. Dies entspreche der Systematik der Entschädigungsleistungen nach der EG-VO.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin sei derweil vollständig abzulehnen. Der Zeitrahmen zwischen Ankunft und Abflug habe vorliegend 35 Minuten betragen. Diese seien objektiv ausreichend, um einen Umstieg zu vollziehen.

Auch die Enteisungsmaßnahmen am Flugzeug erfüllen keinen Befreiungstatbestand. Besonders in den Wintermonaten habe die Fluggesellschaft mit der Notwendigkeit der Enteisung zu rechnen. Der ausschlaggebende Zeitverlust sei der Beklagten demnach vollumfänglich zuzurechnen.

AG Simmern, Urteil vom 20.04.2007 3 C 688/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Flugreise. Als die Eheleute ihre Heimreise bei dem gebuchten Abreiseort antreten wollen, wird ihnen vor Ort mitgeteilt dass ihr Flug annulliert wurde. Eine Betreuung in diesem Fall durch das ausführende Luftfahrtunternehmen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgehalten fand nicht statt. Der Kläger war auf sich allein gestellt.

Daher verklagt er die Beklagte auf Ausgleichzahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt, da es einen Verstoß nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sah.

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006 4 C 661/06
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug, welcher aber annulliert wurde. Der Kläger verlangt von der Fluggesellschaft die Zahlung eines Schadensersatzes.

Das Gericht entschied die Klage abzuweisen.

Da der Flug zwar annulliert wurde wäre eine Hotelunterkunft und somit auch dafür die Übernahme der Mehrkosten. Der Kläger verbrachte die Nacht am Flughafen, dadurch sind keine Mehrkosten entstanden, somit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Mehrkosten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2006 33 C 13795/05
  • Im vorliegenden Fall buchte ein Reisegast über ein Reisebüro eine Flugreise von Düsseldorf nach Honolulu. Auf der Rückreise herrschten Temperaturen von 29° C.  Nachdem der Kläger in das Flugzeug eingestiegen war, beschwerte sich die Sitznachbarin über den Körpergeruch des Klägers bei dem Bordpersonal. Diese wies den Kläger daraufhin und bat ihn sein Hemd zu wechseln. Der Kläger konnte dieser Aufforderung aber nicht nachkommen, da die Koffer bereits im Gepäckabteil des Flugzeuges verladen waren.
  • Das Bordpersonal forderte den Kläger auf, das Flugzeug zu verlassen, da die AGB der Fluggesellschaft dies zulassen. Der Kläger verließ daraufhin die Maschine und wurde auf einen späteren Flug umgebucht. Durch die Umbuchung verpasste der Kläger seinen Anschlussflug von Los Angeles nach Düsseldorf und traf dort erst am Folgetag ein.
  • Der Reisegast verlangt nun eine Entschädigung von dem Reisebüro da es die Flüge vermittelte und als Vertragspartner der Fluggesellschaft haften würde.
  • Das Gericht entschied die Klage abzuweisen. Der Kläger hat vor Gericht selbst erklärt dass von ihm selbst eine Geruchsbelästigung ausging. Das Bordpersonal hatte außerdem das Recht ihn umzubuchen, da es so in ihren Reisebedingungen steht, die bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.  Dem Kläger steht somit keine Entschädigung zu.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.03.2006 3 C 109/06 (33)
  • Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Toronto. Auf Grund nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen konnte die Maschinen nicht pünktlich abfliegen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Daher kam es bei  dem Rückflug  zu einer  Verspätung und anschließend wurde der Flug von der Anzeigentafel genommen, da die Crew krankheitsbedingt ausgetauscht werden musste. Der Fluggast war gezwungen sich vor Ort ein Hotelzimmer zunehmen. Er fordert jetzt von der Charterflugesellschaft eine Entschädigung aufgrund der Flugannullierung, verursacht durch einen technischen Defekt am Flugzeug.
  • Das Gericht entschied das keine Annullierung vorlag, da der Flug zwar mit erheblicher Verspätung aber unter derselben Flugnummer starten konnte. Der Fluggast erhält nur für die Verspätung eine Entschädigung nicht für die Annullierung.
EuGH, Urt. v. 31.05.2018 Rs. C-537/17
  • Eine Passagierin hatte bei der Fluggesellschaft Royal Air Maroc einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) gebucht, der eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) mit Wechsel des Flugzeugs vorsah. Wegen einer Überbuchung wurde die Kundin in Casablanca nicht planmäßig, sondern erst mit der nächsten verfügbaren Maschine der Fluggesellschaft weiterbefördert und erreichte das Endziel Agadir schließlich mit vierstündiger Verspätung.
  • Das Gericht entschied, dass beide Flüge einheitlich gebucht wurden und i.S. eines direkten Anschlusses unmittelbar zusammenhingen. Obwohl der zweite Flug zwischen Casablanca und Agadir vollständig außerhalb der EU durchgeführt wurde und Royal Air Maroc seinen Sitz außerhalb der EU hat, entfaltet so die VO-EG Nr. 261/2004 für die gesamte Beförderung Geltung.
  • Der Regelungen der VO-EG Nr. 261/2004 ist nach Ansicht der Richter nicht zu entnehmen, dass der Wechsel des Flugzeuges nach dem ersten Flug für die Einordnung der Flüge als einheitlichen Beförderungsvorgang bzw. Flug von Bedeutung ist. Der Wechsel der Maschine steht der Gesamtheit des Fluges mit Anschlussflug also nicht entgegen, so dass die VO-EG Nr. 261/2004 vorliegend Anwendung findet. Demnach kann die Passagierin wegen der Verspätung Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gegen Royal Air Maroc geltend machen.
LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012 2-24 S 133/11 Verspätet sich ein Anschlussflug im Nicht-EU-Ausland, können keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung geltend gemacht werden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2012 58 C 7167/11 Damit die Fluggastrechteverordnung angewandt werden kann, benötigt der Fluggast zum einen eine bestätigte Buchung für einen Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats und zum anderen muss er sich zur vorgegebenen Zeit, wenn keine Zeit angegeben ist, mindestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, zur Abfertigung einfinden.
AG Rüsselsheim, Urt. vom 06.01.2006 3 C 1127/05 (35) Die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung 261/2004 ist auch dann gegeben, wenn der Reisende sich nach einer durch den Reiseveranstalter mitgeteilten „Flugänderung“ entgegen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung nicht zu dem ursprünglich gebuchten, aber tatsächlich durchgeführten Flug am Flugplatz einfindet.
AG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2017 31 C 3832/15 (83) Erreicht ein Fluggast sein Endziel mehr als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, so hat er gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
LG Korneuburg, Urteil vom 7.9.2017 21 R 246/17z Stellt die Fluggesellschaft im Fall einer Flugverspätung oder Annullierung dem Fluggast keine alternative Beförderung gemäß Artikel 8 der VO zur Verfügung, so hat der Fluggast automatisch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Wedding, Urteil vom 11.1.2017 8 O 299/16 Hat der Flug eine Verspätung von 24 Stunden, so ist er einer Annullierung gleichzusetzen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.1989 2-24 S 536/88 Im Falle eines Streiks, hat der Passagier das Recht vom Luftfahrtunternehmen rechtzeitig und so konkret wie möglich über die Auswirkungen des Streiks informiert zu werden.